Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250018-E / U02 Mitwirkend:Bezirksrichterin lic. iur. C. Mattle und Gerichtsschreiber MLaw Z. Schärer Urteil vom 8. September 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____ [Bürgschaftsgenossenschaft], Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ bzw. Rechtsanwältin MLaw X3._____ gegen B., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. betreffend Betrug etc.
______________________________________ Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2025 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: der Beschuldigte in Begleitung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ und dessen Substituten MLaw C._____ Anträge: A)der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 21) Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 3 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'500.–)
B)der Privatklägerin (act. 31 S. 1) "1.Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin, der A., CHF 28'498.37 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 17. Dezember 2021 aus der Honorierung der Bürgschaft für den Kredit der D. GmbH zu bezahlen. 2.Der Privatklägerin, der A., sei eine Parteientschädigung im Um- fang von CHF 3'228.02 (zuzüglich MWST) zuzusprechen." C)des Beschuldigten (act. 39 S. 2) "1.B. sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 2.Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuwei- sen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates." ______________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. April 2025 ging am 16. April 2025 beim hiesigen Gericht ein (act. 21). Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 8. September 2025 vorgeladen (act. 29). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerin Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche angesetzt. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 gingen die bezifferten und begründeten Zivilansprüche der Privatklägerin ein (act. 31). Gleichzeitig legitimierte der Rechts- vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X1., mit einer Substitutions- vollmacht Rechtsanwältin Dr. iur. X2. umfassend für das vorliegende Verfah- ren als Vertreterin der Privatklägerin (act. 33).
Aussagen zur Sache (act. 4/1 und Prot. S. 6 ff.) und machte damit von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Einzig in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. September 2024 hat sich der Beschuldigte wie folgt geäus- sert: Er habe den Kreditantrag nach Rücksprache mit der Bank E._____ AG und der Finanzdirektion des Kantons Zürich ausgefüllt und damit sichergestellt, dass alle Angaben im Antrag legitim und gerechtfertigt seien. Zudem habe er die erhal- tene Kreditsumme nur in Bezug auf die D._____ GmbH zur Deckung der laufenden oder anfallenden Kosten verwendet (act. 4/2, Fragen 78 und 94-97). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 10. April 2025 rechts- genügend erstellen lässt. 3. Beweisgrundsätze und Unschuldsvermutung 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGer 6P.62/2006 vom 14. November 2006 E. 4.2.2). 3.2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Ma- xime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (vgl. statt vieler BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sach- verhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (ebd.). Die Überzeugung des Ge- richts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für
den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf jedoch nicht erst bei absoluter Sicherheit der Tatsachenfeststellung erfolgen. Nur wenn erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tat- sächlich so abgespielt hat, wie er angeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 11 ff.). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zwei- fel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO; GULDENER, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; ZR 72 Nr. 80; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). 4. Vorhandene Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel in erster Linie die Aussage des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Septem- ber 2024 (act. 4/2) sowie der Kreditvereinbarung bzw. der Kreditantrag durch den Beschuldigten (act. 2/1) vor. Weiter liegen insbesondere vor: der Handelsregister- auszug der D._____ GmbH (act. 2/4), die Kontoauszüge für die Jahre 2020 und 2021 der Konti IBAN CH 1 und IBAN CH 2 (act. 2/6), eine Stellungnahme des Be- schuldigten zuhanden der Privatklägerin mit diversen beigefügten Unterlagen (act. 2/7), die Buchhaltungsunterlagen der F._____ GmbH betreffend die D._____ GmbH und den Beschuldigten (act. 8/1-31) sowie die edierten Unterlagen der E._____ AG (act. 10/1-7). 5. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB 5.1. Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige
Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über die ge- täuscht werden kann, gelten objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl. BGE 119 IV 210 E. 3b, mit Hinweisen.) 5.2. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Eine solche kann sich aus der Errichtung eines sogenannten Lügengebäu- des bzw. besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen ergeben. Gemäss Rechtsprechung liegt normalerweise keine arglistige Täuschung vor, wenn eine Bank Kleinkredite ausschliesslich basierend auf den Angaben des Antragstellers vergibt, ohne Belege zu verlangen oder Überprüfungen vorzuneh- men. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass diese Rechtsprechung auf Covid- 19-Kredite nicht übertragen werden kann. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhte die Vergabe der Covid-19-Kredite auf den Angaben des Antragstellers, ohne dass deren Überprüfung vorgesehen oder vorgeschrieben war. Der Antrags- teller hatte gemäss Art. 11 Abs. 2 Covid-19-SBüV zu bestätigen, dass die Angaben vollständig und wahr waren, so dass falsche Angaben irreführend waren. In Anbe- tracht der damaligen besonderen Situation stellte im Rahmen von Covid-19-Kredi- ten jede Falschangabe eine arglistige Täuschung dar, da eine Überprüfung der An- gaben nicht vorgesehen und darüber hinaus nicht einmal zumutbar oder überhaupt möglich war. Nur ein möglichst schnelles und vereinfachtes Verfahren konnte si- cherstellen, dass die Unternehmen die Kredite rechtzeitig erhielten (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 ff.). 5.3. Gestützt auf die arglistige Täuschung muss sodann ein motivationszu- sammenhängender Irrtum bei der getäuschten Person entstehen, welcher seiner- seits in eine motivationszusammenhängende unmittelbare Vermögensverfügung mündet. Aus Letzterem muss voraussetzungsgemäss ein kausaler Vermögens- schaden resultieren (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 40). Bei den Covid-19- Kreditbetrügen handelt es sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichts um so- genannte Dreiecksbetrüge. Der Schaden tritt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags ein und besteht im Risiko des Bürgen, dessen Vermögen in Höhe des Kredites gefährdet wird (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2).
5.4. Es kann als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte als Ge- schäftsführer sowie zur fraglichen Zeit als einziger Gesellschafter der D._____ GmbH (act. 2/4) am 26. März 2020 einen Kreditantrag für die D._____ GmbH aus- gefüllt hat (act. 2/1). Im Kreditantrag hat der Beschuldigte unter Ziffer 3 in Block 2 folgende Beträge in Franken ausgefüllt (act. 2/1): • Geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr: 95'000.– • Geschätzter Umsatzerlös = 3 x angegebene Nettolohnsumme (min. Fr. 100'000.–; max. Fr. 500'000.–): 285'000.– Aus den genannten Beträgen ergab sich sodann ein errechneter Kreditbetrag von 10% des geschätzten Umsatzerlöses, d.h. in casu Fr. 28'500.– für den Kreditneh- mer bzw. den Beschuldigten und die D._____ GmbH. 5.5. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten vor, er hätte im Kreditantrag un- ter Ziffer 3 den Block 1 ausfüllen müssen, sprich der Beschuldigte hätte den defini- tiven Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden den provisorischen Umsatzerlös 2019, wenn auch nicht vorhanden den definitiven Umsatzerlös 2018 ausfüllen müs- sen (act. 2/1). Die Anklägerin stützt sich dabei auf den Fakt, dass die D._____ GmbH im Jahr 2010 als G._____ GmbH gegründet worden war (act. 2/4), der Be- schuldigte zum fraglichen Zeitpunkt eine zehnjährige Gesellschaft führte und ihm somit die obgenannten Umsatzerlöse hätten bekannt sein sollen. So betrug der tatsächliche Umsatzerlös für das Geschäftsjahr 2019 bloss Fr. 52'617.61 (act. 8/11-12). Dem Beschuldigten hätten damit nur Fr. 5'261.76 als Kreditbetrag zugestanden. Somit habe er einen rund Fr. 23'000.– höheren Kreditbetrag von der Kreditgeberin erwirkt, als ihm zugestanden hätte. Nur im Ausnahmefall, falls dem Beschuldigten die obgenannten Kennzahlen für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 nicht bekannt gewesen wären, hätte er unter Ziffer 3 den Block 2 des Kreditantra- ges ausfüllen dürfen. 5.6. Der Argumentation der Anklägerin kann nicht gefolgt werden. Der Be- schuldigte hat die Gesellschaft G._____ GmbH erst im April 2019 übernommen (act. 2/4). Neben dem Wechsel des Sitzes und der Namensänderung der Firma hat der Beschuldigte zudem den Zweck der Gesellschaft im mm. 2019 geändert
