Dissolution of a GmbH for organizational defects

HE110605Handelsgericht21.03.2012Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had no lawful audit body, no registered waiver of the restricted audit, and no registered chairman of management. The court had previously set a deadline to cure the defect, but it expired without action. The court therefore ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules, appointed the bankruptcy office to التنفيذ, and imposed court costs and an expense compensation on the defendant.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in Verbindung mit Art. 819 OR; organisational defect of a GmbH and judicial dissolution: where mandatory corporate organs are missing and the defect is not remedied within the set deadline, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. The measure is subsidiary to the company’s failure to restore lawful organization and does not require further balancing once the defect persists after due warning (consid. 1-2). Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the successful party may additionally obtain reasonable expense compensation under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110605-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber C hri sti an Fi schbacher

Urteil vom 21. März 2012

i n Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, c/o B._____, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), − keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR), 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR i n Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einz elrichte r erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschri ften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt C._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt D._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt C._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher

Schlagwörter

organizational defectdissolutionliquidationlimited liability companyaudit bodycourt costsexpense compensation