Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240230-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Fleischer Gerichtsschreiber lic. iur. Utz Urteil vom 29. Januar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A., Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X., betreffend Betrug (Covid 19), Urkundenfälschung, Unterlassung der Buch- führungspflicht Privatklägerinnen 1.B._____ Bürgschaftsgenossenschaft, 2.Staat und Stadt Zürich, 1 vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Y1., 1 vertreten durch Vertreterin Rechtsanwältin MLaw Y2.,
Anklage: (act. 10) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. September 2024 (act. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechts- anwalt lic. iur. X.. Anträge der Anklagebehörde: (act. 10 S. 8) Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.00) Anträge der Verteidigung: (act. 24 S. 1) 1.Der Angeklagte sei von allen Vorwürfen in der Anklageschrift freizusprechen. 2.Die Untersuchungs- und die Gerichtskosten seien der Staatskasse des Kantons Zürich aufzuerlegen. 3.Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen in der Höhe von Fr. 6480.– (16 Arbeitsstunden à Fr. 400.– sowie Fr. 80.– Spesen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu entschädigen. 5.Die Zivilforderung (Fr. 50'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Dezember 2021) inkl. Prozessentschädigung von Fr. 3'054.82 sei abzuweisen, eventualiter sei die Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
Anträge der Privatklägerin 1: (act. 1/4, sinngmäss) 1.Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 50'000.– zuzüglich 5% Zinsen ab dem 10. Dezember 2021 zu bezahlen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Anträge der Privatklägerin 2: (act. 6/6, sinngmäss) 1.Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2.Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 399'931.20 zuzüglich 5% Zinsen ab dem Ereignisdatum zu bezahlen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Am 9. Mai 2023 erstattete die Privatklägerin 1 bei der Staatanwaltschaft Zürich-Sihl Anzeige gegen den Beschuldigten. Dabei machte sie insbesondere gel- tend, dass sich der Beschuldigte des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, indem er in einem Antrag für einen so genannten Covid-Kredit für die C._____ AG falsche Angaben gemacht habe (siehe dazu ausführlich act. 1/4). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der Kantonspolizei Zü- rich eine Untersuchung durch (siehe dazu im Detail act. 1/1 ff.) und schloss diese am 10. September 2024 mit der Erhebung der Anklage ab (act. 10). 2.Nach Eingang der Anklage lud das hiesige Gericht die Parteien mit Ver- fügung vom 29. November 2024 auf den 29. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vor (act. 17/1-7). Diese Hauptverhandlung fand sodann plangemäss am 29. Januar
2025 statt (Prot. S. 6 ff.). Anwesend an jener Verhandlung waren der Beschuldigte und sein Verteidiger (Prot. S. 6). II. Vorwürfe des Betrugs und der Urkundenfälschung 1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklage zu- nächst vor, sich des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu ha- ben. Dazu führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte als einziger ein- zelzeichnungsberichtigter Verwaltungsrat der C._____ AG für diese am 26. März 2020 einen Antrag für einen Covid-19-Kredit unterzeichnet habe. Darin habe er zu- mindest eventualvorsätzlich die folgenden falschen Angaben gemacht: -Der geschätzte Umsatz sei zu hoch angegeben worden, wobei der Beschul- digte diesbezüglich auf dem Kreditantrag den Block 1 statt den Block 2 hätte ausfüllen müssen, da die C._____ AG bereits 2006 gegründet worden sei. -Zudem habe der Beschuldigte zugesichert, dass er den Kreditbetrag aussch- liesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der C._____ AG verwende, wobei er aber in Wirklichkeit bereits bei der Unterzeichnung im Grundsatz beabsichtigt habe, stattdessen Geldüberweisungen an die D._____ [Finanzdienstleister] für private Ausgaben in Höhe von Fr. 9'953.25, Überweisungen an ihn selbst in Höhe von Fr. 36'800.–, Überweisungen an seinen Sohn E._____ in Höhe von Fr. 1'700.