Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr. GG250026-E / U02 Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Wolfensperger und Gerichtsschreiberin MLaw J. Kohli Urteil vom 8. Dezember 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin sowie A., Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin LL.M. X., gegen B., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025 (act. D1/20/11/1) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.) der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ Anträge: 1.der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. D1/20/11/1): Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklage Anrechnung der erstandenen Haft Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'000.–) 2.der Privatklägerschaft (act. 31): Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins zu 5% seit 15.06.2019 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschuldigten und/oder des Staates. 3.Des amtlichen Verteidigers (act. 51):
Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung und eines Tätigkeitsverbo- tes sei zu verzichten. Die Zivilansprüche seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– sowie eine Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft zu zu- sprechen. Sämtliche Verfahrenskosten, auch jene der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025 (act. D1/20/11/1) ging am 4. Juli 2025 am hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 8. Dezember 2025 vorgeladen und ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 27). 2.Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 21. August 2025 mit, nicht an der Verhandlung teilzunehmen. 3.Innert erstreckter Frist ersuchte der Beschuldigte mit Beweisantrag vom 20. Oktober 2025 um Beizug der Strafakten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, A-4/2024/10014771, gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldi- gung (act. 36 und act. 37/1–3). Dieser Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 26. November 2025 gutgeheissen und die Strafakten wurden beigezogen (act. 47). 4.Mit Eingabe vom 19. November 2025 ersuchte der Beschuldigte um Dispen- sation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung (act. 40 und act. 41) unter Hin- weis auf seine Landesabwesenheit und fehlende finanzielle Mittel. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 stattgegeben (act. 43). 5.Anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2024 erschien einzig der amt- liche Verteidiger des Beschuldigten (Prot. S. 12 ff.).
II. Vorbemerkungen 1.Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, an der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse), so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter, der vorliegenden Beweise und aller in Betracht fallenden Um- stände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO; BGer 6B_760/2016, E. 4.2). 2.Unschuldsvermutung Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 und 3 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von der für die angeklagte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grund- satz in dubio pro reo ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der angeklag- ten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterd- rückende Zweifel handeln, welche sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGer 6B_1325/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2.2). 3.Würdigung von Aussagen Die als Beweise vorliegenden Aussagen sind vom Gericht frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist dabei anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den
Akten und der Verhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an- kommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwä- gen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaub- haftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess mass- gebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person kann sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Be- ziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten ergeben. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder all- gemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftig- keit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (vgl. OGer ZH SB160446-O, E. III., 1.2, m. H.). 4.Zur Begründung Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sich das Gericht in der Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. hierzu STOHNER, in: BSK-StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., Ba- sel 2014, Art. 81 N 9, m.w.H.).
III.Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.Vorhandene Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen die folgenden Beweismittel im Recht: die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten (act. D1/3/1–4 sowie act. D1/20/1/1–2); die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatkläge- rin (act. D1/4/1 und 4 bzw. D1/20/2/2 sowie act. D1/20/2/3); die polizeiliche Befragung und staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von C._____ (act. D1/5/2 und act. D1/20/3/1); die polizeiliche Einvernahme von D._____ (act. D1/5/3). Als weitere objektive Beweismittel liegen das Gutachten des IRM St. Gallen vom 24. September 2019 (act. D1/7/3), der Nachtragsrapport Nr. V betr. Auslesung Mo- biltelefon der Privatklägerin (act. D1/1/16) sowie die Strafakten der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich, A-4/2024/10014771 gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung (act. 45 D1–8) vor. 2.Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, am tt.mm.2019 in der Zeitspanne von ca. 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr sexuelle Handlungen an der Pri- vatklägerin vorgenommen zu haben, wobei er diese insbesondere vaginal mit sei- nem Penis penetriert, oder auf andere Art und Weise im Genitalbereich manipuliert haben soll, was zu imponierenden Verletzungen des Hymen geführt hätte. Dabei habe der Beschuldigte davon Kenntnis gehabt, dass die Privatklägerin im genann- ten Zeitpunkt noch nicht sechzehn Jahre alt gewesen sei.
