Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG240036-F / UB / JL / RN Einzelgericht in Strafsachen Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Wild Gerichtsschreiber MLaw P. Eichenberg Urteil vom 9. April 2025 (begründeter Entscheid) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin sowie 1.A., 2.B., Privatklägerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen C., Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. betreffend Drohung etc.
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezem- ber 2024 (act. 27/1) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y., Rechtsanwältin MLaw X1. für die Privatklägerin 1 sowie Rechtsanwältin MLaw X2._____ für die Privatklägerin 2. Anträge: 1.Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (act. 27/1 S. 4) -Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift -Anrechnung der erstandenen Haft -Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten -Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren -Anordnung eines Kontaktverbots für 5 Jahre im Sinne von Art. 67b StGB -Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren -Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem -Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft -Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.00)
2.Des Beschuldigten: (act. 69 S. 1–2; Prot. S. 24) "1.C._____ sei von allen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Even- tualiter sei Herr C._____ wegen mehrfacher Drohung freizusprechen und das gegen ihn wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt eröffnete Strafverfahren einzustellen. 2. Es sei der Antrag auf Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB abzuweisen. 3. Es sei der Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jah- ren abzuweisen. 4. Es seien die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 2 abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 5. Es sei Herrn C._____ für die 169-tägige Haft und die Persönlichkeits- verletzung CHF 33'800 als Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2024 zu zusprechen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des vorliegenden gerichtlichen Ver- fahrens, inklusiv derjenigen für die amtliche Verteidigung, seien defini- tiv auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter den Privatklägerinnen 1 und 2 aufzuerlegen." 3.Die Privatklägerin 1: (act. 53 S. 1, act. 65 S. 1–2, Prot. S. 23) "1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und antragsgemäss zu bestrafen. 2.Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Ge- nugtuung von CHF 2'500.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. No- vember 2023 zu bezahlen. 3. Es sei dem Beschuldigten während 5 Jahren zu verbieten, mit der Pri- vatklägerin 1 sowie den gemeinsamen Kindern (B., D., E._____) in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich,
SMS, Mail, etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen auf- nehmen zu lassen. 4. Es sei dem Beschuldigten ferner während fünf Jahren zu verbieten, sich der Privatklägerin 1 und den gemeinsamen Kindern (B., D., E._____) auf weniger als 100 Meter zu nähern. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt), inklu- sive diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, zulasten des Beschuldigten, eventualiter seien diese auf die Staats- kasse zu nehmen." 4.Die Privatklägerin 2: (act. 55 S. 3, act. 67 S. 3–4; Prot. S. 24) "1.Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen. 2.Der Beschuldigte sei unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflich- ten, der Privatklägerin 2 eine angemessene Genugtuung, mind. aber CHF 2'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 23. November 2023, zu bezahlen. Im Übrigen sei der Beschuldige dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz zu bezahlen. 3. Dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 67b StGB gegenüber meiner Mandantin ein Kontaktverbot für mindestens 5 Jahre aufzuerlegen und es sei ihm zu untersagen, mit meiner Mandantin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS; Mail etc.) Kontakt aufzuneh- men oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Zudem sei dem Beschuldigten zu untersagen, sich meiner Mandantin auf weniger als 100 Meter zu nähern. 4. Die unentgeltliche Geschädigtenvertetung sei aus der Gerichtskasse gemäss eingereichter Proformarechnung zu entschädigen, wobei die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung (zzgl. MWSt.) meiner Mandantin dem Beschuldigten aufzuerlegen seien, eventualiter seien die entsprechenden Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Beschuldigten." Erwägungen: I. (Prozessgeschichte) 1. Der Beschuldigte ist der Ehegatte der Privatklägerin 1 und der Vater der Privat- klägerin 2. Die Privatklägerin 1 reiste am 30. August 2023 mit den drei gemeinsa- men Kindern, B., E. und D._____ in die Schweiz ein. Nach Kontaktauf- nahme durch den Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt im Ausland lebte, mel- dete sich die Privatklägerin 1 am 22. November 2023 beim Polizeiposten F._____ und erstatte Anzeige betreffend die in der Anklageschrift aufgeführten Vorfälle, wor- auf die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis das Vorverfahren eröffnete (act. 1/1). Diese trat mit Verfügung vom 29. November 2024 das Verfahren an die Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich ab (in der Folge: Staatsanwaltschaft; act. 25/2). 2. Am 18. Dezember 2024 ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2024 (act. 27/1) samt Untersuchungsakten (act. 1–26) beim Bezirks- gericht Horgen ein. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde zur Hauptverhand- lung auf den 2. April 2025 vorgeladen und den Parteien Frist angesetzt, um Bewei- santräge zu stellen und zu begründen. Den Privatklägerinnen wurde zudem Frist angesetzt um ihre Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen (act. 33). Mit Ein- gabe vom 5. Februar 2025 stellte der Beschuldigte fristgerecht Beweisanträge (act. 38), welche mit Verfügung vom 18. Februar 2025 in Bezug auf die eingereichte Urkunden (vgl. act. 39/1–2) gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurden (act. 44). Mit Eingabe vom 25. März 2025 reichte der Beschuldigte Übersetzungen der mit Eingabe vom 5. Februar 2025 eingereichten Urkunden ins Recht (act. 59 und 60/1–2). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte eine Foto- graphie ins Recht (act. 64; Prot. S. 9).
Mit Eingabe vom 10. März 2025 stellte die Privatklägerin 1 (act. 53) und mit Eingabe vom 17. März 2025 stellte die Privatklägerin 2 (act. 55) die eingangs auf- geführten Zivilansprüche. 4. An der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 wurde der Beschuldigte einver- nommen (Prot. S. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft nahm nicht teil (Prot. S. 8). Das Urteil (act. 72) wurde am 9. April 2025 mündlich eröffnet, begründet und dem Be- schuldigten sowie den Privatklägerinnen 1 und 2 schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 31). Am 10. April 2025 wurde das unbegründete Urteil der Staatsanwaltschaft zugestellt (act. 77/1). II. (Prozessuales) 1.Haft / Ersatzmassnahmen Nach entsprechender Ausschreibung im Ripol (act. 1/5) wurde der Beschuldigte nach seiner Einreise in die Schweiz am 1. Juli 2024 um 15.43 Uhr verhaftet (act. 17/2) und befand sich fortan bis am 20. Dezember 2024 in Untersuchungshaft (vgl. act. 17/11, act. 17/17 und act. 29). Eine vom Beschuldigten erhobene Be- schwerde gegen den Entscheid des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. September 2024 betreffend Haftentlassung / Verlängerung Untersuchungshaft wurde von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 abgewiesen (Geschäfts-Nr. UB240163-O; act. 12/22). Mit Verfügung des hiesigen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Dezember 2024 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten zufolge Anordnung von Er- satzmassnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot zu den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie zu E._____ und D._____ und Auflage, mit dem Dienst Gewaltschutz gemäss deren Weisungen zu kooperieren) gutgeheissen, das Gesuch um Anord- nung von Sicherheitshaft der Staatsanwaltschaft abgewiesen und der Beschuldigte aus der Haft entlassen (act. 29, vgl. act. 30). Die Ersatzmassnahmen wurden mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 18. März 2025 bis zur Urteilseröffnung verlängert (act. 50 und act. 58). Zusammen
mit der Eröffnung des Sachentscheids wurden mit Verfügung vom 9. April 2025 die Ersatzmassnahmen aufgehoben (act. 73). 2.Strafantrag Die Verfahrensleitung hat von Amtes wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 133 IV 245). Die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ist im Gegensatz zu Art. 180 Abs. 1 StGB als Offizialdelikt ausgestaltet. Drohungen gegenüber der Privatklägerin 1, der Ehefrau des Beschuldigten, sind somit auch ohne entsprechenden Strafantrag zu verfolgen. Zur Verfolgung der Drohung ge- genüber der Privatklägerin 2 ist allerdings ein Strafantrag erforderlich (Art. 180 Abs. 1 StGB). Antragsberechtigt ist die durch die Handlung betroffene Person re- spektive das Opfer der Drohung. Die Privatklägerin 2 hat am 23. November 2023 einen Strafantrag gestellt (act. 2/4). Für zwischen dem 23. August 2023 und dem 23. November 2023 begangene Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist das Strafantragserfordernis somit erfüllt. Nicht verfolgt werden können hingegen allfällige nach dem 23. November 2023 begangene Drohungen, da eine voraus- schauende Antragstellung für künftige Taten nicht zulässig ist (BGE 147 IV 199 E. 1.3). Dies betrifft namentlich allfällige vom Anklagesachverhalt erfasste Drohun- gen nach dem 23. November 2023 bzw. im Dezember 2023, sowie Drohungen, die erst nach Ausstellung der Ausweispapiere zwischen März bis Mai 2024 erfolgt sein sollen, wobei Letztere schon nicht vom Anklagesachverhalt erfasst sind (act. 14/1 F/A 57, 64 f.). 3.Anklageprinzip Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den im Anklagevorwurf umschrie- benen Sachverhalt vor (act. 27/1). Die Anklageschrift vom 16. Dezember 2024 um- schreibt die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in sachlicher, zeitli- cher und örtlicher Hinsicht hinreichend konkret und ermöglicht sowohl dem Gericht als auch dem Beschuldigten, den Gegenstand des Verfahrens klar zu erkennen und sich dazu zu äussern. Die Anklageschrift entspricht mithin den Anforderungen des Anklageprinzips gemäss Art. 9 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO.
