Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250028-F/UB/NF Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Meili Gerichtsschreiberin MLaw N. Frehner Urteil vom 7. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin sowie 1.A._____ AG, 2.B._____ AG, Privatklägerinnen gegen C., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. betreffend Diebstahl etc. (abgekürztes Verfahren)
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Dezember 2025, hier eingegangen am 16. Dezember 2025 (act.14); unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift ge- mäss act. 13/11–12; da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist; da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten über- einstimmt; da die beantragten Sanktionen angemessen sind; weshalb die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1.Die Beschuldigte ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG; sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 900.00). 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 80 Tage durch Haft erstanden sind. 4.Der Vollzug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5.Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
6.Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet. 7.Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. Oktober 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: –1 Alu-Dose 'Redbull Sugarfree', 250 ml, geöffnet, mit Inhalt (A020'429'805); –1 Alu-Dose, 'Calanda Radler', 50 cl, geöffnet, mit Inhalt (A020'429'816); sowie –1 Alu-Dose 'Redbull Sugarfree', 250 ml, geöffnet, mit Inhalt, (A020'429'827). 8.Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids wird das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung (A020'435'749) an den Beschuldigten freigegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um das herauszugebende Mobiltelefon selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Wird das Mobiltelefon nicht innert Frist angeholt, wird es vernichtet. Die La- gerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollzie- hen und dokumentieren. 9.Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden sämtliche, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 91830374 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen. 10. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin B._____ AG gestellten Forderungen dem Grundsatz nach anerkannt hat. 11. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin A._____ AG gestellten Forderungen dem Grundsatz nach anerkannt hat.
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.