3.Aussagen 3.1. des Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. November 2019 sagte der Be- schuldigte mehrfach aus, die Privatklägerin nicht zu kennen (a. v. act. D1/3/1, F/A 81 und F/A 94). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 6. November 2019 vorerst fest (act. D1/3/2, F/A 11), wobei er anschliessend im Wesentlichen eingesteht, mit der Privatklägerin gechat- tet zu haben (act. D1/3/2, F/A 69) und sie einmal während 10 Minuten in der Stadt Zürich, in der Nähe eines Coops, gesehen zu haben (act. D1/3/2, F/A 93 f.). An- lässlich der Chattkonversationen habe die Privatklägerin ihm gegenüber angege- ben 17 Jahre alt zu sein (act. D1/3/2, F/A 116) und habe ihm sodann sexuelle Handlungen gegen hohe Geldbeträge ("Zum Beispiel zehn Millionen hat sie ver- langt") angeboten (act. D1/3/2, F/A 87 und F/A 92). Insbesondere habe sie ange- boten, ihm mehrere Mädchen vorzustellen, welche solche sexuellen Handlungen gegen Entgelt vornehmen würden (act. D1/3/2, F/A 110). Die Vornahme sexueller Handlungen an der Privatklägerin bestritt der Beschuldigte jedoch konsequent (act. D1/3/2, F/A 114 f.). 3.2. der Privatklägerin 3.2.1. Die Privatklägerin führte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2019 (act. D1/4/1) im Wesentlichen aus, sie habe den Beschuldigten über eine Kollegin via Instagram kennengelernt (act. D1/4/1, 00:16:30). Daraufhin habe dieser sie tref- fen wollen, weshalb es schliesslich am E._____ [Event] dazu gekommen sei (act. D1/4/1, 00:18:28). Die Idee für das Treffen in F._____ sei vom Beschuldigten ausgegangen. Dieser habe ihr gegenüber erwähnt, dass ein Kollege von ihm, des- sen Namen sie nicht kenne, dort wohne. Sie selbst habe keinen Bezug zu F._____ (act. D1/4/1, 01:00:50.). Anlässlich des erwähnten Treffens in F._____ habe der Beschuldigte ihr einen Energydrink gekauft, nach dessen Konsum ihr schlecht geworden sei. Sie sei hin- gefallen und weggetreten, genau wisse sie dies nicht mehr (act. D1/4/1, 00:18:40.). Als sie wieder zu sich gekommen sei, erinnert sie sich, dass der Beschuldigte sie
zu einem Blowjob gezwungen habe. Dann habe er ihr etwas ins Gesicht gedrückt, woraufhin sie erneut bewusstlos geworden sei. Sie sei anschliessend halbnackt in einer Wohnung aufgewacht und überall sei Blut gewesen. Der Beschuldigte selbst sei nicht mehr anwesend gewesen (act. D1/4/1, 00:19:07 f.), jedoch erinnert sie sich, dass ihr Ausweis neben ihrer Tasche gelegen habe (act. D1/4/1, 00:36:58). Danach habe sie die Wohnung schnellstmöglich verlassen (act. D1/4/1, 00:19:07 f.). Im Verlauf der Einvernahme räumte die Privatklägerin zum eigentlichen Tat- geschehen sodann ein, sie habe das Bewusstsein zunächst in einem "ekligen, kel- lerähnlichen Raum" und später in einer Wohnung wiedererlangt (act. D1/4/1, 00:42:30). Beim Erwachen habe der Beschuldigte zu ihr gesagt: „Blas mir jetzt ei- nen“. Er habe ihr dann etwas ins Gesicht gedrückt, woraufhin sie wieder weggetre- ten sei (act. D1/4/1, 00:43:16). Was genau er ihr ins Gesicht gedrückt habe, könne sie nicht sagen, da es dunkel gewesen sei (act. D1/4/1, 00:43:50). Sie sei später vor Schmerzen wieder „in dem hässlichen Putzraum" aufgewacht und habe be- merkt, dass er dabei gewesen sei, sie zu vergewaltigen. Sie habe geschrien, wor- aufhin er ihr erneut etwas ins Gesicht gehalten habe, sodass sie wieder bewusstlos geworden sei. Später sei sie in einer Wohnung aufgewacht (act. D1/4/1, 00:43:16). Im weiteren Verlauf der Einvernahme stellte die Privatklägerin das Tatgesche- hen wie folgt dar: Beim ersten Erwachen habe sie sich im Putzraum in kniender Position befunden. Dabei habe sie oben rum nur noch den BH getragen, untenrum sei sie nackt gewesen. Die Kleider habe sie nicht gesehen (act. D1/4/1, 00:47:12). Der Beschuldigte habe sodann zu ihr gesagt: „Du gibst mir einen Blowjob, du bläst mir jetzt einen“, wobei er ihren Kopf gehalten habe. Sie habe gefragt, wo sie sei und was das solle und habe geschrien. Er habe versucht, sein Geschlechtsteil in ihren Mund zu stecken, bevor er ihr erneut ein Tuch vors Gesicht gehalten habe. (act. D1/4/1, 00:48:45). Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Unterhose noch getra- gen und die Hose sei zu den Knien runtergezogen gewesen (act. D1/4/1, 00:50:25). In der Folge sei sie durch das Verspüren starker Schmerzen wieder aufgewacht, wobei der Beschuldigte über ihr gewesen sei und sie vergewaltigt habe. Sie habe Unterleibsschmerzen gehabt, geschrien und versucht, ihn von sich wegzustossen, was ihr nicht gelungen sei. Danach habe sie erneut einen Filmriss (act. D1/4/1,
00:52:15). Vor lauter Schmerzen sei sie schliesslich im Putzraum wieder erwacht, wobei der Beschuldigte über ihr gewesen sei und "sein Ding in ihr drin gewesen sei, in ihrem Geschlechtsteil drin" (act. D1/4/1, 00:52:15). Dabei habe sie Blut sowie eine weisslich-gelbliche Flüssigkeit wahrgenommen, welche aus ihrem Ge- schlechtsteil herausgekommen sei (act. D1/4/1, 00:55:10). In einer darauffolgenden Schilderung beschrieb die Privatklägerin, der Be- schuldigte habe beim zweiten Erwachen „rein und raus gemacht“. Sie habe vor Schmerzen geschrien und der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle ruhig sein und sich locker machen (act. D1/4/1, 00:56:05). In dieser Situation habe sie fast keine Kleidung mehr getragen. Die Schuhe habe sie noch angehabt, die Hose sei bis zu den Knien nach unten gekrempelt gewesen, den BH habe sie noch getragen, die Unterhose sei weg gewesen. Hose und Unterhose seien bis zu den Schuhen hinuntergezogen gewesen und dort stecken geblieben (act. D1/4/1, 00:57:00). Wie sie vom Keller in die Wohnung gekommen sei, wisse sie nicht. Jedoch habe sie beim Erwachen in der Wohnung ihre Sachen genommen und sei raus gerannt. Da- bei habe sie erkannt, dass ihre Tasche offen gewesen sei, weshalb sie zurück in die Wohnung gegangen sei, wo am Boden neben dem Tisch ihr Ausweis gelegen habe (act. D1/4/1, 00:58:00). 3.2.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2019 (act. D1/4/4) widerrief die Privatklägerin ihre vorgängigen Aussagen im Grundsatz und hielt fest, in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2019 (act. D1/4/1) "ir- gendeinen Bullshit gelabert" zu haben und jetzt die ganze Wahrheit zu sagen. Das mit dem E._____ treffe nicht zu (act. D1/4/4, 00:19:00). Der Beschuldigte habe sie zur Falschaussage genötigt und ihr gedroht, sie würde ihr blaues Wunder erleben, wenn sie jemandem davon erzählen würde, weshalb sie Angst gehabt habe, er würde sie umbringen (act. D1/4/4, 00:24:15). Die Privatklägerin hielt sodann im wesentlichen fest, dass ihr anlässlich des Treffens mit dem Beschuldigten und nach dem Konsum des Getränks, welches ihr der Beschuldigte gekauft habe, schwindelig geworden sei, woraufhin der Beschul- digte ihr etwas auf den Kopf geschlagen habe. Danach wisse sie nicht mehr, was passiert sei (act. D1/4/4, 00:30:10).
Nachdem die Privatklägerin aufgefordert wurde, die ersten sexuellen Hand- lungen zu beschreiben, sagte diese, der Beschuldigte habe sie aufgefordert, ihm eins zu blasen. Dann habe er ihr auf den Kopf geschlagen und ihr "dieses komische Benzinding" ins Gesicht gehalten (act. D1/4/4, 00:33:25). Auf Nachfrage bestätigte die Privatklägerin sodann, dass der Beschuldigte seinen Penis bei ihr im Mund gehabt und sie danach einen Filmriss erlitten habe (act. D1/4/4, 00:34:30). Sie sei dann aufgewacht, weil es ihr besser gegangen sei. Da habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte sie vergewaltige (act. D1/4/4, 00:36:20). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ein Kondom verwendet habe, teilte die Privatklägerin mit, sie gehe davon aus, denn sie habe auf dem Heimweg im Zug gebrauchte Kondome in ihrer Tasche gefunden (act. D1/4/4, 00:42:00). 3.2.3. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Juni 2024 (act. D1/20/2/3, F/A 10 f.) hielt die Privatklägerin auf Vorhalt des Inhalts einer Sprachnachricht von ihr an ihre Freundin G._____, vom tt.mm.2019, 19.12 Uhr, worin sie dieser mitteilte, der Beschuldigte habe sie nach ihrem Alter gefragt und sie hätte gesagt sie sei 16, bald 17 Jahre alt, im Wesentlichen fest, Teenager wür- den in diesem Alter immer wieder Blödsinn machen. Es sei ein Spass, bzw. ein Quatsch gewesen, woraus Ernst geworden sei. Dasselbe sagte die Privatklägerin auf Vorhalt einer Sprachnachricht an die obgenannte, vom tt.mm.2019, 21.06 Uhr, in welcher sie dieser zusammengefasst mitteilte, sie habe den Beschuldigten an- gerufen und diesem gesagt, sie würde anlässlich des Treffens Alkohol trinken und er müsse ihr diesen Bezahlen. Zudem habe sie "dem scheiss Hurensohn" gesagt, dass sie das Gras (Cannabis) mitbringen werde, um ihn so bekifft zu machen, dass er einen Filmriss kriege (act. D1/20/2/3, F/A 13). Auch auf Vorhalt der Antwort einer Freundin der Privatklägerin (act. D1/20/2/3, F 68), worin diese aussagte, die Privat- klägerin habe immer gelogen bei den Männern mit dem Alter, sagte Letztere im Wesentlichen aus, man sei damals 15 gewesen und habe sich aus Spass immer älter ausgegeben bei den Leuten, da es Mode war und sie ein Teenager gewesen sei (act. D1/20/2/3, F/A 68). Der Beschuldigte habe damals jedoch gewusst, dass sie 15 Jahre alt sei, denn er habe ihren Ausweis am Tag des Treffens gesehen. Er
habe ihn gehalten und somit ihr richtiges Alter gesehen. Daraufhin habe er der Pri- vatklägerin jedoch gesagt, dass ihn ihr Alter nicht interessiere, weil er viele Freun- dinnen habe, die unter 16-jährig seien (act. D1/20/2/3, F/A 36). Zum eigentlichen Tatablauf sagte die Privatklägerin sodann zusammenge- fasst aus, der Beschuldigte habe sie an der Bushaltestelle "H." getroffen, woraufhin geplant war, in den Denner und anschliessend ans "E." zu gehen (act. D1/20/2/3, F/A 21 ff.). Der Beschuldigte habe sie jedoch sodann bewusstlos gemacht, sie geschlagen und in der "verdammten scheiss Wohnung" vergewaltigt und geschlagen (act. D1/20/2/3, F/A 26). Danach sei sie in der Wohnung auf dem Boden aufgewacht, welcher voller Blut gewesen sei (act. D1/20/2/3, F/A 48) und der Beschuldigte sei anwesend gewesen (act. D1/20/2/3, F/A 50). Letzterer habe sodann zu ihr gesagt, wenn sie jemandem davon erzähle, würde sie ihr blaues Wunder erleben und es bereuen (act. D1/20/2/3, F/A 51). Dass er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei, wisse sie, da der Boden ansonsten nicht voll mit Blut ge- wesen wäre und, weil er ihr das blutige Kondom gar in die Tasche gesteckt habe (act. D1/20/2/3, F/A 55). 3.3. des Zeugen C._____ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2019 (act. D1/5/2) sagte C._____ zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei an die- sem Tag (gemeint ist der tt.mm.2019 [Tatzeitpunkt]) zu ihm nach I._____ gekom- men und habe gesagt, es würde eine Freundin zu ihm kommen. Sodann sei dieser zur Bushaltestelle, um die Freundin abzuholen, sei jedoch dann alleine zurückge- kehrt (act. D1/5/2, F/A 4). Anschliessend habe er dem Beschuldigten den Schlüssel für die Wohnung von D._____ gegeben und sei aus dem Haus gegangen (act. D1/5/2, F/A 9 f.). In der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 11. Juni 2024 (act. D1/20/3/1) gab der Zeuge C._____ sodann wiederholt an, sich nicht ge- nau daran zu erinnern, ob der Beschuldigte anlässlich des E._____ auch in F._____ gewesen sei und was an dem Tag genau vorgefallen sei (act. D1/20/3/1, F/A 30 ff.). Er bestätigte jedoch, dem Beschuldigten den Schlüssel zur Wohnung von D._____ gegeben zu haben (act. D1/20/3/1, F/A 43).
3.4. der polizeilichen Auskunftsperson D._____ Der Zeuge D._____ teilte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2025 (act. D1/5/3) im Wesentlichen mit, dem Zeugen C._____ ab und zu die Schlüssel seiner Wohnung zu geben, wenn er weggehe (act. D1/5/3, F/A 4). Er erinnere sich jedoch nicht genau daran, ob er ihm diesen auch am tt.mm.2019 [Tatzeitpunkt] gegeben habe, es sei jedoch möglich (act. D1/5/3, F/A 14 und F/A 20). Die Frage, ob er am erwähnten tt.mm.2019 beim nach Hause kommen eine Unordnung, Schmutz etc. in der Wohnung vorgefunden habe, verneinte er (act. D1/5/3, F/A 39). 4.Weitere objektive Beweismittel 4.1. Gutachten des IRM St. Gallen Als sachliches Beweismittel liegt das Gutachten des IRM St. Gallen vom 24. September 2019 (act. D1/7/3) über die durchgeführte forensisch-klinische und forensisch-gynäkologische Untersuchung der Privatklägerin vor. Gemäss Gutach- ten haben sich anlässlich der Untersuchung im Kinderspital St. Gallen keine Ver- letzungen feststellen lassen und sich insbesondere keine Befunde im Sinne von Haltegriff-, Beinspreiz- oder Widerlagerverletzungen als Hinweis auf Gewalteinwir- kung finden lassen. Auch habe sich kein Korrelat für die angegebenen Schmerzen an den Oberschenkelinnenseiten ergeben. Hinweise über eine allenfalls substanz- bedingte Beeinträchtigung der Bewusstseinslage und der Handlungsfähigkeit der Privatklägerin zum Ereigniszeitpunkt (tt.mm.2019), seien sodann aufgrund Zeitla- tenz von über 48h (Untersuchung am tt.mm.2019) nicht zu erwarten. Die foren- sisch-gynäkologische Untersuchung habe jedoch typische Einrisse am Hymen er- geben, wobei dem anschliessenden Ausstrichpräparat aus dem hinteren Scheiden- gewölbe weder nativ noch nach Färbung, Spermien oder Spermienköpfe hätten nachgewiesen werden können. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Untersuchungen zwar Hinweise auf eine Manipulation am Genitalbereich, die zu frisch imponierenden Verletzungen des Hymen geführt haben, ergeben hat und ein zeitnaher Geschlechtsverkehr als
Verletzungsursache in Betracht kommt. Ein erfolgter Samenerguss in die Scheide könne jedoch nicht nachgewiesen werden und eine Selbstbeibringung der genann- ten Verletzung durch anderweitige Manipulation sei aus rechtsmedizinischer Sicht ebenfalls denkbar. Eine Aussage über die Einvernehmlichkeit des Aktes, sofern es tatsächlich zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, lasse sich schliesslich auf- grund des vorhandenen, oder nicht vorhandenen Verletzungsbildes der Privatklä- gerin nicht machen. 4.2. Nachtragsrapport Nr. V betr. Auslesung Mobiltelefon der Privatklägerin Dem Nachtragsrapport Nr. V vom 6. April 2020 (act. D1/1/16) ist die Ausle- sung des Mobiltelefons der Privatklägerin zu entnehmen, insbesondere mit dem Hinweis auf eine von dieser an G._____ gesendeten Sprachnachricht, in welcher sie erwähnt, dem Beschuldigten gesagt zu haben, sie sei 16 und werde bald 17 Jahre alt (act. D1/1/16, S. 5). 4.3. Strafakten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, A-4/2024/10014771 gegen die Privatklägerin wegen falscher Anschuldigung Den vorgenannten Strafakten ist im Wesentlichen eine Einstellungsverfügung vom 5. September 2025 (act. 45, D1/7/1) zu entnehmen. Daraus ergibt sich, dass gegen die Privatklägerin ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung einge- leitet worden war. Dies nachdem sie angegeben hatte, der Beschuldigte sowie J._____ hätten sie zwischen dem 13. und 14. April 2023 gesucht und gegenüber einem ihrer Kollegen geäussert, sie würden die Privatklägerin ihrer Freiheit berau- ben und sie mehrfach zu fünft auf der Bahnhofstoilette in K._____ oral, vaginal und anal vergewaltigen, mit Pfefferspray besprühen, ihren Körper aufschneiden, die Genitalien verstümmeln und die Tat filmen und weiterverbreiten, ehe sie die Privat- klägerin erstechen. In diesem Zusammenhang habe die Privatklägerin weiter aus- geführt, am 14. April 2023 um 18.22 Uhr in L._____ einen Zug bestiegen zu haben, wobei um 18.55 Uhr in M._____ eine Personengruppe, darunter der Beschuldigte, eingestiegen sei, welcher im Zug auf sie gezeigt habe, woraufhin sie geflüchtet und ausgestiegen sei, während der Beschuldigte versucht habe, ihr zu folgen und sie im Tatzeitraum gemeinsam mit einer weiteren Person im Raum K._____ gesucht
habe. Im Rahmen der Ermittlungen habe der Beschuldigte jedoch glaubhaft darle- gen können, sich im deliktsrelevanten Zeitraum vom 13. bis 14. April 2023 in Ös- terreich, in der Nähe von N._____ [Ortschaft], aufgehalten zu haben. Zudem seien Videoaufnahmen vom Hauptbahnhof K._____ vom 13. April 2023 ausgewertet wor- den, auf welchen die Privatklägerin gemeinsam mit einer männlichen und einer weiblichen Person ruhig nebeneinander gehend und sich unterhaltend zu sehen gewesen sei, was wiederum im Widerspruch zu ihren Angaben gestanden habe. Im Beweisergebnis der Einstellungsverfügung hält die Staatsanwaltschaft schliesslich fest, dass die Privatklägerin ein auffälliges Muster pathologischen Lü- genverhaltens gezeigt habe, was nicht nur die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen wei- ter in Zweifel gezogen, sondern auch Fragen hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit auf- geworfen habe. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere der subjektive Tatbe- stand als nicht hinreichend erstellt erachtet worden, weshalb das Strafverfahren gegen die Privatklägerin ohne weitere Massnahmen einzustellen sei. 5.Beweiswürdigung 5.1. Vorbemerkungen Das vorliegende Strafverfahren wurde ursprünglich wegen mutmasslicher Vergewaltigung der Privatklägerin mittels Strafanzeige durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde St. Gallen bei der Kantonspolizei St. Gallen eingeleitet (act. D1/1/2). Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich betreffend Vergewaltigung etc. sodann eingestellt (act. D1/17/1). Aufgrund darauf folgender Beschwerde der Privatklägerin (act. D1/19/1) und Bearbeitung derer durch das Obergericht des Kantons Zürich, hob Letzteres mit Beschluss vom 2. Juni 2021 (act. D1/19/4) den Grundsatz hervor, dass bei Aussage gegen Aussage Situationen, sofern es nicht möglich sei, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben sei (act. D1/19/4, S. 7), was im vorliegenden Verfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage der Fall sei und ein Freispruch des Beschuldigten mithin nicht wahrscheinlicher als eine Verurteilung, "zumindest" wegen eines Sexualdelikts im Sinne von Art. 187 ff.
StGB, erscheine. Die Beschwerde wurde entsprechend gutgeheissen und die Un- tersuchung nach Wiederaufnahme weitergeführt (act. D1/20/1–11), wobei der Be- schuldigte sodann mit Anklageschrift 30. Juni 2025 (act. D1/20/11) des Tatbe- stands der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 Ziff. 1 StGB beschuldigt wurde. Vorliegend nehmen somit die Aussagen des Beschuldigten sowie die Aussa- gen der Privatklägerin, welche sich diametral entgegenstehen, die zentrale Rolle in der Beweiswürdigung ein, zumal bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat- handlung kein Dritter zugegen war. Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhan- denen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend er- stellen lässt. Dabei ist vorweg zu beachten, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin aufgrund ihrer prozessualen Stellung nicht als völlig unbefangen erscheinen. 5.2. Aussagen des Beschuldigten 5.2.1. Beim Aussageverhalten des Beschuldigten lässt sich eine leichte Einschrän- kung seiner Glaubhaftigkeit feststellen, da dieser zunächst vehement aussagte die Privatklägerin nicht zu kennen (a. v. act. D1/3/1, F/A 81 und F/A 94 sowie act. D1/3/2, F/A 11), jedoch anschliessend eingestand mit der Privatklägerin gechattet zu haben (act. D1/3/2, F/A 69) und sie einmal während 10 Minuten in der Stadt Zürich, in der Nähe eines Coops, gesehen zu haben (act. D1/3/2, F/A 93 f.). Bei dieser Sachverhaltsschilderung blieb er jedoch für den abschliessenden Verlauf des Untersuchungsverfahrens und hielt diesbezüglich konstant fest, keine sexuel- len Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen zu haben (vgl. act. D1/3/2, F/A 114 f.). Dabei ist anzumerken, dass der Beschuldigte relativ detailreiche Schil- derungen zur Chatkorrespondenz mit der Privatklägerin macht und sich beispiels- weise erinnert, dass diese sexuelle Handlungen gegen hohe Geldbeträge –"zum Beispiel zehn Millionen"– anbot (act. D1/3/2, F/A 87 und F/A 92). Die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Treffens mit der Privatklägerin werden sodann grundsätzlich durch den Zeugen und Kollegen des Beschuldigten, C., ge- stützt (act. D1/5/2 und act. D1/20/3/1), welcher anlässlich seiner Einvernahmen aussagte, der Beschuldigte sei am tt.mm.2019 [Tatzeitpunkt] bei ihm in I.
gewesen und habe eine Freundin mitbringen wollen. Als er zur Bushaltestelle ge- gangen sei, um die Freundin abzuholen, sei er jedoch kurze Zeit später alleine zu- rückgekehrt (act. D1/5/2, F/A 4). In der späteren staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vermochte sich der Zeuge C._____ nicht mehr daran zu erinnern, ob der Beschuldigte anlässlich des E._____ am tt.mm.2019 [Tatzeitpunkt] bei ihm gewe- sen sei. Jedoch wisse er noch, diesem den Schlüssel zur Wohnung von D._____ gegeben und das Haus kurz darauf verlassen zu haben (act. D1/20/3/1, F/A 43). Die Aussagen des Zeugen C._____ sind bezüglich der dem Beschuldigten vorge- worfenen sexuellen Handlungen gegenüber der Privatklägerin somit weder als ent- noch belastend zu werten. Diesbezüglich sind weiter die Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson D._____ zu berücksichtigen (act. D1/5/3), welcher sich zwar nicht daran erinnerte, ob er seinem Kollegen, C._____ – dem er ab und zu die Schlüssel seiner Wohnung gegeben habe, wenn er wegging (act. D1/5/3, F/A 4) – die Schlüs- sel auch am tt.mm.2019 [Tatzeitpunkt] gegeben hat. Jedoch bestätigte dieser, seine Wohnung am erwähnten tt.mm.2019 [Tatzeitpunkt] im gewohnten Zustand vorgefunden zu haben (act. D1/5/3, F/A 39). Damit ist auch diesen Aussagen weder ein ent- noch belastender Charakter zuzuschreiben. 5.2.2. Hinsichtlich des Alters der Privatklägerin erinnerte sich der Beschuldigte, dass diese ihm anlässlich der Chattkonversationen angegeben habe 17 Jahre alt zu sein (act. D1/3/2, F/A 116), was die Privatklägerin selbst mit der Aussage "das sei jugendlicher Blödsinn gewesen, ein Quatsch" bestätigt (act. D1/20/2/3, F/A 10 f.) und sich sodann aus den weiteren Untersuchungsergebnissen, mithin beim Auslesen des Mobiltelefons der Privatklägerin, anhand einer transkribierten Sprachnachricht (act. D1/1/16, S. 5), als richtig erweist. 5.2.3. Aufgrund des Gesagten sind somit zumindest die Aussagen des Beschul- digten hinsichtlich des Alters der Privatklägerin als glaubhaft zu werten. 5.3. Aussagen der Privatklägerin 5.3.1. Hinsichtlich der Frage, ob es zu einem Treffen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen ist, ist folgendes festzuhalten: Die Privatkläge- rin führte in ihrer ersten Einvernahme mehrmals aus, den Beschuldigten am
tt.mm.2019 [Tatzeitpunkt], anlässlich des E., getroffen zu haben, wobei die- ser ihr gleich zu Beginn des Treffens ein Getränk gekauft habe, nach dessen Kon- sum ihr schlecht geworden und sie daraufhin weggetreten sei. Anlässlich der zwei- ten Einvernahme wiederrief die Privatklägerin ihre vorgängigen Aussagen diesbe- züglich und hielt insbesondere fest, in der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2019 (act. D1/4/1) "irgendeinen Bullshit gelabert" zu haben, denn das mit dem E. treffe nicht zu. Gemäss der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. D1/20/2/3) soll sie den Beschuldigten dann aber doch an der Bushaltestelle "H." in F. getroffen und daraufhin den Gang ans E._____ geplant ha- ben. Die widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin, insbesondere die gegen- teilige Äusserung anhand der stark beschreibenden Wortwahl, sie habe "irgendei- nen Bullshit gelabert" vermögen eine gewisse Einschränkung im Aussageverhalten und damit in deren Glaubhaftigkeit vermuten. Aufgrund der im Verlaufe des Verfah- rens bestätigenden Aussage des Beschuldigten, wonach es tatsächlich zu einem Treffen, zumindest in Zürich, gekommen sei und der das Zustandekommen eines Treffens in I., was gleich neben F. liegt, stützenden Aussagen des Zeu- gen C., ist jedoch vorliegend erstellt, dass es am tt.mm.2019 [Tatzeitpunkt] tatsächlich zu einem Treffen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in I. gekommen ist. 5.3.2. Betreffend das Kerngeschehen schilderte die Privatklägerin zunächst, beim ersten Erwachen, nachdem sie von dem Konsum des durch den Beschuldigten ge- kauften Getränks weggetreten sei, vom Beschuldigten zur oralen Befriedigung ge- zwungen worden, daraufhin erneut weggetreten, und schliesslich halbnackt in einer Wohnung aufgewacht zu sein, wo überall Blut gewesen sei. Im weiteren Verlauf der ersten Einvernahme fügte die Privatklägerin sodann hinzu, das Bewusstsein zu- nächst in einem "ekligen, kellerähnlichen Raum", in kniender Position wiedererlangt zu haben und dabei obenrum nur noch den BH getragen zu haben und untenrum nackt gewesen zu sein. Ihre Kleider habe sie nicht gesehen. Da habe der Beschul- digte zu ihr gesagt "Blas mir jetzt einen“, woraufhin er ihr etwas auf das Gesicht gedrückt habe, weshalb sie wieder weggetreten sei. Was er ihr ins Gesicht gedrückt hat, habe sie nicht gesehen, da es dunkel gewesen sei. In einer weiteren Sachver- haltsschilderung hält die Privatklägerin diese Situation betreffend fest, ihre Unter-
hose noch getragen zu haben. Ihre Hose sei jedoch zu den Knien runtergezogen gewesen. Hierzu ist vorerst festzuhalten, dass den Schilderungen der Privatkläge- rin bislang keine sexuellen Handlungen per se entnommen werden können und sie lediglich Aufforderungen zur oralen Befriedigung umschreibt. Diese Umschreibun- gen der eigentlichen Kernhandlung sind ungenau, bzw. belässt es die Privatkläge- rin bei der Aussage, der Beschuldigte habe sie zur oralen Befriedigung gezwungen bzw. aufgefordert. Das eigentliche Geschehen, wie und wann die orale Befriedi- gung passiert sein soll, fehlt gänzlich. Zumal die Aussage, sie sei vom Beschuldig- ten zur oralen Befriedigung gezwungen bzw. aufgefordert worden und daraufhin weggetreten, weil der Beschuldigte ihr etwas ins Gesicht gedrückt habe, in sich die Frage offen lässt, weshalb er sie überhaupt zur oralen Befriedigung hätte auffordern sollen, wenn er sie gleichzeitig hätte ohnmächtig machen wollen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass in einem ohnmächtigen Zustand kaum eine orale Befrie- digung vorgenommen werden kann. Zudem ist auch auf den knienden Zustand, welchen die Privatklägerin beim ersten Erwachen im kellerähnlichen Raum be- schreibt, hinzuweisen. Hierzu stellt sich die Frage, ob es aus medizinischer Sicht überhaupt möglich ist, das Bewusstsein in dieser Position wiederzuerlangen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist schliesslich davon auszugehen, dass die Musku- latur im Zustand der Ohnmacht aufgrund des plötzlichen Kontrollverlusts durch das Gehirn erschlafft, was zum typischen "Zusammensacken" oder Sturz führt. In einer weiteren Sachverhaltsschilderung bezüglich des Kerngeschehens hielt die Privatklägerin sodann fest, sie sei vor Schmerzen "in dem hässlichen Putz- raum" aufgewacht und habe bemerkt, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei, sie zu vergewaltigen. Hierzu hält sie sodann fest, er sei über ihr gewesen und "sein Ding sei in ihr drin gewesen, in ihrem Geschlechtsteil drin". Dabei habe sie Blut sowie eine weisslich-gelbliche Flüssigkeit wahrgenommen, welche aus ihrem Ge- schlechtsteil herausgekommen sei. Weiter beschrieb die Privatklägerin diese Si- tuation als "der Beschuldigte hat rein und raus gemacht" und hielt sodann fest, in dieser Situation fast keine Kleidung mehr getragen zu haben. Die Schuhe habe sie noch angehabt, aber die Hose sei bis zu den Knien nach unten gekrempelt gewe- sen. Den BH habe sie noch getragen und die Unterhose sei weg gewesen. Gleich- zeitig hält sie fest, Hose und Unterhose seien bis zu den Schuhen hinuntergezogen
gewesen und dort stecken geblieben. Anlässlich der zweiten Einvernahme, mithin der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2019 (act. D1/4/4), sagte die Pri- vatklägerin diesbezüglich sodann aus, sie sei nach dem "Filmriss" aufgewacht, weil es ihr besser gegangen sei. Da habe sie dann bemerkt, dass der Beschuldigte sie vergewaltige. In der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. D1/20/2/3) fügte die Privatklägerin dem Kerngeschehen sodann an, der Beschuldigte habe sie vergewaltigt und geschlagen. Es ist auch bezüglich dieser Aussagen der Privatklä- gerin betreffend angeblicher sexueller Handlungen festzuhalten, dass es abgese- hen von einer räumlichen Zuteilung (Keller/Putzraum/Wohnung) an weiteren Rea- litätskriterien fehlt. Auch hierzu kann auf obgenannte Ausführungen abgestellt wer- den, wonach die Ausführungen der Privatklägerin betreffend die eigentliche Kern- handlung zu ungenau sind bzw. die Rekonstruktion einer Handlungskette nicht zu- lassen und auf eine Aggravation hinweisen. Schliesslich hat die Privatklägerin in ihren ersten Einvernahmen nie davon gesprochen, vom Beschuldigten zusätzlich geschlagen worden zu sein. Zumal bestehen diverse Widersprüche, welche grund- sätzlich für sich selbst sprechen, aufgrund der Schwere der Vorwürfe hier jedoch nochmals aufgenommen werden: So hielt die Privatklägerin in ihrer Schilderung zunächst fest, in einem "ekligen, kellerähnlichen Raum" aufgewacht zu sein, in dem es dunkel gewesen sei. Daher habe sie auch nicht erkennen können, was der Beschuldigte ihr ins Gesicht ge- drückt habe. Dies bestätigte sie mit der weiteren Aussage, obenrum den BH getra- gen zu haben, untenrum nackt gewesen zu sein und ihre restliche Kleidung nicht gesehen zu haben. In davon abweichenden Sachverhaltsschilderungen beschrieb die Privatklägerin die Situation sodann so, als dass sie ihre Unterhose noch trug und die Hose zu den Knien runtergezogen gewesen sei. Ein weiterer Widerspruch hinsichtlich der von der Privatklägerin geschilderten Situation in einem dunklen Kel- ler ergibt sich daraus, dass diese festhielt, eine weiss-gelbliche Flüssigkeit wahrge- nommen zu haben. Es stellt sich hierzu die Frage, wie deren Wahrnehmung in ei- nem dunklen Raum überhaupt möglich ist. Aufgrund des Gesagten und den aufgezeigten Widersprüchen in den Aussa- gen der Privatklägerin, ist vorerst festzuhalten, dass lediglich gestützt auf diese
nicht ohne erhebliche Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass der Beschul- digte tatsächlich die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen an der Privatkläge- rin vorgenommen hat. 5.3.3. Letztlich ist auf die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich ihres Alters ein- zugehen: Obwohl die Privatklägerin eingestand, dem Beschuldigten anlässlich der Chattkonversationen angegeben zu haben 17 Jahre alt zu sein und dies selbst als "jugendlicher Blödsinn, ein Quatsch" abtat, gab sie sich überzeugt, der Beschul- digte habe ihr richtiges Alter gekannt. Dies versucht sie damit zu belegen, als dass sie aussagte, nach dem Vorfall am tt.mm.2019 [Tatzeitpunkt] habe ihr Ausweis beim Verlassen der Wohnung neben ihrer Tasche gelegen. In einer späteren Sach- verhaltsdarstellung hielt die Privatklägerin diesbezüglich im Wesentlichen fest, nach dem Erwachen in der besagten Wohnung ihre Sachen genommen zu haben und raus gerannt zu sein. Dabei habe sie erkannt, dass ihre Tasche offen gewesen sei, weshalb sie zurück in die Wohnung gegangen sei, wo ihr Ausweis neben dem Tisch gelegen habe. In einer letzten Sachverhaltsschilderung hierzu sagte sie so- dann, der Beschuldigte habe am Tag des Treffens ihren Ausweis selbst in der Hand gehalten und ihr richtiges Alter gesehen. Zudem habe er gesagt, ihr Alter interes- siere ihn nicht, da er viele Freundinnen habe, die jünger als 16-jährig seien. Nebst den widersprüchlichen Aussagen und mangelnden Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass ein Opfer, wel- ches die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten durchlebt hat, den Tatort kurz nach dem Verlassen wieder betritt, weil es einen Ausweis vermisst. Zumal ja nicht feststeht, dass dieser in der Wohnung verloren gegangen ist. Die Privatklägerin macht diesbezüglich zumindest keine Ausführungen. Sodann ist auch hier eine Ag- gravation im Aussageverhalten der Privatklägerin festzustellen. Aufgrund der vorliegenden Beweislage mit den widersprüchlichen, gar unlo- gisch erscheinenden Ausführungen der Privatklägerin sowie der Tatsache, dass die Privatklägerin selbst zugegeben hat, dem Beschuldigten angegeben zu haben 17 Jahre alt zu sein, was durch objektive Beweismittel gestützt wird, ist unter keinen Umständen ersichtlich, dass der Beschuldigte vom richtigen Alter der Privatklägerin Kenntnis hatte. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass dem Beschuldigten vorge-
worfen wird, wissentlich gehandelt zu haben. Eine fahrlässige Begehensweise des Anklagesachverhalts ist vorweg nicht zu prüfen, da eine sorgfaltswidrige Tatbege- hung vom Anklagegrundsatz ohnehin nicht gedeckt würde (vgl. act. D1/20/11/1). 5.4. Fazit 5.4.1. Aufgrund der wohl kargen, aber konstanten und in sich kohärenten Ausfüh- rungen des Beschuldigten, den häufig unpräzisen, gar widersprüchlichen Aussa- gen der Privatklägerin sowie den weiteren Beweismitteln, welche insbesondere festhalten, dass sexuelle Handlungen zwar als mögliche Ursache der festgestellten Hymenverletzung der Privatklägerin in Betracht kommen, diese jedoch ebenso gut auch durch andere Einwirkungen entstanden sein kann, ist ein eindeutiger Rück- schluss auf tatsächlich erfolgte sexuelle Handlungen nicht möglich. Bei offenen Fragestellungen erfolgten lediglich kurze, abstrakte Aussagen zum Kerngeschehen durch die Privatklägerin, gefolgt von von der zentralen Thematik abschweifenden Aggravationen und widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen. Der Inhalt wirkt dadurch in Bezug auf die abgehandelten Sachverhaltskomplexe wenig spontan, anschaulich und in sich stimmig. Es leuchtet indessen ohne Weiteres ein, dass dies auf das pubertäre Alter der Privatklägerin zurückgeführt werden kann, zumal es auch erwachsenen Opfern von sexuellen Übergriffen oft nicht leicht fällt, darüber zu sprechen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass auch trotz zahlreicher Fragen nach Details die Schilderungen zum zentralen Kerngeschehen sehr karg und abstrakt geblieben sind. Eine plausible Handlungskette lässt sich aus den bruchstückhaften Erzählungen weder ableiten, noch lässt sich der Anklagesachverhalt so zweifelsfrei erstellen. Auch die Zeugenausführungen und weiteren Beweismittel brachten keine Tatsachen zum Vorschein, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte tatsächlich sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen hat. Dem Be- schuldigten kann demgemäss nach dem Gesagten ein Schuldspruch nicht genü- gend nachgewiesen werden und es ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge-
rin zu keinen sexuellen Handlungen gekommen ist. Bereits aus diesem Grund ist der Beschuldigte freizusprechen. 5.4.2. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen von der Vornahme sexueller Handlungen ausgegangen würde, fehlte es zudem am Vorsatz des Be- schuldigten, mithin am subjektiven Tatbestand. Aus einer Sprachnachricht ergibt sich, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten mitgeteilt hat, sie sei 17-jährig, was auch mit den konsistenten Angaben des Beschuldigten übereinstimmt. Soweit die Privatklägerin geltend macht, sie habe dem Beschuldigten ihr tatsächliches Alter offenbart und dieser habe zumindest anhand eines am Boden liegenden Ausweises Kenntnis davon erlangt, erweisen sich ihre Aussagen als unglaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden. Wie erwähnt ist eine sorgfaltswidrige Tatbegehung vom Anklagegrundsatz nicht erfasst und ihm folglich nicht vorzuwerfen. Es fehlt damit am subjektiven Tatbestand, weshalb der Beschuldigte auch aus diesem Grund freizusprechen wäre. 5.4.3. Da der Sachverhalt hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe, die zu einem allfälligen Schuldspruch hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 Ziff. 1 StGB führen würden, nicht erstellt werden konnte, ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilansprüche 1.Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann das Begehren auf den Zivilweg verweisen, wenn die beschuldigte Per- son freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2.Die Privatklägerin verlangt für das dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 2019 (act. 31). Da der Beschuldigte hinsichtlich dieses Vorwurfs jedoch freigesprochen
wurde, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist, ist der Antrag der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Kostenfolgen 1.1. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts über die Anklage zwischen Fr. 150.– und Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Im vor- liegenden Fall erscheint es unter Würdigung sämtlicher Umstände angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 3'000.–. Des Weiteren fielen im Untersuchungsverfahren Auslagen von Fr. 660.– (allgemeine Auslagen), Fr. 1'480.– (Auslagen Gutachten IRM St. Gallen), und Fr. 650.– (Zeugenentschädigung) an. 1.2. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten auf- zuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren ein- gestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.3. Vorliegend sind keine solchen Gründe ersichtlich. Entsprechend sind die Kos- ten auf die Staatskasse zu nehmen. 2.Genugtuung Beschuldigter 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftli- chen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren ent- standen sind (lit. b), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Art. 429
Abs. 1 StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesam- ten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (SCHMID/JOSITSCH, Pra- xiskommentar StPO, 3. Aufl., N 6 Art. 429). Das Gericht prüft die Ansprüche ge- mäss Art. 429 Abs. 2 StPO zwar von Amtes wegen, die Beweislast für Höhe und Ausmass der geltend gemachten Entschädigungsansprüche trägt jedoch die be- schuldigte Person. Diese hat ihre Forderung zu beziffern und zu belegen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, N 31 ff. zu Art. 429). 2.2. Der Beschuldigte hat insgesamt 41 Tage in Untersuchungshaft verbracht (act. D1/20/11/1 und act. D2/3/2), weshalb ihm für die erstandene Haft eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 8'200.– (41 Tage zu je Fr. 200.–) zuzusprechen ist (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 StPO N 31). Weitergehende Entschädigungs- ansprüche wurden nicht substantiiert (act. 51, S. 8). 3.Entschädigung der amtlichen Verteidigung 3.1. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 3.2. Rechtsanwalt Y._____ wurden bereits im Rahmen des Vorverfahrens Ent- schädigungen in der Höhe von total Fr. 12'503.75 (vgl. act. D1/20/11/3) ausgerich- tet. Vor der Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt Y._____ sodann seine Hono- rarnote für die seither aufgelaufenen Aufwendungen ein (act. 50) und machte darin eine zusätzliche Entschädigung von rund Fr. 7'200.– (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) geltend. Die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung belaufen sich somit auf Fr. 19'703.75, was für das vorliegende Verfahren angemessen ist.
Die Kosten sind aufgrund des Freispruchs vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4.Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 4.1. Die Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie diejenige der amtli- chen Verteidigung (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 StPO). 4.2. Auch Rechtsanwältin X._____ wurden bereits im Rahmen des Vorverfahrens Entschädigungen und Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 12'996.10 ausgerichtet (D1/19/7, D1/20/4/1, D1/20/4/16 und D1/20/4/20), diese jedoch teilweise zu einem erhöhten Stundenansatz von Fr. 250.–, wobei für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung in der Regel ein Stundenansatz von Fr. 220.– gilt (§ 3 AnwGebV). Entspre- chend ist die gesamthaft ausbezahlte Entschädigung von Fr. 12'996.10, unter Be- rücksichtigung des reduzierten Stundenansatzes von Fr. 220.–, um Fr. 933.95 auf Fr. 12'062.15 zu kürzen. 4.3. Vor der Hauptverhandlung reichte Rechtsanwältin X._____ sodann zwei wei- tere Honorarnoten mit Stundenansatz von Fr. 250.–, je inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer, über Fr. 4'891.40 (act. 33) und Fr. 421.60 (act. 48) ein, welche ebenfalls entsprechend den obigen Ausführungen zu kürzen sind. 4.4. Da die beantragte Entschädigung lediglich um den jeweils zu hoch angesetz- ten Stundenansatz zu kürzen ist, wobei entsprechende Akontozahlungen (D1/20/4/16 und D1/20/4/20) sowie bereits erfolgte Entschädigungen (act. D1/19/7) zu berücksichtigen sind, und ansonsten gerade noch angemessen erscheint, ist Rechtsanwältin X._____ mit Fr. 16'766.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Auch diese Kosten sind vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. VI. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Die Festset- zung der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
und des amtlichen Verteidigers können mit der Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO anfochten werden. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2.Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen. 3.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 660.00 Auslagen Untersuchung Fr. 1'480.00 Auslagen Gutachten IRM St. Gallen Fr. 650.00 Zeugenentschädigung Fr.16'766.10 Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Privat- klägerin (inkl. Barauslagen und MwSt; davon bereits ausbezahlt Fr. 12'996.10) Fr.19'703.75 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt; davon bereits ausbezahlt Fr. 12'503.75) 4.Die Kosten der Untersuchung, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, des amtlichen Verteidigers sowie des gerichtlichen Verfah- rens werden auf die Staatskasse genommen. 5.Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung für die erstandene Haft von Fr. 8'200.– (41 Tage zu je Fr. 200.–) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro ..., Rechtsanwältin LL.M. X._____ (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin), und nach Eintritt der Rechtskraft an
die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials", das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, mit Formular gemäss § 54a PolG. 7.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, Briefadresse: Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet wer- den. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzurei- chen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
_______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. A. Wolfensperger Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Kohli versandt am: