Dissolution of GmbH for organizational defects

HE110244Handelsgericht03.08.2011Granted

Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court held that A._____ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had no lawful auditor, no registered waiver of limited audit, no Swiss-resident authorized representative, and no domicile. After the deadline to remedy the defect expired unused, the court ordered dissolution and liquidation in bankruptcy. The bankruptcy office was tasked with التنفيذ/implementation. The defendant was ordered to pay court costs of CHF 2,200 and an expense allowance of CHF 300 to the Canton of Zurich.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 819 OR; organizational defect of a GmbH and judicial dissolution: where a company lacks the legally required audit body, a registered waiver of the restricted audit, a Swiss-resident authorized representative and a domicile, a serious organizational defect exists. If the company fails to remedy the defect within the prescribed period, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. The same decision entails cost consequences under Art. 106 ZPO and may justify an expense allowance under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110244-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Je remias Widmer

Urteil vom 3. August 2011

in Sachen

Kanton Zürich Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), − keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR), − kein Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt X._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Y._____ und unter Beilage der Einleger- akten des Klägers an das Konkursamt X._____, je gegen Empfangsbestäti- gung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Jeremias Widmer

Schlagwörter

organizational defectGmbHdissolutionliquidationbankruptcycourt costsexpense allowance