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HE110584 ΓÇó Company dissolved for serious organizational defects
HE110584Handelsgericht15.03.2012Granted
The Commercial Court of Zurich found that A._____ AG suffered from a severe organizational defect: it had no lawful auditor, no registered waiver of limited audit, no board president, no Swiss-resident authorized representative, and no valid registered domicile. The court had previously set a deadline to cure the defect, but the company failed to do so. It therefore dissolved the company and ordered liquidation under bankruptcy rules. The company was also ordered to pay the court fee and an expense allowance to the Commercial Register Office.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; judicial response to serious organizational defects of a company. Where mandatory organizational requirements are missing and the defect is not cured within the court-set deadline, the court must dissolve the company and order liquidation according to bankruptcy rules. The measure is a subsidiary organizational sanction designed to restore legal certainty where the company remains incapable of lawful organization. Procedurally, the unsuccessful company bears costs under Art. 106 ZPO and may be ordered to pay an appropriate indemnity for party expenses under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 1-3).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110584-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Hugo Kronauer
Urteil vom 15. März 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), − kein Verwaltungsratspräsidium, − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt X._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt Y._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt X._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Hugo Kronauer