Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250029-E/U02 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw M. Huter sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. L. Oberholzer Urteil vom 18. November 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A., Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., gegen B., Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y., betreffend fahrlässige Körperverletzung ______________________________________
Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2025 (act. 36) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw Y._____ Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und in Vertretung des Privatklä- gers Anträge: A)der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 36) Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00 (entsprechend CHF 9'000.00) sowie einer Busse von CHF 1'800.00 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 5'376.50) B)des Privatklägers (act. 44) "1.Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage vom 7. Juli 2025 der fahr- lässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2.Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an den Privatkläger A._____ ei- nen Schadenersatz von CHF 22'693.75, zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 14. Mai 2024, zu bezahlen. 3.Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an den Privatkläger A._____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000, zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 14. Mai 2025 zu bezahlen.
4.Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers A._____ sei für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, gemäss der vorab eingereichten Aufwandsdarstellung und unter Berücksichtigung des effektiven Auf- wandes der heutigen Hauptverhandlung, mit CHF 4'668 zu entschädi- gen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Pri- vatklägers sei einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und im Falle der Verurteilung des Beschuldigten, von diesem zurückzufordern. 5.Der Beschuldigte sei zur Übernahme der Kosten der Untersuchung, der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers zu verurteilen." C)des Beschuldigten (act. 46) "1.Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen fahrlässigen Körper- verletzung sowie der Verkehrsregelverletzung freizusprechen; 2.Eventualiter sei das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen (einfa- che) Verkehrsregelverletzung (unvorsichtiger Spurwechsel) einzustel- len. 3.Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten. Eventualiter sei auf den Zivilweg zu verweisen. 4.Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; 5.Es sei dem Referierenden eine Parteientschädigung gemäss einge- reichter Honorarnote auszurichten." Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2025 (act. 36) ging am 11. Juli 2025 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 15. August 2025 (act. 38) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 18. November 2025 vorgeladen. Zugleich wurde ihnen Frist angesetzt, um Bewei- santräge zu stellen bzw. ihre Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen. Wäh- rend keine Beweisanträge gestellt wurden, begründete und bezifferte der Privatklä- ger mit Eingabe vom 9. September 2025 (act. 40) seine Zivilansprüche fristgerecht. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2025 wurde der Beschuldigte einvernommen (Prot. S. 6 ff.), worauf sich das Verfahren als spruchreif erwies. Das
Urteil wurde den anwesenden Parteien in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 StPO glei- chentags mündlich eröffnet, kurz begründet und im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 23). Der Anklägerin wurde es im Anschluss an die Hauptverhandlung zu- gestellt. II. Prozessuales 1.Für die angeklagte fahrlässige Körperverletzung ist nach Art. 125 Abs. 1 StGB ein Strafantrag im Sinne von Art. 30 ff. StGB erforderlich, damit das Gericht das Strafverfahren fortführt. Die Strafanträge wurden fristgerecht von beiden Ge- schädigten gestellt und liegen bei den Akten (act. 11/6 und act. 13/1). 2.Für die nachfolgenden Ausführungen sind unter anderem Berichte von Spi- tälern zu würdigen, die unter das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 171 StPO fallen. Diese Beweise dürfen im Strafverfahren nur dann verwertet werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 171 Abs. 2 StPO vorliegt. Vorliegend haben sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger sowie der Geschädigte C._____ die jeweiligen Gesundheitsfachpersonen vom Berufsgeheimnis entbunden (act. 11/3, act. 12/2, act. 13/3), so dass die Berichte der jeweiligen Spitäler verwer- tet werden dürfen. III. Sachverhalt 1.Vorbemerkungen 1.1.Das Gericht prüft, ob sich der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift um- schrieben ist, tatsächlich zugetragen und die beschuldigte Person die Vorausset- zungen der angeklagten Taten tatsächlich erfüllt hat. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist nicht an die rechtliche Würdigung in der Anklage gebunden (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). 1.2.Gemäss der aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 10 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum ge- setzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Hand-
