Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240076-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich Urteil vom 4. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A., Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1. betreffend Verleumdung Privatkläger B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. Anklage: (act. 21) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2024 ist die- sem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 14 ff.) Der Verteidiger des Beschuldigten MLaw X2._____ sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.. Der Beschuldigte wurde von der Hauptverhandlung dispensiert. Anträge der Anklagebehörde: (act. 21 S. 5) "Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 200.00 (entsprechend CHF 24'000.00) sowie einer Busse von CHF 3'000.00 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)" Anträge des Privatklägers: (act. 90 S. 2) " 1.Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage wegen mehrfacher Ver- leumdung nach Art. 174 StGB, eventualiter wegen mehrfacher übler Nachrede nach Art. 173 StGB schuldig zu sprechen. 2.Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtu- ung in Höhe von CHF 100, nebst Zinst zu 5 % p.a. seit 5. Juli 2022, zu bezahlen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschul- digten, insbesondere sei der Beschuldigte zu verpflichten, den Privat- kläger in der Höhe der eingereichten Honorarnote zu entschädigen." Anträge der Verteidigung (act. 93 S. 2) " 1.Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2.Die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen resp. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. März 2024 ging am 27. März 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 21). 2.Mit Eingabe vom 5. April 2024 beantragte der Beschuldigte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens (act. 25). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2024 abgewiesen (act. 43). Daraufhin wurden die Parteien mit Verfügung vom 11. Juli 2024 zur Hauptverhandlung am 4. November 2024 vorgeladen (act. 44/1). Mit Eingabe vom 18. September 2024 beantragte der Beschuldigte erneut die Ver- fahrenssistierung (act. 53). Diese wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wie- derum abgewiesen (act. 60). Mangels Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten wurde die Ladung für die Hauptverhandlung abgenommen (act. 65 ff.) und die Par- teien zu einem neuen Termin am 4. Juni 2025 vorgeladen (act. 74/1). Sodann wurde der Beschuldigte mit Verfügung vom 28. Mai 2025 auf entsprechenden An- trag von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert (act. 80 f.). 3.Zur Hauptverhandlung am 4. Juni 2025 erschienen der Verteidiger des Be- schuldigten MLaw X2._____ sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers Rechts- anwalt Dr. iur. Y2._____ (Prot. S. 14 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Anwesenden schriftlich im Dispositiv ausge- händigt (act. 95; Prot. S. 19). 4.Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 4. Juni 2025 an (act. 98). II. Prozessuales 1.Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu be- teiligen. Sofern die geschädigte Person erklärt, sich am Strafverfahren beteiligen zu wollen, hat sie diesfalls bestimmte Mitwirkungs- und Kontrollrechte und ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO.
2.Mit Eingaben bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2022 (act. 2/1) und (er- gänzend) 12. Januar 2024 (act. 4/7) erstattete B._____ Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Durch die Strafanzeigen wurde sein Strafverfolgungsinteresse hin- sichtlich der angezeigten Delikte offenbar. Ferner füllte der Privatkläger am 26. Fe- bruar 2024 das Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" aus, womit er sich sowohl als Straf- als auch Zivilkläger konstituierte und eine Ge- nugtuung forderte (act. 11/3). Der Privatkläger hat sich damit gültig konstituiert. III. Sachverhalt 1.Dem Beschuldigten wird zunächst zur Last gelegt, zu einem nicht näher be- kannten Zeitpunkt zwischen dem 23. Dezember 2023 und 8. Januar 2024 ein von ihm unterzeichnetes Schreiben an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich so- wie in Kopie an die Zürcher Kantonalbank gesendet zu haben, indem er unter an- derem geschrieben habe: "...B._____ begeht wissentlich Falschbeurkundungen und Urkundenfälschungen in Serie die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden..." (act. 21 S. 2). Überdies habe der Beschuldigte am 16. April 2022 um 22:05 Uhr ein E-Mail an C._____ sowie in Kopie an D._____ geschickt, in dem er unter anderem geschrieben habe: "E._____ F._____ wurde zu mehr als 3 Jahren Gefängnis verurteilt. Den Veröffentlichungen konnte kein Beweis für seine Schuld entnommen werden. Bei B._____ ist alles bewiesen durch öffentlich von ihm Un- terzeichnete Dokumente. Die Deliktssumme ist zudem ein Mehrfaches...B._____ wird im Gefängnis landen..." (act. 21 S. 3). Schliesslich habe der Beschuldigte im Zeitraum ca. 20. Mai 2022 bis 25. Mai 2022 bzw. 5. Juli 2022 ein von ihm und G._____ unterzeichnetes Schreiben an diverse Ämter geschickt, in dem er unter anderem aufgeführt habe: "...Wir wurden mit 86 Opfer eines extremen Betrügers: B., H. [Strasse] 1, I._____ .../Zivilklage beim Bezirksgericht Küssnacht SZ zum Rückgängig machen der Falschbeurkundung.../...Das es um Millionenver- luste geht.../Im Fall E., F. ist nichts bewiesen. Wir können jedoch alles lückenlos beweisen, mit öffentlichen durch Notare beglaubigte Urkunden und der Bilanz 2019 der J._____ AG/...B._____ belog den Notar, auch das können wir un- widerlegbar beweisen." (act. 21 S. 4).
2.Der Beschuldigte verweigerte sowohl anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 26. Oktober 2022 als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 4. März 2024 vollumfänglich seine Aussage (act. 3/1-2). Von der Hauptver- handlung wurde der Beschuldigte dispensiert (vgl. act. 81). Durch seinen Verteidi- ger liess der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung am 4. Juni 2025 zu- sammengefasst ausführen, die in seinen Schreiben angeprangerten Handlungen des Privatklägers seien wahr. Als juristischer Laie sei er davon ausgegangen, je- mand, der andere am Vermögen schädige, sei ein Betrüger und dürfe auch als solcher bezeichnet werden (act. 93 N 31 f.). Der Beschuldigte bestreitet demnach den angeklagten Sachverhalt nicht, sondern vielmehr dessen rechtliche Würdi- gung. 3.Der angeklagte Sachverhalt stimmt denn auch ohne Weiteres mit dem Bewei- sergebnis überein: Zunächst liegt ein Schreiben vom 23. Dezember 2023 in den Akten, das an das kantonale Handelsregisteramt sowie in Kopie an die Staatsan- waltschaft See/Oberland und die Zürcher Kantonalbank adressiert ist. Es ist vom Beschuldigten unterzeichnet und enthält den auf Seite 2 der Anklageschrift zitierten Wortlaut (act. 4/8). Am 16. April 2022 (22:05 Uhr) wurde von der E-Mail-Adresse "K._____@msn.com" eine E-Mail mit dem auf Seite 3 der Anklageschrift zitierten Wortlaut an C._____ und im Cc an D._____ verschickt. Nach der Grussformel steht der Name des Beschuldigten als Absender (act. 2/2). Schliesslich ist ein Schreiben vom 20. Mai 2022 mit dem auf Seite 4 der Anklageschrift zitierten Wortlaut akten- kundig, das vom Beschuldigten und G._____ unterzeichnet ist und an das Kanto- nale Steueramt Zürich, die Steuerämter Zollikon, Oberengstringen sowie Schaff- hausen und das Bezirksgericht Küssnacht SZ adressiert wurde (act. 2/2). Mit Aus- nahme des Steueramtes Zollikon bestätigten sämtliche Ämter den Erhalt des vor- genannten Schreibens (vgl. act. 1 S. 3; act. 6/1-4). 4.Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt und im Folgenden rechtlich zu würdi- gen.
IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte habe jeweils um die Wahrheitswidrigkeit seiner Beschuldigungen gewusst und auch, dass diese ge- eignet waren, den Privatkläger in seinem Ruf zu schädigen (act. 21 S. 2 ff.). 2. Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, seinen Ruf zu schädigen beschuldigt oder verdächtigt bzw. wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Objektive Tatbestandsvoraussetzung der Verleumdung ist das Vorliegen eines Ehreingriffs. Die Beschuldigung bzw. der Verdacht muss dabei gegenüber einem anderen geäussert werden und unwahr sein (BSK-StGB/JStG, 2019, RIKLIN zu Art. 174 N 2 ff.). 2.1In den Schreiben bzw. der E-Mail, die der Anklage zugrunde liegen, stellt der Beschuldigte den Privatkläger als Kriminellen dar, der bereits mehrfach und in gra- vierender Weise ("Die Deliktssumme ist zudem ein Mehrfaches"/ "Das es um Milli- onenverluste geht...") straffällig geworden sei sowie als charakterlich fehlbaren Menschen. Seine Wortwahl erweckt zudem den Anschein, die von ihm beschriebe- nen Straftaten – Urkundenfälschung bzw. Betrug – seien bewiesen. Er nennt dabei den Privatkläger jeweils mit Namen, sodass keine Zweifel am Subjekt seiner Be- zichtigungen bleiben. Die vom Beschuldigten angestossenen Strafuntersuchungen wurden jedoch allesamt eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen (act. 10/2-4; act. 58/59). Die Beschuldigungen sind damit objektiv unwahr. Die Äusserung, je- mand habe schwere Straftaten begangen, ist schliesslich ohne Weiteres geeignet, die Ehre des Betroffenen zu verletzen bzw. dessen Ruf zu schädigen. Der objektive Tatbestand der Verleumdung ist damit in Bezug auf den gesamten Anklagesach- verhalt erfüllt. 2.2Neben dem (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerk- malen muss der Täter auch wissen, dass das von ihm Behauptete unwahr ist. Even- tualvorsatz reicht hierbei nicht aus. Es bedarf eines direkten Vorsatzes in Bezug
auf die Unwahrheit der Aussage (BSK-StGB/JStG, 2019, RIKLIN zu Art. 174 N 6). Liegt lediglich Eventualvorsatz vor und hält der Täter die Aussage bloss für mögli- cherweise unrichtig, kommt die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB in Be- tracht (BGE 76 IV 243 ff.; Urteil BGer 6B_1100/2015 vom 14. Oktober 2015, E. 4.1). 2.3Der Beschuldigte erstattete am 10. Juli 2021 gegen den Privatkläger Strafan- zeige wegen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung). Das diesbezüglich ange- stossene Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2023 mangels Erhärtung der gemachten Vorwürfe eingestellt (act. 10/3) bzw. nicht an die Hand genommen (act. 10/4). Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 trat das Ober- gericht des Kantons Zürich auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. 10/2). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste der – in den genannten Ver- fahren als Privatkläger konstituierte – Beschuldigte darum, dass seine im auf den 23. Dezember 2023 datierten Schreiben gemachte Behauptung, der Privatkläger begehe "wissentlich Falschbeurkundungen und Urkundenfälschungen in Serie die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden..." (vgl. act. 21 S. 2), falsch ist. 2.3.1Wenn der Beschuldigte ausführen lässt, die streitgegenständlichen Schrei- ben seien zeitlich vor der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. April 2024 getätigt worden, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht über die Strafklage vom 17. Oktober 2023 befunden worden sei (vgl. act. 93 N 32), ist dies unerheblich. In der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 16. April 2024 wurde ausgeführt, in der neuerlichen Strafanzeige des Beschuldig- ten vom 17. Oktober 2023 gehe es im Wesentlichen um die gleichen Vorwürfe wie in der früheren Strafanzeige vom 10. Juli 2021. Es habe sich seither nichts geändert und es lägen nach wie vor keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Privatklägers vor, weswegen die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafun- tersuchung nicht erfüllt seien (Beilage zu act. 35 Ziff. 3). Das Obergericht des Kan- tons Zürich erwog in seinem (mittlerweile rechtskräftigen) Beschluss vom 6. Juni 2024 betreffend Beschwerde gegen diesen Entscheid, es habe sich in Bezug auf die gemachten Tatvorwürfe nichts Neues ergeben, was eine Wiederaufnahme der Strafuntersuchung zu rechtfertigen vermöchte (act. 41=59 E. II.5 [inkl. Rechtskraft- bescheinigung]).
2.3.2Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 23. Dezember 2023 wusste der Be- schuldigte demnach, dass die von ihm verbreiteten Bezichtigungen nicht der Wahr- heit entsprachen. Der Beschuldigte handelte somit wider besseres Wissen. Hin- sichtlich dieses Vorwurfs ist damit auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen hat sich der Beschul- digte damit in Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Seite 2 der Anklage- schrift der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.4Betreffend die übrigen Vorwürfe im Zeitraum April bis Juli 2022 (act. 21 S. 3 und 4) fehlt es an einem direkten Vorsatz des Beschuldigten: Die vom Beschuldig- ten am 10. Juli 2021 angezeigten Vorwürfe betreffend Falschbeurkundung wurden in diesem Zeitraum noch von der Staatsanwaltschaft untersucht. Es fehlte dem Be- schuldigten damit am gesicherten Wissen um die Unwahrheit seiner diesbezügli- chen Äusserungen. Eine Verurteilung betreffend Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB scheidet dementsprechend aus. Folglich ist hinsichtlich dieser Vorwürfe der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB zu prü- fen. 3. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern ei- nes unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldi- gung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 3.1Der Beschuldigte bezichtigte den Privatkläger bei C._____ und D._____ so- wie diversen Steuerämtern und dem Bezirksgericht Küssnacht, Delikte mit Scha- den in Millionenhöhe begangen zu haben (vgl. E. III.1 ff.). Bei dieser Äusserung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, mit welcher der Beschuldigte dem Privatkläger unmittelbar ein strafbares Verhalten unterstellte. Wie bereits dargelegt (vgl. E. IV.2.1), liegt dabei ohne Weiteres ein Eingriff in die Ehre des Privatklägers vor. Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt.
3.2Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass er die ihm vorgeworfene Äusse- rung mit Wissen und Wollen getätigt hat. Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist ebenfalls erfüllt. 4. Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allge- meinen Rechtfertigungsgrund ergibt (Urteil BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017, E. 3.1.3). Entsprechende Rechtfertigungsgründe sind vorliegend weder er- sichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. 4.1In Art. 173 Ziff. 2 StGB sieht das Gesetz für die üble Nachrede besondere deliktsspezifische Entlastungsmöglichkeiten in Form des Wahrheits- und Gutglau- bensbeweises vor. Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht straf- bar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äus- serung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). Dabei ist der Urheber von ehrverletzenden Äusserungen grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Nicht zugelassen zum Entlastungsbeweis ist der Beschuldigte, wenn er die Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vor- gebracht oder verbreitet hat, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Gemäss Rechtsprechung kommt ein Ausschluss vom Entlastungsbeweis nur dann in Betracht, wenn die beiden vom Gesetz genannten Kriterien gegeben sind, wenn also eine begründete Veranlassung fehlte und zusätzlich die Äusserung in der überwiegenden Absicht getätigt wurde, jemandem Übles vorzuwerfen (BGE 116 IV 31 E. 3). Eine begründete Veranlassung ist anzunehmen, wenn der Urheber der ehrverletzenden Äusserung entweder öffentliche oder private Interes- sen wahrte. Dabei muss die begründete Veranlassung objektiv bestehen und sie muss auch der Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt es, wenn die Äusserung – selbst wenn nur zu ei- nem kleinen Teil – aus begründeter Veranlassung getan wurde. Hingegen genügt
