Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240043-M / U_begr Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw L. Keller Urteil vom 21. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin sowie A., Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., gegen B., Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y., betreffend Fahrlässige Körperverletzung etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Oktober 2024 (act. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers RA Dr. iur. Y._____ sowie die Privatklägerin bzw. Beschuldigte im Verfahren GG240044-M in Beglei- tung von RA lic. iur. X._____. Anträge: 1.Der Anklagebehörde: (act. 23 S. 6) -Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift -Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.00 (entsprechend CHF 5'400.00) sowie einer Busse von CHF 500.00 -Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren -Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse -Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger -Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft -Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'000.00) 2.Des Verteidigers: (act. 34 S. 14 i.V.m. Prot. S. 46) 1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der durch übersetzte Geschwindig- keit verursachten fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.
Erwägungen: I.Prozessgeschichte 1. Mit Anklageschrift vom 14. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim hiesigen Gericht Anklage ge- gen den Beschuldigten betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. (act. 23). 2. Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese geprüft und am 21. Okto- ber 2024 im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als in Ordnung befunden (Prot. S. 2). 3. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurden die Parteien auf den 21. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen, wobei in den Verfahren GG240043-M und GG240044-M aufgrund des wechselseitigen Geschehens im Strassenverkehr eine gemeinsame Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Gleich- zeitig wurde den Parteien eine 20-tägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt und der Privatklägerschaft wurde eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern, zu begründen und zu belegen (act. 26). Die Verfügung vom 15. November 2024 konnte der Privatklägerin am 20. November 2024 (act. 27/1) und dem Beschuldigten nach zuerst erfolgloser Zustellung (act. 28) am 4. Dezember 2024 zugestellt werden (act. 29). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft (act. 30 i.V.m. act. 31) eine bei ihnen ein- gereichte Eingabe des Verteidigers des Beschuldigten vom 7. Oktober 2024 betref- fend Beweisanträge (act. 32). Dieser stellte im Namen des Beschuldigten den Be- weisantrag, dass die Privatklägerin zum Verbleib und zur Verwertung ihres Unfall- fahrzeuges einschliesslich der linken Vordertür zu befragen sei (act. 32). 4. Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie die Privatklägerin bzw. Beschuldigte im Verfahren GG240044-M (nachfolgend: Privatklägerin) in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Der Verteidiger des Beschuldigten erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, auf den bei der Staatsanwaltschaft am 7. Oktober 2024 gestellten, oben erwähnten Bewei- santrag (vgl. act. 30) zu verzichten (Prot. S. 31). Das Urteil wurde sodann am
nuar 2025 (vgl. act. D1/4/2 F/A 18; vgl. Prot. 10 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt 1 anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. B.Grundlagen der Beweiswürdigung 1.Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Un- schuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der recht- lichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt aus- zugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zwei- fel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausge- schlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). 2.Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Abwägung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätz- lich getraut werden kann, gibt Letztere Auskunft über den inneren Gehalt einer Aus- sage. Für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen be- deutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (vgl. Urteil OGer ZH SB120353 vom 19. Februar 2013 E. III.2.5). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesent- lichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Rea-
litätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Urteil OGer ZH SB210525 vom 7. Februar 2023 E. III.3.2 m.w.H.). 3.Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer pro- zessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Relativierend ist aber festzuhalten, dass der all- gemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauer- haften personalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Entschei- dend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Über- zeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_1451/2022 vom 3. März 2023 E. 3.3.2). C.Anklagesachverhalt 1 betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung 1.Anklagevorwurf und Beweismittel 1.1.Der Beschuldigte machte sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2024 als auch in der Hauptverhand- lung vom 21. Januar 2025 geltend, dass er sich nicht an ein Überholmanöver erin- nern könne und er auf der C.-strasse mit der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs gewesen sei (act. D1/6 F/A 24, 27; Prot. S. 10 f.). Es ist deshalb zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt betreffend die fahrlässige einfache Körper- verletzung anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenügend er- stellt werden kann. 1.2.Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Zeugen D. und E._____ vor. So- wohl der Beschuldigte (act. D1/4/1-2; act. D1/6; Prot. S. 8 ff.) als auch die Privat- klägerin (act. D1/5/1-2; act. D1/6; Prot. S. 24 ff.) wurden während der Untersuchung dreimal zur Sache sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 einvernommen. Anzumerken ist hier indes, dass sowohl B._____ als auch A._____ anlässlich der gemeinsam durchgeführten Hauptverhandlung lediglich als beschul- digte Personen befragt wurden, wenngleich sie, jeweils vertreten durch ihre Rechts-
anwälte, auch als Privatklägerschaft anwesend waren. Es wurde denn auch in bei- den Verfahren nicht zur Befragung der Privatklägerschaft vorgeladen. Soweit im Folgenden also Bezug auf die Aussagen der beiden Beschuldigten in der Haupt- verhandlung genommen wird, ist im Kopf zu behalten, dass diese als beschuldigte Person erfolgten, wenngleich vorliegend A._____ als Privatklägerin bezeichnet wird. Die Zeugen D._____ (act. D1/7/1; act. D1/7/4) und E._____ (act. D1/7/2-3) wurden zweimal in der Untersuchung einvernommen. Weiter liegt eine polizeiliche Fotodo- kumentation vom 4. Oktober 2022 bezüglich des Verkehrsunfalls (act. D1/8/2-3) vor. Überdies wurde von der Privatklägerin ein unfallanalytisches Partei- bzw. Pri- vatgutachten von der F._____ vom 1. März 2023 zur Verfügung gestellt (act. D1/9/1) und von der Staatsanwaltschaft ein unfallanalytisches Gutachten von der G._____ inklusive Stellungnahme zum Gutachten der F._____ vom 7. Februar 2024 (act. D1/9/8) eingeholt. Die Privatklägerin liess darauf eine unfallanalytische Stellungnahme der F._____ vom 28. Februar 2024 zum Gutachten der G._____ zu den Akten reichen (act. D1/9/14). Das G._____ nahm darauf gemäss schriftlichem Auftrag der Staatsanwaltschaft am 18. April 2024 zur unfallanalytischen Stellung- nahme der F._____ Stellung (act. 1/9/21). 2.Überholmanöver auf dem Linksabbiegestreifen 2.1.Aussagen des Beschuldigten 2.1.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzu- halten, dass er nicht der unter Strafandrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB zu wahr- heitsgemässen Aussagen verpflichtet ist und als direkt vom vorliegenden Strafver- fahren Betroffener ein – insoweit natürliches und legitimes – Interesse daran haben dürfte, sich selbst nicht zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dem Beschuldigten kann jedoch einzig aus seiner Parteistellung kein Nachteil erwachsen, da jede beschuldigte Person ein In- teresse an einem möglichst günstigen Prozessergebnis hat, weshalb ihm eine grundsätzliche Glaubwürdigkeit zu attestieren ist (vgl. Urteil OGer ZH SB180079-O vom 18. Oktober 2018 E. 3.1). Festzuhalten ist weiter, dass der Beschuldigte sich
