Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG250012-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Hochuli Gerichtsschreiber lic. iur. Utz Urteil vom 25. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X., betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Mit Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2025 (act. 21) und in der Erwägung, dass der Beschuldigte das abgekürzte Verfahren beantragt hat (act. 16 F/A 30), die zwar die gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift nicht aktenkundig ist – vielmehr erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, noch bevor die Frist zur Zustimmung oder Ablehnung abgelaufen war (vgl. act. 18/4 und 21) –, der Beschuldigte und seine Verteidigerin aber anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärt haben, mit der Anklageschrift einverstanden zu sein, wodurch der soeben erwähnte Verfahrensmangel geheilt wird, die Durchführung des abgekürzten Verfahrens sodann in materieller Hinsicht recht- mässig und angebracht ist, zumal der Beschuldigte geständig ist und der Sachver- halt auch keine sonstigen Schwierigkeiten bereitet, und zudem auch die vorgese- hene Strafe einem abgekürzten Verfahren nicht entgegensteht, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten überein- stimmt, ist doch der Beschuldigte nach wie vor geständig und ergeben sich doch keinerlei Hinweise darauf, dass dieses Geständnis unzutreffend wäre, die beantragten Sanktionen zwar als mild erscheinen, aber noch im Ermessens- spielraum der Staatsanwaltschaft liegen und sich demzufolge als angemessen im Sinne von Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO erweisen, deshalb die Straftatbestände und die Sanktionen gemäss Anklageschrift vom 20. Januar 2025 (act. 21) im Sinne von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind,
wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 lit. a und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG. 2.Der Beschuldigte wird bestraft einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft entstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4.Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 300.– wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen umgewandelt. 5.Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit Fr. 3'542.37 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr.3'542.37 amtliche Verteidigung 7.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. 8.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten (übergeben)
die amtliche Verteidigerin (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht gegen Empfangs- schein) und als summarisch begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (Halter-Nr.: ...) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzuge- ben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abän- derungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 25. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. Hochuli Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Utz Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.