(act. 2/4). Dies stimmt mit den Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 23. September 2024 überein (act. 4/2, Fragen 8, 11 und 75, und act. 39 Rz. 8-9), in welcher der Beschuldigte ausgeführt hat, die Ge- sellschaft im Jahr 2019 übernommen zu haben und damit ein Startup aufgebaut zu haben. Insbesondere habe er dem Zweck der Gesellschaft die Führung eines Gas- tronomiebetriebes hinzugefügt. Somit hat der Beschuldigte mit der D._____ GmbH faktisch ein neues Unternehmen gegründet. 5.7. Infolgedessen ist dem Beschuldigten sowie der Verteidigung zuzustim- men, dass die Bilanzen, welche die Umsatzerlöse vor der Übernahme der Gesell- schaft durch den Beschuldigten enthalten, für sein neues Unternehmen, die D._____ GmbH, nicht relevant waren. Zudem ist fraglich, ob der Beschuldigte die Bilanz für den Umsatzerlös 2018 überhaupt vom vorherigen Geschäftsführer hätte erhältlich machen können (act. 39 Rz. 12). Weiter lag dem Beschuldigten für das angebrochene Geschäftsjahr 2019 die Bilanz für den Umsatzerlös 2019 zum Zeit- punkt der Einreichung des Kreditantrages am 26. März 2020 noch gar nicht vor. Die Bilanz für das Jahr 2019 wurde nämlich erst am 24. November 2020 erstellt (act. 4/2, Fragen 60-62, act. 39 Rz. 13, 16 und 59 sowie act. 8/11-12). Daher war der Beschuldigte berechtigt, im Kreditantrag unter Ziffer 3 den Block 2 anstelle des Blocks 1 auszufüllen (act. 2/1 und act. 39 Rz. 14-15). 5.8. Die Beträge im Kreditantrag unter Ziffer 3 in Block 2 hat der Beschuldigte nach eigenen Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen angegeben. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. September 2024 führte er aus, Rücksprache mit der E._____ AG sowie mit der Finanzdirektion des Kantons Zürich gehalten zu haben, bevor er den Kreditantrag ausgefüllt habe (act. 4/2, Fragen 30- 32, 56-57 und 63 sowie act. 39 Rz. 31). In der Folge hat der Beschuldigte als ge- schätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr Fr. 95'000.– angegeben. Vergli- chen mit dem Lohnausweis 2019 des Beschuldigten über einen Nettolohn von rund Fr. 34'000.–, welcher lediglich den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 abdeckt (act. 8/4 und act. 39 Rz. 19), und dem Fakt, dass der Beschuldigte die D._____ GmbH erst im April 2019 übernommen hat (act. 2/4), ist diese Schät- zung nachvollziehbar. Die Verteidigung weist korrekterweise darauf hin, dass es
sich bei den Beträgen unter Ziffer 3 des Blockes 2 des Kreditantrags (act. 2/1) le- diglich um Schätzungen handelt, welche zudem auf ein beliebiges Geschäftsjahr abzielen und nicht speziell auf das Geschäftsjahr 2019 (act. 39 Rz. 17, 49 und 60). Aus dem Kreditantrag ist sodann ersichtlich, dass sich der geschätzte Umsatzerlös direkt aus der geschätzten Nettolohnsumme errechnet (geschätzter Umsatzerlös = 3 x geschätzte Nettolohnsumme). Der geschätzte Umsatzerlös beträgt damit vor- liegend 3 x Fr. 95'000.– = Fr. 285'000.–. Folglich beträgt der definitive Kreditbetrag 10% des geschätzten Umsatzerlöses, in casu Fr. 28'500.– (act. 2/1). Eine Falsch- angabe der obgenannten, notabene geschätzten Beträge kann daher anhand der Ausführungen des Beschuldigten und der im Recht liegenden Unterlagen nicht er- stellt werden. 5.9. Dem Beschuldigten kann demnach keine Falschangabe in Form eines überhöhten (geschätzten) Umsatzerlöses im Kreditantrag nachgewiesen werden. Er hat deshalb die Kreditgeberin mit den Angaben im Kreditantrag nicht getäuscht. Infolgedessen kann der objektive Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erstellt werden. Damit kann auf die Prüfung der subjektiven Tat- bestandsmerkmale des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB verzichtet werden. 6. Eventualiter: Bezugsmissbrauch im Sinne von Art. 23 Covid-19-SBüV 6.1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten eventualiter einen Bezugsmiss- brauch im Sinne von Art. 23 Covid-19-SBüV vor. Des Bezugsmissbrauchs macht sich schuldig, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Ver- ordnung erwirkt. Aus der Gesetzesbestimmung ergeben sich zwei Begehungsvari- anten: Ein Kredit wird erwirkt, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, oder es wird ein überhöhter Kredit erwirkt (MÄRKLI/GUT, in AJP 2020, S. 730 ff.). 6.2. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen erschliesst sich, dass der Beschuldigte keine falschen Angaben im Kreditantrag gemacht hat. Damit hat der Beschuldigte auch keinen überhöhten, sondern den ihm zustehenden Kredit von der Kreditgeberin bezogen.