lung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 120 Ia 31 E. 2b; BGE 127 I 38 E. 2a). Diese Unschuldsvermutung wirkt sich als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel aus: Der Staat hat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit nachzuweisen. Misslingt der Tatnachweis, muss ein Freispruch erfol- gen. Bei der Würdigung des Beweisereignisses muss der Richter im Zweifel zu- gunsten des Beschuldigten entscheiden. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO darf er sich nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGE 127 I 38 E. 2a). Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn nach der Beweiswürdi- gung relevante Zweifel daran verbleiben, welcher von mehreren in Frage kommen- den Geschehensabläufen sich verwirklicht hat (WOHLERS, Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 12). Der Richter muss bei einem Schuld- spruch persönlich davon überzeugt sein, dass der Beschuldigte den Tatvorwurf ver- wirklicht hat. Diese Überzeugung muss objektivierbar sowie nachvollziehbar sein und auf einer umfassenden Auswertung des entscheidrelevanten Beweismaterials beruhen (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. Art. 10 N 2 ff.; GULDE- NER, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; ZR 72 Nr. 80; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sich das Gericht in der Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu STOHNER, Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 81 N 9, m.H.). 2.Grundsätze der Aussagenwürdigung Bei der Beurteilung von Aussagen ist deren Glaubhaftigkeit für die Beurtei- lung, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, bedeutsam. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den
wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, oder ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, in sich logisch und schlüssig sind sowie ob sie mit Sachbeweisen verifiziert werden können. Für die Realitätsbezogenheit von Aussagen sprechen Kriterien wie Detailreichtum und Originalität im Sinne von Einzigartigkeit sowie das Fehlen von Lügensignalen wie Strukturbrüche in Aussagen, plakative Darstellungen und Über- treibungen sowie Kargheit in Bezug auf Begleitumstände (vgl. zum Ganzen BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 313 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.; KAUFMANN, Beweisführung und Beweiswürdigung, Zürich/St. Gallen 2009, S. 207 ff.). 3.Grundsachverhalt 3.1.Die Anklägerin umschreibt den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sach- verhalt zusammengefasst wie folgt (act. 36 S. 2): Der Beschuldigte sei mit vor- schriftsgemässer Geschwindigkeit auf dem Normalstreifen gefahren und habe sei- nen Lieferwagen sodann unvermittelt vom Normalstreifen auf die Überholspur ge- lenkt und dabei den sich von hinten nähernden Privatkläger übersehen. Aufgrund dessen sei es zu einer Kollision gekommen, woraus ein Sachschaden an beiden Fahrzeugen sowie Verletzungen des Privatklägers und seines Beifahrers resultier- ten. 3.2.Dieser Grundsachverhalt ist im Grundsatz unbestritten geblieben. Zwar hat der Beschuldigte im Verlauf der Strafuntersuchung zunächst bestritten, einen Spur- wechsel durchgeführt zu haben (act. 4/2 F/A 29 und 34), und machte anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger und an der Hauptverhandlung dazu keine Ausführungen mehr (act. 4/6 S. 5 f., Prot. S. 10 ff.), sein Verteidiger an- erkannte diesen Grundsachverhalt allerdings (Prot. S. 14). Dies fügt sich denn auch nahtlos in die weiteren Untersuchungsergebnisse ein und passt insbesondere zu den konstanten Aussagen des Privatklägers (act. 4/1 F/A 42, act. 4/6 S. 4 f.), dem Fahrzeugprüfbericht der Kantonspolizei Zürich (act. 10/1) und dem Spurenbe- richt des Forensischen Institutes Zürich (act. 6/1). Es ist damit erstellt, dass der
Beschuldigte einen Spurwechsel vorgenommen hat und in der Folge auf der Über- holspur mit dem Privatkläger kollidierte. 4.Geschwindigkeit des Privatklägers 4.1.Umstritten ist demgegenüber, wie schnell der Privatkläger kurz vor dem Un- fallereignis gefahren ist. Dieser erklärte anlässlich seiner Einvernahmen, dass er – der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zum Trotz – mit ca. 140 km/h gefahren sei (act. 4/1 F/A 34; act. 4/6 S. 4). Dies brachte er gleichermassen anläss- lich der Hauptverhandlung vor und fügte bei, dass er durch einen Strafbefehl für die Geschwindigkeitsüberschreitung in dieser Höhe rechtskräftig verurteilt sei, weswe- gen diese Geschwindigkeit als erstellt zu gelten habe (Prot. S. 18 f.). Die Aussagen der Auskunftsperson D._____ seien demgegenüber aufgrund seines Alters und sei- ner fehlenden Expertise nicht zu glauben (Prot. S. 17 f.). 4.2.Der Beschuldigte brachte seinerseits bereits in der polizeilichen Einver- nahme die Vermutung zum Ausdruck, dass der Privatkläger deutlich schneller un- terwegs gewesen sei und erwähnte in diesem Zusammenhang 150 bis 160 km/h (act. 4/2 F/A 36). Sein Verteidiger brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor, die Staatsanwaltschaft sei zunächst von einem Raserdelikt ausgegangen und es sei auch angesichts der Unfallfolgen von einer Geschwindigkeit von über 180 km/h auszugehen (act. 45 S. 2, Prot. S. 13). Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen (Prot. S. 14 f.). Die dem Strafbefehl zugrundeliegenden 140 km/h seien darüber hinaus nicht massgebend für vorliegendes Verhalten, denn diese seien in dubio pro reo zugunsten des Privatklägers in dessen Strafverfahren festgelegt worden, im hiesigen Verfahren sei der Sachverhalt allerdings in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten zu erstellen (Prot. S. 20). Der Auskunftsperson D._____ sei überdies zu attestieren, dass er als erfahrener Autofahrer Geschwindigkeiten einschätzen könne (Prot. S. 20). 4.3.Neben des Aussagen den Parteien können in Bezug auf die gefahrene Ge- schwindigkeit des Privatklägers die Aussagen der Auskunftsperson D._____ als Beweismittel verwendet werden. Dieser gab an, von einem schwarzen VW Golf mit
ca. 170 km/h überholt worden zu sein, was ihn zur Aussage bewogen habe, dass der Fahrer des VW Golfs seinen Führerausweis demnächst abzugeben hätte (act. 4/5 F/A 4). Weiter schätzte er die Geschwindigkeit des VW Golf als extrem schnell ein und erkannte zwei junge Männer als Insassen des Fahrzeugs (act. 4/5 F/A 9 und 13). 4.4.Es kann nach dem Dargestellten nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h unterwegs gewesen ist. Zwar gibt er diese gefahrene Geschwindigkeit in der ge- samten Strafuntersuchung konstant an, allerdings ist anzunehmen, dass der Pri- vatkläger – um die Rechtswidrigkeit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit wis- send und aus diesem Grund mit einer Strafuntersuchung rechnend – zu seinem eigenen Vorteil eine tiefere Geschwindigkeit angegeben hat. Ebenso kann aus dem Strafbefehl nicht mit Sicherheit auf die effektiv gefahrene Geschwindigkeit ge- schlossen werden, liegen doch keine eindeutigen objektiven Beweismittel – wie etwa eine Auswertung des Fahrzeuges des Privatklägers oder eine Geschwindig- keitsmessung – vor und ergibt es sich aus den dargestellten Rechtsgrundlagen, dass im Strafverfahren gegen den Privatkläger vom für ihn günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden musste. Dies ist offensichtlich auch geschehen, wurde dem Privatkläger im Strafbefehl doch lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von netto ca. 29 km/h zur Last gelegt (act. 27 S. 3). Es kann mithin nicht ausgeschlos- sen werden, dass der Privatkläger wesentlich schneller als mit den von ihm ange- gebenen 140 km/h gefahren ist, handelt es sich beim Unfallort doch um eine ge- rade, übersichtliche Strecke und gibt der Privatkläger selbst an, zu spät gewesen zu sein (act. 4/1 F/A 42). Zudem erklärten wie dargestellt sowohl der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme als auch die Auskunftsperson D._____, dass der Privatkläger deutlich schneller gefahren sein müsse. Auch diese Aussagen erwei- sen sich grundsätzlich als nachvollziehbar geschildert. Nach dem Gesagten ist nicht zu erstellen, mit welcher Geschwindigkeit der Privatkläger tatsächlich gefah- ren ist. Nach den dargestellten Grundsätzen der Beweiswürdigung ist zugunsten des Beschuldigten entsprechend von einer stark überhöhten Geschwindigkeit von 160 bis 180 km/h auszugehen und der rechtlichen Würdigung ist dieser Sachver- halt zugrunde zu legen.
5.Zwischenfazit Der für vorliegendes Urteil massgebliche erstellte Sachverhalt ist damit folgender: Der Beschuldigte fuhr mit zulässiger Geschwindigkeit auf der Normalspur und setzte nach Setzen des linken Blinkers zu einem Spurwechsel an. Zugleich näherte sich der Privatkläger von hinten auf der Überholspur mit stark übersetzter Ge- schwindigkeit von 160 bis 180 km/h. Gleich nachdem der Spurwechsel erfolgt ist, kollidierten die beiden Fahrzeuge. IV. Rechtliche Würdigung 1.Mehrfache fahrlässige einfache Körperverletzung 1.1.Die Anklägerin würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache fahr- lässige einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 1.2.Nach dieser Bestimmung wird, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dabei müssen die Voraussetzungen der einfacher Körper- verletzung in derselben Weise wie beim Vorsatzdelikt nach Art. 123 Ziff. 1 StGB vorliegen (ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 125 N 1 f.). Eine Körperverletzung liegt bei einer mehr als bloss harmlosen Be- einträchtigung der körperlichen Integrität oder dem physischen Wohlbefinden vor (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3). Es muss sich dabei um Schädigun- gen handeln, die eine gewisse Behandlungs- und Heilungszeit erfordern (EGE, An- notierter Kommentar StGB, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 123 N 1). Demgegenüber liegt eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB etwa bei Schürfungen vor, wenn diese in kurzer Zeit ausheilen (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 4; TRECH- SEL/GETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 123 N 2). Nach der Rechtsprechung ist bei geringen Verletzungen das Ausmass des erlitte- nen Schmerzes entscheidend, ob die Verletzung als Tätlichkeit oder Körperverlet- zung zu qualifizieren ist (BGE 119 IV 1 E. 4a). Bei der heiklen Abgrenzung von
