Bezirksgericht Zürich Zwangsmassnahmengericht
Geschäfts-Nr.: GT220070-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Th. Vesely Gerichtsschreiber MLaw J. Lehmann
Verfügung vom 6. September 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Antragstellerin
gegen
A._____, Gesuchsgegner
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Entsiegelung
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A._____ (Be- schuldigter) eine Strafuntersuchung betreffend Betrug etc. Er ist alleiniger Verwal- tungsrat der B._____ AG. Am 29. Juni 2022 führte die Staatsanwaltschaft am Woh- nort des Beschuldigten, in den Büroräumlichkeiten der B._____ AG und an deren Domizil Hausdurchsuchungen durch. 1.2. Im Anschluss an die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Juni 2022 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als dessen Verteidiger fristge- recht ein umfassendes Siegelungsbegehren (act. 9). Die Staatsanwaltschaft infor- mierte daraufhin am 1. Juli 2022 die Polizei, dass Sicherstellungen mit Bezug zum Beschuldigten zu siegeln seien (act. 2/4 S. 6). 1.3. Mit Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 14. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft beim hiesigen Zwangsmassnahmengericht fristgerecht fol- gende Anträge (act. 1 S. 20 ff.):
"1. Die am 29. Juni 2022 auf Antrag der Verteidigung von A._____ (Gesuchsgegner 1) und der Vertretung der B._____ AG (Gesuchs- gegnerin 2) versiegelten Aufzeichnungen seien zu entsiegeln. Dabei handelt es sich um die folgenden gesiegelten Asservate: [...] 2. Die Aufzeichnungen seien den Strafverfolgungsbehörden zur Durchsuchung freizugeben."
Die Entsiegelung der Asservate aus dem Tresorraum wurde nicht beantragt. Soweit ersichtlich handelt es sich dabei um Waffen, Waffenzubehör und Munition (act. 2/5 S. 14 ff.), mitunter um nicht "siegelungsfähige" Gegenstände. 1.4. Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 2. August 2022 Stellung zum Ent- siegelungsantrag (act. 14). Deren Doppel wurden der Staatsanwaltschaft am 12. August 2022 zugestellt (act. 19). 1.5. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 4. August 2022 den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2022 ins
Recht, mit welchem die Kammer die Beschwerde des Beschuldigten gegen die An- ordnung von Untersuchungshaft guthiess, weil kein dringender Tatverdacht vor- liege (act. 17 f.). Der Staatsanwaltschaft wurde die Eingabe zur Kenntnisnahme gebracht. Sie liess sich nicht vernehmen. 1.6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Materielle Beurteilung 1.1. Im Entsiegelungsverfahren ist darüber zu entscheiden, ob die angerufenen Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich der gesiegelten Aufzeichnungen und Ge- genstände einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO, BGE 141 IV 77 E. 4.1). Die Entsiegelung setzt gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO einen hinreichen- den Tatverdacht voraus. Nach der Rechtsprechung hat das Entsiegelungsgericht, anders als das erkennende Sachgericht, bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser- gebnisse vorzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Un- tersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorlie- gen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bun- desgerichts 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 4.2 m. w. H.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe durch fiktive Rechnungen der von C._____ verwalteten D._____ AG und ihrer ebenfalls von C._____ verwalteten angeblichen Subunternehmerinnen den am 9. Februar 2015 erfolgten Entscheid der ... Kantonalbank [Bank 1] zu der den Kre- ditplafond ausschöpfenden Vergabe eines durch ein Grundpfand auf seiner Liegen- schaft am E.-Weg ... in F. ZH gesicherten Baukredits im Betrag von CHF 446'000.00 sowie die vollständigen Kreditauszahlungen vom 17. März 2015 und 10. April 2015 veranlasst. Zudem habe er den am 17. März 2015 durch die ...
Kantonalbank [Bank 1] direkt auf das Konto der D._____ AG bei der ... Kantonal- bank [Bank 2] ausgezahlten Teilbetrag von CHF 312'750.10 auf kompliziertem Weg über mehrere durch C._____ verwaltete Scheinunternehmen bis auf einige Tau- send Franken an sich zurücktransferieren lassen und keinen Anteil des Kredit- betrags für die Finanzierung von Bauleistungen verwendet. Zwar hätten im Jahr 2014 Bauleistungen an der betroffenen Liegenschaft stattge- funden, doch seien – abgesehen von der Erstellung einer Baueingabe – bislang keinerlei Hinweise bekannt, wer diese erbracht habe und mit welchem Geld diese finanziert worden seien. Es bestünden Verdachtsgründe dafür, dass diese Bauleis- tungen nur einen Bruchteil der Kreditsumme abdecken. Die aufwendige Verheimlichung der Finanzierung der realen Bauleistungen in Ver- bindung mit der Vorstrafe des Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel begründe einen zumindest hinreichenden Anfangsverdacht dafür, dass er den Umbau mit aus Verbrechen stammendem Geld finanziert habe und die Ermittlung dieses Umstan- des durch die fiktiven Rechnungen und den Baukredit erschweren wollte. Dieser Verdacht erstrecke sich auch auf die im Dezember 2011 beigebrachten Eigenmittel für den Liegenschaftskauf von total CHF 380'000.00 sowie für die seither erfolgten regelmässigen Amortisationszahlungen von mehreren Hunderttausend Franken unter Einbindung der vom Beschuldigten verwalteten B._____ AG, seit der Erhö- hung der Amortisationsrate im Mai 2019 zusätzlich unter Einbindung der von C._____ verwalteten Gesellschaften G._____ AG (vormals D._____ AG) und H._____ GmbH. Der Tatverdacht beruhe im Wesentlichen auf dem Geldfluss, der Verdachtsgründe gegen C._____ aufgrund der gesamten Ermittlungen in der verzweigten Untersu- chung STA3-STR-2018-10000390 sowie der Verhältnisse des Beschuldigten und der B._____ AG (act. 1 S. 2 f.). Ein Verdacht, der Beschuldigte habe Schwindelgründungen getätigt und unberech- tigt einen Covid-Kredit und Kurzarbeitsentschädigung bezogen, wird im Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung nicht geltend gemacht.
