Case struck out after defect cured; costs to defendant

HE110228Handelsgericht03.08.2011Other

Zusammenfassung

The Kanton Zürich sued A._____GmbH for an organizational defect. During the proceedings, the missing revision-office arrangement was cured by entry in the commercial register. The court then dealt only with legal aid and costs. It denied the defendant's legal-aid request, held the case moot, and struck it out. Because the defendant had caused the filing of the action, it was ordered to pay the CHF 2,200 court fee and CHF 300 as an inconvenience allowance to the plaintiff.

Regest

Art. 117 lit. b ZPO; legal aid for a legal entity requires both indigence and lack of prospects, and may be refused where the proceedings are hopeless. Art. 242 ZPO; if the disputed organizational defect is remedied during the proceedings, the action becomes moot and is to be struck out. Under Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, costs may be allocated at the court's discretion in mooted proceedings; where the defendant caused the proceedings by its conduct, court costs and a party allowance may be imposed on it pursuant to Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110228-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Verfügung vom 3. August 2011

in Sachen

Kanton Zürich, Kläger

gegen

A._____GmbH, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Klage ging am 9. Mai 2011 ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangel- behebung (Eintragung am 11. Mai 2011, act. 6) wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um zur Verteilung der Prozesskosten Stellung zu nehmen (Prot.S. 4). Die Stellungnahme datiert vom 6. Juli 2011 (act. 10). 2. Die Beklagte macht geltend, sie verfüge nur noch über liquide Mittel von CHF 230, was den Streitwert bedeute. Gemäss Praxis wird selbst bei GmbHs mit einem Stammkapital von CHF 20'000 ein Streitwert von mindestens CHF 30'000 angenommen (ZR 110 Nr. 30). Es kann denn auch nicht eine einzelne Bilanzposi- tion massgeblich sein. Bei einer Gesamtbetrachtung spielt das Kapital eine wich- tige Rolle. Dieses beträgt vorliegend CHF 30'000. Zudem hat die Beklagte ge- mäss eigenen Angaben im letzten Geschäftsjahr einen Betriebsertrag von über CHF 170'000 erwirtschaftet (act. 11/2). Auch wenn sie gesamthaft mit Verlust ge- arbeitet haben mag, tangierte eine allfällige Auflösung der Beklagte offensichtlich erhebliche wirtschaftliche Werte. Folglich ist die Annahme eines Streitwertes von CHF 30'000 angemessen. 3. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise Konkurs anmelden muss, kann auf die Entscheidfällung keine Auswirkungen haben. Armenrecht wird juristischen Personen praktisch nie gewährt. Davon abgesehen war das Verfah- ren für die Beklagte aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). 4. Nachdem der Mangel behoben ist, kann das vorliegende Verfahren zufol- ge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).

  1. Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Beklagte hat die Ursache für die Einleitung des Verfahrens gesetzt. Deshalb sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen und hat sie dem Kläger eine Umtriebsentschädigung zu zahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert be- trägt – wie erwähnt – CHF 30'000.00. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Armenrechtsgesuch der Beklagten wird abgewiesen. 2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsbestätigung. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher

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