Tätlichkeiten zur einfachen Körperverletzung kommt dem Sachgericht ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 189 E. 1.3, 119 IV 1 E. 4a). 1.3.Vorliegend trugen sowohl der Privatkläger als auch sein Mitfahrer, C._____, vom Unfall Verletzungen davon, die nachfolgend rechtlich einzuordnen sind: 1.4.Der Privatkläger gab bereits einen Tag nach dem Unfallereignis anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, dass es ihm gut gehe, er nicht in weiterer ärztli- cher Behandlung sei, keine Medikamente einnehme und dass er sich lediglich zur Abklärung im Spital befunden habe (act. 4/1 F/A 2 ff. und 109). In der Konfrontati- onseinvernahme gab er an, lediglich eine Schürfung erlitten und keinerlei Schmer- zen im Brust- und Bauchraum verspürt zu haben (act. 4/6 S. 6). Dies deckt sich mit den gesundheitlichen Unterlagen des Privatklägers. Aus dem provisorischen Aus- trittsbericht des Spitals Uster (act. 11/3) ergibt sich, dass die Aufnahme lediglich der Überwachung diente, welche unauffällig ausfiel, und dass dem Privatkläger Me- dikamente verschrieben wurden, die er "bei Bedarf" einnehmen sollte. Weiter lässt sich dem ärztlichen Befund des Spitals Uster zuhanden der Anklägerin (act. 11/13) entnehmen, dass abgesehen von den Schürfungen keine Verletzungen festgestellt werden konnten. 1.5.Die Verletzungen, die der Privatkläger als Folge des Unfallereignisses erlit- ten hat, beschränken sich demnach auf Schürfungen. Aus den genannten Akten- stellen lässt sich nicht schliessen, dass diese minimen Verletzungen nicht in kür- zester Zeit ausgeheilt wären, oder dass eine über den überwachungshalber durch- geführten Spitaleintritt hinausgehende Behandlung erforderlich gewesen wäre. Dass nach einem zweifelsohne schweren Verkehrsunfall die Beteiligten eine Nacht in ärztlicher Überwachung verbleiben, ist keineswegs ungewöhnlich und vermag ebenso wenig wie das ausgestellte ärztliche Zeugnis belegen, dass der Privatklä- ger am Körper verletzt worden wäre. Im Gegenteil ist aus der Tatsache, dass er bereits einen Tag nach dem Unfallereignis über keine Schmerzen mehr klagte, zu schliessen, dass die Schürfungen den Bereich einer Tätlichkeit nach den darge-
stellten Rechtsgrundlagen nicht überschritten haben. Es liegt demnach beim Pri- vatkläger keine Körperverletzung vor. 1.6.Der Geschädigte C._____ wurde ebenfalls einen Tag nach dem Unfallereig- nis polizeilich einvernommen. Dabei gab er an, noch unter leichten Nackenschmer- zen zu leiden, ansonsten gehe es ihm aber gut und er befinde sich weder in ärztli- cher Behandlung noch nehme er Medikamente ein (act. 4/3 F/A 2 ff. und 61). Vom Spital Männedorf liegt überdies der Notfallbericht bei den Akten (act. 13/7), aus wel- chem hervorgeht, dass der Geschädigte bei Spitaleintritt keine Schmerzen angab, sich im Verlaufe der Untersuchung allerdings Schmerzen auf Druck am Kopf, neben der Wirbelsäule sowie im Thoraxbereich zeigten. Der Bericht schliesst mit der Fest- stellung, dass eine HWS ohne Traumafolgen vorliege – was maximal einer noch nicht als Körperverletzung zu würdigenden HWS ersten Grades entspricht – und dass dem Geschädigten Schmerzmittel verschrieben würden, die er nach Mass- gabe der Beschwerden einzunehmen hätte. 1.7.Auch daraus ergeht, dass keine eigentliche Körperverletzung vorliegt. Der Geschädigte litt offensichtlich bereits am Tag nach dem Unfall und unmittelbar nach Entlassung aus der Spital nur unter sehr geringen Schmerzen, nahm er doch keine Schmerzmittel zu sich. Weiter ergeht aus dem Dargestellten in keinster Weise, dass der Geschädigte eine längerdauernde Heilungs- und Behandlungszeit hinnehmen musste. 1.8.Eine Körperverletzung liegt damit in beiden Fällen nicht vor. 2.Verkehrsregelverletzung 2.1.Abweichende rechtliche Würdigung 2.1.1. Vorliegend würdigt die Anklägerin den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt als fahrlässige Körperverletzung. Aus Art. 350 Abs. 1 StPO ergibt sich allerdings, dass das Gericht nicht an die in der Anklageschrift vorgenommene recht- liche Würdigung gebunden ist. Würdigt es den Sachverhalt abweichend von der Anklageschrift, hat es diesen Umstand allerdings nach Art. 344 StPO den an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien zu eröffnen und ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO dar (BSK StPO- WIPRÄCHTIGER, Art. 344 N 9). Die Eröffnung nach Art. 344 StPO kann aus diesem Grund unterbleiben, wenn die anwesenden Parteien im Rahmen der Parteiver- handlung Gelegenheit hatten, sich zu einer anderen rechtlichen Würdigung zu äus- sern (vgl. BSK StPO-WIPRÄCHTIGER, Art. 344 N 13). 2.1.2. Vorliegend ist die Anklägerin der Hauptverhandlung ferngeblieben und zählt demnach nicht zu den anwesenden Parteien, denen eine abweichende rechtliche Würdigung zu eröffnen gewesen wäre. Die Verteidigung des Beschuldigten bean- tragt bereits einen Freispruch auch vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung bzw. eventualiter eine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf diesen Tatvorwurf (act. 45 S. 1) und setzt sich im Weiteren auch inhaltlich mit dem Vorwurf der einfa- chen Verkehrsregelverletzung auseinander (Prot. S. 17). Dadurch hatte der an der Hauptverhandlung vertretene Privatkläger Gelegenheit, sich zu diesem abweichen- den Tatvorwurf zu äussern. 2.1.3. Dem Gericht steht es demnach frei, den Sachverhalt entgegen der Anklage- schrift als Verkehrsregelverletzung zu würdigen. 2.2.Einfache Verletzung der Verkehrsregeln 2.2.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer eine Verkehrsregel verletzt. Art. 34 Abs. 3 SVG hält demgegenüber fest, dass der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrichtung zum Wechsel des Fahrstreifens ändern will, auf die ihm nach- folgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Art. 44 Abs. 1 SVG bestimmt, dass auf Strassen, die in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, der eigene Fahrstreifen nur verlassen werden darf, wenn dadurch der übrige Verkehr nicht gefährdet wird. Letztgenannte Norm beinhaltet eine Vortrittsregel (WEISSEN- BERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zü- rich/St. Gallen 2015, Art. 44 N 3, m.H.). Auch wenn Art. 44 Abs. 1 SVG als speziel- lere Norm angesehen werden kann, wirken die beiden Bestimmungen zusammen und werden von der Rechtsprechung auch regelmässig gemeinsam angewandt (Statt Vieler BGer 6B_892/2009 E. 3.1 f.; s. auch RINDLISBACHER, Basler Kommen-
tar SVG, Basel 2014, Art. 44 N 23, m.H.). Nach Art. 90 Abs. 2 SVG liegt dagegen eine qualifizierte Verkehrsregelverletzung vor, wenn eine wichtige Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit anderer dadurch ernstlich gefährdet wird, während subjektiv ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend regelwidriges Verhalten verlangt ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2, m.H.). Sowohl Art. 34 Abs. 3 SVG als auch Art. 44 Abs. 1 SVG gelten nach der Recht- sprechung als wichtige Verkehrsregeln (BGer 6B_892/2009 E. 3.2). 2.2.2. Nach dem der Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ist der Beschul- digte mit einer (erlaubten) Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren und hat nach Setzen des linken Blinkers einen Spurwechsel auf die Überholspur vorgenommen. In der Folge ist er mit dem Fahrzeug des Privatklägers kollidiert, welcher sich mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit von hinten näherte. Zu beachten ist, dass sich der Unfall auf einem gerade verlaufenden Teil der Autobahn ereignete, auf wel- chem durch Blicke in Rück- oder Seitenspiegel weite Teile der dahinter liegenden Strasse überblickt werden können. Nach den dargestellten Rechtsgrundlagen war der Beschuldigte in dieser Situation vortrittsbelastet, d.h. er durfte erst zum effekti- ven Spurwechsel ansetzen, nachdem er sich vergewissert hatte, dass auf der Über- holspur ausreichend Platz vorhanden ist und er die Verkehrsteilnehmer, die sich bereits auf dieser Spur befinden, nicht gefährdet. Aus den Schilderungen des Pri- vatklägers und seines Beifahrers, C._____, geht hervor, dass der Beschuldigte sehr knapp vor deren Fahrzeug auf die Überholspur gewechselt haben muss. Auf- grund des sonstigen korrekten Verhaltens des Beschuldigten (gefahrene Ge- schwindigkeit, Setzen des Blinkers vor dem Spurwechsel) ist nicht davon auszuge- hen, dass er mutwillig derart knapp vor einem weiteren Verkehrsteilnehmer einspu- ren wollte, sondern dass er das herannahende Fahrzeug schlicht übersehen hat. Dieses wahrzunehmen und dessen Geschwindigkeit korrekt einzuschätzen und ei- nen Spurwechsel nur dann vorzunehmen, wenn nach den Umständen genügend Abstand gewahrt werden kann, gehört zu den Pflichten, die Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG dem Beschuldigten auferlegen. Diese hat er mit seinem Verhal- ten verletzt. Deswegen ist er wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schul- dig zu sprechen. 2.2.3. Dadurch hat er wichtige Verkehrsregeln verletzt und – gerade angesichts der hohen Geschwindigkeiten, die auf Autobahnen gefahren werden dürfen – die Ver- kehrssicherheit anderer ernstlich gefährdet, womit objektiv sogar der Tatbestand einer qualifizierten Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist. Allerdings ist nach den Umständen kein rücksichtsloses oder sonstwie schwer- wiegend regelwidriges Verhalten zu erblicken. Der Beschuldigte dürfte nicht voll- kommen unvermittelt auf die Überholspur gewechselt haben, da er zuvor ja den Blinker gesetzt hat. Die Spiegelblicke wird er hingegen unterlassen oder zumindest ungenügend durchgeführt haben, ansonsten er die damit ohne weiteres einschätz- bare Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeuges des Privatklägers nicht übersehen hätte. Dabei wird die deutlich übersetzte Geschwindigkeit des Privatklä- gers grossen Einfluss auf die falsche Wahrnehmung gehabt haben, weswegen aus der Fehlwahrnehmung bzw. aus dem Spurwechsel trotz des dafür nicht ausreichen- den Abstandes nicht auf ein rücksichtsloses Verhalten des Beschuldigten geschlos- sen werden kann. Eine qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG scheidet demnach aus. 2.2.4. Die Verteidigung bringt vor, dass der Privatkläger durch seine deutlich über- setzte Geschwindigkeit den Unfall verursacht habe, da sich der Beschuldigte darauf habe verlassen dürfen, dass sich auch die Fahrzeuge auf der Überholspur an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten. Es greife vorliegend der Vertrauensgrundsatz und das geringe Verschulden des Beschuldigten werde kompensiert (Prot. S. 15 f.). Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Strafrecht keine Schuldkompensation kennt (OGer ZH SB110466 E. 1.5). Die Ver- letzung von Verkehrsregeln eines Vortrittsberechtigten vermag den Vortrittsbelas- teten nur entlasten, wenn dieser sich selbst regelkonform verhalten hat und mit der Verkehrsregelverletzung des Vortrittsberechtigten nicht rechnen kann, weil diese derart ausserhalb der normalen Erfahrung liegt (BGE 106 IV 58 E. 1). Hier hat sich der Beschuldigte dadurch, dass er sich vor der Durchführung des Spurwechsels nicht vergewissert hat, ob die Überholspur frei ist bzw. ihm ausreichend Zeit und
Raum bietet, um einen Spurwechsel vorzunehmen, gerade nicht verkehrsregelkon- form verhalten, weswegen ihm eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz versagt bleibt. 2.2.5. Weiter bringt die Verteidigung vor, der einzige am Unfall Beteiligte, der ge- genwärtig noch unter gesundheitlichen Einschränkungen zu leiden habe, sei der Beschuldigte, weswegen das Strafverfahren wegen Selbstbetroffenheit einzustel- len sei (Prot. S. 17). Art. 54 StGB sieht vor, dass von einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung abzusehen ist, wenn der Täter unter den unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Lehre und Rechtsprechung beschränken Art. 54 StGB allerdings auf Folgen, die mindes- tens einfache Körperverletzungen mit einer gewissen Erheblichkeit erreichen (BSK StGB-RIKLIN, Art. 54 N 16 ff., m.w.H.). Vorliegend gibt der Beschuldigte an, noch Beschwerden an Schulter und Brust zu haben, weswegen er sich in physiothera- peutischer Behandlung befinde, allerdings nehme er keine Schmerzmittel ein und bezeichnet sich selbst als gesund (Prot. S. 9). Nach diesen Darstellungen und in Würdigung des im Recht liegenden provisorischen Austrittsberichts des GZO Wet- zikon (act. 12/3), wonach der Beschuldigte nach zwei Tagen ohne wesentliche Ver- letzungen und ohne weitere Therapieanordnung habe entlassen werden können, liegt keine Verletzungsintensität vor, die eine Bestrafung aufgrund einer Selbstbe- troffenheit als unangemessen erscheinen liesse. 2.3.Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Dargestellten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1.Bei der Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen zu bestimmen. In die- sem Rahmen misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschul-
den wird nach der Schwere der Verletzungen oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder die Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorge- hens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die sich in der Tat manifestierende krimi- nelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungs- freiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB-HUG, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). Schweigen im Strafverfahren bzw. ein fehlendes Geständnis darf indessen nicht zu einer Straferhöhung führen (WOHLERS, Handkommentar StGB, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 47 N 22). 2.Ist eine Tat mit Busse bedroht, so ist diese auf maximal Fr. 10'000.– festzu- setzen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Einen Mindestbetrag sieht das Gesetz hingegen nicht vor (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N 6). Für den Fall, dass eine Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe festzuset- zen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind nach den Verhält- nissen des Täters zu bemessen, so dass dieser eine dem Verschulden angemes- sene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Neben dem Verschulden sind zur Be-
messung der Bussenhöhe insbesondere die finanziellen Verhältnisse des Täters massgebend (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N 21). 3.Eine Zuwiderhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 SVG kann lediglich mit Busse bestraft werden. 4.Zur objektiven Tatkomponente ist zu sagen, dass eine nicht unerhebliche Schwere vorliegt. Der Beschuldigte hat eine wichtige Verkehrsregel nicht beachtet und eine elementare Vortrittsregel verletzt, indem er ohne sich genügend zu verge- wissern, dass die Überholspur frei ist, auf diese gewechselt hat. Dies geschah zu- dem auf einer Autobahn, auf welcher hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, was erfahrungsgemäss zu gravierenderen Folgen eines Unfalls führt. 5.In subjektiver Hinsicht ist die Tatschwere allerdings stark zu relativieren, denn der Beschuldigte handelte nicht vorsätzlich, sondern lediglich unbewusst fahr- lässig. Er war sich der Gefährlichkeit seines Spurwechsels nicht gewahr, schätzte er doch die Geschwindigkeit des Privatklägers falsch ein. Mit anderen Worten lag es nicht in der Absicht des Beschuldigten, eine Gefahrenlage zu schaffen oder in Kauf zu nehmen, sondern es handelte sich um einen Augenblick der Unachtsam- keit. 6.Die Täterkomponente ist dagegen neutral zu werten. Der Beschuldigte ist in intakte familiäre Strukturen eingebettet und geht einer geregelten Arbeit nach (vgl. act. 4/6 S. 8; Prot. S. 7 f.). Vorstrafen hat er zudem keine (act. 21/1). In Bezug auf seinen unvorsichtigen Spurwechsel zeigte er sich im Verlauf des ganzen Ver- fahrens nicht als geständig (vgl. act. 4/6 S. 5; Prot. S. 10 ff.). Die Gründe für die Aussagen des Beschuldigten, die dem mithilfe objektiver Beweise erstellten Sach- verhalt zuwiderlaufen, können offenbleiben. Da das fehlende Geständnis dem Be- schuldigten nicht zur Last gelegt werden darf, ist es unerheblich, ob er die Ereig- nisse verschweigen wollte oder er sie – wie von seiner Verteidigung vorgebracht (Prot. S. 13 und 15) – vergessen bzw. verdrängt hat. 7.Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten, die für die Höhe der Busse zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass er monatlich Fr. 5'500.– sowie