III. (Sachverhalt) 1.Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil bei- gehefteten Anklageschrift vom 16. Dezember 2024 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 27/1). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 28. August und November 2023 die Privatklägerinnen nahezu täglich angerufen bzw. ihnen geschrieben und sie mit dem Tod bedroht zu haben. Zur Privatklägerin 1 soll der Beschuldigte gesagt haben, dass er sie aufhängen bzw. aufschneiden und die drei gemeinsamen Kinder vor ihren Augen abschlachten würde und sie in einem Leichentuch enden würde. Zudem soll der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ihren Standort geschickt und geschrieben haben, dass er wisse, wo sie seien und sie sehen würden, was er ihr antun werde. Er soll weiter gedroht haben, Freunde zu beauftragen, sie umzubringen. Gegenüber der Privatklägerin 2 soll der Beschul- digte im November oder Dezember 2023 gesagt haben, er würde sie abschlachten bzw. zerstückeln. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 29. Juni 2024 ohne erforderliches Visum mit dem Schiff von Frankreich aus in die Schweiz einge- reist zu sein, obwohl er bereits zuvor in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe, welches – wie er gewusst habe – abgelehnt worden sei (act. 27/1 S. 2 f.). 1.2. Bezüglich der Einreise in die Schweiz ohne gültiges Visum und der Kenntnis- nahme davon, dass das in Frankreich gestellte Asylgesuch abgewiesen wurde, ist der Beschuldigte, was den Sachverhalt anbelangt, geständig (act. 13/3 F/A 10 ff.; Prot. S. 11). Da sich die in der Anklageschrift umschriebenen und eingestandenen Sachverhalte mit dem Untersuchungsergebnis decken, ist der Dossier 2 betref- fende Sachverhalt als erstellt zu erachten. Bezüglich den Dossier 1 betreffenden Sachverhalt ist der Beschuldigte nicht geständig (Prot. 9 f.) 1.3. In Bezug auf die nicht eingestandenen Sachverhaltsteile (Dossier 1) gilt es zu prüfen, ob sich diese anhand objektiver Beweismittel und Aussagen so erstellen lassen, dass in tatsächlicher Hinsicht keine vernünftige Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht
hat (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c; BSK StPO-Tophinke, 3. Aufl., Art. 10 N 82 f.). 2.Beweismittel 2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts sind die folgenden Beweismittel relevant: die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 3. Juli 2024 (act. 13/1), anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 18. September 2024 (act. 13/2) und vom 12. Dezember 2024 (act. 13/3) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 (Prot. S. 9 ff.); die Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2023 (act. 3) und anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen (Video-)Einvernahme vom 17. September 2024 (act. 14/1–3); die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen (Video-)Einvernahme vom 12. Dezember 2024 (act. 15/1–5). 2.2. Die Verwertbarkeit der Beweismittel gibt im vorliegenden Verfahren zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Zulässigkeit der erhobenen Beweise wurde seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus erweisen sich die von den Parteien im Verlauf des Verfahrens eingereichten Unterlagen (act. 39/1–2, act. 60/1–2, act. 64/1) für die Erstellung des rechtlich relevanten Sachverhalts weit- gehend als nicht relevant. Weder die vom Beschuldigten eingereichte Vollmacht samt E-Mail (act. 39/1–2, act. 60/1–2) noch der Screenshot eines Videotelefonats des Beschuldigten mit seiner Tochter (act. 64/1) vermögen die Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen der Privatklägerinnen beeinflussen. Insbesondere befinden sich aber auch keine Screenshots oder sonstige Auszüge von den im Anklagesachverhalt erwähnten Textnachrichten, welche der Beschul- digte den Privatklägerinnen über Soziale Medien gesendet haben soll, in den Akten. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 (Prot. S. 27) ist darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Beschuldigten obliegt, entlastende Chat-
verläufe einzureichen. Die Beweiswürdigung stützt sich daher hauptsächlich auf die Aussagen der beteiligten Parteien. 3.Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgewor- fene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Be- weise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind, und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (siehe zur Un- schuldsvermutung Art. 10 Abs. 1 StPO sowie BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 2 ff.). 3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begrün- den. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d. h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO- Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 75 ff.). 3.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche
Sachdarstellung überzeugend ist. Beim Abwägen von Aussagen ist dabei zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu unter- scheiden (statt vieler: BGE 133 I 33 E. 4.3; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 4/1985, S. 55 ff.). 3.5. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozes- sualen Stellung und einem allfälligen wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Prozesses vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Weiter kann sie sich auch aus persönlichen Eigen- schaften ergeben. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allge- meine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein sogenannter Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig, von Realitätskriterien geprägt und frei von Fantasie- und Lügensignalen sind. Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussa- gen sind u. a. die Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, spontane, detailreiche Schilderungen, Beschreibungen von individuell geprägten, originellen oder aussergewöhnlichen Geschehnissen, aber auch Selbstbelastung oder eine unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten sowie die Konstanz der Aussagen bei verschiedenen Befragungen, wobei sich sowohl Formulierungen als auch Angaben über Neben- umstände verändern können. Demgegenüber führen innere Hemmungen und die Gefahr entdeckt zu werden zu unklaren, zweideutigen, blassen, übertriebenen und strukturbrüchigen Aussagen. Auf eine nicht glaubhafte Aussage weist das Fehlen von Realitätskriterien und das Vorhandensein sogenannter Fantasie- oder Lügen- signale hin (statt vieler: BGE 133 I 33 E. 4.3, Bender, a. a. O., S. 55 ff.).
