Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250079-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Harris als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw Y. van der Stroom Urteil vom 25. April 2025 (summ. begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X., betreffend Diebstahl etc. Privatkläger 1.B., 2.C.,
Anklageschrift: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. März 2025 (act. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6 ff.) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechts- anwältin MLaw X._____. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/13 S. 5) "♦Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft zum Urteil zu erheben."
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. März 2025 (hier eingegangen am 31. März 2025; act. D1/13); und die Zustim- mung des Beschuldigten zur Anklageschrift (Prot. S. 9) in der Erwägung dass die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten über- einstimmt, da die beantragten Sanktionen angemessen sind, weshalb die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne vom Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4.Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5.Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
6.Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers B._____ dem Grundsatz nach anerkannt hat. 7.Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8.Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin mit Fr. 8'582.50 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. 9.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.1'500.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr.2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr.8'582.50 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufer- legt, jedoch definitiv abgeschrieben. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht; gegen Empfangs- schein), die Privatkläger B._____ und C._____ (gegen Empfangsschein), den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Entlassungsbefehls), per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch), das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch), und hernach als summarisch begründetes Urteil an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Privatklägerschaft sowie nach Eintritt der Rechtskraft das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials". 13. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der An- klageschrift. Bei einer Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftli- che Urteilsbegründung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 25. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. R. Harris Die Gerichtsschreiberin: MLaw Y. van der Stroom Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.