Dissolution of company for serious organizational defect

HE110420Handelsgericht20.03.2012Granted

Zusammenfassung

The Commercial Court of Zurich found that the defendant GmbH had a serious organizational defect because it had neither a lawful auditor nor a registered waiver of restricted audit. The company failed to cure the defect within the extended deadline. The court therefore ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules, instructed the bankruptcy office to التنفيذ the liquidation, and imposed court costs and an expense indemnity on the defendant.

Regest

Art. 819 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organisationalmängel bei der GmbH: Fehlen der gesetzmässigen Revisionsstelle und fehlender eingetragener Verzicht auf die eingeschränkte Revision begründen einen schweren Organisationsmangel. Wird der Mangel trotz Fristansetzung nicht behoben, so ist die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 106 ZPO; eine Umtriebsentschädigung kann nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110420-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jeremias Widmer

Urteil vom 20. März 2012

i n Sachen

Kanton Zürich, Züri ch, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich trotz Erstreckung ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an- zuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für sei ne Bemühungen ei ne ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschri ften über den Konkurs angeordnet.

  1. Das Konkursamt X._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt X._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt X._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Jeremias Widmer

Schlagwörter

organizational defectcompany dissolutionaudit bodyliquidationbankruptcy liquidationcourt costsexpense indemnity