Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240183-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. R. Riesselmann-Saxer Gerichtsschreiber MLaw C. Köhli Urteil vom 3. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend einfache Körperverletzung etc. und Widerruf Privatkläger B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juli 2024 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 12) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten RA lic. iur. X._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seines Vertreters RA MLaw Y.. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht erschienen. Anträge der Anklagebehörde: (act. 18, S. 3) Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2021 aus- gefällten bedingten Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 10.00 (entsprechend CHF 1'300.00) als Ge- samtstrafe Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'855.00) Anträge der Privatklägerschaft: (act. 43) 1.Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 29. Juli 2024 schuldig zu sprechen. 2.Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Ge- nugtuung in Höhe von CHF 3'500 zzgl. Zinsen zu 5% seit dem 16. September 2022 zu bezahlen. 3.Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
4.Der Beschuldigte sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu tra- gen. 5.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privat- klägers (zzgl. MwSt.) seien auf die Staatskasse zu nehmen, wo- bei der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Kanton die Entschä- digung zurückzuzahlen, sobald günstige wirtschaftliche Verhält- nisse gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO vorliegen. Anträge der Verteidigung: (act. 41) 1.Der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der einfachen Körper- verletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2.Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betr. Ver- weisungsbruch i.S.v. Art. 291 Abs. 1 StGB sei einzustellen. 3.Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2021 ausgefällten bedingten Strafe sei zu verzichten. 4.Die Schadenersatz- und Genugtuungsanträge des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 5.Sämtliche Kosten für die Strafuntersuchung und das erstinstanzli- che Verfahren, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1.Prozessverlauf 1.1.Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsan- waltschaft) vom 29. Juli 2024 (act. 18) ging am 6. August 2024 beim Bezirksgericht ein. 1.2.Mit Verfügung vom 15. August wurde zur Hauptverhandlung auf den 3. Ok- tober 2024 vorgeladen (act. 21/1). Da der Beschuldigte unentschuldigt nicht er- schien (Prot. S. 4), wurde die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 neu auf den 13. Januar 2025 angesetzt (act. 30/1). Mit Verfügung vom 8. Ja- nuar 2025 wurde die Ladung für die Hauptverhandlung am 13. Januar 2025 abge- nommen (act. 35/1-4). In der Folge wurde mit Verfügung vom 31. Januar 2025 zur Hauptverhandlung am 3. April 2025 vorgeladen. Dies mit dem Hinweis, dass diese gem. Art. 366 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden könne, wenn er erneut unentschuldigt nicht erscheinen sollte (act. 38/1). 1.3.Zur Hauptverhandlung erschien die amtliche Verteidigung des Beschuldig- ten RA lic. iur. X._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Vertreters RA MLaw Y._____. Der Beschuldigte ist erneut unentschuldigt nicht er- schienen (Prot. S. 12), woraufhin die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. 1.4.Mit Schreiben vom 3. April 2025 meldete die Privatklägervertretung fristge- recht in eigenem Namen Berufung gegen das Urteil vom 3. April 2025 an (act. 46). 2.Strafantrag Bei der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt und entsprechend ist für die Verfolgung das Vorliegen eines Straf- antrages notwendig (Art. 123 Ziff. 1 StGB Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 StGB). Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt, da der Privatkläger wegen einfacher Körperverlet- zung vom 16. September 2022 am 30. November 2022 ein Strafantrag gegen Un-
bekannt und am 5. Dezember 2022 gegen den Beschuldigten (act. 9/1 u. 9/2) – und somit innert Frist – stellte. II. Sachverhalt A.Einfache Körperverletzung 1.Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 16. September 2022, um ca. 22:30 Uhr, auf dem C., in D. im Verlauf eines Gerangels zwischen ihm und dem Privatkläger diesem zweimal kräftig mit dem Fuss gegen das rechte Bein getreten zu haben während dieser am Boden gelegen sei. Dadurch habe der Privatkläger einen Knochenbruch unterhalb des rechten Knies erlitten. Der Beschuldigte habe darum gewusst, dass mehrere kräftige Tritte gegen das Bein einer Person geeignet sein würden, Knochenbrüche zu verursachen und solche Verletzungen habe er zu- mindest in Kauf genommen. 2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf (vgl. act. 2 F/A 7 ff.). Entsprechend ist der Anklagesachverhalt nachfolgend zu erstellen. 3.Beweismittel Der Sachverhaltserstellung dienen vorliegend hauptsächlich die Aussagen des Be- schuldigten sowie die Aussagen des Privatklägers bei der Staatsanwaltschaft (act. 3/2). Beweisrelevant sind schliesslich auch die Screenshots des Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten (act. 4/1) sowie die Arztbe- richte betreffend die Untersuchung des Privatklägers (act. 6/3). 3.1. Aussagen des Beschuldigten 3.1.1. Auf den ihm anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. April 2024 gemachten Vorwurf, den Privatkläger mehrfach gezielt gegen dessen Bein getreten zu haben, erwiderte der Beschuldigte, er habe den Privatkläger "gar nicht geschlagen". Letzterer sei vielmehr aufgrund von Trunkenheit von selbst hingefal-
len. Er selbst habe dabei erst am nächsten Tag von der ihm zur Last gelegten An- schuldigung, den Privatkläger durch zwei Fusstritte in dessen rechtes Bein verletzt zu haben, erfahren (act. 2 F/A 7). Er bestätigte, den Privatkläger vom C._____ in D._____ zu kennen und mit diesem zu trinken (ebd. F/A 9 ff.). Er gab ausserdem an, nicht mit dem Privatkläger befreundet zu sein und bestritt, jemals in dessen Schuld gestanden zu haben. Vielmehr sagte er aus, irgendwann vom Privatkläger Fr. 20.– geschenkt erhalten zu haben. Die beiden hätten indes anlässlich des frag- lichen Aufeinandertreffens weder über die betreffende Geldschuld diskutiert noch gerangelt (ebd. F/A 14 ff.). Der Privatkläger habe an seinen Kapuzenbändeln ge- zogen, weshalb er ihn mit seinen Händen weggedrückt habe. Der Bewegungsab- lauf sei jedoch sanft gewesen und habe den Sturz des Privatklägers nicht verur- sacht. Er führte sodann aus, der Privatkläger sei nicht unmittelbar, sondern erst kurz später rückwärts zu Boden gegangen, weil er vermutungsweise beim Hinset- zen den Abstand falsch eingeschätzt habe (ebd. F/A 17). Kurz später machte der Beschuldigte geltend, der Privatkläger sei "ziemlich besoffen" gewesen und dabei "rumgesprungen". Er glaube der Privatkläger habe beim Rumspringen "das Bein nicht richtig auf den Boden gebracht" und sei deshalb hingefallen (ebd. F/A 19). Der Beschuldigte habe kurz darauf das Geschehen in Unkenntnis von den Verlet- zungen des Privatklägers verlassen und erst nachher durch die Erzählung eines Bekannten in Erfahrung gebracht, dass der Privatkläger ein Problem am Bein habe (ebd. F/A 21 f.). 3.1.2. Dem Beschuldigten wurde sodann der Chat-Verlauf vom 17. September 2022 (siehe dazu unten Ziff. II. 3.3.) vorgehalten, woraufhin er erneut bekräftigte, nichts mit der Verletzung des Privatklägers zu tun zu haben und diesem lediglich aus Spass "you will be good" geschrieben zu haben, um ihm mitzuteilen, dass es schon gut komme (ebd. F/A 26 ff.). 3.1.3. Auf entsprechende Frage, ob er den Geschädigten möglicherweise aus Ver- sehen verletzt haben könnte, erwiderte der Beschuldigte, es sei weder zu einem Gerangel zwischen den beiden noch zu einem gemeinsamen Sturz gekommen. Weiter führte er aus, er glaube, der Geschädigte belaste ihn böswillig lediglich we- gen der fraglichen Fr. 20.– (ebd. F/A 28).
3.2. Aussagen des Privatklägers 3.2.1. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Juni 2024 gab der Privatkläger zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihn beim fraglichen Treffen vom 16. September 2022 mit beiden Händen zu Boden gestossen und ihn zweimal ge- troffen habe, einmal auf dem Knie und einmal beim Fussgelenk. Auf entsprechende Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte der Privatkläger, er sei am rechten Bein getroffen worden und hätte nach den Schlägen versucht, wieder hochzukommen, sei dann aber wegen der Verletzung wieder zu Boden gestürzt. Der Privatkläger habe daraufhin selbstständig die Ambulanz verständigt, während der Beschuldigte den Ort des Geschehens bereits verlassen habe. Auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft erklärte der Privatkläger, der Beschuldigte habe mit dem Fuss auf ihn eingetreten, wobei er ausführte, dass man im Spital auch habe sehen kön- nen, dass deswegen sein ganzes Bein angeschwollen sei. Weiter antwortete er auf entsprechende Frage, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls zwar ein bisschen be- trunken gewesen sei, sein Zustand jedoch nicht so gravierend gewesen sei, dass er "zickzack" gelaufen wäre. Er konsumiere vorwiegend an Wochenenden Alkohol, wobei er angab, zu glauben, die fragliche Tat habe sich an einem Freitag ereignet (act. 3/2 F/A 12 ff.). 3.2.2. Auf entsprechende Frage gab der Privatkläger weiter an, es sei weder zu einem Umklammern noch zu einem Gerangel zwischen ihm und dem Beschuldig- ten gekommen. Von der Staatsanwaltschaft auf den Umstand hingewiesen, seine Aussage, es habe kein Rangeln stattgefunden, stehe im Widerspruch zu derjeni- gen, welche er gegenüber der Polizei geäussert habe, erwiderte der Privatkläger, die Parteien hätten sich anlässlich ihrer Begegnung mehr freundschaftlich, das heisst im Sinne eines "Hugs" umarmt und er erinnere sich nicht mehr genau, wie er zu Boden gegangen sei. Demgegenüber erinnerte er sich, dass er, einmal am Bo- den – seitlich liegend – vom Beschuldigten zweimal in sein Bein getreten worden sei. Auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft erklärte der Privatkläger, die Tritte seien hinlänglich stark dafür gewesen, die später diagnostizierte Fraktur her- vorzurufen (ebd. F/A 20 ff.).
3.3. Chatauszüge Aus dem vorliegenden Chatverlauf geht hervor, dass der Privatkläger dem Beschul- digten am 17. September 2022 – und somit einen Tag nach dem hier zu behan- delnden Vorfall – unter anderem schrieb "You break my leg (...)", woraufhin der Beschuldigte "Man am joken too but a dont think it will happen" und "U will be allright country" antwortete. Auf die Nachricht des Privatklägers mit folgendem Inhalt: "Jo- king you step on my knee very had" antwortete der Beschuldigte "Sorry country are u in hospital or your place" (act. 4). 3.4. Medizinische Akten Gemäss Notfallberichts vom 17. September 2022, sei der Privatkläger in der Nacht der notfallmässigen Aufnahme mit Kollegen unterwegs gewesen und habe einen Tritt gegen das rechte Bein bekommen. Er sei daraufhin zu Boden gegangen und habe nicht mehr selber aufstehen können. Unter Befunde ist sodann dokumentiert, dass am rechten Knie des Privatklägers sowohl eine laterale Tibiakopffraktur mit Split Depression nach Schatzker als auch eine bikondyläre Tibiaplateafraktur fest- gestellt wurde. Zudem wurde bereits im Notfallbericht festgehalten, es bestehe eine Indikation für eine Operation des Patienten (act. 6/3 S. 1 f.). 4.Würdigung 4.1. Der Beschuldigte und der Privatkläger schildern das Geschehen rund um den Vorfall grundsätzlich übereinstimmend, es bestehen aber Abweichungen hinsicht- lich des Kerngeschehens, sprich bezüglich der Frage, wie sich der Privatkläger die Verletzung zugezogen haben soll. 4.2. Der Privatkläger hat im Kern konsistent und glaubhaft vorgebracht, dass der Beschuldigte ihm zwei Tritte versetzt hat, einmal beim Knie und einmal beim Fuss- gelenk. Die Verletzung – Bruch am rechten Schienbeinvorsatz unter dem Knie – lässt sich sodann stimmig mit den Aussagen des Privatklägers in Übereinstimmung bringen. Demgegenüber erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Privatkläger sich diese Art von Verletzung bei einem Sturz zugezogen hat, wie es der Beschul- digte vorbringt. Dass der Privatkläger ihn aus Rache falsch belastet, weil der Be- schuldigte ihm Fr. 20.– schuldet, erscheint angesichts des geringfügigen Betrages
als abwegig. Motive für eine Falschbelastung sind keine ersichtlich. Auch der vor- liegende Chatverlauf bzw. die entsprechenden Nachrichten im Nachgang zum Vor- fall, worin der Privatkläger dem Beschuldigten vorwirft, ihm auf das Knie getreten zu sein, sprechen klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers. Wäre die Verletzung entsprechend der Version des Beschuldigten entstanden, wäre hier zu erwarten, dass dieser den entsprechenden Vorwurf umgehend dementieren und nicht dafür entschuldigen würde. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Privatklä- ger auch gegenüber dem medizinischen Personal am Folgetag von einem Tritt als Grund für die Verletzung berichtete. Gewisse Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers hinsichtlich des Randgeschehens stehen daher der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht entgegen. 4.3. Zusammenfassend muss entsprechend festgehalten werden, dass auf die Aussagen des Geschädigten abzustellen ist. Gestützt darauf lässt sich der Ankla- gesachverhalt erstellen. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich dieser zugetragen hat, mithin der Beschuldigte dem Privatkläger zwei Tritte versetzt hat, wobei – wie angeklagt – mit Blick auf die Verletzungen von Eventualvorsatz auszu- gehen ist. B.Verweisungsbruch 1.Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seit dem 24. März 2021 in der Schweiz ver- blieben zu sein, obschon er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2021 – von welchem er Kenntnis gehabt habe – für 5 Jahre des Landes verwiesen worden sei und es ihm grundsätzlich möglich gewesen wäre, die Schweiz freiwillig zu verlassen. 2.Standpunkt des Beschuldigten und Würdigung 2.1. Der Beschuldigte bestreitet den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf nicht. Er gab diesbezüglich vielmehr zu, die Schweiz – trotz Landesverweis – nicht verlassen zu haben, da er eine Frau und ein Kind habe. Darauf angesprochen, dass das Kind noch nicht geboren gewesen sei, als er des Landesverwiesen worden sei, erklärte
er, dass ein Rekurs im Gange gewesen sei. Er sei immer noch dran, dass das Urteil abgeändert werde. Er bestätigte sodann auch explizit, vom Landesverweis Kennt- nis gehabt zu haben (act. F/A 29 ff.). 2.2. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, welche mit der Aktenlage übereinstimmen, lässt sich der diesbezügliche Anklagesachverhalt erstellen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richt vom 24. März 2021 Berufung erhob und dieses – inklusive der hier gegen- ständlichen Landesverweisung – somit erst mit Urteil des Obergerichts vom 23. März 2022 in Rechtskraft erwuchs (vgl. MA-act. 88). Der Tatzeitraum ist ent- sprechend anzupassen. III. Rechtliche Würdigung 1.Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie Verweisungsbruch im Sinne von Art. 291 StGB (act. 18). Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich zutreffend und wurde von den Parteien nicht bestritten. 2.Es ist jedoch auf die Ausführungen der Verteidigung kurz einzugehen, wo- nach das Verfahren wegen Verweisungsbruchs gestützt auf die Rückführungsricht- linie der Europäischen Union einzustellen sei. Dies, da nach der Rückführungsricht- linie eine freiheitsentziehende Massnahme wegen illegalen Aufenthalts nur zuläs- sig sei, sofern im konkreten Fall keine anderen milderen Zwangsmassnahmen wirk- sam angewandt werden könnten. Vorliegend habe das Migrationsamt des Kantons Zürich aber gerade nicht Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung des Beschuldigten verfügt, sondern dessen Eingrenzung. Dementsprechend sei eine Freiheitsstrafe nach der Rückführungs- richtlinie nicht zulässig. Eine Geldstrafe komme sodann aufgrund der fehlenden fi- nanziellen Mittel des Beschuldigten nicht in Frage (act. 41 Rz. 10 ff.). Die Verteidi- gung verkennt dabei, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rück- führungsrichtlinie nicht auf Drittstaatangehörige anwendbar ist, die neben dem ille- galen Aufenthalt eine oder mehrere weitere Straftaten ausserhalb des Ausländer-
strafrechts begangen haben (BGE 143 IV 264 E. 2.4 ff.; Urteil 6B_320/2013 vom 29. August 2013 E. 3.2), wie es vorliegend der Fall ist. Entsprechend ist die Rück- führungsrichtlinie nicht anwendbar. 3.Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB sowie Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe 1.Strafrahmen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Hat der Täter – wie vorliegend – durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Ge- richt zur schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des As- perationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrah- men ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall beim Vorliegen von Straf- milderungsgründen zu hart bzw. beim Vorliegen von Strafschärfungsgründen zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2. Das schwerste Delikt stellt vorliegend die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB dar. Der ordentliche Strafrahmen reicht somit von drei Tages- sätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Ausser- gewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, bestehen nicht. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann eine schuldadäquate Strafe nur mittels einer Freiheitsstrafe bemessen wer- den, womit im konkreten Fall ein Strafrahmen von drei Tagen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe resultiert.
2.Strafart 2.1. Die einfache Körperverletzung und Verweisungsbruch können grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden. 2.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Das Gesetz sieht eine Geldstrafe von in der Regel mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.3. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen illegal anwesenden, ehemals vorläufig aufgenommenen, Ausländer (vgl. MA-act. 87, 88, 98 u. 144). Die Mittello- sigkeit des Beschuldigten ist somit aktenkundig, weshalb eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nicht vollzogen werden könnte. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 3.Allgemeine Regeln der Strafzumessung 3.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (Donatsch/Heim- gartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6). 3.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des De- likts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu-
tung sind die kriminelle Energie sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, StGB Kommentar, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen ihn (BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E. 6.2.1). 3.3. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten während und nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Be- urteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (Heimgartner, StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 14 ff.). 4.Tatkomponente 4.1. Einfache Körperverletzung 4.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Privatkläger sich infolge von Tritten des Beschuldigten eine Fraktur am Bein zugezogen hat, was beim Privatkläger unweigerlich auch Schmerzen verursacht hat. Die Verlet- zung gab sodann Anlass zu einer operativen Behandlung. Die objektive Tatschwere ist daher als keinesfalls leicht zu qualifizieren. 4.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den mög- lichen Eintritt eines Knochenbruchs zwar vorhersehen musste, die Tathandlung je- doch spontan bzw. nicht geplant erfolgte und der Erfolg vom Beschuldigten zwar in Kauf genommen aber nicht gewollt war. Mithin können dem Täter keine besonders perfide, hinterhältige Vorgehensweise oder niedere Beweggründe vorgeworfen werden. Die subjektive Tatschwere ist demnach als nicht mehr leicht zu qualifizie- ren.
4.1.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, eine hypothetische Einsatzstrafe von 6.5 Monaten Freiheits- strafe festzusetzen. 4.2. Verweisungsbruch Zur objektiven Tatkomponente ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte seit dem 23. März 2022 trotz rechtskräftiger – und ihm bekannter – Lan- desverweisung in der Schweiz aufhielt. In subjektiver Hinsicht ist sodann zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat direkt vorsätzlich beging. Insgesamt ist das entsprechende Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu beurteilen und die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 1.5 Mo- nate zu erhöhen. 5.Täterkomponente 5.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhal- tens des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nach wie vor illegal in der Schweiz aufhält. Er kann folglich keiner Arbeitstätigkeit nach- gehen und gilt als mittellos. Er weist sodann eine Vorstrafe auf. So wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2022 mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahre ab dem 24. März 2021 bestraft und es wurde eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen (vgl. act. 40). Die Vorstrafe ist entsprechend straferhöhend zu berücksichtigen. Zusätzlich straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte innert weniger als zwei Jahren nach Eröff- nung des vorgenannten Urteils und damit während laufender Probezeit begangen hat. Ein solches Verhalten zeugt von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit (BGer 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.8). Hinsichtlich der ein- fachen Körperverletzung zeigte sich der Beschuldigte sodann weder reuig noch Einsicht, was ebenso zu berücksichtigen ist. 5.2. Aufgrund der Täterkomponente erhöht sich die Einsatzstrafe dementspre- chend um 4 Monate auf insgesamt 12 Monate.
6.Zusatzstrafe Es ist vorliegend eine Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2024 auszufällen. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips erweist sich somit eine (Zusatz-)Freiheitsstrafe von insgesamt 11 Monaten als angemessen. 7.Widerruf 7.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwen- dung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Ge- samtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Verge- hens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Art. 46 StGB ist auch auf den Widerruf des nach bisherigem Recht angeordneten bedingten Strafvollzug anwendbar (Art. 1 Abs. 1 Schlussbestimmungen der Ände- rung vom 13. Dezember 2002). 7.2. Dem Beschuldigten wurde anlässlich der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich eine Probezeit von 2 Jahren zur Bewährung angesetzt. Der Vollzug der ausge- sprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.–, wovon bis zum Urteils- tag bereits 53 Tage durch Haft erstanden waren, wurde einstweilig aufgeschoben. Die vorliegend zu beurteilende Straftat der einfachen Körperverletzung stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar und ereignete sich am 16. Sep- tember 2022, also innerhalb der laufenden Probezeit. 7.3. Der Beschuldigte wurde somit zwar unbestritten innert laufender Probezeit erneut straffällig; es ist aber davon auszugehen, dass er sich durch die nun auszu- sprechende – deutliche härtere – bedingte Freiheitsstrafe künftig von weiterer De- linquenz abhalten lassen wird. Insofern ist ihm gerade noch eine günstige Legal- prognose zu stellen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschuldigte illegal
in der Schweiz aufhält und mittellos ist, wäre der Widerruf der bedingten Geldstrafe ohnehin nicht zielführend. Nach dem Gesagten ist folglich davon abzusehen. 8.Vollzug der Strafe 8.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho- lungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Be- urteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfor- derliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (Heimgartner, in: Do- natsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). Die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). 8.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Dem Beschuldigten kann demnach unter Berücksichtigung der positiven Legalprognose (s. o. Ziff. IV. 7.3.) der bedingte Strafvollzug gewährt werden. An- gesichts der Umstände und der konkreten Verhältnisse erscheint es als angemes- sen, die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen.
9.Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2024 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausge- fällten Strafe zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Vom Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2021 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– ist sodann abzusehen. VI. Zivilansprüche 1.Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt indessen nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO). 2.Schadenersatz 2.1. Der Privatkläger bzw. dessen Rechtsvertretung beantragte, dass festzustel- len sei, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei (act. 23 u. 43). 2.2. Da der Beschuldigte als durch den erstellten Sachverhalt überführt zu gelten hat und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen ist, ist festzuhalten, dass er gegenüber dem Privatkläger aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatz nach vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.
Zur genauen Feststellung seines Schadenersatzanspruches steht dem Privatkläger der Zivilweg offen. 3.Genugtuung 3.1. Privatklägerschaft beantragt zudem eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. September 2022. Zur Begründung machte die Privatklägerschaft zusammengefasst geltend, der Privatkläger habe durch den Beschuldigten physische Verletzungen erlitten, welche eine notfallmedi- zinische Behandlung erforderten und bis heute Bewegungseinschränkungen mit sich bringen würden (act. 23 u. 43). 3.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Nebst dem Vorliegen einer sogenann- ten immateriellen Unbill, der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung sowie dem Verschulden muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kausal für den Eingriff sein. Die durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechte sind unter anderen Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre und persönliche Sphäre. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sowie bei der Bemessung der Genug- tuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzu- stellen ist bei der Bemessung vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschul- dens (BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11, 13 ff.). 3.3. Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die physische Integrität des Privatklägers ein, was bei diesem zu einer Fraktur am Bein führte. Der Beschul- digte fügte dem Privatkläger dadurch unweigerlich Schmerzen zu, was eine seeli- sche Unbill darstellt. Der Privatkläger erlitt infolge der Tathandlung unter anderem einen Knochenbruch, der operativ behandelt werden musste. Der Eingriff in seine physische Gesundheit wiegt damit nicht leicht. Die Rehabilitation nahm einige Zeit in Anspruch und es ist davon auszugehen, dass dies für den Privatkläger auch psychisch belastend gewesen sein dürfte (vgl. zum Ganzen: act. 6/3). Unter Be-
rücksichtigung der spezifischen Umstände erweist sich somit eine Genugtuung von insgesamt Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. September 2022 als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess bilden die Be- deutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertei- digung sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses (nach Anklage- erhebung) einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kollegialgerichten beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). 2.2. Zu entschädigen sind grundsätzlich im Rahmen der amtlichen Verteidigung das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld zu wichtigen Einvernahmen, notwendige Teilnahmen an Prozesshandlungen, not- wendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorbereitung des Plädoyers. Nicht zu entschädigen sind Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (Aus- nahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen), eigene Ermittlungen, Bemühungen in parallelen Verfahren, minimale Aufwände, soziale Betreuungszeit. Für alle Aktivitä- ten ist der effektive Zeitaufwand in Minuten in Rechnung zu stellen namentlich sind Standardisierungen und pauschale Stundenbruchteile nicht zulässig (Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016, S. 2). Weiter ist die Honorarnote mit einer transparenten und detaillierten Aufstel-
lung (Aufwendungen, Barauslagen und allenfalls MwSt.) und einem Gesamtbetrag auszuweisen (Amtliche Mandate, Leitfaden, 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 61; vgl. dazu auch BGE 149 IV 91 = Pra 112 (2023) Nr. 38, E. 3.2.3). 2.3. Die amtliche Verteidigung macht eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'289.10 (inkl. 8.1 % MwSt. und Auslagen; act. 42) geltend, wobei die Aufwen- dungen hinsichtlich der Hauptverhandlung und Schlussarbeiten darin nicht enthal- ten sind. Der für das Vorverfahren geltend gemachte Gesamtaufwand von Fr. 623.30 erweist sich als sachbezogen und angemessen. Er ist dementsprechend antragsgemäss abzugelten. Nach Einsicht in die geltend gemachten Aufwendun- gen ab Anklageerhebung und unter Berücksichtigung der geringen rechtlichen Schwierigkeiten, der überschaubaren anwaltlichen Verantwortung, der mittleren Bedeutung des Falls bei einer angeklagten bedingten Freiheitsstrafe von 7 Mona- ten für den Beschuldigten sowie des notwendigen Zeitaufwands für die Hauptver- handlung und Urteilseröffnung erscheint auch der ab Anklageerhebung geltend ge- machte Aufwand in Höhe von Fr. 2'346.65 als angemessen. 2.4. Zuzüglich der noch zu berücksichtigenden Aufwände für Hauptverhandlung inkl. Hin- und Rückweg, Besprechung des Urteils mit dem Beschuldigten sowie Schlussarbeiten ist der Verteidigung daher ein Betrag von pauschal Fr. 3'800.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen (inkl. Barauslagen und MwSt.). 3.Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 3.1. Zu den Grundsätzen der Entschädigung gehört zunächst, dass nur Aufwen- dungen, die einen kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Straf- verfahren stehen, abzugelten sind. Diese müssen sich sodann als notwendig und verhältnismässig erweisen. Die Aufgabe des unentgeltlichen Rechtsbeistandes be- schränkt sich grundsätzlich auf die Vornahme der Prozesshandlungen und Mass- nahmen, die zur Geltendmachung der Zivilansprüche bzw. zur Durchsetzung der Strafklage notwendig sind. Die Aufgabe der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft ist demgemäss "von vornherein limitiert" (Amtliche Mandate, Leitfaden, 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 70). 3.2. Zur Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft ist sodann ganz allgemein festzuhalten, dass diese – wie bereits erwähnt – im Zusam-
menhang mit der Wahrung der Zivilansprüche bzw. der Strafklage stehen muss. Die Durchsetzung des Strafanspruches ist jedoch grundsätzlich Aufgabe des Staa- tes und nicht der Privatklägerschaft. Daraus folgt, dass sich der Aufwand der Pri- vatklägerschaft daran zu orientieren hat und sich dementsprechend auch von demjenigen einer amtlichen Verteidigung abzugrenzen und zu unterscheiden hat, selbstredend immer unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls. Schliesslich kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, ob und allenfalls in welcher Höhe die Privatklägerschaft letztlich mit ihren finanziellen Forderungen durchdringt und in welcher Relation diese zum geltend gemachten Aufwand stehen. Letztlich sind die auf eigene Kosten prozessierende Privatklägerschaft und die unentgeltlich prozessierende Privatklägerschaft grundsätzlich gleichzustellen, andernfalls eine unzulässige Besserstellung der unentgeltlich prozessierenden Privatklägerschaft resultiert. Mit anderen Worten kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob eine auf ei- gene Kosten prozessierende Privatklägerschaft Aufwände im geltend gemachten Umfang in Auftrag geben und abgelten würde. 3.3. Die Privatklägervertretung macht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'314.35 (inkl. 8.1 % MwSt. und Auslagen; act. 44) geltend. Der geltend ge- machte zeitliche Aufwand beläuft sich auf total 25.60 Stunden. 3.4. Vorab ist zu bemerken, dass der Privatkläger unentgeltlich prozessiert. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich indessen – insbesondere im Vergleich zur amtlichen Verteidigung – als zu hoch und in diesem Sinne als unverhältnismässig: Unter zivilrechtlichen Aspekten sind dem Privatkläger heute als Genugtuung Fr. 1'500.– zuzusprechen, wobei eine Genugtuung Fr. 3'500.– beantragt wurde. Als Massstab muss eine durchschnittliche Privatklägerschaft herangezogen werden: Es steht ausser Frage, dass eine durchschnittliche Privatklägerschaft einen Betrag von über Fr. 6'000.– aufwenden würde, um eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu erwirken. Schon aus diesen Gründen ist eine Kürzung angezeigt. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der geltend gemachten Aufwendungen sind sodann folgende Überlegungen massgebend: Wie bereits vor- stehend erwähnt, hat sich der Aufwand der unentgeltlich vertretenen Privatkläger- schaft angemessen vom Aufwand einer Verteidigung abzugrenzen. Die Honorar- note enthält sodann eine Vielzahl von Kleinstaufwänden bzw. Sammelpositionen
im Vorverfahren, die nicht entschädigungspflichtig und daher zu kürzen sind. Den- noch ist unter Berücksichtigung der aufgelisteten Positionen für Tel. von Klt. am 10.06.2024, EV Klt. inkl. Weg bei STA Z-L am 13.06.2024 sowie Aktenstudium am 15.06.2024 und Durchsicht der Anklageschrift am 01.07.2024 der Privatkläger- schaft für das Vorverfahren ein etwas höherer Betrag in Höhe von Fr. 880.– anzu- rechnen. Nach Einsicht in die geltend gemachten Aufwendungen ab Anklageerhe- bung und unter Berücksichtigung, dass der Fall weder rechtlich noch tatsächlich irgendwelche Schwierigkeiten bot (aus Sicht der Privatklägerschaft), der damit ein- hergehenden äusserst überschaubaren anwaltlichen Verantwortung sowie der kon- kret zugesprochenen Genugtuung sind sodann für die Führung des Strafprozesses pauschal weitere Fr. 1'800.– einzusetzen, was hier im Vergleich zur Verteidigung einer reduzierten Pauschale entspricht. 3.5. Damit rund Fr. 2'700.– als angemessener Aufwand zu entschädigen; zuzüg- lich der geltend gemachten Spesen von Fr. 116.70 sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich somit ein Betrag von gerundet Fr. 3'100.–. Dies ist dem Privatklä- gervertreter aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Kosten sind dem Beschul- digten aufzuerlegen, aber sogleich definitiv abzuschreiben. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- wie des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 StGB. 2.Vom Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 24. März 2021 ausgefällten Strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– wird abgesehen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2024 der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl ausgefällten Strafe.
4.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'500 zuzüglich 5 % Zins ab 16. September 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7.Rechtsanwalt lic. iur. X.wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 3'800.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 8.Rechtsanwalt MLaw Y. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers mit pauschal Fr. 3'100.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr.255.00 Auslagen Untersuchung Fr.3'800.00 amtliche Verteidigung; Fr.3'100.00 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers; Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sogleich definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
den Beschuldigten (übergeben); die amtliche Verteidigung (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein); den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B; in die Akten BGZ, G. Nr. GG200291. 12. Die in Abwesenheit verurteilte Person kann innert 10 Tagen ab der Zustel- lung des vorliegenden Urteils beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich eine neue Be- urteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begrün- den, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblie- ben ist. 13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 3. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Dr. iur. R. Riesselmann-Saxer Der Gerichtsschreiber: MLaw C. Köhli