Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240272-L / U Mitwirkend:Ersatzrichter lic. iur. K. Peter Gerichtsschreiberin MLaw L. Dietrich Urteil vom 14. März 2025 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A., Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X., betreffend Mehrfache Pornografie etc.
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 15. November 2024, hierorts eingegangen am 20. November 2024 (act. 15), und die Zustimmung des Beschuldigten zur Anklageschrift mit Urteilsdispositiv (act. 13/3+13/6; Prot. S. 9), in der Erwägung, dass die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, dass die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten über- einstimmt, dass die beantragten Sanktionen angemessen sind, dass deshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten Anstiftung zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4.Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet und dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die den regelmässigen Kontakt mit Min- derjährigen umfasst. 5.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Externe Festplatte Western Digital inkl. Gehäuse (A017'665'020 und A017'701'201) Ref. Nr. 0810 23 03 / H01 Huawei Mobiltelefon inkl. SIM Karte (A017'665'235 und A017'701'325) Ref. Nr. 0810 23 10 / N 01 NAS Synology inkl. Festplatte Western Digital (A017'665'279 und A017'701'347) Ref. Nr. 0810 23 11 / H01 Solid State Drive aus Computer Asus (A017'701'427 und A017'665'291) Ref. Nr. 0810 23 12 / H04 Externe Festplatte Western Digital inkl. Gehäuse (A017'701'552 und A017'665'337) Ref. Nr. 0810 23 13 / H01 Externe Festplatte Maxtor inkl. Gehäuse (A017'665'371 und A017'701'574) Ref. Nr. 0810 23 14 / H01 Externe Festplatte Toshiba inkl. Gehäuse (A017'701'609 und A017'665'428) Ref. Nr. 0810 23 16 / H01 Externe Festplatte Western Digital inkl. Gehäuse (A017'665'440 und A017'701'621) Ref. Nr. 0810 23 17 / H01.
6.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr.400.– Telefonkontrolle. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein); und hernach als summarisch begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, (im Doppel nebst Akten zur Einsicht) betr. Tätigkeitsver- bot; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (asservate@kapo.zh.ch) bzgl. Dispositivziffer 5. 9.Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten
Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei ei- ner Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegrün- dung zugestellt. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 14. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: lic. iur. K. Peter Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Dietrich
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.