es für die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht, wenn der Täter die objektiv be- gründete Veranlassung nur als Vorwand verwendete, um den Angegriffenen per- sönlich zu treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017, E. 3.1.4). 4.2Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, er habe sich am ge- schäftlichen Verhalten des Privatklägers gestört, der ihn massiv an seinem Vermö- gen geschädigt habe. Dies habe er in den streitgegenständlichen Schreiben ange- prangert. Als juristischer Laie sei dem Beschuldigten der Unterschied zwischen zi- vil- und strafrechtlichem Fehlverhalten nicht bewusst. Er sei davon ausgegangen, dass jemand, der das Vermögen eines andern schädige, ein Betrüger sei und auch als solcher bezeichnet werden dürfe (act. 93 N 31). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger in einem jahrelangen Konflikt hinsichtlich ih- rer gemeinsamen Geschäftstätigkeit befinden. Vor diesem Hintergrund erfolgten die Bezichtigungen des Beschuldigten somit nicht vollkommen anlasslos. Der Be- schuldigte ist daher zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 4.3Der Wahrheitsbeweis scheidet allerdings von vornherein mangels Verurtei- lung des Privatklägers hinsichtlich der gemachten Bezichtigungen aus (vgl. BGE 106 IV 115, E. 2b-e). Hingegen ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten der Gut- glaubensbeweis gelingt. 4.4Der Beschuldigte führte aus, er habe im Jahr 2012 die J._____ AG gegründet, wobei er das gesamte Gründungskapital liberiert habe. Erst vier Jahre später habe er die Aktien 1-49 auf den Privatkläger übertragen. Die Aktienmehrheit des Be- schuldigten sollte aber mit einer im Jahr 2016 abgeschlossenen Vereinbarung dau- erhaft sichergestellt werden. Der Privatkläger habe also genau gewusst, dass die 51 % der Aktien jederzeit beim Beschuldigten seien (act. 93 N 3; Beilage 2 zu act. 4/9). 4.4.1Der öffentlichen Urkunde über die Beschlüsse der Generalversammlung der J._____ AG vom 22. April 2021 ist zu entnehmen, dass der Privatkläger im Amtslokal des Notariats Riesbach-Zürich angab, es seien 49 Aktien vertreten, wäh- rend bei den übrigen 51 Aktien die Mitgliedschafts- und Stimmrechte zufolge nicht-
gemeldeter Aktionäre ruhen würden. Es sei das gesamte gemeldete Aktienkapital der Gesellschaft von Fr. 49'000.– vertreten. Darunter findet sich die Unterschrift des Privatklägers sowie die Beglaubigung durch den Notar L._____ (act. 64/5). Aus der Vereinbarung vom 27. Januar 2016 geht ferner hervor, dass der Beschuldigte und der Privatkläger einen Aktionärsbindungsvertrag über den Besitz und das Eigentum des Aktienkapitals der J._____ AG erarbeiten wollten. Sie verpflichteten sich über- dies, die Aktien der J._____ AG weder zu verpfänden, noch zu verkaufen. Unter- zeichnet ist diese Vereinbarung sowohl vom Beschuldigten als auch vom Privatklä- ger (act. 5/3 "Quittung"). Mit Blick auf diese Vereinbarung erweist sich die vom Pri- vatkläger gegenüber dem Notar gemachte Angabe betreffend die nichtgemeldeten Aktionäre, mitunter seiner fehlenden Kenntnis des Aktieninhabers, als wahrheits- widrig. Der Beschuldigte hatte somit ernsthafte Gründe, die Aussage für wahr zu halten, der Privatkläger habe den Notar angelogen. 4.4.2Dem Beschuldigten gelingt somit und ausschliesslich in Bezug auf die Aus- sage "...B._____ belog den Notar, auch das können wir unwiderlegbar beweisen." der Gutglaubensbeweis. Vom Vorwurf der Verleumdung gemäss Anklagesachver- halt Seite 4 der Anklageschrift (act. 21) ist der Beschuldigte in Bezug auf diesen Passus freizusprechen. 5. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte in Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Seite 2 der Anklageschrift (act. 21) der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht sowie betreffend den Anklagesachverhalt gemäss Seiten 3 und 4 der Anklageschrift (act. 21), mit Ausnahme der Aussage "...B._____ belog den Notar, auch das können wir unwiderlegbar beweisen." der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. V. Strafe 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters
sowie danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat sowie im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständ- nis (HEIMGARTNER in: StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.). 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist ausgehend vom vollen- det begangenen Delikt unter Würdigung aller verschuldenserhöhenden und ver- schuldensmindernden Umstände (objektive und subjektive Tatkomponenten) und einer allfälligen Reduktion des Verschuldens infolge verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Weiter ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen und allenfalls wegen wesentlicher Täterkomponenten zu verändern. Die nachfolgende Strafzumessung folgt diesen vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGE 136 IV 55 ff., 63; BGer 6B_611/2010 vom 26. April 2011 E. 3.4; BGer 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4).
1.3 Der ordentliche Strafrahmen bestimmt sich nach der schwersten von der Tä- terschaft verübten Straftat, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Straf- androhung zu bestimmen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer vom 7. März 2011, 6B_885/2010, E. 4.4.1). Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu mild erscheint (BGer vom 26. April 2011, 6B_611/2010, E. 4; BGer vom 30. Januar 2012, 6B_475/2011, E. 1.4.4). Das Ge- richt ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e.). 1.4 Der Beschuldigte ist vorliegend der Verleumdung sowie der mehrfachen üblen Nachrede schuldig zu sprechen. Für die Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe ist demnach von diesem Strafrahmen auszugehen und sodann mit der mehrfachen üblen Nach- rede zu asperieren. 1.5 Strafschärfungs- sowie Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordent- lichen Strafrahmens begründen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Vielmehr sind die konkreten Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhö- hend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. 2.Angesichts des leichten Tatverschuldens sowie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Prioritätenordnung in Art. 41 StGB rechtfertigt es sich vorliegend für die Verleumdung sowie die mehrfache üble Nachrede, eine Geldstrafe auszuspre- chen. Es ist mit Hinblick auf die Vermögensverhältnisse (vgl. E. V.7) des Beschul- digten auch zu erwarten, dass er eine Geldstrafe bezahlen kann. 3.1 Betreffend die Verleumdung ist in objektiver Hinsicht zunächst zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte den Privatkläger mehrerer Falschbeurkundungen und Urkundenfälschungen "in Serie" bezichtigte. Die Bezichtigung ein Krimineller zu sein, wiegt schwer und hat das Potential, das persönliche und wirtschaftliche Fort-
kommen des Betroffenen erheblich zu gefährden. Ferner schickte der Beschuldigte dieses Schreiben an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und die Zürcher Kantonalbank, womit diese Gefahr grösser erscheint, als wenn er dieses an Privat- personen verschickt hätte. Es handelte sich jedoch nur um einen Satz in einem wirr formulierten und auffällig formatierten Schreiben, das von den Adressaten schein- bar auch nicht ernst genommen wurde bzw. dem Privatkläger daraus keine Konse- quenzen erwuchsen. Insgesamt wiegt damit das objektive Tatverschulden noch leicht. 3.2 Subjektiv ist anzumerken, dass der Beschuldigte die Aussagen in voller Kenntnis deren Unwahrheit machte. Überdies handelte der Beschuldigte aus nich- tigem Grund, wollte er doch scheinbar den Privatkläger vor dem Hintergrund eines jahrelangen Streits öffentlich diffamieren. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. 3.3 Insgesamt ist das Tatverschulden in Bezug auf die Verleumdung als leicht einzustufen und eine Einsatzstrafe von 40 Tagen erscheint für dieses Delikt ange- messen. 4.1 Hinsichtlich der üblen Nachrede fällt zunächst ins Gewicht, dass der Beschul- digte diesen Tatbestand mehrfach erfüllte. Er stellte den Privatkläger dabei wie- derum als Kriminellen dar, der einen Schaden in Millionenhöhe verursacht habe. Insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschuldigte diese Anschuldigungen in einem relativ grossen Adressatenkreis verbreitete, gefährdete er damit das persön- liche und wirtschaftliche Fortkommen des Privatklägers. Die Glaubhaftigkeit der Äusserungen wurde allerdings durch die wirren Formulierungen und Formatierun- gen reduziert. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch leicht. 4.2 Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar vorsätzlich han- delte, jedoch aufgrund der laufenden Strafuntersuchung zumindest für möglich hal- ten durfte, dass die von ihm kolportierten Äusserungen wahr sind. Nichtsdestotrotz ist offenkundig, dass der Beschuldigte keine ehrbaren Absichten verfolgte, sondern vielmehr seinem persönlichen Ärger über die Streitigkeit zwischen ihm und dem
Privatkläger Luft machen wollte. Das subjektive Tatverschulden vermag somit ins- gesamt das objektive nicht zu verringern. 4.3 Das Tatverschulden betreffend die mehrfache üble Nachrede erweist sich noch als leicht. Es rechtfertigt sich dafür eine Einsatzstrafe von 40 Tagen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf 30 Tage zu reduzieren. 5.1 Der Beschuldigte machte weder während der Untersuchung noch vor Gericht Aussagen zu seinen persönlichen Verhältnissen. Aus den Akten ergibt sich ledig- lich, dass der Beschuldigte 90 Jahre alt und Schweizer Bürger ist, wobei er nicht in der Schweiz gemeldet ist (vgl. act. 17/2 und 21). Aus den persönlichen Verhältnis- sen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. 82), was sich ebenfalls strafzumes- sungsneutral auswirkt. 5.3 Der Beschuldigte machte während der gesamten Untersuchung keine Aussa- gen. Es liegt weder ein Geständnis noch kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Delikte vor, welches die Strafverfolgung nennenswert erleichtert hätte. Einsicht und Reue sind ebenfalls nicht erkennbar. Aus dem Nachttatverhalten lassen sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 6.Aus den genannten Gründen erweist sich eine Strafe von 70 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 7.1 Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt der Urteils, namentlich nach Einkommen Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Macht der Täter keine oder unglaubhafte Aussagen zu seinen Einkommensverhältnissen und sind die behördlichen Auskünfte dazu unergiebig, ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, dass sich am (geschätzten) Lebensaufwand orientiert (BGE 134 IV 60, E. 6.1 m.w.H).
7.2 Der Beschuldigte liess anlässlich der Hauptverhandlung ausführen, er verfüge über kein Einkommen und verzichte aus freien Stücken auf die ihm zustehende AHV-Rente. Ferner beziehe er keine Honorare aus seinen Verwaltungsratstätigkei- ten und er liesse sich auch keine Dividenden auszahlen (act. 93 N 41). Im Übrigen verzichtete er auf Ausführungen zu seiner Vermögenssituation (Prot. S. 16). Aus Handelsregister-Auszügen geht hervor, dass der Beschuldigte in 6 Aktiengesell- schaften als Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrats eingetragen ist (act. 8). Mangels Wohnsitz in der Schweiz konnten keine Steuerunterlagen für den Beschul- digten eingeholt werden (vgl. act. 17/2). Der Beschuldigte hat sich dementspre- chend ein hypothetisches Einkommen zur Bestimmung des Tagsatzes anrechnen zu lassen. 7.3 Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben Eigentümer von 6 Immobilien- gesellschaften, die jeweils ihrerseits Eigentümerinnen mehrerer Mehrfamilienhäu- ser (rund 150 Wohnungen und ein kleines Bürohaus) in Zürich, M._____ und N._____ seien. Der Privatkläger [bzw. die J._____ AG] sei eigentlich verpflichtet, jährlich für die ihm zur Weitervermietung überlassenen Liegenschaften Fr. 3'687'685.– zu bezahlen. Diese tue er aber nicht (act. 93 N 7, 25; vgl. auch act. 64/8). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Küssnacht am Rigi vom 29. Oktober 2021 wurde der J._____ AG gestattet, die Mietzinse auf ein Konto bei der Schwyzer Kantonalbank zu hinterlegen (act. 10/1). Der einbezahlte Betrag wurde bislang nicht freigegeben (act. 91). 7.4 Ausgehend von einem jährlichen Mietzins von Fr. 3'687'685.– und einer zu- gunsten des Beschuldigten hoch geschätzten Bruttorendite von 5 % würde der Lie- genschaftswert aller im Eigentum der vom Beschuldigten gehaltenen Gesellschaf- ten ca. Fr. 73.75 Mio. betragen. Ausgehend von einer zugunsten des Beschuldigten hoch geschätzten Belehnung von 80% würde somit das entsprechende Liegen- schaftsvermögen des Beschuldigten abzüglich der Hypotheken Fr. 14.75 Mio. be- tragen. Auf diesem zugunsten des Beschuldigten tief geschätzten Vermögens ist ihm eine hypothetische (zugunsten des Beschuldigten tiefe) Nettorendite von 2.5% zu berechnen, was jährlich Fr. 368'750.– ergibt. Der Tagessatz ist entsprechend auf Fr. 600.– festzusetzen.
8.Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist (siehe nachfolgend unter E. V.), kann dem Beschuldigten zu- sätzlich eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters, sodass dieser eine seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53, E. 5.2). Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 5'000.– schuldangemessen, weshalb die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu reduzieren ist. 9.Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 600.– so- wie mit einer Busse von Fr. 5'000.– zu bestrafen. VI. Vollzug 1.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 2.Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 5'000.– zu bestrafen. In objektiver Hinsicht sind damit die Voraus- setzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Im Übrigen weist
der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (act. 82). Es liegen damit keine Anhalts- punkte für eine ungünstige Legalprognose vor. Die Voraussetzungen zur Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs sind erfüllt. Dem Beschuldigten ist dementspre- chend der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. 3.Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist die Probezeit für den als Ersttäter geltenden Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. 4.Die Busse ist hingegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 600.– erweist sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse als angemessen. VII. Zivilansprüche 1.Der Privatkläger macht eine symbolische Genugtuung von Fr. 100.– nebst Zins zu 5 % p.a. seit 5. Juli 2022 geltend. Hierzu führt er zusammengefasst aus, er sei durch die Ehrverletzungen in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden und habe dadurch eine immaterielle Unbill erlitten. Insbesondere durch die Bezeich- nung als "extremen Betrüger" habe der Beschuldigte den Privatkläger in seinem beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ansehen erheblich herabge- setzt. Das Verhalten des Beschuldigten sprenge den Rahmen üblicher Ehrverlet- zungen bei weitem. Bereits seit fast 4 Jahren müsse der Privatkläger unbegründete Anschuldigungen des Beschuldigten über sich ergehen lassen (act. 51; act. 90 N 51 f.). 2.Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
3.Der Beschuldigte ist der Verleumdung sowie der mehrfachen üblen Nachrede schuldig zu sprechen. Es liegt damit ohne Weiteres eine widerrechtliche Persön- lichkeitsverletzung vor. Die im vorliegenden Verfahren zur Verurteilung führenden Ehrverletzungen sind geeignet, sich schwer rufschädigend und damit negativ für das persönliche und wirtschaftliche Fortkommen des Privatklägers auszuwirken. Der Privatkläger hat durch diese eine schwere Unbill erlitten. Eine andere, ebenso taugliche Wiedergutmachung ist nicht ersichtlich. Dem Privatkläger ist im Ergebnis eine Genugtuung von Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2022 als Genugtuung zuzusprechen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger unterliegt nur zu einem kleinen Teil im Strafpunkt, ansonsten obsiegt er vollständig. Damit steht ihm im Grundsatz eine Parteientschädigung zu. 2.Der Privatkläger macht Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 20'600.57 (inkl. MwSt.) zu einem Stundenansatz zwischen Fr. 420.– und Fr. 520.– für einen Auf- wand von 42.2 Stunden geltend (act. 90 N 53; act. 92). Richtet sich die Anwaltsge- bühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV ZH). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weswegen von dieser Regelung abzuweichen wäre. Folglich ist der geltend ge- machte Aufwand von total 42.2 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 350.– zu entschädigen, mitunter mit Fr. 16'000.– (inkl. MwSt.). Dieser Betrag hat der Be- schuldigte dem Privatkläger zu bezahlen. 3.Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Erfolgt ein Teilfreispruch, so hat die Kostentragung grundsätzlich im Umfang des Obsiegens oder Unterliegens zu erfolgen (vgl. Urteile BGer 6B_523/2013 vom 10. September 2013; 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3).
4.Die Entscheidgebühr ist in Anbetracht der Bedeutung und Schwierigkeit die- ses Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d, § 14 Abs. 1 lit. a GebVOG). Hinzukommt die Gebühr für das Vorver- fahren von Fr. 1'100.– (act. 20). Der Beschuldigte wurde vorliegend mehrheitlich schuldig gesprochen. Der Freispruch in einem – in der Gesamtschau wenig bedeut- samen Nebenpunkt – ist betreffend die Kostenverteilung vernachlässigbar, weswe- gen dem Beschuldigten die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens aufzuerlegen sind.
Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Seite 2 der Anklageschrift (act. 21) schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Anklagesachverhalt gemäss Seiten 3 und 4 der Anklageschrift (act. 21), mit Ausnahme der Aussage "... B._____ belog den Notar, auch das können wir unwiderlegbar beweisen.", schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 3.Vom Vorwurf der Verleumdung gemäss Anklagesachverhalt Seite 4 der An- klageschrift (act. 21) in Bezug auf die Aussage "... B._____ belog den Notar, auch das können wir unwiderlegbar beweisen.", wird der Beschuldigte frei- gesprochen. 4.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 600.– sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.–. 5.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 6.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 7.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2022 als Genugtuung zu bezahlen. 8.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 9.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 4. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. H. Kronauer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Hedrich
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.