Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240270-L / U Mitwirkend:Vizepräsidentin lic. iur. E. Widmer Gerichtsschreiberin MLaw S. Stomeo Urteil vom 10. Januar 2025 (summarisch begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X., betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. November 2024 (act. 20), das umfassende Geständnis des Beschuldigten so- wie die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift bzw. zum Urteilsvorschlag (act. 4/1-3; act. 17/5; Prot. S. 5 ff.; act. 24), da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein- stimmt und die beantragten Sanktionen angemessen sind, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon bis heute 70 Tage durch Haft entstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. 3.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5.Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. November 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 10.– (Ass.-Nr. A018'964'733) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
6.Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und bleiben bis zum Eintritt des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten B._____ (Unt.-Nr. ...) zwecks Be- weisführung bei der zuständigen Lagerbehörde gelagert: -Mobiltelefon der Marke Huawei (Ass.-Nr. A018'964'700) -Knittersack mit Kokain (Ass.-Nr. A018'964'551) -Knittersack mit Kokain (Ass.-Nr. A018'964'631) -Küchenpapier als Verpackung für Betäubungsmittel (Ass.- Nr. A018'964'653). Nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten B._____ (Unt.-Nr. ...) sind die vorgenannten Gegenstände durch die zuständige Lagerbehörde zu vernichten. Über die weiteren sichergestellten Betäubungsmittel und Asservate, welche beim Beschuldigten B._____ sichergestellt wurden, wird im Strafverfahren gegen B._____ befunden. 7.Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 88574021 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8.Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit pauschal Fr. 7'718.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr.2'454.25 Auslagen (polizeiliche Auslagen und hälftiger Anteil an Gutachterkosten) Fr.7'718.– Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
derungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 10. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: lic. iur. E. Widmer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Stomeo Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.