Dissolution for serious organizational deficiency

HE110208Handelsgericht27.07.2011Granted

Zusammenfassung

The Handelsgericht of Zurich heard a first-instance corporate action brought by the Canton of Zurich against A._____gesellschaft for organizational deficiency. The court found that the company had neither a lawful board nor a Swiss-domiciled authorized representative and that the defect was not cured within the deadline set by the court. It therefore ordered the company’s dissolution and liquidation under bankruptcy rules, designated the Bankruptcy Office X._____ for execution, and imposed court costs of CHF 2,200 on the defendant together with CHF 300 expense compensation to the plaintiff.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational deficiency of a corporation; if a company lacks the legally required board or a Swiss-domiciled authorized representative and fails to remedy the defect within the period granted by the court, dissolution and liquidation under the rules of bankruptcy must be ordered. The measure is mandatory once the defect persists after warning. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the successful party may additionally obtain an expense allowance under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HE110208-O U/pz

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Je remias Widmer

Urteil vom 27. Juli 2011

in Sachen

Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich, Kläger

gegen

A._____gesellschaft, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR), − keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt X._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger gegen Empfangsbestätigung, an die Beklagte durch Mitteilung an die Amtsvormundschaft, Postfach ..., ... Y., und durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt X. und unter Beilage der Ein- legerakten des Klägers an das Konkursamt X._____, je gegen Empfangsbe- stätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Jeremias Widmer

Schlagwörter

organizational deficiencydissolutionliquidationbankruptcycorporate governancecourt costsexpense compensation