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HE110600 ΓÇó Dissolution of company for organisational defects
HE110600Handelsgericht15.03.2012Granted
The Canton of Zurich, acting through the commercial register office, sought measures against A._____ GmbH for serious organisational defects. The company had no lawful auditor, no registered waiver of limited audit, and no valid domicile. After a deadline to cure the defects expired unused, the court ordered dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. The defendant was ordered to bear the court fee and to pay the canton an expense indemnity.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 819 OR; organisational defects of a GmbH justify dissolution and liquidation according to bankruptcy law where the company fails to remedy them within a judicially set deadline. Effective service may be assumed under Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO when the addressee had to expect service and deliberately fails to collect mail. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the successful authority may obtain an expense indemnity under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110600-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Hugo Kronauer
Urteil vom 15. März 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Fir- menadresse ist erloschen (act. 3/2). B._____ hat die Post nicht abgeholt. Da er mit einer Zustellung rechnen musste, ist dennoch von einer Zustellung auszugehen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Frist verstrich ungenutzt. An- drohungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt C._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Beklagten an B.) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt D. und un- ter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt C._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hugo Kronauer