4.Glaubwürdigkeit der Parteien 4.1.Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 ist zu ihren Gunsten festzuhalten, dass das Strafverfahren nicht von ihr selbst, sondern durch einen Betreuer im Durch- gangszentrum G._____ eingeleitet wurde. Dieser wurde zuvor durch die Primar- schullehrerin der Privatklägerin 2 darauf aufmerksam gemacht, dass die Privatklä- gerin 2 aufgrund der familiären Situation Angst habe, den Schulweg allein zu be- wältigen (act. 1/1 S. 2 f.). Gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 wirkt sich aber aus, dass sie ein persönliches Interesse an einer Verurteilung des Beschul- digten hat, da sie gemäss eigenen Aussagen den Kontakt zu ihm vollständig ab- brechen möchte (act. 14/1 F/A 46) und zwischen den Ehegatten ein Dauerstreit besteht (act. 14/1 F/A 24). Aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin 1 einem Asylanwalt von den behaupteten Drohungen erzählte (act. 3/1 F/A 7), ist nicht aus- zuschliessen, dass eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten einen wei- teren asylrechtlich relevanten Grund zu ihren Gunsten darstellen könnte. Darüber hinaus steht zwischen den Parteien eine strittige Scheidung im Raum (act. 14/1 F/A 46). Die Privatklägerin 1 hat im vorliegenden Strafverfahren ausserdem eine Ge- nugtuungsforderung gestellt (act. 53), womit auch ein gewisses finanzielles Inter- esse an der Verurteilung des Beschuldigten besteht. Angesichts der oben genann- ten Umstände ist zumindest von einer leicht eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 auszugehen. Jedoch ist – wie bereits ausgeführt – die Glaubhaf- tigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend. 4.2.Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 ist anzumerken, dass es sich bei ihr um die Tochter des Beschuldigten handelt. Sie hat sich im Verlauf ihrer Einvernahme geäussert, keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben zu wollen und dass sie sich wünsche, dass er nicht in der Schweiz aufgenommen werde und das Land verliesse (act. 15/5 F/A 71 und 56). Diese Aussagen deuten auf ein belastetes Verhältnis hin, weshalb von einer gewissen Entfremdung zwischen Vater und Tochter auszugehen ist. Die Privatklägerin 2 hat im Verfahren auch eine Genugtuungsforderung gestellt
(act. 55), womit auch ein gewisses finanzielles Interesse an der Verurteilung des Beschuldigten besteht. Angesichts der oben genannten Umstände ist von einer eher leicht eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 auszugehen. In jedem Fall ist auch hier die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen entscheidend. 4.3.Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist allgemein festzuhalten, dass dieser di- rekt durch das vorliegende Strafverfahren betroffen ist und daher ein erhebliches – und durchaus legitimes – Interesse an dessen Ausgang hat. Er könnte deshalb versucht sein, mit seinen Aussagen jeweils einen für ihn günstigen Sachverhalt dar- zulegen, um in möglichst günstigem Licht zu erscheinen, und sich so einer straf- rechtlichen Verurteilung zu entziehen. Es gilt darüber hinaus zu beachten, dass der Beschuldigte auch nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet ist (Art. 157 ff. StPO sowie statt vieler: BGer 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 3.4.4). Weiter ist anzumerken, dass der Beschuldigte aufgrund eines laufenden Asylverfahrens ein zusätzliches persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und mithin am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ha- ben dürfte, weshalb auch beim Beschuldigten von einer eingeschränkten Glaub- würdigkeit auszugehen ist. Jedoch ist auch hier die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen anhand ihrer inhaltlichen Konsistenz sowie im Lichte der übrigen Be- weismittel zu prüfen. 5.Glaubhaftigkeit der Aussagen 5.1.Übereinstimmungen und Abweichungen zwischen den Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerinnen 1 und 2 5.1.1. Der Anklagesachverhalt kann aufgrund übereinstimmender Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 sowie des Beschuldigten insofern als erstellt gelten, als dass im fraglichen Zeitraum zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägerin- nen 1 und 2 Telefonanrufe stattfanden (Prot. S. 19; act. 13/1 F/A 21; act. 13/3 F/A 31). Abweichungen ergeben sich betreffend die Aussagen, welche der Be- schuldigte gegenüber der Privatklägerinnen 1 und 2 am Telefon gemacht haben
soll und damit bezüglich jener Geschehnisse, welche für das Vorliegen oder Nicht- Vorliegen einer strafbaren Handlung relevant sind. 5.1.2. Mangels objektiver Beweismittel gilt es anhand der bereits erwähnten Reali- tätskriterien und der Fantasie- und Lügensignale zu prüfen, ob die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen glaubhaft sind und welche Sachdarstel- lung überzeugend ist. Ehe die Aussagen des Beschuldigten zu prüfen sind, sind die Aussagen der Privatklägerinnen daraufhin zu prüfen, ob sich aus ihnen ein glaubhaftes Fundament erstellen lässt. 5.2.Aussagen der Privatklägerin 1 5.2.1. Die Privatklägerin 1 gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2023 an, der Beschuldigte habe sowohl ihr als auch den gemeinsa- men Kindern gegenüber am Telefon wiederholt Todesdrohungen ausgesprochen (act. 3/1 F/A 6, 42, 51). Zum Wortlaut dieser Drohungen blieb sie in der polizeilichen Einvernahme weitgehend unkonkret und sprach allgemein davon, mit dem Tod be- droht worden zu sein, ohne dies näher zu spezifizieren (act. 3/1 F/A 6, 42, 51). Vereinzelt verwendete sie konkretere Formulierungen, so etwa, dass der Beschul- digte dem gemeinsamen Sohn D._____ gegenüber geäussert habe, er werde seine Mutter (Privatklägerin 1) in einem weissen Leichentuch sehen (act. 3/1 F/A 53) oder dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 gesagt habe, er werde die gemeinsamen Kinder schlachten (act. 3/1 F/A 7). Bezüglich der zeitlichen Einord- nung der Drohungen erklärte die Privatklägerin 1, die Todesdrohungen hätten nach der Ankunft der Familie in F._____ begonnen und bis ca. 10 bis 15 Tage vor der Einvernahme gedauert (act. 3/1 F/A 53, 54, 55). Davor hätte der Beschuldigte zwar bereits Drohungen ausgesprochen, jedoch keine Todesdrohungen (act. 3/1 F/A 53 und 55). 5.2.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 schil- derte die Privatklägerin 1 sodann erstmals, dass bereits in der Türkei Todesdro- hungen durch den Beschuldigten erfolgt seien (act. 14/1 F/A 11 und 45), welche sich nach der Ankunft der Familie in der Schweiz am 28. August 2023 telefonisch fortgesetzt hätten (act. 14/1 F/A 46). Inhaltlich gab sie anlässlich der staatsanwalt-
schaftlichen Einvernahme an, der Beschuldigte habe gedroht, die Kinder „umzu- bringen, zu schneiden und zu metzeln“ (act. 14/1 F/A 11, 104). Zudem führte sie aus, dass ihr der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Ausfindigmachen ihres Standorts konkret gedroht haben soll, dass er wisse wo sie seien und sie sehen werde, was er ihr antun werde (act. 14/1 F/A 11). Dies erstaunt, weil die Privatklä- gerin schon in der polizeilichen Einvernahme erwähnt hat, dass der Beschuldigte versucht habe, ihren Standort ausfindig zu machen, in diesem Zusammenhang aber keine Drohung erwähnte (act. 3/1 F/A 28). Auch die in der polizeilichen Ein- vernahme erwähnte Drohung mit dem Leichentuch wurde erneut thematisiert, dies- mal jedoch zeitlich dem Aufenthalt in der Türkei zugeordnet (act. 14/1 F/A 45). 5.2.3. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind über beide Einvernahmen hinweg nicht durchgehend konstant. Insbesondere die zeitliche Verlagerung der konkreten Drohung mit dem Leichentuch – von einer Situation in F._____ (act. 3/1 F/A 53) hin zu einem Vorfall in der Türkei (act. 14/1 F/A 45) – stellt einen Widerspruch dar. Auch hinsichtlich der Umstände und des Kontextes der angeblichen Drohungen bleibt die Privatklägerin 1 unpräzise. Hinzu kommen Elemente erheblicher Über- treibung, etwa wenn sie den Beschuldigten mehrfach als schizophren, geistes- krank, alkoholabhängig, spielsüchtig und als trügerischen, theatralischen Schau- spieler bezeichnet, welcher Hacker engagiere (act. 3/1 F/A 6, 23, 25, 27 f., 32, 72 und 74; act. 14/1 F/A 35 und 68). Derartige pauschale und teils diffamierende Cha- rakterisierungen ohne objektive Grundlage mindern die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen zusätzlich. 5.2.4. Darüber hinaus schilderte die Privatklägerin 1 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme weitere angebliche Drohungen, die erst nach Ausstellung der Aus- weispapiere zwischen März bis Mai 2024 erfolgt sein sollen (act. 14/1 F/A 57, 64 f.). Diese Ereignisse liegen jedoch ausserhalb des Anklagesachverhalts und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb diese Aussagen nicht zu würdigen sind. 5.2.5. Insgesamt ist – im Einklang mit den Ausführungen der Verteidigung (act. 69 3 ff.) – festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 von Widersprüchen, zeitlichen Unklarheiten und inhaltlichen Unschärfen geprägt sind. Konkrete Schil-
derungen werden im Verlauf des Verfahrens verändert oder verlagert. Neue, in ihrer Drastik gesteigerte Vorwürfe treten erst im Laufe des Verfahrens hinzu (vgl. auch act. 14/1 F/A 24, 30, 60). Die eingeschränkte Konsistenz ihrer Aussagen sowie das teilweise überzeichnete Aussageverhalten sprechen insgesamt für eine einge- schränkte Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1. 5.3.Aussagen der Privatklägerin 2 5.3.1. Die Privatklägerin 2 sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 12. Dezember 2024 aus, der Beschuldigte habe ihr am Telefon in An- wesenheit ihrer Mutter (Privatklägerin 1) gesagt, dass er sie abschlachten/zerstü- ckeln und ihrer Mutter (Privatklägerin 1) ein Leichentuch anziehen werde (act. 15/5 F/A 37, 46 und 48). 5.3.2. Diese Äusserung des Beschuldigten habe sich im Jahr 2023 etwa ein bis zwei Wochen vor ihrem Geburtstag (tt.mm) ereignet (act. 15/5 F/A 38 und 45). Zu- dem sagte sie aus, dass ihre Mutter nach dieser Drohung zur Polizei gegangen sei (act. 15/5 F/A 47). Bei der Würdigung der zeitlichen Einordnung ist zu berücksich- tigen, dass Kinder im Allgemeinen nicht über ein wochengenaues oder kalenda- risch präzises Zeitverständnis verfügen. Insbesondere bei länger zurückliegenden Ereignissen orientieren sie sich an emotional oder persönlich bedeutsamen Be- zugspunkten, wie Geburtstagen, Ferien oder einschneidenden familiären Vor- kommnissen. Im vorliegenden Fall benannte die Privatklägerin 2 mit ihrem Geburts- tag sowie dem Umstand, dass die Mutter im Anschluss an die Drohung zur Polizei ging, zwei derartige Fixpunkte. Dass sie den Vorfall als „ein bis zwei Wochen vor dem Geburtstag“ beschrieb, steht daher nicht zwingend im Widerspruch zum Straf- antragsdatum vom 23. November 2023. Vielmehr ist es aus kindlicher Sicht ver- ständlich, dass sie die zeitliche Einordnung nicht tag- oder wochengetreu, sondern im Rückblick auf ein ihr wichtiges Ereignis vornimmt. Insgesamt spricht die situative Einbettung der Äusserungen des Beschuldigten anhand zweier konkreter, erinne- rungsprägender Ereignisse – dem Geburtstag und der Anzeigeerstattung – für die Glaubhaftigkeit der Aussage sowie dafür, dass sich die behaupteten Äusserungen des Beschuldigten im November 2023 noch vor Stellung des Strafantrags ereignet haben.
5.3.3. Ferner spricht die emotionale Eindrücklichkeit ihrer Schilderung für ein tat- sächlich erlebtes Geschehen. Die Privatklägerin 2 legte ihre Ängste und Gefühle nachvollziehbar dar, etwa, dass sie weinen musste, sich mit Musik zu beruhigen versuchte (act. 15/5 F/A 41) und sich stark belastet fühlte (act. 15/5 F/A 41, 56 ff.). Dies tat sie zudem ohne von der einvernehmenden Person direkt auf die Drohung angesprochen worden zu sein, sondern frei aus ihrer eigenen Erinnerung heraus (vgl. act. 15/5 F/A 33 ff.) 5.3.4. Darüber hinaus vermochte sie ihre Aussagen differenziert zu formulieren und schilderte auch entlastende Aspekte zugunsten des Beschuldigten, etwa dass er sich in gewissen Situationen über ihr Wohlbefinden erkundigte und sich interessiert gezeigt habe (act. 15/5 F/A 36 f.). Sie zeigte keine Neigung zur Dramatisierung, Übertreibung oder pauschalen Schuldzuweisung. 5.3.5. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung, der eine Instruktion durch die Kindsmutter zu konstruieren versucht (vgl. act. 69 S. 6 f. und 11), weisen ihre Aus- sagen insgesamt mehrere relevante Realitätskriterien auf, insbesondere eine nach- vollziehbare innere Erlebensschilderung, emotionale Kongruenz und Individualität. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Privatklägerin 2 geschilderte sinngemässe Todesdrohung ("zerstückeln", "abschlachten" und "Leichentuch an- ziehen") glaubhaft dem Zeitraum Anfang bis Mitte November 2023 zugeordnet wer- den kann. 5.4.Aussagen des Beschuldigten 5.4.1. Der Beschuldigte machte in der Hafteinvernahme vom 3. Juli 2024 Aussa- gen, welche einem Geständnis nahekommen. Konfrontiert mit der Aussage der Pri- vatklägerin 1, wonach er sie am Telefon mit dem Tod bedroht habe, äusserte sich der Beschuldigte, es könne sein, dass er in diesem Moment so etwas zum Aus- druck gebracht habe (act. 13/1 F/A 21). Er führte aus, er habe seine Kinder extrem vermisst und könne sich vorstellen, als Folge einer Provokation derart reagiert zu haben (act. 13/1 F/A 21). Zudem sagte er, er habe sicher nicht den Kindern gedroht, sondern wenn, dann seiner Ehefrau – und wenn er so etwas gesagt haben sollte, werde er die Strafe dafür akzeptieren (act. 13/1 F/A 22).
5.4.2. Diese Aussagen wurden von ihm in der anschliessenden staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 18. September 2024, nun anwaltlich vertreten, relativiert: Er habe seine Frau möglicherweise beschimpft, aber keinesfalls bedroht (act. 13/2 F/A 7). Die ursprüngliche Einlassung aus der Hafteinvernahme erhält allerdings be- sonderes Gewicht, da sie unter dem Eindruck einer möglichen Beweisaufnahme (Tonaufzeichnung) erfolgte (act. 13/1 F/A 21 f.) und daher nicht als rein spekulativ einzustufen ist. Vielmehr wurde bereits in dieser frühen Phase des Strafverfahrens eine Rechtfertigung für etwaige Todesdrohungen geliefert (nämlich das extreme Vermissen seiner Kinder und die Provokation), was für die Glaubhaftigkeit der Be- lastungsaussagen spricht. 5.4.3. Hinzu kommen widersprüchliche Angaben zu seinem Verhalten gegenüber seiner Ehefrau. In der ersten Einvernahme erklärte er, er habe eine Scheidung ab- gelehnt (act. 13/1 F/A 8). Später gab er an, er habe diese selbst angeboten (act. 13/2 F/A 9 ff.). Auch zeigte sich in seinen Aussagen eine latente Eifersuchts- und Kontrollproblematik, insbesondere im Zusammenhang mit einem mutmassli- chen neuen Partner seiner Ehefrau (Herr H._____), gegen den er mehrfach schwere Vorwürfe erhob (act. 13/1 F/A 19, 23, 33 und 38). 5.4.4. Zudem gab der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 an, dass er nie allein mit den Kindern habe sprechen können (Prot. S. 15). Daraus ergibt sich, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass seine Äusserungen, welche er gegenüber der Privatklägerin 2 tätigte, auch von der Privatklägerin 1 mitangehört wurden. 5.4.5. Zwar bestritt der Beschuldigte zuletzt auch in der Hauptverhandlung vom 2. April 2025 (Prot. S. 10 und 17 ff.) die fraglichen Todesdrohungen getätigt zu ha- ben. Insgesamt erscheinen die Bestreitungen und Aussagen des Beschuldigten aufgrund der obengenannten Umstände als unglaubhaft. Auch die Ausführungen der Verteidigung, die den Beschuldigten als liebevollen und von seiner Ehefrau be- trogenen Vater darzustellen versucht (act. 69 S. 3 ff.), vermögen an dieser Schluss- folgerung nichts zu ändern.