6.3. Die Nichterfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 3 lit. a-d, Art. 4, Art. 6 Abs. 2 lit. a, Art. 7 und Art. 12 Abs. 2 Covid-19-SBüV, insbe- sondere die Gründung des Unternehmens vor dem 1. März 2020, das Nichtvorlie- gen eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens oder der Liquidation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und das Vorliegen einer erheblichen wirtschaftlichen Beein- trächtigung (des Umsatzes) aufgrund der Covid-Pandemie (GUT/MÄRKLI, in AJP 2020, S. 730 ff.), werden dem Beschuldigten von der Anklägerin nicht zur Last ge- legt. Folglich hat sich der Beschuldigte nicht des Bezugsmissbrauchs im Sinne von Art. 23 Covid-19-SBüV strafbar gemacht. 7. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 7.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rech- ten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkun- den lässt (Falschbeurkundung). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeig- net sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). 7.2. Nach der Rechtsprechung kommt im Bereich der Covid-19-Kredite dem Kreditantragsformular Urkundencharakter zu, zumal das Formular den einzigen Nachweis der Voraussetzungen für die Auszahlung des Kredits darstellte. Die Be- weisbestimmung und Beweiseignung der Angaben auf dem Formular ergibt sich daraus, dass sich die Kontrolle der Kreditgeberin bei der Kreditgewährung darauf beschränkte, dass gemäss den vom Antragsteller gemachten Angaben die Bedin- gungen für die Kreditvergabe erfüllt sind. Die Kreditvergabe beruhte auf der Selbst- deklaration des Antragstellers. Entsprechend wurde das ausgefüllte Formular bei Genehmigung des Kredits direkt zum Kreditvertrag (BGer 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.2 f.; OGer ZH, Urteil SB210497-O vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2). 7.3. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten wegen dem Nichtausfüllen des Blockes 1 unter Ziffer 3 des Kreditantrages bzw. dem unrichtigen Ausfüllen des
Blockes 2 unter Ziffer 3 des Kreditantrages eine Falschbeurkundung vor. Obwohl vorliegend der Kreditantrag zum Kreditvertrag wird und damit Urkundencharakter erlangt, fehlt es an einer Falschbeurkundung durch den Beschuldigten. Die Vorge- hensweise des Beschuldigten beim Ausfüllen des Kreditantrages wurde vorstehend ausführlich erläutert und es konnte ihm keine Falschangabe im Kreditantrag nach- gewiesen werden. Es fehlt demnach an der vollständigen Erstellbarkeit des objek- tiven Sachverhaltes anhand der vorliegenden Beweismittel, weshalb dem Beschul- digten keine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB nachgewiesen werden kann. Folglich kann auf die Prüfung der subjektiven Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB verzichtet werden. 8. Eventualiter Verwendungsmissbrauch im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV 8.1. Eventualiter wirft die Anklägerin dem Beschuldigten einen Verwen- dungsmissbrauch im Sinne von Art. 23 Covid-19-SBüV vor. Des Verwendungs- missbrauchs macht sich schuldig, wer den Covid-19-Kredit in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV verwendet. Explizit ausgeschlossen ist während der Dauer der Solidarbürgschaft die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen so- wie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen, die Gewährung von Aktivdarlehen, das Zurückführen von Gruppendarlehen sowie die Übertragung der Kreditmittel an eine mit dem Gesuchsteller direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft mit Sitz im Ausland. Die Anklägerin subsumiert alsdann alle Verhaltensweisen un- ter den Verwendungsmissbrauch, welche der Beschuldigte nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse getätigt habe. 8.2. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten konkret vor, zwischen dem 6. April 2020 und dem 12. Oktober 2021 vom Konto der Kreditnehmerin, IBAN CH 1, Bargeldbezüge von total Fr. 118'720.– getätigt zu haben (act. 2/6). Zudem soll der Beschuldigte im Zeitraum vom 2. Juni 2020 bis zum 22. Januar 2021 vom Konto der Kreditnehmerin, IBAN CH 2, Bargeldbezüge von total Fr. 76'140.– getätigt ha- ben (act. 2/6). Sämtliche Bargeldbezüge sollen laut Anklägerin ohne Zusammen-
hang mit der Deckung von laufenden Liquiditätsbedürfnissen durch den Beschul- digten erfolgt sein. 8.3. Es ist korrekt, dass der Beschuldigte die obgenannten Bargeldbezüge in der Höhe von insgesamt knapp Fr. 195'000.– getätigt hat. In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 23. September 2024 führte er aus, die Bargeldbe- züge ausschliesslich in Bezug auf die D._____ GmbH verwendet zu haben (act. 4/2, Fragen 82, 84, 86, 88, 90, 105 und 109-110). Die Verteidigung konkreti- sierte die Verwendung der bezogenen Gelder anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2025: Der Beschuldigte habe die Bargeldbezüge hauptsächlich für die H., die Shisha-Bar der D. GmbH, verwendet. Das Bargeld sei unter anderem für das Servicepersonal als Grundstock in der Kasse verwendet worden. Die entsprechenden Einnahmen aus dem Betrieb der H._____ sowie aus seinem Warenhandel habe der Beschuldigte als Bargeldeinzahlungen wieder den Konti der D._____ GmbH zugeführt. Die Bargeldeinzahlungen in der Höhe von rund Fr. 221'000.– seien auch auf den Kontoauszügen der Konti der D._____ GmbH wiederzufinden (act. 39 Rz. 29 f., act. 2/6 und act. 10/7). Damit habe der Beschul- digte das Bargeld benötigt, um die Geschäftstätigkeit der D._____ GmbH aufrecht zu erhalten (act. 39 Rz. 29 und 39). 8.4. Anhand der – insgesamt sicherlich hohen – Bargeldbezüge sowie Bar- geldeinzahlungen wird nicht ersichtlich, welche Teile davon allenfalls nicht der De- ckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse gedient haben sollen, zumal weitere Belege oder Erläuterungen seitens der Anklägerin ausgeblieben sind (vgl. auch act. 39 Rz. 34). Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ist deshalb ein Verwen- dungsmissbrauch durch den Beschuldigten nicht nachvollziehbar. 8.5. Weiter wirft die Anklägerin dem Beschuldigten vor, vom Konto der Kre- ditnehmerin, IBAN CH 1, Überweisungen in der Höhe von Fr. 4'200.– an I._____, eine Handelsplattform für den Handel mit Kryptowährungen und Derivaten, getätigt zu haben, welche nicht die Sicherung von laufenden Liquiditätsbedürfnissen zum Zweck hatten (act. 2/6 und act. 10/6).
8.6. Der Beschuldigte bringt in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. September 2024 vor (act. 4/2, Fragen 100 und 103), dass der Handel mit Kryptowährungen mit dem Zweck seines Unternehmens im Einklang stehe. Im Ge- sellschaftszweck der D._____ GmbH ist der "Handel mit Waren aller Art" vermerkt (act. 2/4), worunter der Handel mit Kryptowährungen im weitesten Sinne subsu- miert werden kann. Jedenfalls widerspricht er dem Gesellschaftszweck nicht, wie auch die Verteidigung richtigerweise vorbringt (act. 39 Rz. 41). Im Übrigen gehört der Handel mit Kryptowährungen nicht zu den verbotenen Verhaltensweisen nach Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV, weshalb sich der Beschuldigte diesbe- züglich nicht wegen Verwendungsmissbrauchs strafbar machen kann. 8.7. Abschliessend wirft die Anklägerin dem Beklagten vor, am 22. April 2020 vom Konto der Kreditnehmerin, IBAN CH 1, eine Überweisung in der Höhe von Fr. 8'000.– an sich selbst zwecks einer Rückzahlung von investiertem Eigenkapital getätigt zu haben (act. 2/6). 8.8. Der Beschuldigte hat in einer Stellungnahme vom 20. Januar 2023 (act. 2/7) erläutert, dass die obgenannte Überweisung an die Privatklägerin folgen- den Zweck gehabt habe: "Teil meines angegebenen Lohns gemäss Lohnsumme und Rückzahlung investiertes Eigenkapital". In der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 23. September 2024 (act. 4/2, Fragen 94-97) wurde dem Beschuldig- ten diese Stellungnahme vorgehalten. Auf Nachfrage erläuterte der Beschuldigte, dass die Überweisung ausschliesslich den Zweck einer Lohnzahlung an ihn selbst verfolgt habe (vgl. auch act. 39 Rz. 55). 8.9. Von Seiten der Anklägerin fehlt eine Begründung und ein entsprechen- der Nachweis, dass es sich bei der vorliegenden Transaktion um eine Rückzahlung von Kapitaleinlagen handelt. Somit kann anhand der vorliegenden Beweismittel nicht eruiert werden, zu welchem Teil es sich bei den Fr. 8'000.– um eine Lohnzah- lung oder um eine allfällige Rückzahlung einer Kapitaleinlage handelt. Ein Verwen- dungsmissbrauch kann damit von Seiten der Anklägerin weder im Grundsatz noch betraglich rechtsgenügend substantiiert werden.
8.10. Vorliegend kann dem Beschuldigten aufgrund der obgenannten Verwen- dungen der Kreditmittel keine Verhaltensweise zur Last gelegt werden, welche ei- nen Verwendungsmissbrauch nach Art. 23 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Covid-19-SBüV dar- stellen würde. 9. Fazit Dem Beschuldigten lässt sich kein strafbares Verhalten nachweisen. Entsprechend ist er von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Übertretung im Sinne von Art. 23 Covid-19-SBüV freizusprechen. III. Zivilansprüche 1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Be- schuldigten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rah- men des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Ver- handlungsmaxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre Ansprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenügend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO muss sich der geltend gemachte Anspruch aus der Straftat herleiten. Erfasst werden so- mit Ansprüche, welche sich auf deliktische (zivilrechtliche) Anspruchsgrundlagen (Art. 41 ff. OR) stützen (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 32, 65 f.). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, ent- scheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend be- gründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs un- verhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz
nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Der Beschuldigte ist vorliegend vollumfänglich freizusprechen, da sich der der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalt anhand der vorhandenen Be- weismittel nicht (vollständig) erstellen lässt. Damit fehlt es der Zivilklage der Privat- klägerin an einem liquiden Sachverhalt, weshalb sie auf den Zivilweg zu verweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kostenfolge 1.1. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 2 Abs. 1 lit. b bis d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelge- richts über die Anklage zwischen Fr. 150.– und Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Da im vorliegenden Fall kein überdurchschnittlicher Aufwand entstanden ist, erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Ge- bühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 2'500.–. 1.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind beim Beschuldigten keine solchen Gründe ersichtlich, weshalb die Gerichtsgebühr sowie die Gebühr für das Vorverfahren auf die Staatskasse zu nehmen sind. 1.3. Auch der Privatklägerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es wurden keine Kosten generiert, welche alleine den Anträgen zum Zivilpunkt zuge- schrieben werden könnten (Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO).
Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei ei- nem Freispruch Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind somit definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundge- bühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsge- bühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertre- tung, so wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AnwGebV). 2.3. Der Beschuldigte wurde durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ amtlich verteidigt. Dieser reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. September 2025 seine Honorarnote (act. 41 und act. 42) ein und macht darin einen Aufwand von Fr. 13'397.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Die Aufstellung der Bemü- hungen und Auslagen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da die Hauptver- handlung nur knapp 1.5 Stunden Zeit in Anspruch genommen hat (Prot. S. 5 und S. 11), die Honorarnote indes hierfür einen höheren Zeitaufwand aufführt (act. 42), rechtfertigt sich ein entsprechender Abzug von 3.5 Stunden Aufwand. Es scheint daher angemessen, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 12'600.– (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Entschädigung der Privatklägerin 3.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerin gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Kein Anspruch besteht, soweit der Be- schuldigte freigesprochen und nicht kostenpflichtig im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist (BGer 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.4 und 2.6). 3.2. Vorliegend erfolgte ein Freispruch ohne Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten. Mithin besteht für die Privatklägerin kein Anspruch auf Prozessent- schädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO. V. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht zulässig (Art. 398 ff. StPO). Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2.Die Privatklägerin wird mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3.Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung, Fr.12'600.–Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt).
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5.Die Gebühren und Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro ..., die Privatklägerin, den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG, die Kantonspolizei Zürich mit Formular. 7.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen an- ficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Die Einzelrichterin: lic. iur. C. Mattle Der Gerichtsschreiber: MLaw Z. Schärer versandt am: