Dissolution of company for organizational defect

HE110566Handelsgericht14.03.2012Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH had a serious organizational defect because it had neither a lawful auditor nor a registered waiver of the restricted audit. The plaintiff, represented by the Zurich commercial register office, had already been given a deadline to cure the defect, but the deadline expired unused. The court therefore ordered the company dissolved and its liquidation under bankruptcy rules, entrusted the bankruptcy office B._____ with execution, and charged the defendant with the court fee and a CHF 300 expense compensation to the plaintiff.

Regest

Art. 818 Abs. 1, 727 ff., 727a Abs. 2, 819 and 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect of a company and judicial dissolution: if the statutory organizational requirements are not met and the company fails to remedy the defect within the set period, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; appropriate expense compensation may be awarded under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. The sanction is mandatory once the defect persists after expiry of the cure period (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110566-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Hugo Kronauer

Urteil vom 14. März 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  1. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten an C._____ sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt D._____ und un- ter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hugo Kronauer

Schlagwörter

organizational defectcompany dissolutionliquidation in bankruptcyauditorcourt costsexpense compensation