5.5.Fazit Der Anklagesachverhalt lässt sich hinsichtlich der im Zeitraum von Anfang bis Mitte November 2023 telefonisch ausgesprochenen sinngemässen Todesdrohungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2, wonach die Privat- klägerin 1 in einem Leichentuch enden werde und er die Privatklägerin 2 abschlach- ten respektive zerstückeln werde, erstellen. Dies basiert insbesondere auf den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2, welche durch die – für sich alleine ge- sehen aufgrund der Widersprüche und Übertreibungen eingeschränkt glaubhaften, jedoch im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatklägerin 2 im Kern schlüs- sigen – Aussagen der Privatklägerin 1 gestützt werden. Demgegenüber stehen die überwiegend unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten. Der Beschuldigte wusste um die Schwere dieser Drohungen und wollte die Privatklägerinnen damit in Angst und Schrecken versetzen. Allfällige weitere Drohungen in einem anderen Zeitraum lassen sich hingegen nicht erstellen. Somit ist eine einzelne mutmassliche Drohungshandlung der rechtlichen Würdigung zu unterziehen. IV. (Rechtliche Würdigung) 1.Drohung im November 2023 1.1.Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 als Drohungen gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (act. 27/1 S. 3). Die Verteidigung äussert sich zur rechtlichen Würdigung nicht (act. 69). 1.2.Objektiver Tatbestand 1.2.1. Der objektive Tatbestand der Drohung i. S. v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ist erfüllt, wenn der Täter die Ehegattin während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine Drohung besteht darin, dass der Täter seinem Opfer ein künf- tiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt (BGer 6B_451/2021 vom 11. Oktober
2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Der Eintritt des angekündigten Übels muss als vom Drohen- den abhängig hingestellt werden, wobei es unwesentlich ist, ob dieser seine Dro- hungen tatsächlich ernst gemeint hat (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 14 und 18). Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der vorausgesetzten Schwere der Drohung ein objektiver Massstab anzulegen, wobei "in der Regel auf das Emp- finden eines vernünftigen Menschen" mit "einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen" ist (BGer 6B_451/2021 vom 11. Okober 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Zu berücksichtigen sind in jedem Fall die Umstände, unter denen die in- kriminierte Äusserung erfolgt. Die Bedrohte muss die Verwirklichung des angedroh- ten Übels jedenfalls befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass sie die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst aus- zulösen vermag (BGer 6B_451/2021 vom 11. Okober 2021 E. 5.3.1 m.w.H.; BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 24). 1.2.2. Der Beschuldigte äusserte am Telefon gegenüber der Privatklägerin 1, mit der er zu diesem Zeitpunkt verheiratet war, sinngemäss diese und die gemeinsame Tochter töten zu wollen. Damit stellte ihr der Beschuldigte konkrete – betreffend Eintritt von seinem Willen abhängige – Übel in Aussicht. Die Drohung des Beschul- digten richtet sich gegen Leib und Leben. Er drohte schwere Straftaten an. Auf die Frage hin, was die Äusserungen bei der Privatklägerin 1 auslösten, antwortete sie, dass sie Angst gehabt habe (act. 14/1 F/A 60 f.). Zudem stellte die Privatklägerin 1 nach dem Vorfall einen Strafantrag (act. 2/1). Auch die Privatklägerin 2 bestätigte, dass die Privatklägerin 1 nach den Äusserungen Angst hatte, dass er den Kindern etwas antun könnte (act. 14/1 F/A 53). Es erscheint damit für das Gericht glaubhaft, dass die Drohung sie einschüchterte und verängstigte. Auch bei Anlegen eines ob- jektiven Massstabes sind derartige Äusserungen überdies geeignet, jemanden in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB ist damit erfüllt. 1.2.3. Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin 2 durch seine Äusserungen, dass er sie abschlachten und ihre Mutter in einem Leichentuch enden werde, konkrete – betreffend Eintritt von seinem Willen abhängige – Übel in Aussicht. Die Drohung
des Beschuldigten richtet sich gegen Leib und Leben. Damit drohte der Beschul- digte schwere Straftaten an. Die Privatklägerin 2 berichtete, dass sie wegen dieser Drohung vor Angst nicht schlafen konnte (act. 15/5 F/A 36) und sich mit Musik ab- zulenken versuchte (act. 15/5 F/A 41). Zudem stellte die Privatklägerin 2 nach dem Vorfall einen Strafantrag (act. 2/4). Auch bei Anlegen eines objektiven Massstabes sind derartige Äusserungen überdies geeignet, jemanden in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der objektive Tatbestand des Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 1.3.Subjektiver Tatbestand 1.3.1. Art. 180 Abs. 1 StGB genauso wie Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB setzen in subjektiver Hinsicht Vorsatz bzw. Eventualvorsatz voraus. Die Tä- terschaft muss m.a.W. den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung her- vorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 33). 1.3.2. Der Beschuldigte tätigte die Drohung wissentlich und willentlich. Er wusste, dass die Drohung von beiden Privatklägerinnen gehört würde und wusste um die mögliche Wirkung seiner Aussagen. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 1.4.Fazit Der Beschuldigte hat sich für seine telefonischen Äusserungen im Zeitraum von Anfang bis Mitte November 2023 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1, teilweise i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, strafbar gemacht. 2.Rechtswidrige Einreise / rechtswidriger Aufenthalt 2.1.Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft würdigt die Einreise des Beschuldigten in die Schweiz am 29. Juni 2024 und den seitherigen Aufenthalt in der Schweiz als rechtswidrige Ein- reise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG sowie als rechtswidrigen Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (act. 27/1 S. 3). Der von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegte Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht
bestritten, allerdings bestreitet der Beschuldigte, dadurch eine Straftat begangen zu haben (act. 69 S. 15 ff.). 2.2.Objektiver Tatbestand der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG 2.2.1. Die Einreise ist rechtswidrig, wenn die Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt werden (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG). Relevant ist dabei die Vorschrift, dass die ausländische Person über die erforderlichen Reisepapiere verfügen muss, und, sofern sie der Visumpflicht untersteht, sie zudem über das nötige Visum verfügen muss (Art. 5 Abs. 1 lit. a bis AIG). 2.2.2. Der Beschuldigte ist am 29. Juni 2024 von Frankreich her in die Schweiz eingereist (act. 27/1 S. 3; Prot. S. 11). Nach seinen eigenen Angaben war sein Asylgesuch in Frankreich zuvor abgelehnt worden (Prot. S. 11). Der Beschuldigte verfügte weder über ein für türkische Staatsangehörige erforderliches Visum noch über ein anderes zur Einreise berechtigendes Dokument (act. 27/1 S. 3; Prot. S. 11). Somit ist der objektive Tatbestand der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. 2.3.Subjektiver Tatbestand der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG 2.3.1. Vorliegend ist der Beschuldigte bewusst und gewollt in die Schweiz einge- reist, obwohl ihm bekannt war, dass er nicht über ein gültiges Visum verfügte (act. 27/1 S. 3). Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. 2.4.Rechtfertigung für die rechtswidrige Einreise gemäss Art. 31 Ziff. 1 Abkom- men über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 2.4.1. Das in Genf geschlossene Abkommen über die Rechtsstellung der Flücht- linge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30; nachfolgend: "GFK") enthält in Art. 31 Ziff. 1 einen Rechtfertigungsgrund für die rechtswidrige Einreise. Danach dürfen Flücht- linge nicht wegen rechtswidriger Einreise bestraft werden, wenn sie unmittelbar aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Art. 1 GFK
bedroht war, sofern sie sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für ihre illegale Einreise oder Anwesenheit geltend machen. Die Flüchtlingseigen- schaft ist gegeben, wenn die Asylbehörden diese festgestellt haben. Das Strafge- richt darf sie allerdings auch vorfrageweise prüfen (BGE 112 IV 115 E. 4a.). Ein Flüchtling reist unmittelbar in die Schweiz ein, wenn er zielstrebig, ohne wesentliche Verzögerung in die Schweiz gelangt, und zwar unabhängig davon, ob er Drittstaa- ten durchquert hat, in denen er nicht im Sinne des Flüchtlingsabkommens bedroht wird (BGE 132 IV 29 E. 3.3.). Triftige Gründe für die Einreise liegen vor, wenn der Flüchtling ernsthaft befürchten muss, dass ihm an der Grenze die Einreise nicht bewilligt wird (BGer 6S.737/1998 vom 17. März 1999 E. 3, publ. in: ASYL 2/1999, S. 21). 2.4.2. Vorliegend macht der Beschuldigte geltend, er sei in die Schweiz eingereist, weil er sich einerseits als Flüchtling erachte (act. 69 S. 19) und andererseits weil er seine Kinder vermisse (Prot. S. 11). Zwar sei er nicht direkt aus der Türkei einge- reist, jedoch habe ihm in Frankreich die Rückschaffung in die Türkei gedroht, wo ihm wiederum Verfolgung drohe (act. 69 S. 19). Unbestritten ist jedoch, dass er aus Frankreich in die Schweiz eingereist ist, nachdem er dort bereits drei Jahre lang lebte und einen negativen Asylentscheid erhielt (Prot. S. 11). Die Einreise erfolgte somit nicht unmittelbar aus einem Gebiet, in dem seine Freiheit oder sein Leben im Sinne von Art. 1 GFK bedroht gewesen wäre. Frankreich ist ein sicherer Drittstaat und der Beschuldigte hatte dort Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren. Eine Anwendung von Art. 31 Ziff. 1 GFK fällt somit von vornherein ausser Betracht, sodass sich eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der weiteren Anwen- dungsvoraussetzungen von Art. 31 Ziff. 1 GFK erübrigt. 2.5.Fazit zur rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG Der Beschuldigte hat sich in Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands sowie mangels Rechtfertigungsgrunds nach Art. 31 Ziff. 1 GFK der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG strafbar gemacht.
2.6.Rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG 2.6.1. Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG macht sich strafbar, wer sich ohne Aufent- haltstitel in der Schweiz aufhält, sofern ein solcher erforderlich ist. Ausländische Personen halten sich in der Schweiz nur dann legal auf, wenn sie rechtmässig ein- gereist sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen oder von Gesetzes we- gen keine solche benötigen (vgl. Art. 5 ff. AIG). Ein Aufenthalt gilt insbesondere dann als rechtswidrig, wenn die betroffene Person im Anschluss an eine unrecht- mässige Einreise in der Schweiz verbleibt oder sich nach Ablauf einer bewilligungs- freien oder bewilligten Aufenthaltsdauer weiterhin im Land aufhält (BGer 6B_375/2019 vom 12. Juni 2019 E. 1.3.). 2.6.2. Wer allerdings ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 AsylG). Der Aufenthalt ist somit nicht rechtswidrig, wenn die ausländische Person nach der Einreise ein Asylgesuch stellt. 2.6.3. Der Beschuldigte reiste zwar am 29. Juni 2024 rechtswidrig in die Schweiz ein. Im Anschluss daran stellte er aber zeitnah ein Asylgesuch, welches zum Zeit- punkt der vorliegenden Beurteilung noch hängig ist. Damit ist sein Aufenthalt in der Schweiz nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG, weshalb er sich auch nicht strafbar gemacht hat. Der Beschuldigte ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. V. (Strafzumessung) 1.Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (act. 44 S. 10).
2.Strafzumessungsregeln bei Tatmehrheit 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetz- liche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Für die Bestimmung der schwersten Tat ist in erster Linie deren Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung, in zweiter Linie das Höchststrafmass und in dritter Linie das höchste Mindeststrafmass zu berücksichtigen (BSK StGB-Acker- mann, 4. Aufl., Art. 49 N 116). Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhö- henden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). 2.2. Der Beschuldigte machte sich durch mehrere Handlungen (Realkonkurrenz) der genannten Delikte schuldig, womit ein Fall von Tatmehrheit vorliegt und im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen ist. 3.Bestimmung des Strafrahmens der schwersten Straftat 3.1. Der Tatbestand der rechtswidrigen Einreise sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 115 Abs. 1 AIG), jener der Drohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB), vor. Da die Drohung im Ver- gleich zur rechtswidrigen Einreise das grössere Höchststrafmass aufweist, stellt sie die schwerere Straftat dar, und ist deshalb als Einsatzstraftat zu wählen.
3.2. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung erscheint – mangels aussergewöhnlicher Umstände – weder eine Über- noch eine Unterschreitung des ordentlichen Straf- rahmens als notwendig, um dem Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung zu tragen (OFK StGB-Heimgartner, 21. Aufl., Art. 47 N 4a). Die Einsatz- strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. 4.Strafzumessung 4.1.Allgemeines 4.1.1. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe ist unter Einbezug aller straferhöhen- den und strafmindernden Umstände die Strafe für das schwerste Delikt – mithin die Drohung – festzulegen. 4.1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. 4.1.3. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK StGB-Heimgartner, a.a.O., Art. 47 N 7 ff. m. w. H.).
4.1.4. Für die Bildung der Gesamtstrafe ist das weitere Delikt analog zur Einsatz- straftat zu beurteilen und es ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzei- gen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe dadurch zu erhöhen ist. Bei der Be- messung der Gesamtstrafe müssen schliesslich die einzelnen Straftaten innerhalb des Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). 4.2.Drohung 4.2.1. Tatkomponente 4.2.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Drohung gegen die Rechtsgüter körperliche Integrität und Leben der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 richtete. Der verwendete Ausdruck, ein Kind abzuschlach- ten, ist sprachlich besonders drastisch und niederer Natur. Die Privatklägerin 2 hatte nach der Drohung Angst alleine zur Schule zu gehen (act. 1/1), versuchte sich mit Musik abzulenken (act. 15/5 F/A 41) und konnte vor Angst nicht schlafen (act. 15/5 F/A 36), was auf eine spürbare psychische Wirkung der Drohung hin- weist. Der Fakt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen sich gegen den Willen der Privatklägerinnen 1 und 2 Kenntnis von deren Aufenthaltsort verschaffte (act. 3/1 F/A 28; act. 14/1 F/A 62; Prot. S. 13 f.), verleiht der Drohung zusätzlich Gewicht. Entlastend wirkt sich jedoch aus, dass es sich um eine einzige Drohung handelt, die wohl im Rahmen eines Streitgesprächs und nicht aus einem geplanten oder systematischen Vorgehen heraus erfolgte. Die Drohung wurde telefonisch ausgesprochen, womit zumindest eine unmittelbare Umsetzung objektiv ausge- schlossen war, zumal sich der Beschuldigte damals auch nicht in der Schweiz be- fand. Die Privatklägerin 2 erklärte zudem, dass sie im Verlauf der Zeit weniger Angst empfand, da der Beschuldigte auch in der Vergangenheit schon gedroht, jedoch nie gehandelt habe (act. 15/5 F/A 50). Die Angst der Privatklägerin 1 scheint
zudem in erster Linie ihren Kindern gegolten zu haben, nicht sich selbst (act. 3/1 F/A 49, 58 und 69; act. 14/1 F/A 48 und 63; act. 15/5 F/A 51 und 53). Auch blieb die Drohung inhaltlich vage, da keine konkreten Umsetzungsdetails genannt wur- den. 4.2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Drohung im Zusammen- hang mit einem Streit über die Betreuung der gemeinsamen Kinder und den "heim- lichen" Wegzug der Familie aus dem Heimatort stand (act. 3/1 F/A 51; act. 13/1 F/A 21; act. 14/1 F/A 24), wobei die Kinder dem Beschuldigten viel zu bedeuten schei- nen (act. 13/1 F/A 21; Prot. S. 11 ff.). Der Beschuldigte sprach die Drohung also im Kontext einer ihn vermutlich stark aufwühlenden Auseinandersetzung aus. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte in die Schweiz reiste, erlaubt noch keinen Rückschluss darauf, dass er die Drohung tatsächlich in die Tat umsetzen wollte. Vielmehr gab er an, aus Sorge um das Wohl der Kinder eingereist zu sein (Prot. S. 10 ff.). Diese Darstellung wird immerhin auch dadurch gestützt, dass er sich auch nach dem Befinden der Privatklägerin 2 erkundigte (act. 15/5 F/A 36 f.). Es ist daher zu seinen Gunsten von einer Kurzschlussreaktion auszugehen. So kommt auch der forensisch-psychologische Befundbericht vom 9. August 2024 zum Schluss, dass es sich bei den Drohungen am wahrscheinlichsten um eine Machtdemonstration als Reaktion auf der von der Privatklägerin 1 initiierten Ausreise in die Schweiz gehandelt haben dürfte und dass in diesem Fall von einer geringen bis mittleren Ausführungsgefahr auszugehen sei (act. 18/2 S. 17). 4.2.1.3. In einer Gesamtbetrachtung des Tatverschuldens und in Einbezug des Strafrahmens von Art. 180 Abs. 1 StGB ist die durch den Beschuldigten verübte Drohung in objektiver und subjektiver Hinsicht als leicht zu beurteilen. Für die Dro- hung rechtfertigt sich daher eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten. 4.2.2. Strafart 4.2.2.1. Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB auf eine Geldstrafe anstatt auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Gemäss Art. 41
Abs. 2 StGB hat das Gericht die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. So- mit ist, dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, im Falle, dass sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden des Beschuldigten sanktionieren, der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Freiheitsstrafen sollen in einem solchen Fall hingegen nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. 4.2.2.2. Vorliegend ist der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft (act. 13/3 F/A 43; act. 63; Prot. S. 22) und hat sich an die angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten. Eine Freiheitsstrafe erscheint nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte ist daher für die Drohung mit Geldstrafe zu bestrafen. 4.3.Rechtswidrige Einreise 4.3.1. Tatkomponente 4.3.1.1. Der Beschuldigte reiste am 29. Juni 2024 aus Frankreich kommend in die Schweiz ein, ohne über ein Visum zu verfügen, obwohl er der Visumpflicht unter- stand. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Einreise ein Asylgesuch stellte und sich damit den zuständigen Behörden stellte. Die Einreise diente nicht dem Zweck, sich der ausländerrechtlichen Kontrolle zu entziehen oder sich rechtswidrig in der Schweiz niederzulassen, sondern war durch den Wunsch motiviert, erneut Schutz zu suchen und die Kinder wiederzusehen (Prot. S. 10 f.). Auch bestehen keine Anhaltspunkte für ein wiederholtes oder sys- tematisches Verhalten. Die Einreise geschah vielmehr als Einzelakt. 4.3.1.2. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Er war sich sei- ner Visumpflicht bewusst und wusste, dass er über kein Visum verfügte. Gleichwohl entschloss er sich zur Einreise. 4.3.1.3. Unter Berücksichtigung des insgesamt sehr leichten Verschuldens des Be- schuldigten erscheint eine (hypothetische) Strafe von 30 Strafeinheiten für die rechtswidrige Einreise als angemessen.
4.3.2. Strafart und Asperation 4.3.2.1. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft (act. 13/3 F/A 43; act. 63; Prot. S. 22) und hat sich an die angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten. Eine Freiheitsstrafe erscheint nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte ist daher auch für die rechts- widrige Einreise mit Geldstrafe zu bestrafen 4.3.3. Hinsichtlich der Drohung und der rechtswidrigen Einreise ist somit dieselbe Strafart (Geldstrafe) angezeigt, was die Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ermöglicht. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die vor- stehend festgesetzte Einsatzstrafe um 15 Strafeinheiten zu erhöhen, woraus eine vorläufig asperierte Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen resultiert. 4.4.Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbe- sondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK StGB–Heimgartner, a.a.O., Art. 47 N 14 ff. m. w. H.). Bei der Be- stimmung der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamt- haft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (OGer ZH SB160417 vom 5. Oktober 2017 E. V./2 m.w.H.). 4.4.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist in I._____ (Türkei) geboren und be- suchte dort während fünf Jahren die Schule (act. 13/3 F/A 49). Eine weiterführende Ausbildung absolvierte er nicht (act. 13/3 F/A 49). Seinen Lebensunterhalt bestritt er nach eigenen Angaben mit Viehzucht sowie gelegentlich als Gipser (act. 13/3 F/A 49). Drei Jahre vor seiner Einreise in die Schweiz am 29. Juni 2024 stellte er in Frankreich ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde (Prot. S. 11). Seither befindet er sich in der Schweiz. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lebt er in einer Asyl-
unterkunft und verfügte über ein wöchentliches Unterstützungsbudget von Fr. 110.00 (Prot. S. 21 f.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Prot. S. 22; act. 13/3 F/A 43; act. 22/1). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich soweit keine für die Strafzumessung relevanten Umstände. 4.4.2. Nachtatverhalten 4.4.2.1. Hinsichtlich der rechtswidrigen Einreise räumte der Beschuldigte den massgeblichen Sachverhalt ein. Dieses geständige Verhalten wirkte sich verfah- rensökonomisch aus und ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ein Strafrabatt von einem Drittel der auf die rechtswidrige Einreise entfallende Strafe erscheint sachgerecht – sprich eine Reduktion um fünf Tagessätze auf die Gesamtstrafe. 4.4.2.2. Hinsichtlich der Drohung bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe durchge- hend. Zwar äusserte er anlässlich der ersten Einvernahme, es sei möglich, dass er im Affekt eine Todesdrohung gesagt habe, räumte jedoch kein strafbares Verhalten im Sinne einer Drohung ein. Eine Auseinandersetzung mit dem Erlebten der Privat- klägerinnen oder gar ein Ausdruck von Reue oder Verständnis für deren Perspek- tive erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Auch eine persönliche Entschuldigung gegenüber den Privatklägerinnen blieb aus. 4.4.2.3. Vor Gericht zeigte sich der Beschuldigte ruhig und gefasst, jedoch nicht einsichtig. Er nahm keine Verantwortung für das Tatgeschehen auf sich, sondern stellte die Aussagen der Privatklägerinnen wiederholt als frei erfunden oder durch Dritte beeinflusst dar (Prot. S. 16). Eine ernsthafte Reflexion über sein Verhalten oder seine Rolle im familiären Konflikt war nicht erkennbar. Hinsichtlich der Dro- hung fällt sein Verhalten nach der Tat weder strafmildernd noch strafschärfend ins Gewicht.
