Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240226-L / UB Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. K. Peter Gerichtsschreiberin MLaw V. Polak Urteil vom 21. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A., Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X., betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Privatkläger 1.B._____, 2.Amt für Arbeit,
Anklage: (act 17) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Septem- ber 2024 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X., sowie der Privatkläger 1. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/17 S. 4) "Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung der beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'533.15)"
Anträge der amtlichen Verteidigung: (act. 25 S. 1) "1.A._____ sei von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der einfachen Körperverletzung frei zu sprechen. 2.A._____ sei eines leichten Falles des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung schuldig zu sprechen. 3.A._____ sei mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. 4.Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils sei abzusehen. 5.Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen. 6.Die Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens seien zu 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/5 meiner Mandantin aufzuerlegen. Diejenigen der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge des Privatklägers 1: (act. D1/11/2; sinngemäss) Die Beschuldigte sei in Bezug auf Dossier 1 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen. Anträge der Privatklägerin 2: (act. D2/3; sinngemäss) Die Beschuldigte sei in Bezug auf Dossier 2 schuldig zu sprechen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1.Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Sep- tember 2024 ging am 23. September 2024 beim Bezirksgericht Zürich ein (act. 17). Mit Verfügung vom 8. April 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 21. Mai 2025 vorgeladen und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 19/1). Innert Frist sind keine Beweisanträge eingegangen. Die Privatklägerin 2 teilte mit, auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen zu verzichten (act. 20). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 21. Mai 2025 erschien die Beschuldigte persön- lich in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin X., sowie der Privatkläger 1 (Prot. S. 6). Im Rahmen der Hauptverhandlung stellte die Verteidige- rin vorfrageweise Beweisanträge, über welche sogleich entschieden und der Ent- scheid mündlich eröffnet und erläutert wurde (act. 23; Prot. S. 7 f.).Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, den anwesenden Parteien schriftlich im Dispositiv ausgehändigt und der Privatklägerin 2 sowie der Staatsan- waltschaft zugesendet (act. 28-29/1-2; Prot. S. 27). 1.3. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (Datum Poststempel: 26. Mai 2025) meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 21. Mai 2025 (act. 30). 2.Strafantrag 2.1. Betreffend den ersten Tatvorwurf bezüglich der einfachen Körperverletzung liegt ein frist- und formgemässer Strafantrag wegen "Tätlichkeit, Körperverletzung vom tt.mm.2023" vom tt.mm.2023 des Geschädigten B. bei den Akten (act. D1/2). Beim weiter angeklagten Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich um ein Offizialdelikt.
2.2. Beim zweiten Tatvorwurf, namentlich des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, handelt es sich ebenfalls um ein Offizialdelikt, weshalb kein Strafantrag notwendig ist. 3.Privatklägerschaft 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Erklärung, sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu wollen, hat gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eintritt, ist grundsätzlich nach Art. 121 Abs. 2 StPO zur Zivilklage berechtigt. 3.2. Der Geschädigte B._____ hat sich vorliegend mittels Stellen eines Strafantra- ges sowie mittels Formularerklärung im Vorverfahren als Straf- und Zivilkläger und damit gültig als Privatkläger konstituiert (act. D1/2; act. D1/11/2). 3.3. Gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger in Verfahren we- gen Verletzung von Art. 148a StGB die Rechte einer Privatklägerschaft wahrneh- men. Mit Strafanzeige vom 8. Februar 2024 beantragte das Amt für Arbeit die Be- strafung der Beschuldigten (act. D2/3), verzichtete jedoch auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen (act. 20). Das Amt für Arbeit ist folglich als Strafklägerin und damit als Privatklägerin ins Verfahren miteinzubeziehen. 4.Beweisanträge 4.1. Die Verteidigerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung die Beweisanträge, wonach einerseits derjenige Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich, der am tt.m.2023 die Anfrage der Zeitung C._____ beantwortet habe, als Zeuge zu befragen sei, und andererseits der ambulante Bericht des Instituts für Notfallmedizin des Stadtspitals Triemli betreffend die Beschuldigte vom tt.mm.2023 zu den Akten zu nehmen sei (act. 23). Zur Begründung führte die Verteidigerin an, der Privatkläger 1 habe in der Untersuchung jeweils geäussert, er habe die Beschuldigte arretiert. Der Online-Zei- tung C._____ sei jedoch offenbar auf Anfrage eines Journalisten mitgeteilt worden,
es handle sich beim Polizisten, welcher eingegriffen habe, nicht um denjenigen Po- lizisten, welcher getreten worden sei. Dies ergebe sich aus dem am tt.mm.2023 online erschienenen Artikel (act. 24/1). Somit stehe die Angabe der Stadtpolizei gegenüber C._____ im Widerspruch zur Aussage des Privatklägers 1, der geschil- derte habe, er sei von der Beschuldigten getreten worden und habe anschliessend ihr Tatbein fixieren können. Der Bericht des Spitals sei zu den Akten zu nehmen, da er die Verletzungen der Beschuldigten belege (act. 23 S. 1 ff.; Prot. S. 7). 4.2. Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO hat die Verfahrensleitung den Parteien mit kur- zer Begründung mitzuteilen, wenn sie Beweisanträge ablehnt. Beweisanträge dür- fen abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenü- gend erwiesen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO). 4.3. Der Privatkläger 1 gab im Rahmen seiner Stellungnahme zu den Beweisan- trägen zu Protokoll, es könnte durchaus nachvollzogen werden, wer bei der Polizei diese Aussage gegenüber C._____ getätigt habe. Er könne sich die Aussage so erklären, dass er die Beschuldigte nicht alleine verhaftet habe. Er habe das Bein fixiert, ein Kollege von ihm habe beim Oberkörper der Beschuldigten mitgeholfen (Prot. S. 8). 4.4. Auf der durch das Gericht beigezogenen Videoaufnahme der Verhaftung der Beschuldigten ist ersichtlich, dass mehrere Polizeibeamte auf die Beschuldigte zu- greifen. Insbesondere ist vordergründig gut zu erkennen, wie ein Polizist von oben über das Transparent hinüber an den Kopf der Beschuldigten greift (act. 22). Damit bezieht sich die Aussage gegenüber der Zeitung C._____ offenbar auf diesen prä- sent zu sehenden Polizisten, bei welchem es sich nachweislich nicht um den Pri- vatkläger 1 handelt. Damit erübrigt sich die Ermittlung des auskunftsgebenden Po- lizeibeamten und die anschliessende Zeugenbefragung, weshalb dieser Beweisan- trag abgewiesen wurde. 4.5. Dem zweiten Beweisantrag wurde sodann einstweilen stattgegeben und der Bericht des Stadtspitals Triemli vom tt.mm.2023 wurde zu den Akten genommen (act. 24/2).
5.Rückwirkungsverbot und lex mitior 5.1. Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 Abs. 1 StGB konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Verbrechen und Vergehen nur dann nach dem neuen Gesetz beurteilt werden dürfen, wenn sie nach dessen Inkrafttreten begangen wurden. Ausgeschlossen ist die Verhängung einer nachträglich angedrohten oder erhöhten Sanktion. Dieses sogenannte Rückwir- kungsverbot wird auch völkerrechtlich garantiert (Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). Abs. 2 des Artikels 2 macht von dieser Regel jedoch eine gewichtige Aus- nahme. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwir- kende Anwendung neuer Strafnormen auf Täter, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquieren, aber erst nachher beurteilt werden, zulässig, wenn die neue Gesetzesbestimmung für den Täter milder ist als die bisher geltende Regelung (JOSTISCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 363 ff.). 5.2. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten hinsichtlich des ihr vorgeworfenen Tritts gegen das Bein des Privatkläger 1 bzw. eventualiter der Begehung der Tat als Teilnehmerin eines zusammengerotteten Haufens als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB. Der revidierte, am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Art. 285 StGB sieht grundsätzlich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor, wobei in leichten Fällen auf eine Geldstrafe erkannt werden kann. Das zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am tt.mm.2023 noch in Kraft gewesene Recht sah jeweils die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Mithin handelt es sich beim damals geltenden Art. 285 aStGB um das mildere Recht, zumal nicht nur explizit in leichten Fällen eine Geldstrafe vorge- sehen war. Nachfolgend ist daher eine Verurteilung nach Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 aStGB zu prüfen. II. Sachverhalt A.Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung
Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Per- sönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt wer- den, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussa- gen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten und es ist von jener Sachlage aus- zugehen, welche für die beschuldigte Person günstiger ist, so dass diese unter Umständen freizusprechen ist (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). B.Erster Tatvorwurf 1.Anklagevorwurf und bestrittener Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am tt.mm.2023 um ca. 13:25 Uhr, am D._____ [Adresse], ... Zürich, im Rahmen des "... Streiks 2023", als die Demonstrantinnen den E._____ durch Banner und Stahlseile blockiert hätten, den Geschädigten B._____ (Privatkläger 1) im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizei- beamter, welcher die Aufgabe gehabt habe, die Blockade aufzulösen und dabei ein Transparent habe entfernen wollen, wissentlich und willentlich unvermittelt und mit voller Wucht gegen sein Bein getreten zu haben, wodurch sich dieser eine Kontu- sion des linken Unterschenkels zugezogen habe. Der Privatkläger 1 sei deswegen in der Folge für vier Tage zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Die Beschuldigte habe dies im Wissen und mit Willen im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt auf dem E._____ unbewilligten Demonstration getan, bei welcher sie gewusst habe, dass
es zu körperlichen Auseinandersetzungen oder Sachschäden kommen könnte (act. 17 S. 2). 1.2. Es ist unbestritten, dass sich die Beschuldigte zum genannten Zeitpunkt auf dem E._____ befand und dort unter anderem bereits Teilnehmerinnen des ... Streiks anwesend waren. Die Beschuldigte bestritt jedoch, den Privatkläger 1 ge- treten zu haben (Prot. S. 12 ff.). Der Sachverhalt ist daher nachfolgend diesbezüg- lich zu erstellen. 2.Beweismittel und deren Verwertbarkeit 2.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten (act. D1/3/1-3; Prot. S. 11 ff.) und des Privatkläger 1 (act. D1/4/3) im Recht. Zudem stützt sich der An- klagesachverhalt auf den Polizeirapport vom 28. Juni 2024 (act. D1/1), die Fotodo- kumentation der Polizei (act. D1/5), den Wahrnehmungsbericht des Privatklägers 1 (act. D1/4/1) sowie die ärztlichen Unterlagen des Privatklägers 1 (act. D1/9/1-5). Beigezogen wurden zudem eine Videoaufnahme der Verhaftung der Beschuldigten (act. 22). 2.2. Die Beschuldigte wurde jeweils korrekt als beschuldigte Person einvernom- men. Sie wurde zu Beginn der Einvernahmen auf das Recht zur Verweigerung von Aussagen und Mitwirkung aufmerksam gemacht. Der Privatkläger 1 wurde nach Entbindung vom Amtsgeheimnis (act. D1/4/2) von der Staatsanwaltschaft parteiöf- fentlich als Auskunftsperson einvernommen (act. D1/4/3). Die Beschuldigte ver- zichtete auf Teilnahme, ihre Verteidigerin war jedoch anwesend und erhielt die Ge- legenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (act. D1/4/3 S. 1 und 6). Anlässlich der Schlusseinvernahme konnte die Beschuldigte zur Einvernahme des Privatklägers 1 Stellung nehmen (act. D1/3/3 F/A 3). Damit wurde das Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO gewahrt. Der Verwertbarkeit der genannten Einvernahmen steht damit nichts entgegen. 2.3. Der Verwertbarkeit der weiteren im Recht liegenden Sachbeweismittel steht ebenfalls nichts entgegen. Insbesondere wurde die durch das Gericht beigezogene Videoaufnahme des Vorfalls vom tt.mm.2023, welche auf dem öffentlich zugängli-
chen Youtube-Kanal "@F." einzusehen ist, den Parteien an der Hauptver- handlung vorgehalten und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu gewährt (act. 22; Prot. S. 15 ff.). 3.Darstellung der Beschuldigten und deren Würdigung 3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2023 verweigerte die Beschuldigte sämtliche Aussagen zu den Tatvorwürfen (act. D1/3/1 F/A 5 ff.). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie der Schlusseinver- nahme jeweils vom 23. August 2024 machte die Beschuldigte vollumfänglich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. D1/3/2 F/A 5 ff.; act. D1/3/3 F/A 3 ff.). 3.2. An der Hauptverhandlung vom 21. Mai 2025 gab die Beschuldigte auf Befra- gen an, sie habe den Privatkläger 1 nicht getreten. Sie sei mit zwei Kolleginnen in der Stadt gewesen. An diesem Tag sei es in Zürich aufgrund des ...streiks beson- ders voll gewesen. Am Mittag seien sie unterwegs gewesen und zum E. ge- laufen. Dort habe es einige Leute gehabt, jedoch nicht nur Teilnehmerinnen des ...- streiks. Sie seien dort gesessen und irgendwann sei die Polizei gekommen. Sie habe das ganze Geschehen beobachtet und als sie gesehen habe, dass eine Frau diese Blache gehalten habe, habe sie einzig gedacht, sie helfe ihr nun, die Blache hochzuhalten. Danach sei es innerhalb von Sekunden eskaliert. Sie wisse nicht, wer es gewesen sei, aber irgendjemand sei von oben durch die Blache mit voller Wucht auf sie losgegangen. Sie sei zu Boden gestützt und es sei ein riesiges Ge- menge gewesen. Dann wisse sie nur noch, wie sie irgendwo am Strassenrand wie- der zu sich gekommen sei und die Augen aufgemacht habe. Auf Nachfrage führte die Beschuldigte aus, unten durch die Blache hindurch sei nichts passiert (Prot. S. 12). Weiter gab sie an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, dass die Polizei dabei gewesen sei, die Blockade zu entfernen. In zeitlicher Hinsicht machte sie geltend, sie seien recht kurz vor dem Vorfall erst dazugekommen. Es sei eine gute und friedliche Stimmung gewesen und von einer Sekunde auf die andere sei die Situation komplett eskaliert (Prot. S. 13 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Privatklä- ger 1, wonach er genau das Bein unter dem Banner hindurch gefasst habe, welches ihn zuvor getreten habe, machte die Beschuldigte geltend, sie habe nicht das Ge-
fühl gehabt, dass jemand ihr Bein festgehalten habe. Es sei, wie bereits erwähnt, nur von oben jemand gekommen. Jedenfalls sei die Wucht von oben extremer ge- wesen als von unten. Nur noch das wisse sie. Sie gab erneut an, den Privatkläger 1 nicht getreten zu haben und wisse nicht, woher er die Kontusion seines linkes Unterschenkels habe (Prot. S. 14). Sie führte ferner aus, dass sie weder vermummt gewesen sei, noch etwas und insbesondere auch keine Waffen bei sich gehabt habe. Sie gehöre keiner Organisation an und habe nichts mit denen zu tun. Dum- merweise sei sie dort gewesen und nun nehme man einfach an, dass sie dazu gehört habe. Sie sei zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen (Prot. S. 15). Auf Vorhalt der Videoaufnahme [act. 22] äusserte die Beschuldigte, sie habe den Privatkläger 1 nicht gekickt. Es sei eine normale Reaktion, dass man, wie auf dem Video zu sehen sei, zurückweiche, wenn etwas auf einen zukomme. Dann gehe natürlich auch die Blache nach unten (Prot. S. 16). Die Beschuldigte gab ferner erneut an, keiner Organisation anzugehören und nicht bei der Gruppe, welche links im Video zu sehen sei, gestanden zu sein (Prot. S. 18 f.). 3.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffene ein Interesse an einem für sie günstigen Ausgang hat. Weiter ist festzustellen, dass sie nicht zur Mitwirkung oder zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Ihre Aussagen sind vor diesem Hintergrund mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdi- gen. 3.4. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kann einzig auf ihre Schilderungen an der Hauptverhandlung abgestellt werden, zumal sie zuvor jeweils vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. An der Hauptverhandlung bestritt sie konstant, den Privatkläger 1 getreten zu haben. Auch schilderte sie relativ detailliert und nachvollziehbar, dass sie sich eher spontan bzw. zufällig am E._____ bei der Demonstration anlässlich des ...streiks eingefunden mit ihren zwei Kolleginnen hat. Sie gab sodann mehrfach an, nicht zu wissen, was der Auslöser für das Zugreifen auf sie gewesen sei und betonte, sie sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Ihre Aussagen werden folglich den weiteren Be-
weismitteln und den Schilderungen des Privatklägers 1 gegenüberzustellen und zu würdigen sein. 4.Darstellung des Privatklägers 1 und deren Würdigung 4.1. In seinem Wahrnehmungsbericht vom tt.mm.2023 schilderte der Privatkläger 1, dass sie anlässlich ihres Einsatzes an einer Kundgebung zur Thematik "... Streik 2023" an den E._____ beordert worden seien. Vor Ort hätten sie festgestellt, dass alle vier Einfahrtsachsen mittels Stahlseilen und Transparenten für den öffentlichen Verkehr blockiert gewesen seien. Er habe den Einsatzoffizier darüber informiert und sie hätten beschlossen, die Transparente zu entfernen und eine stehende Kundgebung auf den angrenzenden Plätzen und der VBZ-Haltestelle zu tolerieren. Dies hätten sie den Kundgebungsteilnehmerinnen so mitgeteilt. Als sie begonnen hätten, mit Bolzenschneider die Stahlseile zu durchtrennen, seien sie durch die Teilnehmerinnen angeschrien und mit Schimpfworten betitelt worden. Auch hätten diese versucht, sich ihnen in den Weg zu stellen oder an ihrer Uniform herumzu- reissen. Darauf hätten sie jedoch nicht reagiert. In der Folge sei beim zweiten Transparent die Aggression ihnen gegenüber schlagartig angestiegen und sie seien stärker bedrängt und immer aktiver am Zerschneiden der Stahlseile gehindert worden, indem die Teilnehmerinnen an ihren Einsatzwesten gezogen, nach ihren Kopfbedeckungen gegriffen und sich noch stärker in den Weg gestellt hätten. Beim dritten Transparent, welches auf dem G._____ [Strasse] Richtung H._____-strasse gespannt gewesen sei, hätten sie die Seite Richtung See gelöst und seien vor dem Transparent auf die gegenüberliegende Strassenseite gegangen. Als er ungefähr in der Mitte der Strasse gewesen sei, habe er sich nach rechts umgedreht, um zu schauen, ob seine Mitarbeiter ihm gefolgt seien. Als er mit der Front Richtung Transparent gestanden sei, habe eine Demonstrantin gezielt und mit voller Wucht unvermittelt unter dem Transparent hindurch gegen sein linkes Knie gekickt. Dem Kick habe er nicht ausweichen können, da er zu seinen Kollegen geschaut habe. Beim Zurückschnellen des "Täterinnen-Beines" habe er sich das Signalement gut merken können, da die Schuhe sehr markant weiss gewesen seien und die Haut des Beines eher bleicher Natur. Weiter habe er den Kopf der Täterin erkennen kön- nen. Sie habe dunkle, fast schwarze Haare und dunkle Augen gehabt. In der Folge
sei er unter dem Transparent hindurch getaucht und habe das Tatbein ergriffen und fixiert. Seine Kollegen hätten ihn bei der qualifizierten Verhaftung unterstützt. Sie seien sogleich vom ganzen Mob angegriffen worden und die Menge habe versucht, die Arrestantin zu befreien. Zu dritt hätten sie die Täterin schliesslich fixieren kön- nen, während ihre Kollegen die Menge durch den Einsatz von Pfefferspray zurück- gedrängt hätten. Danach hätten sie sich geordnet zurückgezogen und die Verhaf- tete zur Kreuzung H.-strasse/G. [Strasse] getragen, wo sie sich reor- ganisiert und für die Täterin einen Kastenwagen und die Sanität bestellt hätten (act. D1/4/1). 4.2. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2024 fand zu- nächst im Eingangsbereich der Staatsanwaltschaft Winterthur eine Gegenüberstel- lung des Privatklägers 1 mit zwei Damen statt, nachdem die Verteidigerin dem zu- ständigen Staatsanwalt mitgeteilt habe, die Beschuldigte verzichte auf eine Teil- nahme an der parteiöffentlichen Einvernahme des Privatklägers 1 (vgl. Protokoll- notizen in act. D1/4/3 S. 1). In der darauffolgenden Einvernahme gab der Privatklä- ger 1 an, er habe die Dame, welche ihn getreten habe, heute draussen vor der Loge gesehen und sei sich dabei zu 80-90 % sicher, dass es sich um die Beschuldigte handle (act. D1/4/3 F/A 10 ff.). Im Weiteren gab der Privatkläger 1 an, sie seien auf stand by gewesen, um auszurücken, wenn es Aktivitäten wegen des ...streiks gebe. Kurz vor Mittag habe es die Meldung gegeben, dass sie zum E._____ müss- ten, da dort der öffentliche Verkehr blockiert gewesen sei. Er sei der Einsatzleiter gewesen. Vor Ort hätten sie gesehen, dass alle vier Zugänge mit Stahlseilen und Transparenten blockiert gewesen seien; so auch vom G._____ [Strasse] und der I.-strasse. Man habe sie in der Folge wahrgenommen und sie mit diversen polizeifeindlichen Sprüchen eingedeckt. Beim alten ...-Gebäude hätten sie ver- sucht, Kontakt aufzunehmen mit den Leuten. Diverse Damen hätten sie ange- schrien. Einzig mit Frau J. hätten sie sprechen können, wobei er ihr erklärt habe, dass es nicht gehe, den ganzen E._____ und somit den öffentlichen Verkehr zu blockieren. Sie würden jedoch an anderen Plätzen bzw. im Haltestellenbereich eine Demonstration tolerieren. Dies sei nicht akzeptiert worden, weshalb er den Brandtouroffizier kontaktiert und nach Absprache vorgeschlagen habe, die Stahl- seile zu kappen, damit der öffentliche Verkehr wieder laufen könne. Sie hätten den
Damen nochmals eine Frist gegeben, um die Transparente herunterzunehmen. Sie seien wieder mit Schimpfwörtern eingedeckt worden und die Damen hätten ange- geben, dass sie dem nicht Folge leisten würden. Dann hätten sie ihre Beisszangen bereit gemacht, um die Stahlseile durchzuzwicken. Auf der ersten Seite Richtung Bahnhof sei dies mit nur wenig Gegenwehr gelungen. In die andere Richtung sei die Reaktion heftiger gewesen. Der Privatkläger 1 gab an, er denke, die Damen hätten dann gemerkt, dass man es ernst nehme. Man habe begonnen, sie zu schupfen und an der Uniform zu reissen. Auch habe man den Schlauch seines Kopfhörers herausgerissen und einem anderen Mitarbeiter das Perret vom Kopf genommen. Beim G._____ [Strasse] habe es nur eine Schnur und kein Stahlseil gegeben. Er habe sein Messer hervorgenommen und die Schnur durchgeschnitten. Seine Kollegen hätten das gleiche auf der anderen Seite getan. Er sei dann durch gegangen und habe damit auch auf der anderen Seite begonnen. Diverse Teilneh- merinnen hätten das Transparent trotzdem noch hochgehalten. Er habe sich um- gedreht, um zu sehen, wo die anderen gewesen seien. Er habe dabei seine Front Richtung Transparent gehabt. In dem Moment, als er dort gestanden sei, sei ihm unvermittelt unter dem Transparent durch gegen das Knie getreten worden. Das sei für ihn der Moment gewesen, als er gedacht habe, das gehe nicht. Mit Schupfen müsse man rechnen, wenn man die Transparente herunternehme, aber beim akti- ven Tritt gegen ihn oder einen Mitarbeiter von ihm, handle es sich um einen aktiven Angriff und das sei ein Überschreiten einer Grenze. Es sei ihm möglich gewesen, die Dame zu sehen. Sie sei stehen geblieben. Er habe unter dem Transparent eines der beiden Beine greifen und sie dann arretieren können. Oben herum sei es nicht gegangen, da das Transparent bis auf Schulter- bzw. Kinnhöhe gewesen sei. Das habe darauf die Reaktion von der Gegenseite und seinen Leuten ausgelöst. Ein Mitarbeiter habe die Täterin an der Schulter ergreifen können, da das Transparent dann etwas weiter unten gewesen sei. Die restlichen Leute von ihnen hätten einen Sicherheitsring gezogen, da die Gegenseite heftig reagiert habe. Sie hätten die Dame wieder von ihnen wegreissen wollen. Anschliessend hätten sie sich in einem Paket in Richtung H.-strasse, G. [Strasse] zurückgezogen, um die Ar- restation zu Ende zu führen. Es habe bei einer Erstversorgung der Dame geendet, da diese zusammengesackt sei. Man habe sie in den Schatten gebracht und es sei
zufällig ein Rettungssanitäter vorbeigekommen. Sie sei relativ schnell wieder zu Kräften gekommen und habe sie wiederum angeschrien und ihnen "Schlötterli" an- gehängt (act. D1/4/2 F/A 9). Auf Nachfrage gab der Privatkläger 1 an, er sei sich zu 100 % sicher, dass er die Dame am Bein herausgezogen habe, die ihn gegen das Knie getreten habe. Er habe die weissen Schuhe, Nike Air One oder ähnlich, gesehen. Sie sei zudem vis-a-vis gestanden und habe ihn angesehen, bevor er abgetaucht sei, um das Bein zu fixieren. Andere Damen seien an diesem Tag nicht verhaftet worden (act. D1/4/3 F/A 14 ff.). Er habe von diesem Vorfall eine Prellung unterhalb der Kniescheibe erlitten, welche an den ersten Tagen geschwollen ge- wesen sei und beim Gehen geschmerzt habe (act. D1/4/3 F/A 17). Die Teilnehme- rinnen hätten sehr aufgebracht und extrem unfreundlich gegenüber den Einsatz- kräften und der Polizei gewirkt. Man habe nicht versucht, mit der Polizei zu reden und sie nur beleidigt (act. D1/4/3 F/A 18). 4.3. Der Privatkläger 1 wurde an der Hauptverhandlung nicht als Auskunftsperson einvernommen. Er bestätigte jedoch auf Vorhalt der Videoaufzeichnung [act. 22], dass es sich bei dem Polizisten, der zu Beginn des Videos von rechts nach links geht, um ihn handle (Prot. S. 16). Zudem äusserte er im Rahmen seines Plädoyer und teilweise auf Befragen, dass man im vorgehaltenen Video nur den Teil sehe, den man sehen wolle. Den Tritt sehe man daher auch nicht, obschon viele Leute gefilmt hätten. Es werde nur der Teil gezeigt, in welchem die Polizisten die Bösen seien. Er könne nicht mehr dazu sagen, wie er bereits in seinem Wahrnehmungs- bericht und an der Einvernahme ausgesagt habe. Er habe das Bein gesehen, als es zurückgegangen sei, und habe es gepackt. Er sei sich zu 100 % sicher, dass sie diejenige Person verhaftet hätten, die ihn getreten habe. Nach dem Tritt sei er nicht zurückgewichen, sei aber "verchlüpft". Dies insbesondere auch deshalb, weil die Person bzw. das Bein nachher dort stehen geblieben sei. Es sei eine rote Linie überschritten worden. Er habe sich daher entscheiden, dass er nun das Bein packe, damit sie wenigstens diese Person hätten (Prot. S. 20 f.). Weiter gab er anlässlich der Stellungnahme zum Plädoyer der Verteidigerin an, dass er es zur Kenntnis nehme, dass jemand, der nicht anwesend gewesen sei, dies so einschätze. Er finde es jedoch interessant, dass Personen, die nicht anwesend gewesen seien, es bes- ser wissen würden, als jene, die anwesend gewesen seien (Prot. S. 25).
4.4. Zur Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 ist festzuhalten, dass er – abgese- hen vom hier zu beurteilenden Vorfall – in keinem Kontakt bzw. in keiner Beziehung zur Beschuldigten steht. Als Geschädigter ist er dennoch unmittelbar vom vorlie- genden Verfahren betroffen. Zudem hat er durchaus ein, wenn auch nicht erhebli- ches finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens, zumal er eine Genugtu- ungsforderung geltend macht (act. D1/11/2). Damit steht er dem Ausgang des Strafverfahrens nicht gänzlich neutral gegenüber, jedoch erscheint die allgemeine Glaubwürdigkeit des Privatklägers 1 insgesamt kaum beeinträchtigt. Darüber hin- aus würde sich der Privatkläger 1 im Falle einer Falschanschuldigung selbst straf- bar machen (Art. 303 StGB), worauf er anlässlich seiner Einvernahme auch aus- drücklich hingewiesen wurde (act. D1/4/3 F/A 5) und was ihm angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist ohnehin auch bekannt sein dürfte. 4.5. Die Aussagen des Privatklägers 1 erweisen sich als konstant, in sich stimmig und nicht übermässig belastend. Er schilderte sowohl in seinem Wahrnehmungs- bericht wie auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er vor dem Transparent durch gegangen sei, sich umgedreht habe, um zu sehen, wo seine Mitarbeiter seien, und dann unvermittelt ins linke Knie getreten worden sei. Die auf- fallenden weissen Schuhe sowie das bleiche "Tatbein" habe er noch zurückschnel- len gesehen und habe es schliesslich unter dem hochgehaltenen Transparent hin- durch ergreifen können. Er bezeugte sodann mehrfach, sich dabei 100 % sicher zu sein, dass es sich beim ergriffenen Bein, um das Bein gehandelt habe, welches ihn getreten habe. Seine Ausführungen erscheinen auch im Hinblick auf das Gesche- hen vor und nach der Verhaftung relativ detailliert und lebensnah. Insgesamt sind seine Aussagen als durchaus glaubhaft zu beurteilen. Sie werden in der Folge der weiteren Beweismittel gegenüberzustellen und zu würdigen sein. 5.Sachbeweismittel und deren Beweiskraft 5.1.Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich 5.1.1. Die Fotodokumentation zeigt zunächst die von den Polizeikräften angetrof- fene Situation am E._____ (act. D1/5). Dabei sind auf Foto 1 die quer über die Strasse und über die Tramschienen gespannten Transparente ersichtlich. Aus Fo-
tos 1 und 3 ist erkennbar, dass der E._____ von verschiedenen Seiten aus (von der K.-strasse in Richtung E./G._____ [Strasse] sowie von der K.-strasse Richtung E. stadteinwärts) blockiert ist. Daraus lässt sich schliessen, dass der Tramverkehr zumindest für eine gewisse Zeit behindert wurde. Auf Foto 2 ist sodann erkennbar, dass die Transparente teilweise mit Stahlseilen befestigt wurden. Die erwähnten Fotos objektivieren somit die Schilderungen des Privatklägers 1 betreffend die Ausgangssituation am E._____ während der De- monstration respektive die dortige Blockade der Strassen mittels gespannten Transparenten und Stahlseilen. 5.1.2. Weiter zeigen Fotos 4 und 5 der Fotodokumentation die Uniform an den Bei- nen des Privatklägers 1. Es sind diverse Verschmutzungen und auch ein Loch auf der Höhe der Mitte des linken Schienbeins – jedoch deutlich unterhalb des Knies – ersichtlich. Schliesslich zeigt die Fotodokumentation die verschiedenen Verletzun- gen des Privatklägers 1, nämlich eine Schürfung am rechten Ellenbogen/Unterarm (Foto 6), eine Verletzung unterhalb des Knies (Foto 7) sowie eine Kratzspur am Hals (Foto 8). 5.1.3. Aus diesen Fotos kann der vom Privatkläger 1 geschilderte Sachverhalt nicht ohne Weiteres abgeleitet werden. Die Verschmutzung an seiner Hose sowie die Kratzspur am Hals und die Schürfung am Arm unterstützen seine Aussagen bezüglich der körperlichen Angriffe seitens der Demonstrantinnen, insbesondere da die Verletzungen frisch erscheinen. Jedoch fehlt es an einer plausiblen Darstel- lung des Privatklägers 1, wie es zu dieser Beschädigung der Hose durch einen Turnschuh gekommen ist. Auffallend ist zudem, dass die Position des Lochs in der Hose nicht mit der Position der Verletzung direkt unterhalb des linken Knies über- einstimmt. Es wird damit fraglich, ob die Beschädigung der Hose aus dem in Frage stehenden Tritt gegen das Knie stammt. Die blutige Verletzung unterhalb des linken Knies des Privatklägers 1 scheint frisch zu sein und zeigt noch keine Verkrustung des Bluts. Darunter scheint sich ein Hämatom bzw. eine Beule zu bilden. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist indessen, ob mit einem Turnschuh eine solche Verlet- zung durch die Hose hindurch bewirkt werden kann.
5.2.Ärztliche Unterlagen des Privatklägers 1 5.2.1. Dem Arztzeugnis vom tt.mm.2023 kann entnommen werden, dass der Privat- kläger 1 bis zum 18. Juni 2023 zu 100 % arbeitsunfähig war (act. D1/9/2). Im Aus- trittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom tt.mm.2023 wird von einer Kontusion bzw. einer Prellung des Unterschenkels links gesprochen. Ferner liege eine gering- gradige Schwellung vor, aber Anzeichen für eine Fraktur habe es keine gegeben (act. D1/9/4). Der ärztliche Befund des Universitätsspitals Zürich vom 27. Juli 2023, welcher im Auftrag der Staatsanwaltschaft gestützt auf die Akten erstellt wurde, bestätigt die Befunde aus dem Austrittsbericht, namentlich eine Prellung des linken Unterschenkels. Eine Selbstbeibringung könne aufgrund der retrospektiven Ana- lyse nicht ausgeschlossen werden. Eine Lebensgefahr habe nicht bestanden. Eine Aussage über allfällige bleibende Schäden konnte im Befund nicht gemacht werden (act. D1/9/5). 5.2.2. Die Medizinalakten des Privatklägers 1 stützen somit seine Aussagen zu der Verletzung und stimmen mit Foto 7 der Fotodokumentation (act. D1/5 S. 4) überein. 5.3.Videoaufnahme 5.3.1. Bereits im Polizeirapport wurde darauf hingewiesen, dass verschiedene Vi- deos des Vorfalls in den sozialen Medien und auf den Medienplattformen L._____ und M._____ kursierten. Auf den Videos sei lediglich die Verhaftung und nicht die Tat ersichtlich (act. D1/1 S. 4). In den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft befanden sich keine Videos. Das Gericht zog folglich eine Videoaufnahme des Vor- falls, welche am 15. Juni 2023 auf dem Youtube-Kanal "@F._____" hochgeladen wurde und unter dem Link "..." abrufbar ist, bei (act. 22). 5.3.2. Auf der Videoaufnahme lässt sich erkennen, dass die Beschuldigte, welche ein weisses, ärmelloses Shirt, eine kurze Hose, weisse Schuhe und ein dunkelfar- benes Baseball-Cap trug, ein schwarzes Transparent mit farbigem unleserlichen Schriftzug in die Höhe hielt (act. 22, Sekunde 3). Weiter ist der Privatkläger 1 zu erkennen, wie er zu Beginn der Aufnahme vor dem Transparent von rechts nach links und dabei vor der Beschuldigten und vor dem Transparent durch geht (act. 22,
Sekunden 1-3; Prot. S. 16). Die Kamera schwenkt in der Folge nach links, wo wei- tere Demonstrantinnen, die meisten mit Caps und Masken, zu sehen sind. Auch sind weitere Polizeibeamte zu erkennen, welche schliesslich von links wieder in die Mitte der Strasse nach rechts laufen (act. 22, Sekunden 7-10). In der Folge zeigt die Aufnahme wieder die Beschuldigte, die sich nach wie vor in der Mitte der Strasse zwischen den Tramschienen aufhält und das Transparent in die Höhe hält, so dass ihr gesamter Oberkörper und Kopf verdeckt wird (act. 22, Sekunde 11). Sogleich lässt sich entnehmen, dass sie das Transparent nach unten zieht und die Polizeibeamten gezielt auf sie zugreifen. Bei Sekunde 12 der Aufnahme ist deutlich zu sehen, wie ein Polizeibeamter, hierbei handelt es sich um den Privatkläger 1, unten durch das Transparent hindurch mit ausgestreckten Armen auf die Beschul- digte greift. Danach kann der Privatkläger 1 auf dem Video nicht mehr erkannt wer- den, da er sich hinter den herbeieilenden Demonstrantinnen befindet. In den Vor- dergrund rückt sodann ein weiterer Polizeibeamter, der von oben über das Trans- parent an den Kopf der Beschuldigten greift. Weitere Polizeibeamten eilen eben- falls herbei und es entsteht ein Gemenge zwischen den Demonstrantinnen und den Polizeibeamten. Zudem ist ersichtlich, dass Pfefferspray eingesetzt wurde. Kurz darauf wird die Aufnahme beendet. 5.3.3. Das hinzugezogene Videomaterial zeigt die Situation ohne Unterbrüche rund um die Bannerentfernung am G._____ [Strasse]. Es zeigt nicht, ob die vom Privat- kläger 1 bezeichnete Person ihm einen Tritt verpasst hat. Es fällt aber auf, dass sich vor der Ergreifung der von ihm als Täterin bezeichneten Beschuldigten nie- mand in deren unmittelbaren und durch einen Tritt erreichbaren Umgebung befin- det. Der Privatkläger 1 führte aus, nach dem Tritt nicht zurückgewichen zu sein, jedoch habe es ihn "verchlüpft", mithin wurde er vom Tritt überrascht, ist erschro- cken und in der Folge zusammen mit seinen Kollegen zur Festhaltung der Beschul- digten geschritten. Aufgrund der Position des Banners war es zudem von der an- deren Seite nicht möglich, die Augen der Beschuldigten und deren Farbe zu sehen. Sodann ist zu sehen, wie sich der Privatkläger 1 unter dem Transparent hindurch wirft, um die Beschuldigte bzw. ihr Bein festzuhalten.
6.Gesamtwürdigung und Sachverhaltserstellung 6.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschuldigte sich im Rahmen des ... Streiks am tt.mm.2023 am E., konkret auf der Strasse in Richtung G. [Strasse] zwischen den Tramschienen, befand und ein Transparent hochhielt. Auch ist die anschliessende Verhaftung der Beschuldigten unumstritten und auf der Vi- deoaufnahme ersichtlich. 6.2. In Bezug auf den Kernsachverhalt, namentlich den ihr angelasteten Tritt ge- gen das Bein des Privatklägers 1, gehen die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers 1 auseinander. Die Beschuldigte bestritt dies an der Hauptverhand- lung, während der Privatkläger 1 durchgehend angab, sich 100 % sicher zu sein, dass er das Tatbein, welches ihn zuvor getreten habe, habe fixieren und die Be- schuldigte im Anschluss mit seinen Kollegen habe verhaften können. Die Aussagen des Privatklägers 1 erweisen sich – wie bereits erwähnt – grundsätzlich als glaub- haft. Jedoch erscheinen auch die Aussagen der Beschuldigten nicht unglaubhaft. 6.3. Es gibt vorliegend keine Sachbeweise zum fraglichen Tritt. Dies lässt jeden- falls nicht sogleich den Schluss zu, dieser habe nicht stattgefunden. Konsultiert man die Videoaufnahme fällt jedoch auf, dass kurz vor dem Zugriff auf die Beschul- digte – insbesondere auch aufgrund des Schattenwurfs – vor dem Transparent und damit gegenüber der Beschuldigten keine Person in Trittnähe für die Beschuldigte zu erkennen ist. Der Privatkläger 1 führte denn auch an, er sei nach dem Tritt nicht zurückgewichen, sondern überrascht gewesen und habe dann das zurückschnel- lende Bein gesehen. Das Signalement der Beschuldigten (weisse Turnschuhe, blei- che Haut an den Beinen) stimmt wiederum mit seinen Ausführungen überein. 6.4. Zu der Verletzung des Privatklägers 1 ist festzuhalten, dass aufgrund des dy- namischen Geschehens, der schnellen Abfolge der Ereignisse und des für ihn im Vordergrund stehenden Trittes es für ihn schwierig sein dürfte, zu sagen, wann genau die Schädigung des Schienbeins und der Uniform entstanden ist. Die Vi- deoaufnahme zeigt als durchaus naheliegend, dass seine Hose aufgrund des Hin- durchtauchens unter dem Transparent wegen der Beugung des Knies hochge- rutscht und schliesslich aufgrund der Rutschens am Boden zerrissen ist. Auch die
Beule sowie die blutige Verletzung am Knie könnten als Folge des Anschlagens des Knies auf der Strasse gewertet werden. Es bestehen damit plausible Alterna- tivursachen für die dokumentierte Verletzung seines Knies. 6.5. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint eher unwahrscheinlich, dass eine solche blutende Verletzung durch einen Tritt, welcher sich gemäss Videoauf- nahme aus einer gewissen Ferne hätte abspielen müssen, entstand. Auch die Turn- schuhe der Beschuldigten erscheinen nicht aus derart hartem oder sonstwie mas- sivem Material, damit selbst bei einem gezielten und wuchtigen Tritt eine blutige Verletzung und ein Zerreissen der Hose als wahrscheinlich erscheint. Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte durch das Transparent, wenn überhaupt, nur eine eingeschränkte Sichtmöglichkeit gehabt haben dürfte. Dass sie so einen gezielten Tritt gegen den doch etwas weiter weg stehenden Privatkläger 1 hätte ausführen können, erscheint zweifelhaft. 6.6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 die beigezogene Videoaufnahme gegenübersteht. Zudem bewirkt die Art der dokumentierten Verletzung des Privatklägers 1 weitere nicht überwind- bare Zweifel, dass die Beschuldigte einen gezielten Tritt unter dem Transparent hindurch getätigt hat, welcher die entsprechende Verletzung beim Privatkläger 1 und Schaden an der Uniform entstehen lassen hat. Diese Verletzung kann in dubio pro reo nicht der Beschuldigten zugeordnet und ihr angelastet werden. Die Beschul- digte ist deshalb diesbezüglich auf sachverhaltlicher Ebene freizusprechen. 6.7. Im Hinblick auf den angeklagten Tatbestand der Begehung der Tat als Teil- nehmerin eines zusammengerotteten Haufens ist festzustellen, dass mangels er- stelltem Tritt gegen den Privatkläger 1 und damit mangels Gewaltdelikt gegen einen Beamten nach Art. 285 Abs. 1 aStGB auch eine Verfolgung wegen Art. 285 Ziff. 2 aStGB entfällt, weshalb die Beschuldigte auch diesbezüglich freizusprechen ist.
C.Zweiter Tatvorwurf 1.Anklagevorwurf und unbestrittener Sachverhalt 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 3. Dezember 2020 sowie vom 6. April 2021 bis 31. Juli 2021 und dann wieder vom 15. August 2022 bis 30. November 2022 Arbeitslosengelder bezogen zu haben, wobei sie in den Monaten Juni 2020, August 2020, September 2020, Oktober 2020 sowie April 2021 wissentlich und willentlich angegeben habe, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hierbei habe sie verschwiegen, dass sie in den ob- genannten Monaten jeweils einer Erwerbstätigkeit bei der Firma N._____ AG nach- gegangen sei und folgende Löhne bezogen habe: Juni 2020Fr. 157.40 August 2020Fr. 716.15 September 2020Fr. 417.80 Oktober 2020Fr. 950.95 April 2021Fr. 3'958.15 (netto) Durch diese nicht angegebenen Verdienste und nach Berechnung des Amts für Wirtschaft und Arbeit habe die Beschuldigte insgesamt einen Betrag von Fr. 3'346.35 zu viel an Arbeitslosenunterstützung bezogen, was sie gewusst und auch gewollt habe (act. 17 S. 3). 1.2. Die Beschuldigte zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung betreffend den Tatvorwurf von Dossier 2 vollumfänglich geständig (Prot. S. 16 ff.; act. 25 S. 8). Ihr Geständnis deckt sich mit den Untersuchungsakten, welche insbesondere die Strafanzeige der Privatklägerin 2 vom 8. Februar 2024 samt Beilagen umfassen (act. D2/2-4/1-18). Der Sachverhalt ist daher als erstellt anzusehen. 2.Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (act. 17 S. 3). Die Verteidigung geht
hingegen von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB aus und beantragt die Bestrafung mit einer Busse (act. 25 S. 9 ff.) 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. In objektiver Hinsicht setzt die Strafbarkeit nach Art. 148a Abs. 1 StGB vor- aus, dass die beschuldigte Person jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt und auf diese Weise den Bezug von Leistungen einer So- zialversicherung oder der Sozialhilfe bewirkt, die der begünstigten Person nicht zu- stehen. 2.1.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat die Beschuldigte auf den Formularen jeweils wahrheitswidrig angegeben, dass sie in den jeweiligen Monaten nicht ar- beitstätig war. Indem sie diese unwahren Angaben bei der Arbeitslosenkasse ein- reichte, bewirkte sie, dass ihr Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wurde, auf welche sie bei wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 148a Abs. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.2.2. Die Beschuldigte gab zwar an, es sei ihr erst im Jahr 2023 bewusst gewor- den, dass sie teilweise unrechtmässig Arbeitslosengelder bezogen habe (Prot. S. 17). Sie räumte schliesslich ein, es sei ihr Fehler und sie habe diesbezüglich nicht gut genau geschaut (Prot. S. 19). Damit war ihr aufgrund der Umstände klar, dass sie Arbeitslosenentschädigung bezog und sie darauf keinen Anspruch hatte. Indem die Beschuldigte trotz dieses Wissens die entsprechenden Leistungsansprü- che gestellt hat, handelte sie vorsätzlich. 2.3. Rechtfertigung und Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
2.4. Privilegierung nach Abs. 2 2.4.1. Der unrechtmässige Bezug von Sozialversicherungsleistungen ist nur als Übertretung strafbar, sofern ein leichter Fall vorliegt (Art. 148a Abs. 2 StGB). Ein leichter Fall liegt jedenfalls bei Deliktsbeträgen von unter Fr. 3'000.– vor. Ab einem Deliktsbetrag von Fr. 36'000.– liegt grundsätzlich kein leichter Fall mehr vor. Bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.– bis Fr. 35'999.– hat eine Einzelfallbeurteilung des Verschuldens anhand der gesamten Tatumstände zu erfolgen. Massgeblich ist die sogenannte Tatkomponente. Darunter fällt beispielsweise die Dauer des unrecht- mässigen Leistungsbezugs, die kriminelle Energie und ob die Beweggründe und Ziele der Täterin nachvollziehbar sind. Somit ist im Mittelbereich anhand sämtlicher für das Tatverschulden massgeblicher Kriterien zu beurteilen, ob sich das Verschul- den relativiert. Liegen nennenswerte verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (BGE 149 IV 273, E. 1.5.5 ff.). 2.4.2. Vorliegend geht es um einen Deliktsbetrag von Fr. 3'346.35, welchen die Beschuldigte zu viel an Arbeitslosenunterstützung ausbezahlt erhalten hat. Es han- delt sich damit um einen nur wenig über dem oben zitierten Schwellenwert von Fr. 3'000.– liegenden Betrag. Die Beschuldigte hat mit Ausnahme ihres Verdienstes vom April 2021 lediglich tiefere Einkünfte nicht beziffert. Aus den Untersuchungs- akten ergibt sich sodann, dass eine gewisse Verwirrung diesbezüglich bestand. So hat sie unter anderem beispielsweise den Lohn vom Monat Juli 2020 auf dem For- mular für Mai 2020 eingesetzt (act. D2/4/18). Aus den Protokolleinträgen ist zudem ersichtlich, dass die Beschuldigte gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin ge- äussert habe, von Dezember 2020 bis 5. April 2021 eine befristete Stelle bei N._____ als Betriebsleiterin für den Kursaal in O._____ gehabt zu haben. Auch habe sie im Juni 2020 ein Vorstellungsgespräch gehabt, woraus ein kleiner Zwi- schenverdienst resultiert sei (act. D2/4/14). Sie wies damit anlässlich den Gesprä- chen auf gewisse Arbeitstätigkeiten bzw. Bemühungen hin. Dies zeigt, dass die Beschuldigte keine erheblichen kriminellen Absichten hatte, sich durch die Nicht- deklaration erheblich zu begünstigen. Auch ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich einen einzigen Arbeitgeber nicht korrekt deklarierte und aufgrund der damaligen Coronapandemie für die im Gastronomie-Bereich täti-
gen Personen ohnehin auch eine angespannte Situation verbunden mit vielen Un- sicherheiten und Existenzängsten herrschte. Nach dem Erwogenen ist damit mit der Verteidigung (vgl. act. 25 S. 10) von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. 2.5. Verjährung Beim leichten Fall von Art. 148a Abs. 2 StGB ist die Strafandrohung Busse. Damit handelt es sich um ein Übertretungsdelikt, wobei die Verfolgungsverjährung innert drei Jahren eintritt (Art. 109 StGB). Die Beschuldigte delinquierte im Tatzeitraum von Juni 2020 bis April 2021. Zum heutigen Zeitpunkt sind damit sämtliche Tatbe- standshandlungen der Beschuldigten verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich Dossier 2 einzustellen ist. D.Fazit Nach dem Erwogenen ist die Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 und 2 aStGB von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Verfahren wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a StGB ist einzustellen. III. DNA-Probenahme und Profilerstellung 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abnahme einer DNA-Probe und Erstel- lung eines DNA-Profils (act. 17 S. 4). Die Verteidigung beantragt diesbezüglich die Abweisung (act. 25 S. 1 und S. 10). 2. Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Ver- brechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 257 StPO).
Es wird erkannt: 1.Das Verfahren betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer So- zialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB wird infolge Verjährung eingestellt [Dossier 2]. 2.Die Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB sowie der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen [Dossier 1]. 3.Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.Auf den Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird nicht eingetreten. 5.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr.33.15 Auslagen (Gutachten); Verteidigung RA Sert; Fr.5'502.30 amtliche Verteidigung. 6.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie dieje- nigen der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. 7.Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin mit Fr. 5'502.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) definitiv aus der Gerichtskasse entschädigt. 8.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein); den Privatkläger 1 (übergeben); die Privatklägerin 2 (mit Gerichtsurkunde)
und als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; den Privatkläger 1; die Privatklägerin 2; das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG. 9.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 21. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Ersatzrichter: lic. iur. K. Peter Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Polak