Dissolution of company for organizational defects

HE110544Handelsgericht08.05.2012Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had no lawful auditor, no registered waiver of limited audit, and no registered chairman of management. After an unsuccessful deadline to cure the defect, the court dissolved the company and ordered liquidation under bankruptcy rules. The bankruptcy office B._____ was tasked with التنفيذ/implementation. The defendant was ordered to pay court costs of CHF 2,200 and an expense allowance of CHF 300 to the plaintiff, Kanton Zürich / Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect of a company; if a mandatory organizational defect persists after the company has been granted an opportunity to remedy it, the court must dissolve the company and order liquidation according to bankruptcy rules. The measure is appropriate where the defect concerns legally mandatory organs or registrations and remains uncured despite an extended deadline. If the company indicates possible insolvency, the commercial court is not competent to open bankruptcy proceedings; such a step belongs to the competent bankruptcy court. Costs follow the outcome; the successful authority may be granted an expense allowance under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110544-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roger Büchi

Urteil vom 8. Mai 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), − keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung (Art. 809 Abs. 3 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich trotz Erstreckung ungenutzt. Am 15. Februar 2012 teilte die Beklagte mit, sie müsse "die Firma zum Konkurs anmelden". Es ist nicht klar, ob damit eine Klageanerkennung oder eine Überschuldungsanzeige gemeint ist (Art. 820 OR). Für die Konkursöffnung (z. Bsp. bei Überschuldung) wäre das Konkursgericht (Bezirksgericht B._____) zuständig und nicht das Handelsgericht. Nachdem die Beklagte den Mangel nicht behoben hat, ist sie androhungsgemäss aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes-

sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 7, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungs- amt B._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Kon- kursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Roger Büchi

Schlagwörter

organizational defectdissolutionliquidationbankruptcy liquidationcommercial registeraudit bodycostsexpense allowance