1.3. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. August 2022 (act. 18) beurteilte diese die Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft in gleicher Sache. Die Beschwerdekammer hielt zusam- mengefasst fest, die angebliche deliktische Geldquelle sei auch gemäss Ansicht der Staatsanwaltschaft (noch) "unbekannt" und eine Involvierung des Gesuchstel- lers in den gewerbsmässigen Drogenhandel aufgrund der typischen Geldflüsse sei ebenfalls nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erst noch zu prüfen. Die Staats- anwaltschaft machte geltend, es liege ein "Geldwäschereiverdacht im Sinne von "Rauch" vor". Effektiv mache die Staatsanwaltschaft keine konkrete Vortat namhaft. Der Vorwurf der Geldwäscherei erschöpfe sich in lediglich vagen Verdachtsmo- menten, die - auch insgesamt betrachtet und trotz frühem Untersuchungsstadium - keinen dringenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. Wenn der innerhalb we- niger Wochen auf Umwegen erfolgte Rückfluss von Fr. 400'000.– in die I._____ AG wie vermutet eine Geldwäschereihandlung bedeuten solle, müsste der fragliche Betrag kausal auf eine verbrecherische Quelle bzw. Vortat zurückgeführt werden können. Hierfür lägen zurzeit keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor: Die Staatsan- waltschaft vermute lediglich gewerbsmässigen Drogenhandel, der zudem aber noch geprüft werden müsse. Demgegenüber sei der Beschuldigte offenbar Unter- nehmer und besitze eine Firma im Bereich Sicherheitsdienstleistungen, die jährlich 1,5 Millionen Franken Umsatz generieren soll. Zwar stelle die Staatsanwaltschaft in Frage, dass es sich dabei um ein erfolgreiches Unternehmen handelt, die Unter- nehmung verweise auf ihrer Webseite jedoch auf diverse namhafte Referenzen (u.a. auf das J._____) und sie ist denn auch diesjähriger Cooperation Partner die- ses Festivals. Daraus, dass die Unternehmung höchstens zehn festangestellte Mit- arbeitende habe, könne nicht auf ein wenig erfolgreiches, amateurhaftes Kleinstun- ternehmen geschlossen werden, sei es doch notorisch, dass im Securitybereich je nach Bedarf z.B. für Grossanlässe etc. oft aus einem erweiterten Pool von Ange- stellten Personal für Teilzeiteinsätze rekrutiert werde. Auch für den Vorwurf der Schwindelgründungen und des unberechtigten Beziehens eines Covid-Kredits und von Kurzarbeitsentschädigung fehlten - so die Beschwer- dekammer weiter - konkrete Verdachtsgründe. Die Staatsanwaltschaft verweise le- diglich auf den Polizeibericht (E. 6.3).
1.4. Den Ausführungen der Beschwerdekammer des Obergerichts ist beizu- pflichten. Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Verfahren dazu keine Stel- lungnahme eingereicht. Zwar hatte die Beschwerdekammer im Rahmen des Haft- prüfungsverfahrens den dringenden Tatverdacht zu prüfen, an welchen höhere An- forderungen zu stellen sind als an den vorliegend massgeblichen "hinreichenden" Tatverdacht. Gleichwohl genügen auch hierfür die Voraussetzungen nicht. Diesbe- züglich kann vollumfänglich auf die obergerichtlichen Erwägungen verwiesen wer- den. Zusammenfassend bestehen keine konkreten Verdachtsmomente, wonach der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Lebenssachverhalt mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale des Betrugs- oder Geldwä- schereitatbestands erfüllen könnte. Damit ist eine wichtige Voraussetzung für die Anordnung einer Entsiegelung nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr für das Entsiegelungsverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Über die Kosten des Sachverständigen ist mit separater Verfügung zu entscheiden. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungsverfah- ren ist dem Endentscheid der Staatsanwaltschaft oder des Sachgerichts vorbehal- ten.
Es wird erkannt: 1. Der Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 14. Juli 2022 wird ab- gewiesen. Demzufolge werden die dem Zwangsmassnahmengericht überbrachten Asservate nach allfälligem unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach einem bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts dem Beschuldig- ten herausgegeben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3. Über die Kosten des Sachverständigen wird mit separater Verfügung ent- schieden. 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Entsiegelungs- verfahren wird dem Endentscheid der Staatsanwaltschaft oder des Sachge- richts vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertretung des Beschuldigten (im Doppel für sich und den Beschuldigten), − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1 (unter Beilage der Akten), je gegen Empfangsschein. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Zürich, 6. September 2022
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Zwangsmassnahmengericht
Der Bezirksrichter:
lic. iur. Th. Vesely Der Gerichtsschreiber:
MLaw J. Lehmann