Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250041-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer Gerichtsschreiberin MLaw L. Mäder Urteil vom 2. Juni 2025 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X., betreffend Raub etc. Privatkläger B._____,
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Februar 2025, hier eingegangen am 3. März 2025 (STA-act. D1/30); unter weiteren Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss STA-act. D1/23/20; da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist; da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten über- einstimmt; da die beantragten Sanktionen angemessen sind; weshalb die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87942594 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie der Urteile im Verfahren mit den Geschäfts-Nr. GG250042-L und GG250043-L eingezogen und vernichtet. 5.Der Privatkläger B._____ wird mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
6.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.2'900.– Gebühren für das Vorverfahren Fr.803.55 IRM 1040921, Alk/Tox + Gutachten-B._____ 1/3 Fr.1'591.05 IRM 1040958, Alk/Tox + Gutachten Fr.258.15 IRM 1046210, Körperl. US - B._____ 1/3 Fr.1'180.90 IRM 1055264, DNA + Gutachten 1/3 Fr.7'300.– amtliche Verteidigung 7.Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 7'300.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. 9.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), den amtlichen Verteidiger (übergeben), die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsschein), den Privatkläger (übergeben) und hernach als summarisch begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger für sich und den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, den Privatkläger sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials",
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gem. Disp. Ziff. 4. 11. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren grundsätzlich auf ein Rechtsmittel verzichtet haben und dass eine Partei mit einer Berufung nur geltend machen kann, sie habe der Anklage- schrift nicht zugestimmt oder dieses Urteil entspreche nicht der Anklage- schrift. Ausserdem kann eine Partei die Festsetzung der Gerichtsgebühr an- fechten. 12. Eine entsprechend eingeschränkte Berufung gegen dieses Urteil ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Urteils beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich zu Protokoll oder schrift- lich anzumelden. Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, läuft eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der summarischen Urteilsbegründung, um beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Zürich, 2. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Vizepräsident: lic. iur. Th. M. Meyer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Mäder
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.