im parallel geführten Geschäft-Nr. GG240044-M als Privatkläger konstituiert hat und zivilrechtliche Ansprüche geltend macht. Aus diesem Grund hat der Beschul- digte grundsätzlich auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegen- den Verfahrens. Die Angaben des Beschuldigten sind unter diesen Vorzeichen zu würdigen. 2.1.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2022 gab der Be- schuldigte an, dass er sich nicht an ein Überholmanöver erinnern könne (act. D1/4/1 F/A 19). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinver- nahme vom 16. August 2024 schilderte er die Ereignisse bis zur Kollision näher und erklärte dabei erneut, dass er sich an ein Überholmanöver nicht erinnern könne (act. D1/6 F/A 24). Bei der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Ja- nuar 2025 führte er im Konjunktiv aus, dass er, falls er ein Überholmanöver durch- geführt hätte, dies aufgrund der erheblich zu langsamen Fahrweise des vorausfah- renden Fahrzeugs getan hätte (Prot. S. 11). 2.1.3. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist fest- zuhalten, dass er konstant geltend gemacht hat, sich lediglich "an ein paar Meter vor dem Bremsen und warum ich gebremst habe" erinnern zu können (Prot. S. 9). Ob es sich hierbei um taktisch motivierte Aussagen handelt, kann vor dem Hinter- grund möglicher unfallbedingter Amnesien nicht abschliessend beurteilt werden, wenngleich es überraschend ist, dass er sich an die letzten Sekunden vor dem Unfall detailliert zu erinnern vermag. So gab er anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass er geradeaus gefahren sei und ein Auto vor sich gesehen habe. Es sei ihm noch nicht schlüssig gewesen, was genau passiere bzw. er habe nicht ge- wusst, ob das Auto vorwärts oder rückwärts fahre oder stehe. Danach habe er fest- gestellt, dass sich das Auto nicht mehr bewege und er habe eine Vollbremsung gemacht. Die nachfolgende Frage, ob er beide Bremsen betätigt habe, bejahte er und meinte hierzu, dass er halbwegs aufgestanden sei, um mit der Fussbremse fester bremsen zu können, weil es knapp ausgesehen habe (Prot. S. 9). Auf die spätere Frage, ob er sich erinnern könne, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren sei, meinte er, dass er das nicht mehr genau wisse, er sich aber ziemlich sicher sei, dass er circa 80 km/h gefahren sei. Auf die Frage, wie er dazu komme, meinte er,
dass er mit dem Motorrad nie zu schnell fahre. Mit dem Motorrad müsse man dop- pelt vorsichtig sein, deshalb sei er mit dem Motorrad nie zu schnell gefahren. Er habe während der Fahrt immer wieder auf den Tacho geschaut, nicht kurz vor der Kollision, aber während der Fahrt. Wenn er überholt habe, dann nur, wenn das vordere Fahrzeug massiv zu langsam gewesen wäre (Prot. S. 10 f.). Der zuletzt wiedergegebene Aussagekomplex steht, wie noch zu zeigen sein wird, nicht nur mit den glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen im Widerspruch, son- dern auch mit dem (vergangenen bzw. heute zu beurteilenden) Verhalten des Be- schuldigten. So lässt sich seine Aussage, als Motorradfahrer müsse man doppelt aufpassen, weshalb er grundsätzlich nicht zu schnell fahre, weder mit seinem – wie später noch zu zeigen sein wird zu erstellenden – Überholmanöver auf dem Links- abbiegestreifen bei Stau auf der Gegenfahrbahn noch mit der weiter angeklagten Verkehrsregelverletzung oder der einschlägigen Vorstrafe vereinbaren (zum Wis- sen um den Stau und die Streckenführung: Prot. S. 10 ff.; zur Geschwindigkeits- übertretung im Ferrari: Prot. S. 17: "Nein, ich fahre auch nicht zu schnell mit dem Auto. Es war ein Ausrutscher und ich stehe dazu."). Vor dem Hintergrund dieser internen und externen Widersprüche mutet denn auch seine durchaus strategische Wissenslücke zumindest zweifelhaft an. Wie bereits erwähnt kann dies, nicht zu- letzt auch mit Blick auf die geringe Relevanz der Aussagen des Beschuldigten, of- fen bleiben. Unter Berücksichtigung der festgestellten Ungereimtheiten kann jeden- falls nicht ohne Vorsicht bzw. Begründung im Einzelfall auf seine Aussagen abge- stellt werden. 2.2.Aussagen der Privatklägerin 2.2.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin gelten prinzipiell diesel- ben Erwägungen, die zum Beschuldigten angestellt wurden, zumal sie im Parallel- verfahren GG240044-M als Beschuldigte mit dem Vorwurf der fahrlässig schweren Körperverletzung konfrontiert ist (vgl. act. 24 im Geschäft-Nr. GG240044-M). Wei-
ter hat sie als Privatklägerin ein wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfah- rens. Ihre Aussagen sind unter diesen Vorzeichen zu würdigen. 2.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 16. August 2024 erklärte die Privatklägerin, dass sie vor dem Einspuren in die C.-strasse beim Kontrollblick nach links den SUV-Fahrer bzw. den Zeugen E. gesehen habe (act. D1/6 F/A 8 f.). Den Beschuldigten bzw. ein Motorrad hätte sie dabei nicht wahrgenommen (act. D1/6 F/A 18). Die Privatklägerin vermute daher, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Kontrollblicks nach links hinter dem Zeugen E._____ und vor dem Zeugen D._____ gewesen sein müsse (act. D1/6 F/A 19). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 gab sie bei ihrer Befra- gung (als beschuldigte Person) nochmals an, beim Blick nach links nur den heran- fahrenden Personenwagen, nicht aber das Motorrad bzw. den Beschuldigten ge- sehen zu haben (Prot. S. 26 und S. 28). Auf der C.-strasse habe man ihr Platz gemacht, damit sie langsam hätte einbiegen können (Prot. S. 25). Sie habe das an erster Stelle fahrende Fahrzeug wahrgenommen und blickmässig auch mit dem Fahrer Kontakt aufgenommen. Sie könne allerdings nicht sagen, ob der Fahrer sie bemerkt habe. Sie habe aber die Distanz gesehen und gewusst, dass sie genug Zeit habe, um auf die C.-strasse einzuspuren. Das Motorrad habe sie nicht gesehen, es habe einfach geknallt (Prot. S. 27 f.). 2.2.3. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin betreffend das Überholmanöver ist festzuhalten, dass ihre Schilderungen konsistent und wi- derspruchsfrei sind. Sie gab während der Untersuchung als auch bei der Hauptver- handlung vom 21. Januar 2025 stets an, bei ihrem Kontrollblick nach links lediglich den herannahenden Personenwagen bzw. den Zeugen E._____ und nicht den Be- schuldigten bzw. ein Motorrad gesehen zu haben (vgl. act. D1/5/1 F/A 11 ff.; act. D1/6 F/A 18; Prot. S. 26 ff.). Ihre Schlussfolgerung bzw. Vermutung, wonach sich der Beschuldigte im Zeitpunkt ihres Kontrollblicks hinter dem Zeugen E._____ befunden und ein Überholmanöver eingeleitet haben müsse, deckt sich mit den Aussagen der Zeugen E._____ und D._____, welche ebenfalls ein Überholmanö- ver auf der Einspurstrecke (Höhe ... [Areal]) schilderten (vgl. act. D1/7/1 F/A 1; act. D1/7/2 F/A 2; act. D1/7/3 F/A 12, 17; act. D1/7/4 F/A 23, 31). Vor diesem Hin-
tergrund erscheinen die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Überholmanö- vers insbesondere mit Blick auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen von D._____ und E._____ nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft, weshalb auf diese abgestellt werden kann. 2.3.Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ 2.3.1. Die Zeugen D._____ und E._____ wurden zweimal befragt, das erste Mal an der Unfallstelle vor Ort kurz nach dem Unfallgeschehen (vgl. act. D1/1 S. 6) an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2022 als Auskunftspersonen (act. D1/7/1-2) und das zweite Mal anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 16. August 2024 als Zeugen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB inklusive Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (act. D1/7/3-4 F/A 2 f.). Bei den Zeugen D._____ und E._____ handelt es sich um Personen, welche nicht direkt in die Kollision involviert waren und diese lediglich per Zufall beobachtet haben. Sodann ist bei den Zeugen keine irgendwie geartete Beziehung zu den beiden Unfallbeteiligten oder ein Interesse am Verfahrensaus- gang ersichtlich. Ihre Aussagen sind unter diesen Vorzeichen zu würdigen. 2.3.2. Es ist zu erwähnen, dass es sich beim Zeugen D._____ um den Fahrzeug- lenker handelt, der angab, hinter dem Zeugen E._____ vom Kreisel her auf der C.-strasse in Fahrtrichtung H. gefahren zu sein. Beim Zeugen E._____ handelt es sich gemäss dessen Aussagen um den Lenker des vordersten Fahr- zeugs in Fahrtrichtung H., das vor der Kollision vom Beschuldigten auf der- selben Strecke überholt worden sei (vgl. act. D1/7/1 F/A 1, 6; act. D1/7/2 F/A 1; D1/7/3 F/A 12; D1/7/4 F/A 17). 2.3.3. Der Zeuge D. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2022 an, er sei in Richtung H._____ gefahren, um bei I._____ auf die Autobahn aufzufahren. Beim Abzweiger zum J.-Areal habe der Beschuldigte ausgeschert, den schwarzen Hyundai des Zeugen E. überholt und sei unmit- telbar danach mit der Privatklägerin kollidiert (act. D1/7/1 F/A 1). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2024 bestätigte der Zeuge D._____ erneut, dass der Beschuldigte den Zeugen E._____ kurz vor der Einspur-
strecke zum ... [Areal] überholt und noch vor der Verkehrsinsel wieder auf die Ge- radeausspur gewechselt habe (act. D1/7/4 F/A 31 f.). Unmittelbar darauf sei es zur Kollision gekommen, die er jedoch nicht direkt habe beobachten können, da sich das Fahrzeug des Zeugen E._____ vor ihm befunden habe (act. D1/7/4 F/A 17, 28). 2.3.4. Der Zeuge E._____ schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2022, er sei vom Beschuldigten auf der C.-strasse überholt worden. Dieser habe dazu die Einspurstrecke zum J.-Areal benutzt, sei auf der Flucht der Einspurstrecke weitergefahren und sei dann wieder eingespurt (act. D1/7/2 F/A 1 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2024 bestätigte er nochmals, dass ihn der Beschuldigte nach dem Krei- sel in Fahrtrichtung H._____ auf der Einspurstrecke in das J.-Areal hinein überholt hatte (act. D1/7/3 F/A 12). 2.3.5. Die Aussagen der Zeugen D. und E._____ sind widerspruchsfrei, schlüssig und inhaltlich übereinstimmend. Beide geben an, dass der Beschuldigte auf dem Linksabbiegestreifen zum Überholen angesetzt habe, auf diesem gera- deaus gefahren sei, den Personenwagen des Zeugen E._____ überholt habe und wieder auf die C.-strasse eingebogen sei. Die Einwendung des Beschuldig- ten, wonach die beiden Zeugen keine übereinstimmenden Angaben zum Überhol- manöver gemacht hätten (vgl. Prot. S. 43 ff.), ist falsch. Auf die Aussagen der Zeu- gen kann im Rahmen der Beweiswürdigung abgestellt werden. 2.4.Entsprechend kann das Überholmanöver aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen D. und E._____, die beide angaben, ein solches Manöver beobachtet zu haben und deren Aussagen mit jenen der Pri- vatklägerin übereinstimmen, anklagegemäss als erstellt betrachtet werden.