einen 13. Monatslohn erwirtschaftet. Damit hat er allerdings seine ganze Familie alleine zu versorgen, wobei er gegenwärtig noch zwei Kinder in seinem Haushalt hat, wovon eines noch minderjährig ist. Der Beschuldigte ist Eigentümer eines Hau- ses, das allerdings mit einer Hypothek belastet ist und das er selbst bewohnt (Prot. S. 7 f.). Seine finanziellen Verhältnisse erweisen sich damit als stabil, aber es erscheint lebensnah, dass sein Einkommen fast vollständig für die Lebenshal- tungskosten der Familie verbraucht wird. 8.In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere, der Täterkompo- nente sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist es sich als an- gemessen, die Busse für die einfache Verkehrsregelverletzung auf Fr. 200.– fest- zusetzen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen. VI. Zivilansprüche 1.Rechtsgrundlagen 1.1.Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (vgl. Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht oder sie freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Nach Art. 123 Abs. 1 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung, unter Angabe der angerufenen Beweismit- tel, kurz schriftlich zu begründen. Die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen sind dabei nur soweit darzulegen, als sie durch das Strafverfahren nicht offenkundig sind (vgl. BGE 146 IV 211 E. 3.1, m.H.). 1.2.Da der Beschuldigte und der Privatkläger zueinander nicht in einem vertrag- lichen Verhältnis stehen, ist für die Zivilansprüche das ausservertragliche Haft- pflichtrecht massgebend. Nach Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen wider- rechtlich Schaden zufügt, zum Ersatz desselben verpflichtet. Dabei muss ein Scha-
den im Sinne einer unfreiwilligen Vermögensminderung, ein natürlicher und ad- äquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädi- gers voraus (s. zum Ganzen ausführlich KESSLER, Basler Kommentar OR, 8. Aufl., Basel 2026, Art. 41 N 2c ff.). Etwaiges Selbstverschulden des Geschädigten stellt indessen einen Reduktionsgrund nach Art. 44 OR dar. Im Rahmen der Verschul- denshaftung ist als Folge das Verschulden des Schädigers demjenigen des Ge- schädigten gegenüberzustellen und es ist der Schaden anteilsmässig zu verteilen (KESSLER, BSK OR, Art. 44 N 9). Ein anrechenbares Verschulden des Geschädig- ten liegt nach der Rechtsprechung unter anderem vor, wenn er durch überhöhte Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall mitverursacht hat (BGE 113 II 323 E. 1c). Bei der Haftungsverteilung nach Art. 44 Abs. 1 OR kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (BGE 130 III 182 E. 5.5.2). 1.3.Bei Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände überdies der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Ge- nugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Anspruch auf eine entsprechende Genugtuung hat, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff eine sogenannte immaterielle Unbill erlitten hat. Hierbei soll die finanzielle Entschädigung keinen wirtschaftlichen Scha- den, sondern einen Eingriff in das seelische Wohlbefinden aufwiegen. Die immate- rielle Unbill setzt eine gewisse Schwere des erlittenen seelischen respektive kör- perlichen Schmerzes voraus. Bei Körperverletzungen ist dies namentlich anzuneh- men, wenn die Verletzung schwer ist, bleibende Folgen hat bzw. lang anhaltende Schmerzen auslöst. Nebst der immateriellen Unbill sowie den allgemeinen Haf- tungsvoraussetzungen, sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen, wie na- mentlich ein allfälliges Mitverschulden der verletzten Person, das Verschulden der schädigenden Person sowie die Schwere der Verletzung der Persönlichkeit und das Ausmass der erfahrenen und empfundenen immateriellen Unbill im konkreten Fall (KESSLER, BSK OR, Art. 47 N 12 ff., m.w.H.). Ein Genugtuungsanspruch nach Art. 49 OR kommt bei Körperverletzungen sodann nur in Frage, wenn eine über
den Anwendungsbereich von Art. 47 OR hinausgehende Persönlichkeitsverletzung vorliegt (KESSLER, BSK OR, Art. 47 N 1). 2.Parteistandpunkte 2.1.Der Privatkläger verlangt einerseits Schadenersatz für sein Fahrzeug in Höhe von Fr. 18'000.–, eine pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 100.–, Schadenersatz für die Kosten der Räumung der Unfallstelle durch die Feuerwehr in Höhe von Fr. 4'593.75, die dem Privatkläger zur Hälfte auferlegt worden seien, sowie eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.–, jeweils zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. Mai 2024 (act. 40, act. 44 S. 2). Für den Wert des Unfallfahrzeuges und die Rechnung für die Räumungsarbeiten reicht er die erforderlichen Belege ein (act. 41/2 und act. 41/4). Zur Begründung der Genugtuung erklärt er, dass der Un- fall bei ihm traumatische Folgen hinterlassen habe (act. 40 S. 4). 2.2.Der Beschuldigte bringt seinerseits zu den Zivilforderungen vor, dass gar keine von ihm begangene Verkehrsregelverletzung vorliege und dass für den Fall eines Schuldspruchs der Grossteil der Schuld beim Privatkläger liege, weswegen eine Haftungsquote festzulegen sei (Prot. S. 17). 3.Schadenersatz für das Fahrzeug des Privatklägers 3.1.Es ist klar, dass durch das widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten dem Privatkläger ein Schaden an dessen Fahrzeug entstanden ist. Der unvorsichtige Spurwechsel ist sodann natürlich und adäquat kausal für ebendiesen Schaden und sein Verhalten ist dem Beschuldigten wie gezeigt auch vorwerfbar. Der Beschul- digte ist dem Privatkläger damit grundsätzlich nach Art. 41 OR schadenersatz- pflichtig. 3.2.In Würdigung des zugrundeliegenden Sachverhalts liegt allerdings ein be- trächtlicher Teil des Verschuldens beim Privatkläger, denn er fuhr auf einer Strasse, auf der lediglich eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist, deutlich schneller. Hinzu kommt, dass er dieses Fehlverhalten direktvorsätzlich beging, gab er doch an, bewusst zu schnell gefahren zu sein, da er zu spät in die Berufsschule unter- wegs war (act. 4/1 F/A 42). Diese deutlich übersetzte Geschwindigkeit reduzierte
den Bremsweg des Privatklägers und führte zu einem stärkeren Aufprall und ent- sprechend gravierenderen Folgen des Unfalls. Insbesondere aufgrund der vorsätz- lichen und mutwilligen Fahrweise des Privatklägers wiegt sein Verschulden deutlich höher als jenes des Beschuldigten, der bei ansonsten korrekter Fahrweise lediglich einen Moment unachtsam war. Es rechtfertigt sich daher, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten zu ermässigen und Haf- tungsquoten zu bilden. Aufgrund der dargestellten Umstände erscheint eine Vertei- lung von einem Viertel zulasten des Beschuldigten sowie drei Vierteln zulasten des Privatklägers als angemessen. 3.3.Die geltend gemachten Umtriebskosten stellen keinen dem Privatkläger auf- grund des Unfalls entstandenen Schaden dar, weswegen dafür kein Ersatz zuzu- sprechen ist. 3.4.Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 4'500.– Schadenersatz zuzüglich Zins von 5% seit dem 14. Mai 2024 zu bezahlen. Darüber hinaus ist dieses Schadenersatzbegehren abzuweisen. 4.Schadenersatz für die Kosten des Feuerwehreinsatzes Dem Beschuldigten und dem Privatkläger wurden je zur Hälfte die Kosten des Feuerwehreinsatzes zur Räumung des Unfallortes auferlegt. Dies geschah mit Verfügung vom 24. Juli 2024 (act. 41/4). Diese war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, womit im Verwaltungsverfahren gegen die hälftige Auferlegung hätte vor- gegangen werden können. Dies wurde vom Privatkläger offenbar unterlassen. Diese Forderung kann nun nicht mehr im Zivilverfahren geltend gemacht werden, sondern es hätte eben der dafür vorgesehene Rechtsweg beschritten werden müs- sen. Die Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 4'593.75 ist daher abzuweisen. 5.Genugtuung Nach dem bereits zur Frage des Bestehens einer Körperverletzung Ausge- führten sind die rechtlichen Voraussetzungen einer Genugtuung nicht erfüllt. Der Privatkläger klagte bereits kurz nach dem Unfallereignis nicht mehr über Schmer- zen und legte auch nicht rechtsgenüglich dar, dass er unter traumatischen Folgen
leide. Der Unfall hat glücklicherweise für ihn sodann auch keine sonstigen bleiben- den Folgen. Eine immaterielle Unbill, die über eine Genugtuungszahlung wieder gut zu machen wäre, liegt damit nicht vor. Zudem trifft den Privatkläger am Unfall und an dessen Auswirkungen ein erhebliches Mitverschulden. Aus diesen Gründen ist das Begehren um Genugtuung abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 5'376.50. Im Untersuchungsverfahren sind keine weiteren Kosten angefallen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Zudem ist dem Beschuldigten ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 2.Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt X._____, seine Honorarnote ein (act. 43). Er macht insgesamt Fr. 4'668.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Dabei ist in Korrektur der Schätzung des Aufwandes für die Hauptverhandlung eine leichte Kür- zung vorzunehmen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist entsprechend pauschal auf angemessene Fr. 4’400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei eine Nachforderung beim Beschuldigten gestützt auf Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. VIII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG.
2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in der Höhe von Fr. 200.–. 3.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Mai 2024 zu bezahlen. 5.Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen. 6.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.1'200.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr.5'376.50Gebühr für das Vorverfahren Fr.4'400.00 Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privat- klägers (pauschal, inkl. Barauslagen und MwSt.) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 7.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO. 8.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung als unbegrün- detes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (ausgehändigt); die Staatsanwaltschaft See/Oberland; den Privatkläger (ausgehändigt)
sowie in begründeter Form an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland; den Privatkläger und nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichts- hausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
_______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: MLaw M. Huter Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. L. Oberholzer versandt am: