Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250022-K / U Mitwirkend:Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil vom 22. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X., betreffend Diebstahl etc. Privatklägerin B._____,
Unter Hinweis auf die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. März 2025, hier eingegangen am 27. März 2025 (act. 26); unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO (act. 20/15; act. 20/17); da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und ange- bracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO); da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); da die beantragten Sanktionen und Massnahmen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); weshalb die Straftatbestände, Sanktionen und Massnahmen der Anklage- schrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von bis und mit heute 141 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4.Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 5.Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen. 6.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 18. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: a)Schraubenzieher (A019'379'329) b)Schraubenzieher (A019'379'341) c)Zange Fumasi (A019'379'421) d)Siphonzange Rothenberger (A019'379'465) e)Taschenlampe schwarz (A019'379'487) f)Taschenlampe schwarz/chromfarben (A019'379'501) g)Kleidung [Handschuhe, Mützen] (A019'379'545) h)Baseball-Cap Funky (A019'380'202) i)Handyladekabel, 12V-Ladeadapter, Halskette (A019'380'257) j)USB-C Ladekabel (A019'380'315) 7.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr.1'057.60 Auslagen Spurenauswertung (1/3) Fr.459.45 Auslagen Fahrzeugüberführung (1/3) Fr.6'466.00 amtliche Verteidigung Fr.11'183.05 Total 8.Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
9.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an - die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (überbracht, gegen Emp- fangsschein); - die Privatklägerschaft (als Gerichtsurkunde); - das Migrationsamt des Kantons Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); - das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern; - die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material", mit Ver- merk der Rechtskraft; - die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage (hinsichtlich Dispositiv-Zif- fer 6, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, mit Vermerk der Polis-Ge- schäfts-Nr. 89412748); - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zuge- stimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzuge- ben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abän- derungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 22. April 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: lic. iur. R. Bretscher Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Marquart
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.