3.Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades 3.1.Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab sowohl anlässlich der Untersuchung als auch in der Haupt- verhandlung vom 21. Januar 2025 an, vor der Kollision bzw. Bremseinleitung eine Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h gehabt und auch nicht beschleunigt zu ha- ben. Er führte zudem aus, dass er mit dem Motorrad nie zu schnell fahre und auch auf den Tacho geschaut und gesehen habe, dass er 80 km/h gefahren sei (act. D1/4/1 F/A 17; act. D1/6 F/A 27; Prot. S. 10). 3.2.Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ 3.2.1. Der Zeuge D._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2022 zunächst an, zum Zeitpunkt des Überholmanövers des Beschul- digten des Zeugen E._____ mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 km/h und 82 km/h gefahren zu sein (act. D1/7/1 F/A 3). Im späteren Verlauf derselben Einver- nahme gab er an, mit einer höheren Geschwindigkeit von 82 km/h bis 85 km/h ge- fahren zu sein (act. D1/7/1 F/A 10). Dementsprechend habe sich der Zeuge E._____ darüber gewundert, als das Motorrad beim Überholmanöver sehr laut ge- wesen sei und noch einmal sehr viel Gas gegeben habe (act. D1/7/1 F/A 3). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. August 2024 wiederum passte er seine Angaben betreffend seine eigene Geschwindigkeit erneut an bzw. relati- vierte diese, indem er ausführte, er sei lediglich mit einer Geschwindigkeit zwischen circa 70 km/h und 80 km/h gefahren, als er vom Beschuldigten überholt worden sei (act. D1/7/4 F/A 15). Er sei dabei nicht mit übertriebener Geschwindigkeit vom Be- schuldigten überholt worden (act. D1/7/4 F/A 19). 3.2.2. Der Zeuge E._____ gab anlässlich den Einvernahmen an, dass er mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 km/h bis 85 km/h gefahren sei, als er vom Beschul- digten überholt worden sei (act. D1/7/2 F/A 1; act. D1/7/3 F/A 20). Als der Beschul- digte an ihm vorbeigefahren sei, habe dieser zusätzlichen Abstand gewonnen bzw. sei das Motorrad noch schneller als er gefahren. Er schätzte die Geschwindigkeit des Motorrades auf über 100 km/h, vielleicht 110 km/h, insbesondere aus dem
Grund, dass er Abstand zu ihm gewonnen habe (act. D1/7/2 F/A 5; act. D1/7/3 F/A 19). 3.2.3. Beide Zeugen bestätigen übereinstimmend, dass der Beschuldigte den Zeugen E._____ mit starker Beschleunigung und überhöhter Geschwindigkeit überholt hat. Dass der Zeuge D._____ später seine eigene Geschwindigkeit relati- vierte (vgl. act. D1/7/4 F/A 15), vermag daran nichts zu ändern, war es doch er, der zu Protokoll gab, er sei überrascht gewesen, dass der Beschuldigte während des Überholmanövers nochmals beschleunigt habe. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte den Zeugen E., der gemäss eigenen Aussagen mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h bis 85 km/h fuhr, mit einer deutlich höheren Ge- schwindigkeit überholt hat (vgl. act. D1/7/1 F/A 3). Dass der Zeuge D. dabei nicht übertreibt oder versucht, das Verhalten des Angeklagten zu skandalisieren, zeigt seine Bemerkung, dass das Überholmanöver des Beschuldigten nichts Be- sonderes gewesen sei, weil man immer überholt werde (vgl. act. D1/7/4 F/A 31). Zur Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte gefahren ist, äussern sich sodann die beiden Gutachten. 3.3.Unfalltechnische Gutachten der G._____ und der F._____ 3.3.1. Das unfallanalytische Gutachten der F._____ vom 1. März 2023 (act. D1/9/1) wurde von der Privatklägerin in Auftrag gegeben. Es handelt sich um ein Privatgutachten. Die technische Unfallanalyse der G._____ vom 7. Februar 2024 (act. D1/9/8), welche durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 182 ff. StPO in Auftrag gegeben wurde (vgl. act. D1/9/2), ist hingegen ein amtliches Gut- achten. Die Parteien konnten zum amtlichen Gutachten der G._____ Stellung neh- men und Ergänzungsfragen formulieren (act. 1/9/1; act. 1/9/14; act. 1/9/18). 3.3.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch für amtliche Gutach- ten, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf und Abweichungen zu begründen hat (BGE 146 IV 118 E. 2.1; 142 IV 53 E. 2.1.3; 141 IV 372 f. E. 6.1; Urteil BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Gericht zu prüfen, ob das Gutachten in sich schlüssig ist und die darin enthaltenen Erörterungen über-
zeugend sind und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten zu fol- gen ist (Urteile BGer 6B_1220/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2). Das Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände ge- gen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Wie bereits er- wähnt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begrün- dete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich er- schüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). 3.3.3. Nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersu- chungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde, haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts von den Parteien eingereichte Privatgutachten (BGE 141 IV 373 E. 6.2; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 82 E. 3f/bb; Urteil BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5). Den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person bzw. Privatklägerschaft erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Be- deutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 373 E. 6.2; Urteile BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019, E. 1.4; BSK StPO-HEER, Art. 189 N 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftrag- geber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (ZK StPO-DONATSCH, Art. 182 StPO N 15). Ein Privatgutachter ist zudem nicht unabhängig und unpartei- isch wie der amtliche Sachverständige, sondern steht in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Einem gerichtlich angeordneten Gutachten ist ein privates Gutachten folglich auch
dann nicht gleichgestellt, wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird (Urteil BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Es ist daher beim Privatgutach- ter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er von der Privatklägerin nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu dieser in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihr entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entschei- dungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73 E. 3f/bb; 118 Ia 144 E. 1c; je mit Hinweisen; vgl. auch ZK StPO-DONATSCH, Art. 182 N 2). Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (Urteil BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzli- chen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich hieraus, dass entscheidrelevante As- pekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht aussch- liesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorge- brachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privat- gutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 m.w.H.). 3.3.4. Bei beiden Gutachtern handelt es sich um erfahrene und etablierte Fach- personen auf ihrem Fachgebiet. Nichtsdestotrotz muss insbesondere bezüglich des Privatgutachters berücksichtigt werden, dass dieser im Auftrag und im Interesse der Privatklägerin handelte und von ihr honoriert wurde. 3.3.5. Die G._____ geht gemäss ihrem Gutachten vom 7. Februar 2024 mit 98 km/h bis 113 km/h (act. D1/9/8 S. 13 ff.) von einer tieferen minimalen und maxi- malen Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades als das Gutachten der F._____
vom 1. März 2023 aus, welches eine Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h (act. D1/9/1 S. 11 ff.) annimmt. Durch die Annahme einer längeren Bremsspur (29.9 Meter [act. D1/9/1 S. 12] vs. 26.4 Meter [act. D1/9/8 S. 13, 15]) und einer höheren Bremsverzögerung (7 - 8.5 m/s² [act. D1/9/1 S. 12, 14] vs. 6 - 8 m/s² [act. D1/9/8 S. 14 f.]) resultiert im F._____ Gutachten im Vergleich zum Gut- achten der G._____ eine etwas höhere minimale und maximale Ausgangsge- schwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h (act. D1/9/21 S. 2). Die F._____ wies in ihrer unfallanalytischen Stellungnahme vom 28. Februar 2024 darauf hin, dass der Beginn der Bremsspur auf dem ihr zur Verfügung stehenden Bildmaterial nicht ge- nau erkennbar gewesen sei und traf anhand dieser die Annahme, dass die Spur- zeichnung vor dem Anfang der weissen Kreidemarkierung der Bremsspur durch die Polizei begonnen habe (act. D1/9/14 S. 2 ff.; act. D1/9/21 S. 2 f.). Wie die Original- bilder der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022 zeigen, die dem Gutachter der G._____ zur Verfügung standen und wie von ihm korrekt erkannt wurde, deckt sich der Spurbeginn mit dem Ende der Kreidemarkierung der Polizei und die Gutachter der F._____ dürften vermutungsweise den dunklen Rand des übermalten Richtungspfeiles als Fortsetzung der Bremsspur angenommen haben (vgl. act. D1/9/21 S. 2 f.; vgl. Bild 11 und Bild 12 der polizeilichen Fotodokumenta- tion vom 4. Oktober 2022, act. D1/8/2). 3.3.6. Hinsichtlich der Bremsverzögerungswerte des Motorrades hält die F._____ gemäss ihrer unfallanalytischen Stellungnahme mittlere Bremsverzögerungswerte des Motorrades von unter 7.5 m/s² für nicht plausibel (act. D1/9/14 S. 6 f.), zumal es praktisch sicher sei, dass der Motorradfahrer angesichts der konkreten Um- stände bzw. der lebensgefährlichen Situation eine Vollbremsung mit voller Kraft durchgeführt habe. Insbesondere sei der Fahrzeugtyp "Motorrad Typ Cruiser" (schweres Motorrad [gemäss Typenschein eine Masse von 451 kg inklusive 75 kg für den Fahrer] mit langem Radstand und tiefer Sitzposition) zu berücksichtigen, bei dem auch bei einer Verzögerung von 1 g (9,81 m/s²) aufgrund des tiefen Schwerpunktes ein Teil der hinteren Radlast erhalten bleibe und beim Bremsen (mit dem Vorderrad) ein starkes Abheben des Hinterrades verhindert werden könne (act. D1/9/14 S. 6 f.).
3.3.7. Die G._____ widerspricht in ihrer Stellungnahme zur unfallanalytischen Stellungnahme der F._____ vom 18. April 2024 den von der F._____ angenomme- nen Bremsverzögerungswerten und weist einerseits darauf hin, dass die mittlere Vollbremsverzögerung von der Fahrerfahrung des Motorradfahrers abhänge, da dieser in einer Gefahrensituation die Vorderbremse, welche den Hauptteil der Bremskraft bewirke (unabhängig davon, ob das Motorrad mit einem ABS-System ausgerüstet sei oder nicht), effizienter einsetzen könne. Der Beschuldigte hatte die Fahrberechtigung für schwere Motorräder der Kategorie A seit dem 27. März 2021 und verfügte daher mit 1,5 Jahren über eine relativ geringe Fahrerfahrung mit schweren Motorrädern, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er in der vorlie- genden Gefahrensituation die Vorderbremse nicht effektiv genug eingesetzt und somit keine optimale Bremsverzögerung erreicht hatte. Andererseits verwies sie im Weiteren auf die Bremsleistung von Motorrädern der Marke Harley-Davidson, wel- che in einschlägigen Foren und Fachzeitschriften kritisiert und bemängelt werde, insbesondere müsse der Bremshebel bei starker Bremsung mit einem grossen Kraftaufwand betätigt werden. Darüber hinaus sei dem Gutachter bei der Besichti- gung der Unfallstelle aufgefallen, dass die Fahrbahn an einigen Stellen mit einer dünnen Sandstaubschicht, vermutlich aus dem nahegelegenen ... [Areal], leicht verschmutzt gewesen sei. Dieser Negativeinfluss auf die Haftverhältnisse der Fahr- bahn sei bei der Festlegung des unteren Grenzwertes der Bremsverzögerung mit berücksichtigt worden (act. D1/9/21 S. 4). 3.3.8. Das amtliche Gutachten der G._____ vom 7. Februar 2024 und das Privat- gutachten der F._____ vom 1. März 2023 kommen zu sehr ähnlichen Ergebnissen, so dass schon aufgrund dieses Umstandes die Vermutung nahe liegt, dass das Privatgutachten nicht geeignet ist, das amtliche Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die für die minimale Differenz der Ausgangsgeschwindigkeit zwischen den Gutachten massgeblichen Parameter "Bremsspurlänge" und "Bremsverzögerungswerte" wur- den im Gutachten und in der Stellungnahme der G._____ nachvollziehbar darge- legt. Hinsichtlich der Bremsspurlänge hat die G._____ schlüssig dargelegt, dass die im Gutachten der F._____ angegebene längere Bremsspur darauf beruht, dass mangels Originalfotos der dunkle Rand eines übermalten Richtungspfeils fälschli- cherweise als Fortsetzung der Bremsspur angesehen wurde. Im Zusammenhang
mit den Bremsverzögerungswerten ist darauf hinzuweisen, dass – wie in beiden Gutachten ausgeführt – die Festlegung bestimmter Berechnungsparameter und auch jene der Bremsverzögerungswerte innerhalb des tolerierbaren Grenzbereichs der Eintrittswahrscheinlichkeit im Ermessen des Sachverständigen liegen (act. D1/9/14 S. 2; act. D1/9/21 S. 4). Die geringe Fahrerfahrung des Beschuldigten mit schweren Motorrädern, die Kritik an der Bremsleistung von Harley-Motorrädern sowie die durch das nahegelegene ... [Areal] mit Sandstaub verschmutzte Fahr- bahn sprechen dafür, von tieferen Bremsverzögerungswerten auszugehen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte selbst bei einer Vollbremsung, die im Gutachten der F._____ angenommenen optimalen Bremsverzögerungswerte nicht erreicht hat. Das Gutachten der G._____ trug all diesen Unsicherheiten Rechnung. Es gibt an dieser Stelle entsprechend keinen Grund, von den gutachterlichen Schlüssen der G._____ abzuweichen. 3.4.Querverschiebung des Fahrzeugs der Privatklägerin 3.4.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 geltend, dass die Gutachter bei der Berechnung fälschlicherweise von einer Verschiebung des Fahrzeugs der Privatklägerin im rechten Winkel bzw. senkrecht zur Fahrspur als Folge des seitlichen Anpralls des Motorrades ausgegangen seien (act. 34 S. 5). Eine Verschiebung sei aufgrund der Masseverhältnisse des Fahr- zeugs der Privatklägerin allerdings nur erklärbar, wenn Gummiabrieb vorhanden sei. Reifenabrieb habe indes weder auf der Fahrbahn noch an den Reifen festge- stellt werden können. Wer das Fahrzeug der Privatklägerin in die Position auf den Bildern der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022 gebracht habe bzw. wie es in diese Position gekommen sei, sei damit nicht geklärt. Es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug durch Schutz und Rettung verschoben worden sei. Die Gutachter seien entsprechend von falschen Annahmen ausgegangen (Prot. 35 und S. 42 f.). 3.4.2. Zwecks Verständnis, inwiefern die Auslaufbewegung für die Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit bzw. der Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades des Beschuldigten massgebend ist, wird nachfolgend die in den Gutachten der G._____ sowie der F'._____ verwendete Berechnungsmethode für die Kollisions-
geschwindigkeit, welche mit dem Programm PC-Crash (14.1, verwendete Pro- grammversion im Gutachten der G._____) nach der Impulsvorwärtsrechnung be- rechnet wurde, zusammenfassend erläutert: Die anhand dieses Programms ermit- telte Kollisionsgeschwindigkeit wurde als Parameter für die Geschwindigkeitsrück- rechnung der Ausgangsgeschwindigkeit verwendet. Dieses Berechnungsverfahren basiert darauf, dass die kinetische Energie (Bewegungsenergie) beider Fahrzeuge unmittelbar vor der Kollision einerseits in kinetische Energie nach der Kollision und andererseits in Deformationsenergie umgewandelt wird. Die an beiden Fahrzeugen entstandenen Schäden und damit der Anteil der Gesamtenergie, der in Deformati- onsenergie umgewandelt wurde, wird über den EES-Wert (Energy Equivalent Speed) ermittelt. Der EES-Wert entspricht dabei jener Geschwindigkeit, mit welcher ein Fahrzeug gegen eine starre, nicht verformbare Wand prallen müsste, um die- selben Schäden wie im konkreten Fall aufzuweisen. Der berechnete EES-Wert dient somit auch als Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse. Zusätzlich stützt sich die Kollisionsanalyse auf die Auslaufbewegung des Fahrzeugs der Privatklägerin. Das Fahrzeug der Privatklägerin wurde durch den Seitenanprall des Motorrades von der Kollisionsposition rund 2.8 Meter nach rechts verschoben. Unter Annahme einer mittleren Auslaufverzögerung von etwa 6 m/s² errechnet sich für das Fahrzeug der Privatklägerin eine Auslaufgeschwindigkeit von circa 21 km/h unmittelbar nach der Kollision, welche bei der Kollisionsanalyse mitberücksichtigt worden sei (vgl. act. D1/9/8 S. 11 ff.). 3.4.3. Gemäss Polizeirapport vom 6. Januar 2023 wurden durch den Unfallfoto- dienst der Kantonspolizei Zürich Verkehrsabteilung Zürich Unfall/Beweissiche- rung/Dokumentation (nachfolgend: VAZ-UBD) Fotoaufnahmen der angetroffenen Situation erstellt (act. D1/1 S. 4; siehe polizeiliche Fotodokumentation vom Unfallort vom 4. Oktober 2022, act. D1/8/2-3). Die Fotodokumentation hält unter der Legen- denziffer "2a" fest, dass es sich dabei um den Standort des Fahrzeugs der Beschul- digten beim Eintreffen der VAZ-UBD handelt (act. 1/8/2). Somit wurde die Endpo- sition des Fahrzeugs der Privatklägerin zum Zeitpunkt des Eintreffens am 4. Okto- ber 2022 dokumentiert. Auf Bild 15 der polizeilichen Fotodokumentation vom Un- fallort vom 4. Oktober 2022 ist ausserdem die mittels Kreidemarkierung festgehal- tene Distanz zwischen dem Kollisionspunkt und der Endlage des Fahrzeugs der
Privatklägerin erkennbar. Es liegen keine Hinweise auf eine Manipulation der Fahr- zeugendposition der Privatklägerin oder darauf vor, dass das Fahrzeug der Privat- klägerin vor der fotografischen Dokumentation durch Schutz und Rettung oder an- dere Dritte verschoben worden wäre. Ausserdem wurde die Kollisionsgeschwindig- keit anhand der EES-Werte und weiterer Kontrollgrössen validiert (act. D1/9/8 S. 13). Die von beiden Gutachten zur Berechnung verwendete Software PC-Crash ist zudem eine der am häufigsten eingesetzten Software zur Simulation bzw. Re- konstruktion von Verkehrsunfällen – sowohl für gerichtliche als auch aussergericht- liche technische Gutachten – und basiert auf einem grossen Datensatz an Ver- kehrsunfällen. Es bestehen somit entgegen der Ansicht des Beschuldigten keine Zweifel an der von der VAZ-UBD dokumentierten kollisionsbedingten Querver- schiebung des Fahrzeugs der Privatklägerin. 3.5.Unfallendlage des Beschuldigten 3.5.1. Der Beschuldigte macht anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 geltend, dass er nach der Kollision in Fortsetzung der Bremsspur 8 bis 10 Meter weiter in seiner Fahrtrichtung vorgefunden worden sei (act. 34 S. 6). Die An- nahme der Gutachter, dass der Beschuldigte am Fahrzeug der Privatklägerin hän- gen geblieben sei bzw. gegen die Reling des Fahrzeugs der Privatklägerin geprallt sei, sei wenig lebenspraktisch und ohne jegliche Beweise oder sonstige Anhalts- punkte behauptet worden (act. 34 S. 7; Prot. S. 37). Aufgrund der Position des Kör- perschwerpunkts des Beschuldigten auf dem Motorrad und der Höhenverhältnisse vor dem Aufprall sowie der durch den Bremsvorgang verursachten Stossbewegung sei der Beschuldigte bei der Kollision über das Fahrzeug der Privatklägerin ge- schleudert worden, ohne dabei irgendwo hängen zu bleiben. Daraus folgert der Beschuldigte, dass seine Abfluggeschwindigkeit zum Zeitpunkt des Aufpralls der Aufprallgeschwindigkeit entsprochen habe (act. 34 S. 7; vgl. Prot. S. 37). 3.5.2. Die Annahme der Gutachter, dass der Beschuldigte am Dachrahmen des Fahrzeuges hängen geblieben sein muss, erscheint angesichts der deformierten linken Fahrertür/-seite des Fahrzeuges des Beschuldigten plausibel (vgl. Bilder act. D1/9/1 S. 6 ff. und act. D1/9/8 Anhang S. 4; vgl. Bild 15 und Bild 16 zu act. D1/8/2). Zudem ist die Berechnung der Abfluggeschwindigkeit anhand der
Endposition des Beschuldigten mit derartigen Unsicherheiten behaftet, dass ein zu- verlässiges Berechnungsresultat gestützt auf die Wurfweite des Beschuldigten nicht zu erwarten ist. 3.6.Der Beschuldigte vermag mit seinen Einwendungen, an den Feststellungen des amtlichen Gutachtens der G._____ keine Zweifel zu wecken. Der Beschuldigte stützt sich insbesondere auf den fehlenden Reifenabrieb als Indiz dafür, dass das Fahrzeug der Privatklägerin nicht in dem von den Gutachtern angenommenen Aus- mass verschoben worden sein könne. Die polizeiliche Fotodokumentation bestätigt jedoch klar die Endlage des Fahrzeugs unmittelbar nach dem Unfallgeschehen und lässt keine Hinweise auf eine Manipulation durch Dritte erkennen. Zudem beruhen die Berechnungen der Kollisions- und Ausgangsgeschwindigkeit auf der Software "PC-Crash", welche in diversen Einzelfällen zur Simulation bzw. Rekonstruktion von Verkehrsunfällen für technische Unfallgutachten verwendet wird und sich ent- sprechend auf breite Datensätze abstützen kann. Dahingegen scheint eine Berech- nung der Kollisionsgeschwindigkeit ausgehend von der Endposition des Beschul- digten mit unzähligen Unsicherheiten behaftet und wenig datenbasiert, weshalb dieser Faktor von den Gutachtern richtigerweise bei der Berechnung unberücksich- tigt geblieben ist. Im Ergebnis besteht für das erkennende Gericht kein Grund, vom schlüssigen, vollständigen und klaren Gutachten der G._____ abzuweichen. 3.7.Fazit Das Überholmanöver kann insbesondere gestützt auf die Aussagen der Zeugen D._____ und E., welche im Einklang mit den Aussagen der Privatklägerin stehen, erstellt werden. Hinsichtlich der Ausgangsgeschwindigkeit vermag weder das Privatgutachten noch der Beschuldigte die entscheidrelevanten Feststellungen des Gutachtens der G. in Frage zu stellen, weshalb gestützt darauf die in der Anklage aufgeführten Geschwindigkeiten als rechtsgültig erstellt gelten können.
D.Anklagesachverhalt 1 betreffend Führen eines nicht betriebssicheren Fahr- zeuges 1.Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2024 verwiesen werden (act. 23). Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 in Bezug auf die Vorwürfe des Führens eine nicht betriebssicheren Fahrzeugs nicht geständig (vgl. act. D1/4/1 F/A 67 ff.; act. D1/4/1 F/A 18; Prot. S. 15), weshalb zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt 1 betreffend das Führen eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsge- nügend erstellt werden kann. 2.Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (act. D1/4/1; act. D1/4/2) und der Fahrzeugprüfbericht vom 3. No- vember 2022 (act. D1/3/1) sowie der Fotobogen betreffend die Fahrzeugprüfung des Unfallmotorrades vom 31. Oktober 2022 (act. D1/3/2) vor. 3.Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2022 gab der Beschuldigte an, dass er den Mechaniker angewiesen habe, die Umbauten ein- tragen zu lassen (act. D1/4/2 F/A 70). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 4. August 2024 fügte der Beschuldigte an, dass die Rückspiegel ein Jahr zuvor noch zulässig gewesen seien und die Blinklichter hinten durchlaufen, aber nicht blinken würden (act. D1/4/2 F/A 18). Anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 erklärte der Beschuldigte, dass er die Um- bauten in einer Motorradgarage habe vornehmen lassen und führte zudem aus, dass die Rückspiegel für das vorjährige Motorradmodell in dieser Grösse erlaubt gewesen seien und das eingebaute, typengerechte 21-Zoll-Rad noch vorgeführt worden wäre. Einen Termin, um das Vorderrad vorzuführen, hatte der Beschuldigte jedoch nicht, da dieses zwei Wochen vor dem Unfall erst eingebaut worden sei. Auf die Frage, ob er sich zum typenfremden Tankdeckel äussern möchte, erklärte er, dass dieser ihm einfach gefallen habe (Prot. S. 15). 4.Das Motorrad des Beschuldigten wurde nach der Kollision sichergestellt und durch die Kantonspolizei Zürich einer technischen Fahrzeugprüfung unterzo-
gen (act. D1/1 S. 4). Anlässlich der Fahrzeugprüfung wurden diverse Umbauten festgestellt, welche nicht den technischen Vorschriften entsprachen: Als Vorderrad sei ein Stahlspeichenrad unbekannter Marke in der Dimension 21x 3.50 verbaut gewesen. Gemäss Schweizer Typengenehmigung (...) des vorliegenden Motorra- des müsste vorne ein Rad in der Dimension 19 x 3.50 montiert werden. Für das typenfremde Rad seien keine Papiere vorgelegen und es sei auch nicht im Fahr- zeugausweis eingetragen gewesen (act. D1/3/1 S. 3; vgl. Foto 3 zu act. D1/3/2 S. 3). Bei den hinteren Blinkern seien die Blinker-LED Leuchtmittel sequentiell ge- schaltet gewesen (sog. Laufblinker), bei denen es sich gemäss Auskunft des Chef- Experten des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich um eine unerlaubte Schal- tung handle (act. D1/3/1 S. 4; vgl. Foto 6 und 7 zu act. D1/3/2 S. 6 f.). Die originalen Rückspiegel seien durch typenfremde Spiegel einer unbekannten Marke ersetzt worden, welche mit einer Fläche von 60 Quadratzentimeter anstelle von 69 Qua- dratzentimeter über eine zu kleine Spiegelfläche verfügen (act. D1/3/1 S. 4; vgl. Foto 4 und 5 zu act. D1/3/2 S. 4 f.). Der Tankdeckel sei durch einen typenfremden Verschluss ersetzt worden, welcher nicht zugelassen sei (act. D1/3/1 S. 4; vgl. Foto 8 zu act. D1/3/2 S. 5 f.). 5.Der Anklagesachverhalt 1 betreffend den Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und den Fahrzeugprüfbericht vom 3. November 2022 sowie der Fotodokumentation vom 31. Oktober 2022 des Unfallmotorrades rechtsgenügend erstellt. E.Anklagesachverhalt 2 betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration Der Beschuldigte hat die im Dossier 2 vorgeworfenen Sachverhalte eingestanden und anerkannt (act. 4/2 F/A 18; Prot. S. 16). Seine Geständnisse decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis und lassen sich mit den Beweismitteln (Poli- zeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 25. August 2024 [act. D2/1], FinZ-Set [act. D2/3], polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten [act. D2/3], Geschwindig- keits- [act. D2/4] und Alkoholmessung [act. D2/5], Videoaufnahmen der Fahrt
[act. D2/7] vom 27. Juli 2024) validieren. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt und es ist auf diesen abzustellen. IV.Rechtliche Würdigung A.Fahrlässige einfache Körperverletzung (Dossier Nr. 1) 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 23 S. 2 f., S. 6). Der Beschuldigte hat die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB nicht anerkannt (act. D1/4/2 F/A 18). 2. Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, dass er die Kollision als Folge seines Tuns bzw. seiner ungenügenden Aufmerksamkeit an die örtlichen Verhältnisse (Anpassen der Geschwindigkeit an Ausserortsstrasse) und die hier- durch bei der Privatklägerin entstandenen Verletzungen, zumindest in groben Zü- gen, hätte vorhersehen können. Er habe während der im Anklagesachverhalt er- wähnten Fahrt den vorliegenden Strassenverhältnissen (Ausfahrtstrassen, Links- abbiegestreifen) nicht hinreichend Beachtung geschenkt, indem er beim Überhol- manöver den Linksabbiegestreifen befahren bzw. die vorgeschriebenen Geschwin- digkeiten missachtet habe. Infolge dieses sorgfaltswidrigen Verhaltens vom Be- schuldigten sei es zur Kollision, sowie in der Folge zu den bei der Privatklägerin aufgetretenen Verletzungen gekommen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass eine Kollision grundsätzlich zu Verletzungen der oben genannten Art führen kön- nen. Er sei sich bewusst gewesen, dass er sein Fahrzeug ständig so beherrschen müsse, dass es nicht zu einer Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmer komme, was er auch wollte, ihm indessen nicht gelungen sei. Die bei der Privatklägerin ein- getretenen Verletzungen seien für ihn voraussehbar gewesen. Hätte er seine Ge- schwindigkeit angepasst bzw. bei seinem Überholmanöver nicht den Linksabbie- gestreifen befahren, so hätte er auch bei der unverhofft mit ihrem Fahrzeug einfah- renden Privatklägerin bremsen können und es wäre mit sehr hoher Wahrschein- lichkeit nicht zu den umschriebenen Verletzungsfolgen gekommen (act. 23 S. 3).
E. 1.3.3 mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtig- keit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ord- nungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; Urteile BGer 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benüt- zung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht aus- gleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen). 3.3. Die Privatklägerin erlitt aufgrund des Verkehrsunfalls gestützt auf den Aus- trittsbericht vom 11. Oktober 2022 eine mehrfragmentäre Fraktur der lateralen Cla- vicula links mit leichter Dislokation, Frakturen der Costae l/ll links ventral mit leichter Dislokation und Frakturen der Costae lll/lV links ventral ohne Dislokation (act. D1/10/3 S. 3). Die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen stellen keine nur harmlose und lediglich das gesellschaftlich tolerierte Mass übersteigende Ein- wirkung auf den Körper dar, sondern sind als Schädigung des Körpers im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. 3.4. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG (Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen) sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter güns- tigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Orts- chaften, ausgenommen auf Autobahnen (Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelver-
ordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkom- men kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeit- verlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Der Fahr- zeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dies setzt voraus, dass der Fahr- zeugführer jederzeit volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und auf selbst überraschende Verkehrsversverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktions- zeit angemessen reagieren kann (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 SVG N 1). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahr- zeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Um- ständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinwei- sen). Des Weiteren schreibt Art. 32 SVG vor, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, so insbesondere den Verkehrs- und Sichtverhältnis- sen. Die zulässigen allgemeinen bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4a VRV) dürfen nur unter günstigen Umständen, insbesondere günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden. Daraus leitet sich ab, dass nur so schnell gefahren werden darf, dass innerhalb der überblickbaren Strecke angehalten werden kann. Dies wird ausdrücklich in Art. 4 Abs. 1 VRV fest- gehalten. Frei überblickbar ist im täglichen Sprachgebrauch die Strecke grundsätz- lich "soweit das Auge reicht". Strassenverkehrstechnisch gilt das nur soweit, als sie hindernisfrei ist und mit dem Auftauchen von Hindernissen nicht gerechnet werden muss. Der Fahrzeugführer muss vor erkennbaren Hindernissen anhalten können. Er muss ferner auf Situationen achten, in denen erfahrungsgemäss Hindernisse plötzlich auftauchen können. Insbesondere hat er die Geschwindigkeit vor Verzwei- gungen, unübersichtlichen Kurven und Kuppen zu mässigen. Frei überblickbar ist die Strecke also nur bis zum nächsten erkennbaren Hindernis respektive bis zur
nächsten erkennbaren Gefahrenquelle (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 32 SVG N 9 f., BSK SVG-ROTH, Art. 32 N 4 und 8). Gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und hat ihnen gegenüber genügend Abstand zu wahren. So hat der Fahrzeugführer, der überholen will, vorsichtig auszuschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss derjenige der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer besonders Rück- sicht nehmen. Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Ein- spurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahr- zielen bezeichnet sind (Art. 13 Abs. 3 VRV). 3.5. Der Beschuldigte hat verkehrswidrig mit einer überhöhten bzw. unzulässi- gen Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h ein Fahrzeug auf dem Linksabbie- gestreifen überholt. Abgesehen von der unzulässigen Geschwindigkeitsüberschrei- tung und der gleichzeitig verbotswidrigen Benutzung des Linksabbiegestreifens hätte der Beschuldigte ausserdem das Überholmanöver nur vornehmen dürfen, wenn er alle Vorkehrungen zur Abwendung der damit verbundenen Gefahren ge- troffen hätte. Vor Beginn des Überholmanövers war ihm die Sicht durch das vor- ausfahrende Fahrzeug des Zeugen E._____ verdeckt (vgl. act. D1/5/1 F/A 11), weshalb er nicht beurteilen konnte, welche Verkehrssituation ihn nach Abschluss des Überholvorgangs erwarten würde. Infolge der Sichtbehinderung war der Be- schuldigte nicht in der Lage, innerhalb einer durchschnittlichen Reaktionszeit auf die nach dem Überholmanöver eintretende Verkehrssituation – konkret das Einbie- gen eines Fahrzeugs aus der Nebenstrasse auf die C.-strasse – zu reagie- ren. Die C.-strasse war somit für den Beschuldigten bis zur Kreuzung bzw. Ausfahrt des ...-platzes nicht "frei" überblickbar. Der Beschuldigte setzte somit sorgfaltswidrig an einer unübersichtlichen Stelle zum Überholmanöver an. Unter diesen Umständen – verbotenes Überholen auf dem Linksabbiegestreifen, Sicht- behinderung durch das vorausfahrende Fahrzeug des Zeugen E._____ und Gefahr durch ein auf die C._____-strasse einbiegendes Fahrzeug – hätte der Beschuldigte als gebotene Vorsichtsmassnahme das Überholmanöver unterlassen müssen. Der Privatklägerin, die sich durch zwei Kontrollblicke nach links vergewissert hat, dass
sie vor dem herannahenden Fahrzeug abbiegen konnte (vgl. act. D1/5/1 F/A 9 ff.; Prot. S. 25 ff.) und nicht damit rechnen musste, dass ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit im letzten Moment kurz vor der Kreuzung das vorausfahrende Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit überholt, kann kein sorgfaltswidriges Verhalten angelastet werden. Selbst wenn sie sich in dieser Situation entgegen dieser Ansicht verkehrswidrig verhalten haben sollte, kann sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da er durch das Überholmanöver ge- gen wesentliche Verkehrsregeln verstossen hat und nicht darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer die durch sein verkehrswidriges Überholmanöver geschaffene Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Der Beschuldigte hat so- mit einerseits durch das verkehrswidrige Überholmanöver und andererseits durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen. 3.6. Eine weitere Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Taterfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraus- sehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechts- güter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Ver- halten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindes- tens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Drit- ten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufwei- sen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Gesche- hens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen).
3.7. Ein verbotenes Überholmanöver (an einer unübersichtlichen Stelle) ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Le- bens geeignet, zu einem Verkehrsunfall mit den wie von der Privatklägerin erlitte- nen Verletzungen zu führen. Irgendwelche mitverursachende Faktoren, namentli- che solche, die das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen oder den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen würden, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist der Privatklägerin – wie bereits oben erwähnt (siehe E. IV.A.2.5) – kein verkehrsregelwidriges Verhalten vorzuwerfen, da sie ihrer Sorgfaltspflicht dadurch genügte, dass sie vor dem Einspuren von der Nebenstrasse auf die C.-strasse zwei Kontrollblicke nach links vornahm (vgl. act. D1/5/1 F/A 9 ff.; Prot. S. 25 ff.) und nicht damit rechnen musste, dass das in ausreichender Entfer- nung von der Privatklägerin erblickte und herannahende Fahrzeug im letzten Mo- ment und mit übersetzter Geschwindigkeit durch den Beschuldigten überholt würde. Der Beschuldigte kannte den Strassenabschnitt der C.-strasse und die Einfahrt des ...-platzes bestens und befuhr diesen vor der Kollision am 4. Ok- tober 2022 nahezu täglich (Prot. S. 11 f.). Aufgrund dieser Streckenkenntnisse war für ihn voraussehbar bzw. hätte er damit rechnen müssen, dass jemand vom ...- platz aus der Nebenstrasse kommend in die C._____-strasse einbiegen könnte. 3.8. Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters min- destens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bil- dete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 3.9. Die Vermeidbarkeitshypothese, mit der sich die Gutachter befassen – ob der Beschuldigte bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h die Kollision hätte vermeiden können – ist vorliegend nicht von entscheidender Rele- vanz. Ausschlaggebend für die Vermeidbarkeit ist vielmehr das Unterlassen der verwirklichten Sorgfaltspflichtverletzung, die darin besteht, dass der Beschuldigte ein verkehrswidriges Überholmanöver auf dem Linksabbiegestreifen bei unüber-
sichtlichen Strassenverhältnissen ausführte, obwohl er damit rechnen musste, dass ein Fahrzeug von der Nebenstrasse auf die C.-strasse einbiegen könnte und dessen Lenker ein solches sorgfaltswidriges Überholmanöver nicht erwarten musste. Der Beschuldigte hätte vor dem Überholmanöver sicherstellen müssen, dass sein Manöver gefahrlos, d.h. ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, durchgeführt werden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn er beim Überholma- növer, nicht zuletzt aufgrund des Staus auf der Gegenfahrbahn, verbotenerweise auf einen Linksabbiegestreifen ausweichen muss und der Beschuldigte aufgrund seiner Streckenkenntnisse hätte wissen müssen, dass nach dem Überholmanöver eine Kreuzung folgt, bei der ein Fahrzeug auf die C.-strasse einbiegen könnte. Es ist offenkundig, dass es nicht zur Kollision gekommen wäre, wenn der Beschuldigte nicht überholt hätte. Ebenso klar ist, dass der Beschuldigte das Über- holmanöver an der besagten Stelle gar nicht hätte vornehmen dürfen. Einerseits war es schlicht verboten, den Linksabbiegestreifen zu diesem Zweck zu befahren. Andererseits war es auch aufgrund der konkreten Umstände klar, dass ein Über- holmanöver an der besagten Stelle bei der aktuellen Verkehrssituation gefahren- behaftet und somit sorgfaltswidrig war. Die Vermeidbarkeit ist damit zu bejahen, ohne auf die gutachterlich weiter erörterte Frage der geschwindigkeitsbezogenen Vermeidbarkeit eingehen zu müssen. 4. Das Verhalten des Beschuldigten, mithin seine pflichtwidrige Unvorsichtig- keit, war (adäquat) kausal für die Kollision mit der Privatklägerin und ihren daraus resultierenden Verletzungen. Dabei war der Unfall und damit einhergehend die Kör- perverletzung für ihn (grundsätzlich) voraussehbar und vermeidbar. Demnach ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt. 5. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. B.Führen eines nichts betriebssicheren Fahrzeugs (Dossier Nr. 1)
3.1. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt wer- den können und dass Fahrer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht ge- fährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom vor- schriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist un- erheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1; Urteil BGer 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1, 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1; vgl. zum Ganzen BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3). Betriebssicherheit bedeutet, dass die Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Begriff der Betriebssicherheit i.S.v. Art. 29 SVG ist deckungsgleich mit dem Begriff der Verkehrssicherheit gemäss Art. 11 Abs. 1 SVG. 3.2. Ein Fahrzeug befindet sich immer dann in einem vorschriftswidrigen Zu- stand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften, insbeson- dere den Bestimmungen in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41), nicht entspricht (vgl. BGE 115 IV 144 E. 2b; 115 IV 148 E. 3a). In Art. 219 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) wird defi- niert, wann ein Fahrzeug als nicht vorschriftsgemäss gilt und Art. 93 Ziff. 2 SVG zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 219 Abs. 1 VTS ist ein Fahrzeug unter anderem nicht in einem vorschriftsgemässen Zustand, wenn dauernd, zeitweilig oder für be- stimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entspre- chen (lit. a) oder wenn dauernd oder zeitweilig untersagte Teile vorhanden sind (lit. b) oder bewilligungspflichtige Teile ohne Bewilligung angebracht worden sind (lit. c). Gemäss Art. 29 Abs. 4 VTS sind Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, der Zulassungs- behörde zu melden und nach Artikel 34 Absatz 2 zu prüfen. Nach Art. 34 Abs. 2 lit. h VTS hat der Halter oder die Halterin der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Dabei ist der Führer eines Fahrzeuges verpflichtet, sich vor jeder
Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in einem vorschriftsgemässen Zu- stand befindet (Art. 57 Abs. 1 VRV). 3.3. Die von der Kantonspolizei in Auftrag gegebene technische Überprüfung des von dem Beschuldigten am 4. Oktober 2022 gelenkten Motorrades kam auf- grund folgender Mängel zum Ergebnis, dass sich das Motorrad in einem nicht vor- schriftsgemässen Zustand befunden hatte: Die Dimension des am Motorrad mon- tierten Stahlspeicherrad betrug 21 x 3.50, obwohl gemäss Schweizer Typengeneh- migung (...) des Motorrades ein Rad in der Dimension 19 x 3.50 montiert hätte werden müssen. Das typenfremde Rad war nicht wie vorgeschrieben im Fahrzeug- ausweis eingetragen. Die hinteren Blinker-LED-Leuchtmittel seien sequentiell ge- schaltet, welche sich gemäss Auskunft des Chef-Experten des Strassenverkehrs- amts des Kantons Zürich um eine unerlaubte Schaltung handle. Die originalen Rückspiegel mit einer Fläche von 69 cm² seien durch typenfremde Rückspiegel mit einer Fläche von 60 cm² ersetzt worden. Der Tankdeckel sei durch einen nicht zu- gelassenen typenfremden Verschluss mit scharfen Kanten und Spitzen ersetzt wor- den (act. D1/3/1 S. 2 ff.). 3.4. Die erwähnten Umbauten sind als wesentliche Änderungen zu beurteilen und zu melden (Art. 34 Abs. 2 lit. k VTS; für die typenfremden Räder besteht auch eine Meldepflicht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 lit. f VTS). Die am Motorrad vorgenom- menen Umbauten wurden anerkanntermassen zum Zeitpunkt der Kollision nicht vom zuständigen Strassenverkehrsamt nach Massgabe von Art. 34 Abs. 2 VTS geprüft bzw. genehmigt, weshalb sich das Motorrad des Beschuldigten nicht in ei- nem vorschriftsgemässen Zustand befand. Zudem müssen gemäss Art. 143 Abs. 1 VTS die Rückspiegel je eine Fläche von mindestens 69 cm² betragen. Die am Mo- torrad montierten Spiegel mit einer Fläche von 60 cm² sind zu klein und entspre- chen somit nicht den Vorschriften. 3.5. Bezüglich der Betriebssicherheit stellen insbesondere die Räder eines Mo- torrades ein zentrales sicherheitsrelevantes Bauteil dar. Bereits der Umstand, dass im vorliegenden Fall typenfremde Räder montiert wurden, die weder vom zuständi- gen Strassenverkehrsamt geprüft noch im Fahrzeugausweis eingetragen waren, begründet eine abstrakte Gefährdung der Betriebssicherheit. Durch das Unterlas-
sen der behördlichen Prüfung war sodann ungeklärt, ob das montierte Vorderrad technisch für das spezifische Motorfahrzeugmodell geeignet war. Dies stellt ein Un- fallrisiko dar, denn mögliche daraus resultierende Mängel – etwa im Bereich des Lenkverhaltens, der Fahrstabilität oder der Tragfähigkeit – können in kritischen Fahrsituationen schnell zu einem Kontrollverlust und damit zu einem Sturz oder einer Kollision führen, wodurch sowohl der Fahrzeugführer als auch andere Ver- kehrsteilnehmer oder Passanten konkret gefährdet werden können. Die nicht zu- lässigen Rückspiegel mit einer verkleinerten Fläche von 60 cm² statt 69 cm² (vgl. Art. 143 Abs. 1 VTS) schränken das Sichtfeld ein, was beispielsweise beim Überholen oder Einspuren zu gefährlichen Situationen führen kann, weil der Fahr- zeugführer andere Verkehrsteilnehmer wegen des eingeschränkten Sichtfeldes zu spät oder gar nicht wahrnimmt. Der Tankdeckel mit scharfen Kanten stellt eine kon- krete Gefahr für den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer dar, insbesondere bei einem Sturz oder Zusammenstoss. Die unzulässige sequentielle Schaltung der LED-Blinkleuchten kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren oder zu Missver- ständnissen führen. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte somit ein nicht vor- schriftsgemässes und nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt. 3.6. Die Tathandlung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges kann sowohl vorsätzlich (Wissen) als auch fahrlässig (bei pflichtge- mässer Aufmerksamkeit wissen können) begangen werden (vgl. BSK SVG- SCHENK, Art. 93 N 35). 3.7. Der Beschuldigte verneinte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2022 die Frage, ob er gewusst habe, dass das Motorrad nicht den Vorschriften entsprochen habe (act. D1/4/1 F/A 69). Das ist ihm allerdings nicht zu glauben. Der Beschuldigte selbst hatte die Umbauten im Wissen darum, dass diese eingetragen werden müssen, dem Mechaniker in Auftrag gegeben und ihn damit betraut, die Umbauten einzutragen (vgl. act. D1/4/1 F/A 70; vgl. Prot. S. 15). Da die Umbauten erst zwei Wochen vor der Kollision vorgenommen wurden, wäre der Be- schuldigte verpflichtet gewesen, vor der ersten Fahrt mit dem umgebauten Motor- rad zu überprüfen, ob die Änderungen angemeldet sind und in den Fahrzeugpapie- ren eingetragen wurden. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf die obigen Erwä-
gungen von einer bewussten und willentlichen Missachtung der Melde- bzw. Prüf- pflicht auszugehen, womit er mindestens mit Eventualvorsatz handelte. 4. Der Beschuldigte hat sich somit des Führens eines nicht vorschriftsgemäs- sen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht. C.Grobe Verletzung der Verkehrsregeln der Verkehrsregeln (Dossier Nr. 2) 1.Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes betreffend die vorsätzlichen groben Verletzungen der Verkehrsregeln Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) wurden vom Beschuldigten sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 4. Oktober 2024 als auch anlässlich der Befragung in der Hauptver- handlung vom 21. Januar 2025 vom Beschuldigten anerkannt (act. D1/4/2 F/A 18; Prot. S. 16). Der Verteidiger des Beschuldigten stellte anlässlich seines Plädoyers den Antrag, dass der Beschuldigte lediglich für eine einfache oder mittlere Ver- kehrsverletzung schuldig zu sprechen sei (act. 34 S. 14). 2.Art. 90 SVG unterscheidet drei Qualifikationsniveaus: die einfache Ver- kehrsregelverletzung (Abs. 1), die grobe Verkehrsregelverletzung (Abs. 2) sowie die elementare bzw. krasse Verkehrsregelverletzung (Abs. 3 bzw. Abs. 4). Aus dem Antrag des Verteidigers geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob der Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bestreitet oder ob er mit der Bezeich- nung als mittlere Verkehrsregelverletzung lediglich den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung als erfüllt betrachtet. Für letztere Annahme spricht, dass leichte und mittlere Widerhandlungen (Art. 16a und 16b SVG) von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsverletzung erfasst werden (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.4; 128 II 139 E. 2c; Urteile BGer 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.1; 6A.30/2002 vom 30. Juli 2002 E. 1.2). 3.Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In
objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Ver- kehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Mög- lichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil BGer 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bun- desgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es die An- wendung von Art. 90 Abs. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft (BSK SVG- FIOLKA, Art. 90 N 67; vgl. hierzu auch WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 52 ff.; NIG- GLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechtstagung 2012, S. 123). Werden diese Schwellen- werte überschritten, wird i.d.R. ungeachtet der konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen (BGE 122 IV 173, 176 f.; vgl. NIG- GLI/FIOLKA, Strassenverkehrsrechtstagung 2012, 123). Wer die zulässige Höchst- geschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, be- geht ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverlet- zung (BGE 143 IV 508 E. 3; Urteile BGer 6B_85/2018 vom 15. August 2018, E. 3.2; 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.1). 4.Indem der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 26 km/h überschritt und damit wichtige Verkehrsvorschriften (Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV) in schwerer Weise missachtet hat, ist – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung – festzuhalten, dass er durch die Überschreitung der signalisierten Höchst- geschwindigkeit um mehr als 25 km/h eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer herbeigeführt und damit in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen hat. 5.Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässi- ger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinwei-
sen; Urteile BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemei- nen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Die Annahme einer groben Ver- kehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Ge- fährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichts- los ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgü- tern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Ge- fährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile BGer 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjek- tiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hinwei- sen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ver- halten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil BGer 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Solche entlastenden Um- stände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschrei- tungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile BGer 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). 6.Für den Beschuldigten war es unter Anwendung der gebotenen Aufmerk- samkeit und Sorgfalt als Verkehrsteilnehmer erkennbar, dass an besagter Stelle Tempo 60 gilt und er sich noch nicht ausserorts befand. Der Beschuldigte gab an, bewusst wegen des Klangs des Ferraris im Tunnel Gas gegeben zu haben (act. D1/4/2 F/A 17; Prot. S. 16). Dies, obwohl ihm bekannt sein muss, dass ein solcher Sportwagen besonders schnell beschleunigt und innerhalb kürzester Zeit die Geschwindigkeitsdifferenz von 60 km/h bis auf über 85 km/h überschreitet. Zu- dem räumte er ein, die Polizei vor dem Tunnel wahrgenommen, aber trotzdem be-
schleunigt zu haben (act. D1/4/2 F/A 17). Die Motivation hinter der Geschwindig- keitsüberschreitung, insbesondere angesichts der sichtbaren Polizeipräsenz vor dem Tunnel, verdeutlicht sein rücksichtsloses Verhalten gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmer bzw. gegenüber fremden Rechtsgütern. Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche das Fahrver- halten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, be- stehen nicht. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der groben Verkehrsverletzung mindestens mit Eventualvorsatz. 7.Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe vor, weshalb der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs.1 SSV schuldig zu sprechen ist. D.Führens eines Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Dossier Nr. 2) Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atem- alkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV wurde seitens des Be- schuldigten und der erbetenen Verteidigung anerkannt und ist zutreffend. Der Be- schuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen.
E.Zusammenfassung und Fazit Gestützt auf die ergangenen Erwägungen ist der Beschuldigte der fahrlässigen ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atem- alkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen. V.Strafzumessung A.Gesamtstrafenbildung 1. Allgemeines Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation; Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Gesamtstrafenbildung ist vorab der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren, weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperati- onsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Geldstrafe und Frei- heitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog.
konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleich- artige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Dies be- zieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem das Gericht sämtli- che Einzelstrafen festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (Urteil BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). 2. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 2.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, allerdings nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3). Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der abstrakten Strafandrohung mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt bzw. für die konkret die höchste Strafe verwirkt wäre; die Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat kann demnach durchaus auch niedriger sein als andere im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende (konkret verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1). 2.2. Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrun- kenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV strafbar gemacht. Alle drei Tatbestände weisen den identischen Strafrahmen auf: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von derjenigen Tat auszugehen, welche konkret die
höchste Strafe nach sich zieht (vgl. auch BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 49 N 119). Da für die fahrlässige einfache Körperverletzung eine höhere Strafe resul- tieren wird (siehe sogleich unten E. V.B.1), ist für dieses Delikt eine Einsatzstrafe festzulegen, welche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die zwei vorerwähn- ten Strafen angemessen zu erhöhen ist. Gründe, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind keine gegeben. Kumulativ ist für das Führen eines nicht betriebssi- cheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG eine Busse auszuspre- chen. 2.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.4. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbeiführung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6 ff.; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 85; PK StGB-TRECHSEL/THOMMEN, Art. 47 N 17 ff.) B.Konkrete Strafzumessung 1.Dossier 1: Fahrlässige einfache Körperverletzung (Einsatzstrafe) 1.1.Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet vorliegend der gesetzliche Strafrahmen der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125
Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor- sieht. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die eine Er- weiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist in erster Linie massgebend, wie krass der Täter gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen hat: Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt offenkundig schwerer als blosse Unachtsamkeit oder eine Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. Der Grad des Sorgfaltsverstosses hängt dabei, wie die Fahrlässigkeit über- haupt (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB), nicht nur von den äusseren Umständen, sondern auch von den persönlichen Fähigkeiten des Täters ab. Das Verschulden ist umso grösser, je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutsverletzung zu vermeiden, und umgekehrt (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 5 N 28). 1.2.Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die gebotene Sorgfalt in erheblichem Masse verletzte, indem er an einer unübersichtlichen Stelle mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Linkabbiegespur zum Überholen angesetzt hat, ohne die Verkehrssituation vor dem überholten Fahr- zeug zu kennen, was letztlich die Verletzung der Privatklägerin zur Folge hatte. Dass die Privatklägerin bei der Kollision keine schwereren Verletzungen erlitten hat, ist – wie allein schon die Bilder der beschädigten linken Fahrerseite des Fahr- zeugs der Privatklägerin zeigen (vgl. Bild 15 und Bild 16 zu act. D1/8/2) – ein glü- cklicher Umstand. Durch die offensichtlich harte Kollision erlitt die Privatklägerin mehrere Frakturen an den Rippen (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2022 act. D1/10/3). Das objektive Tatverschulden ist in Berücksichtigung sämtlicher Um- stände als leicht zu qualifizieren. 1.3.Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es keinen zwingenden bzw. entschuldbaren Grund für das Überholmanöver gab. Weder war der Beschuldigte in Eile noch ist das vor ihm fahrende Fahrzeug wesentlich zu lang- sam gefahren. Der Beschuldigte hat sich somit ohne erkennbaren Anlass rücksicht- los gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmer verhalten. Das subjektive Ver-
schulden vermag das objektive Verschulden dementsprechend nicht zu relativie- ren. 1.4.Das gesamte Tatverschulden für die schwerste Straftat ist aus diesen Gründen als leicht einzustufen. Die Einsatzstrafe hat demzufolge auch im unteren Bereich des konkreten Strafrahmens zu erfolgen. Als angemessen kann eine Ein- satzstrafe für die fahrlässige einfache Körperverletzung von 90 Strafeinheiten er- achtet werden. 2.Dossier 1: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2.1.Bei der objektiven Tatschwere gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte innerorts in einer Tempo-60-Zone nach Toleranzabzug mit netto 86 km/h unter- wegs war. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h ist nicht unerheblich, wird in casu aber bereits durch die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG berücksichtigt. Zu erwähnen ist auch, dass die bundesgericht- liche Rechtsprechung eine vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln auf objektiver Seite ab einer Überschreitung innerorts von über 25 km/h schematisch annimmt und der Beschuldigte diese Grenze mit einem 1 km/h nur knapp über- schritt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung fand innerorts statt, jedoch zu einer Uhrzeit, zu welcher wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs waren. Es ist von einem begrenzten Verkehrsaufkommen auszugehen. Durch die Beschleunigung im Tun- nel gefährdete er allerdings zudem die Tunnelsicherheit. In Tunneln herrschen enge Platzverhältnisse, ein Ausweichmanöver für den Fahrer und andere Verkehrs- teilnehmer, um einen Unfall zu vermeiden, ist fast nicht möglich. Der Beschuldigte befand sich während der Fahrt ausserdem in einem fahrunfähigen Zustand. Aus diesen Gründen ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 2.2.Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist von Vorsatz auszugehen. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente gilt zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte aus egoistischen Gründen handelte, indem er wegen des Motorge- räuschs des Ferraris Gas gegeben hatte (vgl. act. D1/4/2 F/A 17; Prot. S. 16). Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht einzustufen.
2.3.Insgesamt ist hinsichtlich der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln von einem leichten Verschulden auszugehen. Gemäss den Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 23. November 2023 wird bei einer groben Verkehrsverletzung der Verkehrsregeln 10 Tages-sätze Geldstrafe als Strafmass empfohlen, weshalb es als angemessen erscheint die Strafe für die vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln auf 15 Strafeinhei- ten festzusetzen. 3.Dossier 2: Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration 3.1.Betreffend die objektive Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit einem Promillewert von 0.50 mg/l (act. D2/5) die zulässige Alkoholkon- zentration um das Doppelte überschritten hat, sodass von einem lediglich noch leichten Verschulden auszugehen ist. Hinsichtlich der subjektiven Komponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine derart hohe Blutalkoholkonzentration auf- wies, dass ihm bewusst gewesen sein muss, dass er aufgrund seines Zustandes nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Die subjektive Tatschwere wiegt indes ebenfalls noch leicht. 3.2.Insgesamt ist hinsichtlich des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrun- kenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration von einem noch leichten Verschulden auszugehen, womit es sich rechtfertigt, die Strafe für dieses Delikt auf 30 Strafeinheiten festzusetzen. 4.Strafart 4.1.Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wich- tigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alter- nativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungs- weise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheits- strafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzo- gen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 4.2.Der Beschuldigte handelte bei der Begehung der Delikte unachtsam und rücksichtlos. Er weist weiter einschlägige Vorstrafen auf (act. 33), hat sich aller- dings in der Probezeit wohl verhalten. Er hat zum ersten Mal effektiv eine Person im Strassenverkehr verletzt und sieht sich zum ersten Mal mit der Bestrafung für eine Körperverletzung konfrontiert. Bei dieser Ausgangslage wird aller Voraussicht nach eine Geldstrafe ausreichen, um beim Beschuldigten die erhoffte Präventions- wirkung zu erzielen. Weil keine Gründe im Sinne von Art. 41 StGB vorliegen, wel- che die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als notwendig erscheinen lassen würden, scheint vorliegend für alle Taten die Ausfällung einer Geldstrafe angemessen, so- weit nicht zwingend eine Busse vorgesehen ist. 5.Asperation Nachdem geklärt ist, dass für sämtliche obig beurteilten Taten eine Geldstrafe aus- zufällen sein wird, sind die Strafen zueinander ins Verhältnis zu setzen. Die Ein- satzstrafe für die fahrlässige einfache Körperverletzung in Dossier 1 ist in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration in Dossier 2 in Anwendung des Aspe- rationsprinzips angemessen von 90 Tagessätzen auf 120 Tagessätze zu erhöhen (+ 10 TS für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln und + 20 TS für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand).
6.Täterkomponente Zum Vorleben des Beschuldigten kann auf seine diesbezüglichen Aussagen in der Untersuchung verwiesen werden. Das Vorleben ist vorliegend strafneutral zu wer- ten. Der Beschuldigte ist hingegen mehrfach vorbestraft bzw. im Strafregister sind zwei Verurteilungen eingetragen. In Bezug auf die SVG-Delikte liegt eine einschlä- gige Vorstrafe vor (act. 33). Die Vorstrafen liegen jedoch bereits einige Zeit zurück und bis zum Vorfall am 4. Oktober 2022 ist ein Wohlverhalten festzustellen. Hin- sichtlich der aktuell zu beurteilenden Straftaten zeigt sich der Beschuldigte sodann bezüglich der Vorfälle vom 27. Juli 2024 (Dossier 2) geständig, wobei das Geständ- nis angesichts der klaren bzw. erdrückenden Beweislage (Messprotokoll [act. D2/4] und Atemalkoholmessung [act. D2/5]) erfolgte und weder wesentlich zur Aufklärung der Straftaten noch zur Verkürzung des Verfahrens beitrug. In Bezug auf die wei- teren in Dossier 2 enthaltenen Vorwürfe bestreitet der Beschuldigte seine Verant- wortung und zeigt weder Einsicht noch Reue hinsichtlich des begangenen Un- rechts. Der Beschuldigte erlitt allerdings durch die von ihm verursachte Kollision schwere Verletzungen, musste sich mehrfach operativen Eingriffen unterziehen und war über längere Zeit arbeitsunfähig (vgl. act. D1/11/17). Aufgrund seiner ge- sundheitlichen Einschränkungen gelang ihm bislang keine vollständige berufliche Rehabilitation (vgl. Prot. S. 18 ff.). Er benötigt weiterhin operative Behandlungen und wird lebenslang gesundheitlich erheblich beeinträchtigt bleiben (vgl. Prot. S. 39). Insgesamt halten sich straferhöhende und strafmindernde Umstände die Waage, weshalb die Strafe bei 120 Tagessätzen zu belassen ist. 7.Höhe des Tagessatzes 7.1.Art. 34 Abs. 2 StGB sieht vor, dass sich die Tagessatzhöhe nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils richtet. Es ist vom Nettoeinkommen auszugehen, wobei insbesondere Krankenkas- senkosten abzuziehen sind. 7.2.Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Tagessatzhöhe von Fr. 90.–. Der Beschuldigte gab anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 an, Schul- den in der Höhe von circa Fr. 120'000.– zu haben und über kein Einkommen zu
verfügen bzw. dass sein Unternehmen lediglich kostendeckend sei. Ihm selber gehe es richtig schlecht, er lebe von seiner Familie und Freunden, weil er Konzen- trationsprobleme habe. Sein Herz sei kaputt und er habe eine Batterie drin. Er dürfe sich weder grossen Vibrationen noch Magneten nähern. Ausserdem könne er sei- nen linken Arm nicht richtig heben und seine rechte Hand sei versteift, weshalb er auch nicht zurück auf die Baustelle könne. Auch klappe es mit dem Gehen nicht so prächtig, weil sein Vorderfuss amputiert worden sei. Er habe sich vor kurzem bei der IV angemeldet (Prot. S. 19 ff.). Seine Schulden habe er unter anderem für den Lebensunterhalt, die Versicherungen, Steuern, Krankenkasse etc. gemacht (Prot. S. 22). Aufgrund dieser prekären finanziellen Verhältnissen des Beschuldigen er- scheint ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.– als angemessen. 8.Busse Für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges ist sodann zwingend eine Busse auszufällen. Diese ist angesichts des Verschuldens des Beschuldigten, wel- ches noch im unteren Bereich liegt, sowie seiner finanziellen Verhältnisse auf Fr. 300.– anzusetzen. 9.Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu be- strafen sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, so tritt gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen an deren Stelle. VI.Vollzug 1.Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV
140 E. 4.4). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verur- teilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Entge- gen der Ansicht der Verteidigung ist damit die Anordnung einer Probezeit beim be- dingten Vollzug der Strafe keine Ermessensfrage. Dem Gericht steht einzig in Be- zug auf die Dauer der Probezeit ein gewisser Spielraum zur Verfügung. 2.Der Beschuldigte weist einschlägige und mit SVG-Delikten im Zusammen- hang stehende Vorstrafen auf sowie weitere nicht einschlägige Vorstrafen, bei de- nen es sich nicht um Bagatelldelikte handelt. Wie bereits erwähnt liegen diese De- likte aber mehrere Jahre zurück und während der Probezeit hat der Beschuldigte nicht delinquiert (vgl. act. 33). Zudem wurde der Beschuldigte durch die Kollision selber schwer verletzt, schwebte teilweise in Lebensgefahr (befand sich für ge- wisse Zeit im Koma), musste mehrere Operationen über sich ergehen lassen und konnte aufgrund dessen seiner Arbeitstätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht mehr nachgehen. Dem Beschuldigten stehen nach zwei Jahren immer noch meh- rere, teilweise grössere Operationen bevor und die Kollision wird ihn aus gesund- heitlicher Sicht das ganze Leben prägen (vgl. hierzu Operationsberichte und Aus- trittsbericht Traumotologie USZ, act. 1/11/2-17). Es ist davon auszugehen, dass die lebensbedrohlichen schweren Verletzungen beim Beschuldigten einen bleibenden Eindruck hinterlassen werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VII.Zivilansprüche A.Grundlagen 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Dieses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivil- klagen zu entscheiden, wenn es den Beschuldigten verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erle-
digt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder bezif- fert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismäs- sig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Ein Grundsatzentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO ist nur dann zulässig, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung. Ein sol- cher liegt etwa dann vor, wenn bei Körperschäden zur Feststellung der Schadens- höhe langdauernde Begutachtungen notwendig wären, der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist, allfällige Spätfolgen abzuwarten oder komplexe Schadens- berechnungen vorzunehmen sind (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 4). B.Schadenersatzforderungen 1. Die Privatklägerin hat sich form- und fristgerecht als solche konstituiert (act. 28 im Geschäft-Nr. GG240044-M) und kann daher grundsätzlich zivilrechtli- che Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. 2. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. Diese Voraussetzungen sind – wie in der rechtlichen Wür- digung von Art. 125 Abs. 2 StGB aufgezeigt – erfüllt. 3. Die Privatklägerin beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem Ereignis vom 4. Oktober 2022 gegenüber der Privatklägerin vollumfäng- lich haftet ("Haftungsquote 100%"), wobei für das Quantitativ auf den Zivilweg zu verweisen sei. Dies mit der Begründung, dass bei der Privatklägerin durch die Schlüsselbein- und Rippenfrakturen, neben dem Sachschaden, auch Heilkosten in Form von Selbstbehalten oder Franchisen entstanden seien. Zudem sei sie unfall- bedingt für mehrere Monate im Haushalt eingeschränkt gewesen, was einen Haus-
haltsschaden zur Folge hatte. Da beabsichtigt sei, den Sach- und Körperschaden über die Haftpflichtversicherung des Beschuldigten zu regulieren, wurde verzichtet den Direktschaden im Strafverfahren zu beziffern, zumal die Beurteilung des Haus- haltsschadens den Rahmen des Strafverfahrens sprengen würde (act. 36 S. 10). 4. Da eine Bezifferung des Schadens derzeit nicht möglich ist und das Gericht keine Zweifel an der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten ge- genüber der Privatklägerin hat, ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin dem Grundsatze nach schadenersatz- und – infolge erlittener Körperver- letzung – auch genugtuungspflichtig (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 OR) ist. Zur Beur- teilung des Anspruchs ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen. VIII.Kosten- und Entschädigungsfolgen A.Kosten 1. Nach Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zu- sammen. Die beschuldigte Person trägt die gesamten Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen. B.Prozessentschädigung Privatklägerin 1. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil BGer 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis). Die obsiegende be-
schuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwen- dungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung die Privatklägerschaft für die im Verfahren entstandenen Kosten und Umtriebe in- klusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklä- gerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Wird, weil eine vollständige Beurteilung des Zivilan- spruchs zu aufwendig wäre, die Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach gutge- heissen, im Übrigen aber auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3), so stellt sich dies nach nunmehr wohl herrschender Ansicht ebenfalls als Obsiegen der Privatklägerschaft dar (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 StPO). 3. Die Geschäfts-Nr. GG240043-M und Nr. GG240044-M wurden aufgrund des nahezu identischen Anklagesachverhalts sowie der jeweils umgekehrten Par- teirollen gemeinsam verhandelt. Die in der Hauptverhandlung vom 21. Januar von der Privatklägerin eingereichte Honorarnote und geltend gemachte Parteientschä- digung betrifft ausschliesslich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ge- schäft-Nr. GG240044-M. Bezüglich der Zivilklage stellte die Privatklägerin den An- trag, dass diese im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO lediglich dem Grundsatz nach zu beurteilen und auf den Zivilweg zu verweisen sei. Dadurch war es der Privatklä- gerin nicht erforderlich, ihre Zivilforderung näher zu begründen oder zu beziffern, womit ihr hinsichtlich des Zivilpunkts nur ein minimaler Aufwand entstanden ist. Eine Aufteilung des in der Honorarnote geltend gemachten Aufwandes auf beide Verfahren ist mangels explizitem Antrag sowie auch angesichts des höheren Auf- wandes im Geschäft-Nr. GG240043-M nicht vorzunehmen, weshalb die Parteient- schädigung im Geschäft-Nr. GG240044-M zu beurteilen ist. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig
der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB; der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV; des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qua- lifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV; des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie mit einer Busse von Fr. 300.00. 3.Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5.Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin, A., aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Zivilanspruchs wird die Privatklägerin, A., auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr.1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr.3'923.45 Auslagen (Gutachten) Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung ohne Begründung an den erbetenen Verteidiger für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; an den Vertreter der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä- gerin (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (...@ma.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an den erbetenen Verteidiger für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; an den Vertreter der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä- gerin; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Administrativmassnah- men, Postfach, 5001 Aarau (PIN: ...). 9.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: lic. iur. H. Kistler Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Keller