Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110228-O U/pz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Verfügung vom 3. August 2011
in Sachen
Kanton Zürich, Kläger
gegen
A._____GmbH, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Klage ging am 9. Mai 2011 ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangel- behebung (Eintragung am 11. Mai 2011, act. 6) wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um zur Verteilung der Prozesskosten Stellung zu nehmen (Prot.S. 4). Die Stellungnahme datiert vom 6. Juli 2011 (act. 10). 2. Die Beklagte macht geltend, sie verfüge nur noch über liquide Mittel von CHF 230, was den Streitwert bedeute. Gemäss Praxis wird selbst bei GmbHs mit einem Stammkapital von CHF 20'000 ein Streitwert von mindestens CHF 30'000 angenommen (ZR 110 Nr. 30). Es kann denn auch nicht eine einzelne Bilanzposi- tion massgeblich sein. Bei einer Gesamtbetrachtung spielt das Kapital eine wich- tige Rolle. Dieses beträgt vorliegend CHF 30'000. Zudem hat die Beklagte ge- mäss eigenen Angaben im letzten Geschäftsjahr einen Betriebsertrag von über CHF 170'000 erwirtschaftet (act. 11/2). Auch wenn sie gesamthaft mit Verlust ge- arbeitet haben mag, tangierte eine allfällige Auflösung der Beklagte offensichtlich erhebliche wirtschaftliche Werte. Folglich ist die Annahme eines Streitwertes von CHF 30'000 angemessen. 3. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise Konkurs anmelden muss, kann auf die Entscheidfällung keine Auswirkungen haben. Armenrecht wird juristischen Personen praktisch nie gewährt. Davon abgesehen war das Verfah- ren für die Beklagte aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). 4. Nachdem der Mangel behoben ist, kann das vorliegende Verfahren zufol- ge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).
lic. iur. Christian Fischbacher