Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250014-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer Gerichtsschreiberin MLaw L. Mäder Urteil vom 6. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A., Beschuldigter betreffend Betrug Privatklägerin B.,
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Januar 2025 (STA-act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5 ff.) Der Beschuldigte persönlich. Anträge der Anklagebehörde: (STA-act. 17 S. 3) "1)Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift 2)Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.– (entsprechend CHF 12'000.–) sowie einer Busse von CHF 1'000.– 3)Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren 4)Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse 5)Entscheid über Zivilansprüche der Privatklägerschaft 6)Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.–)" Anträge des Beschuldigten: (Prot. S. 19; sinngemäss) Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. Anträge der Privatklägerin: (STA-act. 13/2; sinngemäss) 1)Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Scha- densersatz in der Höhe von Fr. 1'888.– zu bezahlen. 2)Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1.Prozessgeschichte 1.1.Am 23. Januar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beim hiesigen Bezirksgericht Anklage (hierorts eingegangen am 29. Januar 2025). Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 6. März 2025 terminiert, der Beschuldigte zum persönlichen Erscheinen verpflichtet und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 22/1). Die Ver- fügung wurde dem Beschuldigten am 22. Februar 2025 zugestellt (act. 22/2). 1.2.Zur Hauptverhandlung am 6. März 2025 erschien der Beschuldigte persön- lich (Prot. S. 5 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt sowie der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt (act. 28; Prot. S. 20; act. 29/1; act. 29/2). 1.3.Mit Eingabe vom 17. März 2025 verlangte die Privatklägerin fristgerecht die Berufung resp. die Begründung des Urteils (act. 30). 2.Konstituierung als Privatklägerschaft 2.1.Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 2.2.Mit Formular vom 14. November 2024 konstituierte sich B._____ frist- und formgerecht als Privatklägerin und machte eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'888.– sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– je zzgl. Zins von 5% seit Ereignisdatum geltend (STA-act. 13/2).
3.Prozessvoraussetzungen Sämtliche übrige Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weite- ren Ausführungen Anlass. II. Sachverhalt 1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, die Privatklägerin B._____ über die Plattform "C..com" am 29. März 2024 kontaktiert zu haben, um mit ihr ein Treffen mit Geschlechtsverkehr gegen eine Bezahlung von Fr. 1'500.– zu vereinbaren. Anschliessend habe der Beschuldigte der Privatklägerin einen Screenshot gesendet, welcher die über den E-Banking Account des Beschuldigten erfasste Zahlung an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 1'500.– zeigte. Daraufhin habe ein Treffen in einem Hotelzimmer am D. [Strasse] 1 in ... Zürich statt- gefunden, wo es zum vereinbarten Geschlechtsverkehr gekommen sei. Am nächs- ten Morgen soll der Beschuldigte das Hotelzimmer verlassen haben, wobei er zwi- schenzeitlich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt die Zahlung an die Pri- vatklägerin storniert habe, ohne dass diese die vereinbarte Zahlung in der Höhe von Fr. 1'500.– erhalten habe. Dadurch habe der Beschuldigte die Privatklägerin bewusst und gewollt über seinen Zahlungswillen, im Wissen darum, dass diese innere Tatsache durch die Privatklägerin nicht überprüft werden kann, getäuscht und sich ebenso bewusst und gewollt in der Höhe von Fr. 1'500.– unrechtmässig bereichert (STA-act. 17 S. 2). 2.Standpunkt des Beschuldigten und zu erstellender Sachverhalt 2.1.Der Beschuldigte stritt nicht ab, dass er mit der Privatklägerin ein Treffen mit Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung vereinbarte und dieses so auch stattfand. Zudem bestätigte er, die erfasste Zahlung an die Privatklägerin storniert zu haben (STA-act. 6 F/A 8 ff., 48; STA-act. 7 F/A 11 ff.). Der Beschuldigte machte jedoch geltend, sich mit der Privatklägerin beim Treffen auf Fr. 600.– geeinigt zu haben. Diesen Betrag habe er vor Ort in bar bezahlt (STA-act. 6 F/A 8, 30 ff.; STA-act. 7 F/A 21).
2.2Gestützt auf die in den Akten liegenden Beweismittel, insbesondere die Chatverläufe und Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin ist ohne Weiteres erstellt, dass das vereinbarte Treffen mit Geschlechtsverkehr am 29. März 2024 stattfand und der Beschuldigte die Überweisung des Betrages in der Höhe von Fr. 1'500.– stornierte. Zu prüfen bleibt demnach, ob es sich anhand der vor- handenen Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht nicht bezahlt und in subjektiver Hinsicht arglistig sowie mit einer Bereicherungsabsicht handelte. 3.Sachverhaltserstellung 3.1.Übersicht und Verwertbarkeit der Beweismittel Die Sachverhaltserstellung stützt sich auf die Chatverläufe der Parteien auf der Website "C..com" und auf WhatsApp (STA-act. 2; STA-act. 8/2), eine vom Beschuldigten eingereichte, undatierte Zahlungsbestätigung der Fr. 1'500.– an die Privatklägerin (STA-act. 4), den Kontoauszug des Privatkontos bei der Bank E. der Privatklägerin vom 1. März bis 30. April 2024 (STA-act. 12/5) sowie die Aussagen der Parteien bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft (STA-act. 1, 3, 6-7, 9-11). Die Beweismittel sind verwertbar. 3.2.Chatverläufe 3.2.1. Dem Chatverlauf auf "C._____.com" ist zu entnehmen, dass der Beschul- digte der Privatklägerin zunächst einen Betrag von Fr. 700.– anbot, worauf die Pri- vatklägerin antwortete, dass sie für "einmalige Sachen" jeweils Fr. 1'000.– verlange (STA-act. 2 Blatt 4). Schliesslich einigten sich der Beschuldigte und die Privatklä- gerin auf einen Betrag von Fr. 1'000.–, wobei der Beschuldigte den Betrag von sich aus auf Fr. 1'500.– aufrundete (STA-act 2 Blatt 4-5 und Blatt 14). Kurz vor dem eigentlichen Treffen liess der Beschuldigte der Privatklägerin einen Screenshot des Zahlungsauftrages zukommen (STA-act. 2 Blatt 14-15). 3.2.2. Der Chatverlauf auf WhatsApp zeigt, dass sich die Privatklägerin am 3. April 2024 beim Beschuldigten nach dem Verbleib des Geldes erkundigte und am 9. April 2024 mitteilte, Anzeige zu erstatten, wenn sie nicht sofort das Geld erhalte. Der
Beschuldigte antwortete der Privatklägerin nicht auf diese Nachrichten und blo- ckierte den Kontakt der Privatklägerin auf WhatsApp (STA-act. 8/2 Blatt 19). 3.3.Bankauszug Dem Kontoauszug der Privatklägerin bei der Bank E._____ ist ein Schlusssaldo per 31. März 2024 in der Höhe von Fr. 75'334.64 zu entnehmen (STA-act. 12/5 Blatt 2, Hinterseite). 3.4.Aussagen des Beschuldigten 3.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2024 bestätigte der Beschuldigte auf Nachfrage der Polizei, mit der Privatklägerin für das Treffen eine Bezahlung in der Höhe von Fr. 1'000.– bis ca. Fr. 1'500.– vereinbart zu haben (STA-act. 6 F/A 8 ff.). Im Vorfeld des Treffens habe der Beschuldigte der Privatklä- gerin einen Screenshot eines Überweisungsauftrages an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 1'500.– gesendet. Da es ein Wochenende gewesen sei, sei der Be- trag nicht direkt überwiesen worden (STA-act. 6 F/A 47). Die Privatklägerin habe dringend Geld gebraucht. Daher habe er ihr vor Ort den von ihr gewünschten Be- trag in der Höhe von Fr. 600.– in bar und ohne Quittung gegeben (STA-act. 6 F/A 37 f.). Einen Tag nach dem Treffen habe der Beschuldigte schliesslich den Überweisungsauftrag storniert, da er die Privatklägerin bereits bezahlt habe (STA- act. 6 F/A 48). 3.4.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. November 2024 sowie der Schlusseinvernahme vom 11. Dezember 2024 [recte: 7. Januar 2025] bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen (STA-act. 7 F/A 5 ff.; STA-act. 9 F/A 5 ff.). 3.4.3. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte neben dem bisher Gesagten aus, die Überweisung an die Privatklägerin über sein deut- schen Privatkonto in Auftrag gegeben zu haben. Der Beschuldigte räumte ein, dies- bezüglich nicht ehrlich gegenüber der Privatklägerin gewesen zu sein, da er ihr mitgeteilt habe, dass er die Überweisung über das Firmenkonto in Auftrag geben werde (Prot. S. 12). Den Screenshot des Zahlungsauftrages habe er der Privatklä-
gerin im Uber auf dem Weg zum Treffen zugeschickt. Vorher habe er keine Zeit dafür gehabt und die Privatklägerin habe auch nicht danach gefragt (Prot. S. 14). Die Überweisung habe der Beschuldigte widerrufen, als er das Hotel am nächsten Morgen verlassen habe (Prot. S. 14 f.). Er sei nicht mit dem Gedanken an das Tref- fen gegangen, dass er den Zahlungsauftrag noch stornieren könne, wenn es ihm nicht gefalle (Prot. S. 16). 3.5.Aussagen der Privatklägerin 3.5.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2024 führte die Pri- vatklägerin aus, dass der Beschuldigte ihr zunächst einen Betrag von Fr. 700.– vor- geschlagen habe, worauf die Privatklägerin festgehalten habe, dass sie für "einma- lige Sachen" Fr. 1'000.– wert sei (STA-act. 10 F/A 10). Schliesslich hätte sie sich mit dem Beschuldigten auf einen Betrag von Fr. 1'000.– geeinigt, wobei die Privat- klägerin auch das Hotelzimmer habe buchen müssen, weshalb der Beschuldigte den Betrag von sich aus auf Fr. 1'500.– aufgerundet habe (STA-act. 10 F/A 3). Als das Geld im Anschluss an das Treffen nicht bei der Privatklägerin eingetroffen sei, habe sie den Beschuldigten am 3. April nach dem Verbleib des Geldes gefragt und am 9. April 2024 habe sie ihm geschrieben, dass er ihr sofort das Geld überweisen solle. Andernfalls würde sie zur Polizei gehen. Daraufhin habe der Beschuldigte sie auf der Plattform "C._____.com" blockiert (STA-act. 10 F/A 15). 3.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2024 bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen. Er- gänzend bemerkte sie, dass die ursprüngliche Vereinbarung zu keinem Zeitpunkt geändert worden sei, weshalb der Beschuldigte ihr auch keine Fr. 600.– in bar ge- geben habe (STA-act. 11 F/A 15 ff., 26). Sie sei zwar froh um die vereinbarten Fr. 1'500.– gewesen, habe aber weder Geldprobleme gehabt noch das Geld drin- gend gebraucht, da sie zu diesem Zeitpunkt über ein Einkommen verfügt habe (STA-act. 11 F/A 24 ff.). 3.6.Glaubwürdigkeit der Beteiligten
3.6.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschul- digte Person einvernommen wurde und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Als direkt vom vor- liegenden Strafverfahren Betroffener hätte er ein Interesse daran, die Gescheh- nisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte, die seine Glaubwürdigkeit massgeblich erschüttern würden, sind gleichwohl nicht er- sichtlich. 3.6.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist anzumerken, dass sie als Auskunftsperson unter der strengen Strafandrohung von Art. 303 StGB, Art. 304 StGB und Art. 305 StGB einvernommen wurde. Abgesehen von dem vor- liegend zu beurteilenden Vorfall, steht sie in keiner Beziehung zum Beschuldigten. Die Privatklägerin hat als Geschädigte hingegen ein Interesse an der Strafverfol- gung und Verurteilung des Beschuldigten, zumal sie die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten verlangte und in zivilrechtlicher Hinsicht Schadensersatz und Genugtuung mitsamt Zinsen verlangte (STA-act. 13/2). Es sind jedoch keinerlei An- haltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin massgeblich erschüttern würden. 3.7.Glaubhaftigkeit und Würdigung der Aussagen 3.7.1. In objektiver Hinsicht stellt sich der Beschuldigte wie erwähnt auf den Stand- punkt, der Privatklägerin beim Treffen Fr. 600.– in bar gegeben zu haben, da die Privatklägerin auf das Geld angewiesen gewesen sei. Der Umstand, dass die Pri- vatklägerin bereits während der Konversation auf der Plattform "C._____.com" fest- hielt, für "einmalige Sachen" jeweils Fr. 1'000.– zu verlangen, steht dem Stand- punkt des Beschuldigten aber entgegen. Ausserdem verfügte die Privatklägerin auf ihrem Privatkonto in den Monaten März und April 2024 ein Erspartes von mehreren zehntausend Franken (STA-act. 12/5). Die Ausführungen der Privatklägerin, dass sie sich zusätzliches Geld zu ihrem Lohn habe dazuverdienen wollen, finden dem- nach in den Akten Stütze und erscheinen glaubhafter als die Aussagen des Be- schuldigten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin beim Treffen statt den vereinbarten Fr. 1'500.– vor Ort plötzlich Fr. 600.– – und damit weniger als die Hälfte des ursprünglich vereinbarten Preises – hätte akzeptieren wollen.
Wenig logisch erscheint zudem, wieso der Beschuldigte in bar und ohne Quittung oder Beleg hätte bezahlen sollen und die Nachrichten der Privatklägerin im An- schluss an das Treffen nicht beantwortete sondern stattdessen ihren Kontakt blo- ckierte. Die Aussage des Beschuldigten, dass die Privatklägerin den Betrag von Fr. 600.– aus finanziellen Nöten verlangt und er diesen Betrag vor Ort bezahlt habe, erweist sich somit als unglaubhaft und ist vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung zu werten. Folglich ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin den vereinbarten und geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 1'500.– nicht bezahlt hat. 3.7.2. Demgegenüber lässt sich der angeklagte Sachverhalt in subjektiver Hinsicht nicht rechtsgenügend erstellen: So ist zunächst nicht erstellbar, zu welchem Zeit- punkt der Beschuldigte die Zahlung stornierte, zumal kein Stornierungsbeleg oder anderweitige Hinweise resp. Belege dafür vorliegen. Der Beschuldigte selbst gab an, die Stornierung nach dem Treffen vorgenommen zu haben (STA-act. 6 F/A 48; Prot. S. 14 f.). Den Textnachrichten können sodann keine Hinweise für eine Absicht des Beschuldigten entnommen werden, dass er bereits von Beginn an nicht für die Dienstleistungen der Privatklägerin bezahlen wollte resp. mit diesem Plan an das vereinbarte Treffen ging (STA-act. 2 Blatt 1 ff.). Die Nachrichten vor und nach dem Treffen sowie die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin weisen viel- mehr darauf hin, dass der Beschuldigte mit den erbrachten Dienstleistungen nicht zufrieden war und dafür nicht bezahlen wollte. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachweisen, dass er bereits vor dem Treffen mit der Privatklägerin in arglistiger Weise den Entschluss gefasst haben soll, die Privatklägerin für ihre Dienstleistungen nicht zu bezahlen und sich damit unrecht- mässig zu bereichern. 3.8.Fazit Der objektive Sachverhalt ist erstellt. Da sich der subjektive Sachverhalt jedoch nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte freizusprechen.
III. Zivilansprüche 1)Nach Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über eine anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es auf einen Schuld- oder Freispruch erkennt und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachver- halt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 2)Die Privatklägerin machte ein Schadenersatz- sowie Genugtuungsbegehren in der Höhe von je Fr. 1'888.– und Fr. 500.– zzgl. 5% Zins seit Ereignisdatum gel- tend. Ihre Vorbringen wurden durch die eingereichten Unterlagen nur teilweise be- legt und nicht genügend erläutert (STA-act. 13/2). Mangels Spruchreife wird die Zi- vilklage somit auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1)In Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO sind die Entscheidgebühren sowie die Kosten der Untersuchung bei diesem Verfahrensausgang auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2)Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Geltendmachung ist dem Beschul- digten jedoch keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB freigesprochen. 2.Die Zivilklage der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 3.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein), die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde) und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde), die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein), die Privatklägerin (mit Gerichtsurkunde) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54 PolG. 6.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,
Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 6. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Vizepräsident: lic. iur. Th. M. Meyer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Mäder