– sowie Zahlungen an die F._____ AG in Höhe von Fr. 34'000.– zu tätigen. All dies habe der Beschuldigte – so die Anklage weiter – mit Täuschungsabsicht sowie der Absicht unrechtmässiger Bereicherung getan. Überdies habe der Be- schuldige vorausgesehen, dass eine Überprüfung der falschen Angaben und der vertragskonformen Verwendung der Gelder unterlassen wird. Weiter führt die An- klageschrift aus, dass Art. 11 Abs. 2 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung den Gesuchsteller in Bezug auf die Angaben in der Kreditvereinbarung einer qua- lifizierten Wahrheitspflicht unterstelle, um eine Grundlage für ein erhöhtes Ver- trauen des Personals der Bank zu schaffen. Dementsprechend habe sich das Per- sonal der Bank und der Privatklägerin 1 auf die Angaben des Beschuldigten in der
Kreditvereinbarung verlassen und sei dadurch dem vom Beschuldigten willentlich herbeigeführten Irrtum erlegen. Zuletzt hält die Anklage noch fest, dass der bean- tragte Kredit infolge der falschen Angaben ausbezahlt und somit eine Vermögens- disposition vorgenommen worden sei, und dass die Privatklägerin 1 infolge ihrer Solidarbürgschaft angesichts der Nichtrückzahlung des Darlehens durch die C._____ AG einen Schaden erlitten habe (siehe zum Ganzen ausführlich act. 10 S. 2 ff.). 2.Ohne Weiteres aktenkundig und soweit ersichtlich auch unstreitig ist, dass der Beschuldigte in der Tat für die C._____ AG den fraglichen Antrag für einen Covid-Kredit ausgefüllt und unterzeichnet hat. Ebenso ist unstreitig, dass der Kredit in der Folge effektiv ausbezahlt, aber nicht zurückbezahlt worden ist, und dass die Privatklägerin 1 dadurch einen Schaden erlitten hat. Näher zu prüfen bleiben hin- gegen insbesondere die Fragen, ob der Beschuldigte in Bezug auf den Umsatz der C._____ AG sowie in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck (zumin- dest eventual-)vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat und ob er dabei arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gehandelt hat. 3.1 Zu berücksichtigen ist bei der Prüfung dieser Fragen insbesondere auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Relevant ist insoweit namentlich der – nach Anklageerhebung ergangene – Entscheid BGer 6B_262/2024 vom 27. No- vember 2024, mit welchem das Bundesgericht seine Rechtsprechung in Zusam- menhang mit Covid-Krediten in wesentlichen Punkten geändert hat. 3.2 Im soeben erwähnten Entscheid hielt das Bundesgericht bezüglich der Urkundenfälschung – mit Bezug auf seine langjährige Rechtsprechung – fest, dass bei der Tatvariante der Falschbeurkundung eine einfache schriftliche Lüge nicht genüge, sondern dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen müsse, sodass der Adressat ihm ein erhöhtes Vertrauen entgegenbringe. Dazu wiederum sei eine garantenähnliche Stellung des Ausstellers erforderlich, wohin- gegen die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine beson- dere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltli- che Richtigkeit vertraut, nicht genüge. Dementsprechend kämen einseitigen Erklä- rungen, welche der Aussteller in seinem eigenen Interesse mache – etwa Selbst-
auskünften gegenüber Kreditinstituten – keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Ge- stützt auf diese Ausführungen kam das Bundesgericht im dort zu beurteilenden Fall zum Schluss, dass der Zusicherung im Covid-19-Kreditantragsformular, den Kre- ditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, weshalb eine falsche Angabe den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt (siehe zum Ganzen BGer 6B_262/2024 vom 27. November 2024, insbes. E. 1.7.5., 1.7.6. und 1.9.5.). 4.1 Im vorliegenden Fall wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten just jenes Verhalten vor, für welches im soeben zitierten – wie dargelegt nach Anklage- erhebung ergangenen – Entscheid ein Freispruch erfolgte. So naheliegend die An- klage der Staatsanwaltschaft gemäss der damaligen Rechtsprechung war, so na- heliegend ist vorliegend gestützt auf die neue Rechtsprechung ein Freispruch, und zwar sowohl in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung als auch – wie noch zu zeigen sein wird – in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs. 4.2 Dies gilt zunächst in Bezug auf den Vorwurf, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen zugesichert habe, die Gelder nur zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der C._____ AG zu verwenden, wobei er aber in Wahrheit die Gelder für andere Zwecke verwendet habe, was er zum Zeitpunkt des Kreditan- trages dem Grundsatz nach bereits geplant habe. Diesbezüglich hält das Bundes- gericht – wie bereits dargelegt – ausdrücklich fest, dass der Zusicherung im Covid- 19-Kreditantragsformular, den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der lau- fenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu- kommt und dass deshalb eine falsche Angabe den Tatbestand der Urkundenfäl- schung nicht erfüllt. 4.3 Analoges muss auch in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs gelten, welcher bekanntlich ein arglistiges Verhalten voraussetzt, wobei dieses praxisge- mäss dann angenommen wird, wenn ein eigentliches Lügengebäude errichtet wird, wenn betrügerische Machenschaften vorliegen oder wenn eine Überprüfung der Angaben unmöglich, unzumutbar oder infolge Vertrauensverhältnisses unüblich ist bzw. wenn der Beschuldigte eine Überprüfung verhindert. Wie dargelegt liegt in Bezug auf die Verwendung der Gelder – wenn überhaupt – eine falsche Angabe
vor, nicht aber eine gefälschte Urkunde. Eine blosse falsche Angabe als einfache Lüge ist aber nur dann arglistig, wenn die Überprüfung unmöglich, unzumutbar oder infolge Vertrauensverhältnisses unüblich ist oder wenn der Beschuldigte die Über- prüfung verhindert. Vorliegend scheidet die letzte Variante von vornherein aus, wer- den dem Beschuldigten in der Anklage doch keine entsprechenden Verhaltenswei- sen vorgeworfen. Was sodann die Frage der Unüblichkeit der Überprüfung betrifft, so scheitert die Arglist bereits am fehlenden Vertrauensverhältnis; wenn nämlich das Bundesgericht in Bezug auf die Urkundenfälschung das Vorliegen einer erhöh- ten Glaubwürdigkeit verneint, so wäre es widersprüchlich, in Bezug auf den Straf- tatbestand des Betrugs von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und/oder der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob eine Arglist infolge Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Überprüfung zu bejahen ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht Arglist bei einfachen falschen Aussagen über innere Tatsachen dann, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist oder die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen. Gestützt auf diese Praxis hat das Bundesgericht entschieden, dass der Verkäufer, der einen Drucker im Wert von Fr. 2'200.– gegen Rechnung verkauft, den Aussagen des Käu- fers über seinen Leistungswillen nicht einfach so vertrauen darf. Weil der Verkäufer weitere Nachforschungen unterliess und den Angaben des Käufers über seinen Leistungswillen vertraute, verneinte das Bundesgericht mit Verweis auf die feh- lende Alltäglichkeit des Geschäfts das Vorliegen von Arglist (siehe zum Ganzen BGE 142 IV 153, E. 2.2). Wenn nun aber eine blosse Falschangabe zu einer inne- ren Tatsache beim Kauf eines Druckers über Fr. 2'200.– wegen fehlender Alltäg- lichkeit des Geschäfts nicht arglistig ist, so muss dies bei einer Kreditvergabe über Fr. 50'000.– umso mehr gelten. Zusammenfassend hat der Beschuldigte somit nicht arglistig gehandelt, weshalb auch in Bezug auf den Vorwurf des Betruges ein Freispruch zu erfolgen hat. 4.4 Hinzu kommt im vorliegenden Fall noch, dass es ohnehin als zumindest fraglich erscheint, ob der Beschuldigte Gelder zweckwidrig verwendet hat. So ist insbesondere festzuhalten, dass die Auszahlung eines Lohnes für die Geschäfts- führung durchaus von der Sicherung der Liquiditätsbedürfnisse abgedeckt ist, je-
denfalls soweit es sich um eine für die erbrachten Arbeiten angemessene Entschä- digung handelt. Ebenfalls zu beachten ist sodann der Umstand, dass eine miss- bräuchliche Verwendung ohnehin nur dann vorliegen könnte, wenn erstellt wäre, dass exakt jene Gelder, welche durch das Darlehen bezogen worden sind, für an- dere Bedürfnisse als die Sicherung der Liquidität eingesetzt worden sind. Schon mangels Führung einer Buchhaltung lässt sich dies vorliegend aber nicht beweisen. 4.5 Selbst wenn sich aber vorliegend erstellen liesse, dass der Beschuldigte das Darlehen zweckwidrig eingesetzt hat, und überdies – entgegen der Rechtspre- chung des Bundesgerichts – ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Bank bzw. der Privatklägerin 1 bejaht werden würde, so führte dies noch nicht notwendigerweise zu einem Schuldspruch. Vielmehr müsste diesfalls noch bewiesen werden, dass der Beschuldigte bereits zum Zeitpunkt des Darlehens jedenfalls dem Grundsatz nach geplant hatte, die Gelder zweckwidrig einzusetzen. Diesbezüglich gibt es aber in den Akten keinerlei Beweise. Selbst wenn also die oben stehenden Ausführungen zum fehlenden Vertrauensverhältnis und zum fehlenden Beweis des zweckwidrigen Einsatzes der Gelder unzutreffend wären, so hätte in Bezug auf den Vorwurf des Betruges durch unzutreffende An- gabe zum Verwendungszweck des Darlehens gleichwohl ein Freispruch zu erfol- gen. 5.1 Zu prüfen bleibt der Vorwurf, dass der Beschuldigte sich des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, indem er falsche Angaben zum Umsatz der C._____ AG gemacht habe. Konkret wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er in Ziffer 3 des Kreditantrags fälschlicherweise den Block 2 statt den Block 1 ausgefüllt habe und er dort einen geschätzten Umsatzer- lös für das Jahr 2020 in Höhe von Fr. 500'000.– angegeben habe, wobei diese Angabe angeblich gestützt auf die in den Jahren 2013 bis 2019 gemachten Um- sätze erfolgt sei, was wiederum aber nicht den Tatsachen entsprochen habe, da die Kreditnehmerin gegenüber dem EFD in den Jahren 2018 und 2019 jeweils ei- nen Umsatz von 0 angegeben habe und beim kantonalen Steueramt seit dem Jahr 2015 keine Steuererklärungen mehr eingereicht worden seien (act. 10 S. 4).
5.2 Der Beschuldigte hat auf dem aktenkundigen Kreditantrag (act. 2/2) zu Ziffer 3 mit dem Titel "Kreditbetrag" den Block 2 ausgefüllt statt den Block 1, den er gemäss Staatsanwaltschaft hätte ausfüllen müssen. Das Formular hält zu Ziffer 3 zunächst fest, dass der Maximalbetrag des Kredites "10% des Umsatzerlöses oder geschätzten Umsatzerlöses, max. CHF 500'000" betragen dürfe. Sodann gibt es zwei Blöcke, nämlich zunächst den Block 1, wo der "Umsatzerlös" eingetragen wer- den kann, wobei das Formular die folgende Präzisierung enthält: "Definitiver Um- satzerlös 2019; wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018." Neben dem Block 1 enthält das Formu- lar auch noch einen Block 2, und zwar mit dem Hinweis "nur falls keine Angaben zu Block 1". Dort können die "geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr" sowie der geschätzte Umsatzerlös eingetragen werden, wobei für den geschützten Umsatzerlös die folgende Formel vorgegeben ist: "3 x angegebene Nettolohn- summe; min. CHF 100'000; max. CHF 500'000" (siehe zum Ganzen act. 2/2). 5.3 Nach Treu und Glauben kann und muss das Formular so verstanden werden, dass entweder Block 1 oder aber Block 2 auszufüllen ist, wobei Block 2 eben dann zum Zug kommt, wenn zu Block 1 keine Angaben gemacht werden. Hätte die Privatklägerin 1 (oder die vermittelnde Bank) gewollt, dass Block 2 nur dann ausgefüllt werden darf, wenn zu Block 1 keine Zahlen vorhanden sind bzw. wenn es sich um ein neu gegründetes Unternehmen handelt, so hätte dies auf dem Formular entsprechend vermerkt werden müssen, was auch problemlos möglich gewesen wäre. So wie das Formular aber nun einmal erstellt worden ist, durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass er entweder Block 1 oder aber Block 2 ausfül- len darf. Weiter kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, dass die Angaben zum Umsatz offenkundig falsch sind, beruhte dieser doch auf der vorge- gebenen Berechnungsformel. Ebenso ist dem Beschuldigten die Schätzung der Lohnkosten nicht vorzuwerfen, zumal auch die Anklage dem Beschuldigten nicht vorwirft, dass er die Nettolohnsumme wissentlich und willentlich falsch geschätzt habe. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung auch in Bezug auf die Angaben zu Ziffer 3 der Kreditvereinbarung freizusprechen.
5.4 Im Weiteren kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, sich infolge der Angaben zu Ziffer 3 der Kreditvereinbarung des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Auch insoweit fehlt es nämlich offensichtlich nur schon an der Arglist: Der Beschuldigte hat kein Lügengebäude errichtet, es liegen – mangels Verwendung einer gefälschten bzw. falschen Urkunde – keine betrügerischen Ma- chenschaften vor, und die Überprüfung der Angaben des Beschuldigten war ohne weiteres möglich und zumutbar; die Angaben des Beschuldigten beruhten ja sogar auf einer vorgegebenen Berechnungsformel. Weiter liegt wie dargelegt auch kein Vertrauensverhältnis vor, und der Beschuldigte hat eine Überprüfung mitnichten verhindert. Falls die Privatklägerin 1 bzw. die Bank nämlich gewollt hätten, dass nur neugegründete Unternehmen den Block 2 ausfüllen dürften, so wäre ein kurzer Blick ins Handelsregister ohne weiteres möglich gewesen, und angesichts des er- forderlichen Zeitaufwands von wenigen Sekunden wäre ein solcher Blick auch ohne weiteres zumutbar gewesen. Selbst wenn der Beschuldigte also eine Täuschungs- handlung vorgenommen hätte – was aber nach dem Gesagten ohnehin zu vernei- nen ist –, so läge jedenfalls ein Fall von Opfermitverantwortung vor – was wiederum zu einem Freispruch führen würde. 6.Zusammengefasst ist der Beschuldigte nach dem Gesagten von den Vorwürfen der Urkundenfälschung sowie des Betruges freizusprechen. Dies gilt so- wohl in Bezug auf die Angaben zum Verwendungszweck des Darlehens als auch in Bezug auf die Angaben zum Umsatz der C._____ AG. III. Vorwurf der Unterlassung der Buchführung 1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Weiteren auch noch vor, sich der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er sich in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen über die Buchhaltungspflichten nicht für die korrekte, stets aktuelle Führung und Aufbewahrung der Buchhaltung der damaligen C._____ AG gekümmert habe, so- dass der Vermögensstand der C._____ AG nicht ersichtlich gewesen sei. Dies habe der Beschuldigte alles zumindest billigend in Kauf genommen. Sodann seien gegen die C._____ AG in der Zeit vom 8. November 2021 bis zum 30. März 2022
insgesamt drei Verlustscheine aus Pfändungen in der Höhe von insgesamt Fr. 426'953.25 ausgestellt worden. 2.Art. 166 StGB hält fest, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer als Schuldner die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht voll- ständig ersichtlich ist. Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird zudem vorausge- setzt, dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein in einer nach Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung ausgestellt worden ist. 3.Die gesetzliche Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewah- rung von Geschäftsbüchern ist in Art. 957 ff. OR näher umschrieben. So regelt Art. 958 Abs. 2 OR, dass die Rechnungslegung im Geschäftsbericht erfolgt, wobei sich die Jahresrechnung aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusam- mensetzt. Dementsprechend gehört zur ordnungsgemässen Führung der Ge- schäftsbücher insbesondere auch die Erstellung einer Bilanz und einer Erfolgsrech- nung (siehe dazu auch BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 166 N 7). Dementsprechend ist in Lehre und Rechtsprechung auch anerkannt, dass der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern durch ein blosses Aufbewahren von Unterlagen und Belegen nicht Genüge getan ist (vgl. BSK StGB II-HAGENSTEIN, Art. 166 N 17, sowie die dort zitierte Rechtsprechung). 4.Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte insofern nicht geständig, als er einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Demgegenüber wird der äussere Ge- schehensablauf vom Beschuldigten zumindest teilweise eingeräumt. Insbesondere räumt der Beschuldigte ein, dass er in den Jahren 2016 bis 2019 (nicht aber auch – wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht – in den Jahren 2015 und 2020) keine Abschlüsse für die C._____ AG gemacht hat, also keine Bilanz und keine Jahresrechnung erstellt hat (siehe dazu insbesondere Prot. S. 9 f.). Demgegenüber beteuert der Beschuldigte, dass sortierte Ordner vorhanden seien, in welchen sich alle Bankbelege sowie alle Ein- und Ausgabenbelege befinden würden. Im Weite- ren macht der Beschuldigte geltend, dass er aufgrund einer Steuerprüfung des Steueramtes des Kantons Zürich sämtliche Buchhaltungsunterlagen habe einrei-
chen müssen; aus diesem Grund habe er keine Eröffnungsbilanzen gehabt und in der Folge keine Jahresabschlüsse – also Bilanzen und Jahresrechnungen – erstel- len können. 5.Auch wenn man nach dem Grundsatz in dubio pro reo der Version des Beschuldigten folgt, lässt sich demnach festhalten, dass der Beschuldigte in den Jahren 2016 bis 2019 keine Bilanzen und keine Erfolgsrechnungen für die C._____ AG erstellt hat bzw. erstellen liess. Dazu wäre die C._____ AG bzw. – über die Zurechnungsregel von Art. 29 lit. a StGB – der Beschuldigte im Sinne von Art. 166 StGB (in Verbindung mit Art. 957 ff. OR) aber verpflichtet gewesen. Offensichtlich ist sodann, dass der Vermögensstand der C._____ AG nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn während vier Jahren keine Erfolgsrechnungen und keine Bilan- zen erstellt werden. Durch die Nichterstellung von Erfolgsrechnung und Bilanz hat der Beschuldigte somit den objektiven Tatbestand von Art. 166 StGB erfüllt. 6.Der Beschuldigte hat ganz offensichtlich auch gewusst und – mindes- tens im Sinne einer Inkaufnahme – auch gewollt, dass keine Bilanzen und keine Erfolgsrechnungen erstellt werden, hätte er doch andernfalls sich um die Erstellung der entsprechenden Dokumente bemüht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand ohne Weiteres gegeben. 7. Offensichtlich erfüllt ist sodann auch die objektive Strafbarkeitsbedin- gung der Konkurseröffnung, ist doch unstreitig und durch die Akten auch ohne Wei- teres belegt, dass über die C._____ AG der Konkurs eröffnet worden ist. 8.Der Beschuldigte macht sodann geltend, dass er die Jahresabschlüsse "aus nachvollziehbaren Gründen" nicht erstellt habe. Konkret habe er für eine Steu- erprüfung des kantonalen Steueramtes sämtliche Buchhaltungsunterlagen einrei- chen müssen und diese erst im September 2019 wieder abholen können. Dement- sprechend habe er über keine Eröffnungsbilanz verfügt, um die Jahresabschlüsse zu erstellen. Sinngemäss macht der Beschuldigte damit einen Rechtfertigungs- grund geltend, zumindest aber einen Schuldausschlussgrund.
9.Insoweit vermögen die Ausführungen des Beschuldigten aber nicht zu überzeugen. Wohl ist davon auszugehen, dass er dem Steueramt Buchhaltungs- unterlagen einreichen musste. Hingegen ist nicht einzusehen, weshalb der Be- schuldigte die Bilanzen der Jahre 2016-2019 nicht gestützt auf die elektronische Version der Bilanz 2015 (als Eröffnungsbilanz für die Bilanz 2016) hätte erstellen können; schliesslich verfügte der Beschuldigte – zumindest aber Treuhänder G., welcher für die C. AG die Buchhaltung geführt hat (vgl. Prot. S. 12) – ohne Frage noch über elektronische Versionen der Buchhaltungsunterlagen – zumindest aber der Bilanzen und der Erfolgsrechnungen bis und mit 2015 –, zumal auch der Beschuldigte nicht geltend macht, dass Datenträger beschlagnahmt wor- den seien (im Gegenteil führte er aus, dass er die Buchhaltungsunterlagen dem Steueramt habe einreichen müssen). Selbst wenn aber der Beschuldigte sowie G._____ – entgegen dem erstellten Sachverhalt – nicht mehr über die Bilanzen verfügt hätten, so hätten sie die entsprechenden Dokumente doch auf jeden Fall als Kopie beim Steueramt verlangen können. Dass entsprechende Anfragen erfolg- los geblieben wären, macht der Beschuldigte nicht geltend. 10. Ohnehin irrelevant sind die Unterlagen des Vorjahres in Bezug auf die Erfolgsrechnung. Selbst wenn es dem Beschuldigten entgegen dem Festgehalte- nen also nicht möglich gewesen wäre, die Bilanzen der Jahre 2016-2019 zu erstel- len, so wäre es ihm auf jeden Fall ohne Weiteres möglich gewesen, die Erfolgs- rechnungen der Jahre 2016-2019 zu erstellen (bzw. erstellen zu lassen). Bekannt- lich ist es nämlich für die Erfolgsrechnung irrelevant, wie die Bilanz und die Erfolgs- rechnung des Vorjahres ausgeschaut haben. 11. Auch andere Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte nach dem Gesagten der Unterlassung der Buchführung betreffend die Jahre 2016-2019 schuldig zu spre- chen. Für die Jahre 2015 und 2020 hat demgegenüber in Anwendung des Grund- satzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen.
IV. Strafzumessung 1.Die Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55, E. 5.8). Solche Umstände liegen im konkreten Fall wie dargelegt nicht vor, weshalb vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen ist. 2.1 Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Dabei bestimmt sich das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder der Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, weiter nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, inwieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Bestimmung des Gesamtverschuldens bildet die objektive Tatschwere. Berücksichtigt wird so- dann das subjektive Tatverschulden. Dabei ist insbesondere einer allfälligen Ver- minderung der Schuldfähigkeit (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB) sowie den Milderungs- gründen gemäss Art. 48 StGB Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 59 f.). 2.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere der vorliegenden Unterlassung der Buchführung ist zunächst festzuhalten, dass sie doch eine längere Zeit andauerte. Ebenfalls muss festgestellt werden, dass sowohl die Bilanz als auch die Erfolgs- rechnung nicht erstellt wurden. Umgekehrt ist aber auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der C._____ AG nur um ein kleines Unternehmen handelte, welches vergleichsweise geringe Umsätze erwirtschaftete, sodass schlussendlich durch den Konkurs primär die öffentliche Hand geschädigt wurde (vgl. act. 1/10), was zwar die Tat keinesfalls rechtfertigt, aber doch immerhin dazu führt, dass kaum individuelles Leid verursacht worden ist. Insgesamt lässt sich die objektive Tatschwere damit als noch leicht bezeichnen.
2.3 In subjektiver Hinsicht ergeben sich kaum Besonderheiten. Der Beschul- digte hatte keine besonders grosse kriminelle Energie, sondern blieb vielmehr schlicht untätig, was aber bei der Unterlassung der Buchführung – wie sich schon aus dem Namen des Deliktes ergibt – in der Natur der Sache liegt und deshalb auch nicht zu einer besonderen Relativierung der Tatschwere führt. Insgesamt kann nach dem Gesagten von einer noch leichten Tatschwere ausgegangen wer- den. 3.1 Beim Zumessen der Strafe weiter zu berücksichtigen sind sodann das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Straferhöhend können sich z.B. Vorstrafen oder ein Rückfall auswirken, strafmindernd zum Beispiel ein Geständnis oder eine schwere Betroffenheit durch die Tatfolgen (BGE 136 IV 59 f.). 3.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte keine Vorstrafen, und soweit ersichtlich hat er sich in Vergangenheit stets einwandfrei verhalten, was sich in Be- zug auf die Strafzumessung freilich neutral auswirkt, da eine Vorstrafenlosigkeit keine besondere Leistung ist, sondern vielmehr erwartet werden darf. Sodann hat der Beschuldigte im vorliegenden Fall zwar kein eigentliches Geständnis abgelegt, immerhin aber den äusseren Geschehensablauf grundsätzlich eingestanden. Auch wenn ihm angesichts der fehlenden Unterlagen argumentierbar kaum etwas ande- res übrig blieb, rechtfertigt es sich, dies leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.Aufgrund des noch leichten Verschuldens rechtfertigt es sich, eine Strafe im unteren Bereich der vorliegend möglichen Skala von einer Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe anzusetzen; konkret erscheint eine Strafe von 60 Tagen als angemessen, wobei diese in Anwendung des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes sowie auch im Lichte von Art. 41 StGB als Geldstrafe aus- zufällen ist. 5.Nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt dabei die Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum. Ausgangspunkt der Bemessung der Höhe der Tagessätze bildet das Ein- kommen, welches dem Täter durchschnittlich am Tag einfliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Angesichts der nicht schlechten, aber auch nicht besonders rosigen finan- ziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu ausführlich Prot. S. 8 f.) rechtfer- tigt sich die Festlegung des Tagessatzes auf Fr. 50.–. V. Strafvollzug 1.Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs der Geldstrafe ist ge- mäss Art. 42 Abs. 1 StGB erforderlich, dass in subjektiver Hinsicht eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten ab- zuhalten. Es wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Eine günstige Prognose wird dabei vermutet. Der bedingte Strafvollzug muss folglich gewährt werden, wenn Hinweise auf eine Rückfallgefahr unter Berücksichtigung des Vorlebens und des Charakters der beschuldigten Person fehlen. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Ver- urteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.Vorliegend hat der Beschuldigte keine Vorstrafen. Zwar ist der Beschul- digte wie dargelegt nur bedingt reuig, doch kann angesichts des Eingeständnisses in Bezug auf den äusseren Geschehensablauf auch nicht gesagt werden, dass er komplett uneinsichtig ist. Aufgrund der teilweisen Einsicht sowie vor allem auch dank der nun verhängten Sanktion kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht wieder straffällig wird. Dementsprechend ist der be- dingte Strafvollzug zu gewähren, und die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Zivilforderungen 1.Mit einer Zivilklage im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschä- digte Person im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person zivilrechtliche An- sprüche, die sich aus der Straftat herleiten, adhäsionsweise geltend machen. Das Gericht entscheidet dabei über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be-
schuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hingegen verweist es die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt wird oder darüber nicht im Strafbe- fehlsverfahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet, oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). 2.Infolge des Freispruchs bezüglich der Vorwürfe des Betrugs und der Ur- kundenfälschung kann die Zivilforderung der Privatklägerin 1 nicht gutgeheissen werden. Umgekehrt kann die Klage auch nicht abgewiesen werden, denn alleine aus dem Umstand, dass der Beschuldigte sich in Bezug auf das Ausfüllen des Kre- ditantrages nicht strafbar gemacht hat, lässt sich noch nicht herleiten, dass zwin- gend keine zivilrechtliche Haftung besteht. Dementsprechend ist die Zivilforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg zu verweisen. 3.In keinem direkten Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren steht sodann die Zivilforderung der Privatklägerin 2. Diese macht eine Steuerforde- rung geltend, die jedoch mit dem Ausfüllen des Kreditantrages in keinerlei Kontext steht. Dementsprechend ist auch diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätz- lich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Im Falle einer Verurtei- lung sind die Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sodann können dem Beschuldigten auch im Falle eines Freispruchs Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechts- widrig und schuldhaft bewirkt hat oder dessen Durchführung erschwert hat. Umge- kehrt können gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO bei Antragsdelikten die Verfahrenskos- ten im Falle eines Freispruchs der antragstellenden Person auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt hat oder dessen Durchführung erschwert hat.
2.Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigte teilweise schuldig gespro- chen und teilweise freigesprochen. Soweit ein Schuldspruch erfolgte, ist der Be- schuldigte nach dem Gesagten von vornherein kostenpflichtig. Demgegenüber müsste er die Verfahrenskosten in Bezug auf die übrigen Vorwürfe grundsätzlich nicht tragen. Vorliegend verhält es sich freilich so, dass die Durchführung des Ver- fahrens durch die Unterlassung der Buchführung erheblich erschwert wurde; ins- besondere die – nach der damaligen bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfor- derliche – Prüfung der Frage, wovor das Darlehen genau verwendet worden ist, wäre nämlich durch eine korrekte Buchführung offensichtlich erleichtert worden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des gerichtlichen Verfah- rens und der Untersuchung dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen. Der Voll- ständigkeit halber bleibt zuletzt noch festzuhalten, dass für eine Auferlegung von Kosten auf die Privatklägerinnen nur schon deshalb kein Raum besteht, weil es vorliegend nicht um Antragsdelikte geht; auch abgesehen davon sind aber keine Gründe für eine Kostenauferlegung ersichtlich. 3.Analog zur Kostenregelung rechtfertigt es sich sodann, dem Beschuldig- ten für die erbetene Verteidigung keine Parteientschädigung zuzusprechen. Umge- kehrt hat der Beschuldigte der Privatklägerin 1 keine Parteientschädigung zu be- zahlen, da die Privatklägerin 1 mit ihrer Zivilforderung nicht obsiegt und überdies in den diesbezüglich relevanten Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugs ein Freispruch ergeht. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB betreffend die Jahre 2016 bis 2019. 2.Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB betreffend die Jahre 2015 und 2020.
3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.–. 4.Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 5.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'100.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen. 8.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) den Verteidiger (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (überbracht gegen Empfangsschein) die Privatklägerinnen 1 und 2 (versandt gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde) und hernach als begründetes Urteil an den Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vertreter der Privatklägerin 1, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 die Privatklägerin 2 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rechtsdienst (zur Kennt- nisnahme; das Bundesamt für Polizei, MROS (ref. Case ... nicht bekannt, zur Kennt- nisnahme; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 29. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung Bezirksrichter: lic. iur. Fleischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Utz Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.