4.5.Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung der vorstehend gewürdigten objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. 5.Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Mangels besonderer Strafempfindlichkeit ist der Tagessatz auf Fr. 30.00 festzuset- zen. Zwar verfügt der Beschuldigte aktuell über keine nennenswerten Einkünfte, lebt in einer Asylunterkunft und erhält dort ein begrenztes Wochenbudget. Indessen gab er an, Eigentümer eines Grundstücks in der Türkei zu sein (Prot. S. 22). Eine Reduktion des Tagessatzes unter das gesetzliche Minimum gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB rechtfertigt sich daher nicht. 6.Anrechnung der Untersuchungshaft 6.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe. Gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO besteht zudem ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die we- gen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. 6.2.Der Beschuldigte befand sich vom 1. Juli 2024 bis 20. Dezember 2024 in Haft (act. 17/2 und act. 30). Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungshaft von 173 Tagen an die aus- gefällte Geldstrafe von 100 Tagessätzen anzurechnen ist, weshalb diese vollstän- dig als durch Haft geleitstet gilt.
7.Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu be- strafen, welche vollumfänglich als durch Haft gleistet gilt. VI. (Vollzug der Strafe) 1.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Für die Beurteilung der Pro- gnose ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewäh- rung zulassen, miteinzubeziehen sind (BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Aufl., Art. 42 N 38 ff.). 2.Da der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (act. 13/3 F/A 43; act. 63; Prot. S. 22) und er sich an das bisher bestehende strafprozessuale Kontaktverbot gehalten hat, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich zu- künftig wohl verhalten wird. Eine unbedingte Strafe erscheint somit nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten, weshalb die Strafe aufzuschieben ist. 3.Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägun- gen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VII. (Landesverweisung) 1.Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung für fünf Jahre (act. 27/1 S. 4).
2.Mangels Verurteilung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a–p StGB kommt eine obligatorische Landesverweisung nicht in Frage. In Be- tracht zu ziehen ist daher einzig eine fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB. Danach kann das Gericht einen Ausländer, der wegen eines nicht im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB enthaltenen Vergehens oder Verbrechens verurteilt wird, für eine Dauer von drei bis fünfzehn Jahren aus der Schweiz aus- weisen. Die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts und setzt insbesondere die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips voraus. 3.Der Beschuldigte ist seit dem 29. Juni 2024 in der Schweiz und lebt in einer Asylunterkunft. Über sein Asylgesuch wurde bislang nicht endgültig entschieden, womit sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht restlos geklärt ist. Hinweise auf eine nennenswerte soziale oder berufliche Integration bestehen aber nicht. Auch familiäre Bindungen, die in der Schweiz besonders schützenswert wären, sind nicht gegeben. Zwar befinden sich die minderjährigen Kinder und die Ehefrau des Be- schuldigten in der Schweiz. Diese haben sich jedoch wiederholt und klar vom Be- schuldigten distanziert. Die älteste Tochter (Privatklägerin 2) erklärte, sie wolle kei- nen Kontakt mehr zum Beschuldigten (act. 15/5 F/A 71). Auch die Ehefrau (Privat- klägerin 1) zeigte keine Bereitschaft zur Aufrechterhaltung eines familiären Verhält- nisses (act. 14/1 F/A 72). Von einem gelebten Familienleben kann daher nicht ge- sprochen werden. 4.Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, seither keine weiteren Straftaten begangen hat und nicht gezielt in die Schweiz eingereist ist, um hier Straftaten zu begehen. Die begangenen Delikte wiegen unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich des situativen Charakters der Dro- hung, nicht derart schwer, dass sie ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Entfernung aus der Schweiz zu begründen vermögen. Das Asyl- verfahren läuft und dessen Resultat soll über den Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz befinden. Eine Landesverweisung erscheint insgesamt nicht als ver- hältnismässig und es ist folglich von ihrer Anordnung abzusehen.
VIII. (Kontakt- und Rayonverbot) 1.Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung eines Kontaktverbots für fünf Jahre, wobei aus dem Antrag nicht hervorgeht, ob dieses gegenüber der Privatklä- gerin 1, der Privatklägerin 2 oder beiden angeordnet werden soll (act. 27/1 S. 4). Die Privatklägerin 1 beantragt ein Kontakt- und Annäherungsverbot auf 100 Meter zu sich und den gemeinsamen Kindern (Privatklägerin 2, D._____ und E._____) während fünf Jahren (act. 65 S. 1). Die Privatklägerin 2 beantragt ebenfalls ein Kontakt- und Annährungsverbot während fünf Jahren (act. 67 S. 1). 2.Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere be- stimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen (Art. 67b Abs. 1 StGB). Die Gefahr darf nicht nur rein abstrakt bestehen, vielmehr müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, der Täter könne durch die Anordnung eines Verbots wirksam von der Begehung weiterer Straftaten gegen dieselbe Person oder Personengruppe ab- gehalten werden (BSK StGB-Hagenstein, 4. Aufl., Art. 67b N 29). Die Massnahme muss erforderlich und verhältnismässig sein (BSK StGB-Hagenstein, 4. Aufl., Art. 67b N 2). 3.Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 führt zum beantragten Verbot zu- sammengefasst und im Wesentlichen aus, dass nach den getätigten Todesdrohun- gen durch den Beschuldigten zu befürchten sei, dass dieser weitere Drohungen aussprechen und diese in die Tat umsetzen werde, wobei die Privatklägerin 2 grosse Angst habe und sich nicht mehr sicher fühle. Sie und ihre Geschwister dürf- ten nicht mehr alleine nach draussen gehen, weil ihre Mutter (Privatklägerin 1) grosse Angst um ihre Kinder habe (act. 67 S. 10 f.). Die Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin 1 fügt dem hinzu, dass der Beschuldigte während den laufenden Er- satzmassnahmen versucht habe, über Dritte Kontakt zu den Privatklägerinnen auf- zunehmen und deren Adresse herauszufinden. Bei einem Schuldspruch sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nichts mehr zu verlieren habe und seine Dro-
hungen ausführen würde. Der Beschuldigte habe sich bereits Zugang zum Standort der Privatklägerinnen verschafft, weshalb die Ausführungsgefahr nicht ausge- schlossen werden könne. Da der Beschuldigte mit seiner Ehefrau und den Kindern schon seit mehreren Jahren keinen freiwilligen Kontakt mehr habe, schränke ihn die Massnahme auch nicht spürbar ein, weshalb sie verhältnismässig sei (act. 65 S. 4 f.). 4.Vorliegend ist der Beschuldigte wegen Drohung zum Nachteil seiner Tochter (Privatklägerin 2) sowie seiner Ehefrau (Privatklägerin 1) zu verurteilen. Die Tat erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 67b Abs. 1 StGB, da sie sich gegen bestimmte, namentlich bekannte Personen richtet und ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB darstellt. Allerdings ergeben – entgegen der Behauptungen der Privatklägerinnen – weder das eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten, wonach lediglich von einer geringen bis mittleren Ausführungsgefahr ausgegangen wird (act. 18/2), noch die gerichtliche Gesamtwürdigung Hinweise auf eine erhöhte und konkrete Ausführungsgefahr. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich um eine Drohung handelte, die im Rahmen einer emotional aufwühlenden Konver- sation getätigt wurde. Der Beschuldigte hat seit seiner Einreise in die Schweiz nicht erneut delinquiert oder gedroht und sich an das bestehende strafprozessuale Kon- taktverbot gehalten. Für die Behauptungen der Privatklägerin 1, wonach der Be- schuldigte über Dritte während des angeordneten Kontaktverbots den Kontakt zu den Privatklägerinnen aufgenommen habe, bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten noch legt die Privatklägerin 1 entsprechende Beweise dazu ins Recht. Über- dies leben der Beschuldigte und die Privatklägerinnen getrennt. Ein etwaiger zu- künftiger Kontakt liesse sich vermeiden, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine besondere Gefährdungslage besteht. In Bezug auf das Kontaktrecht zwi- schen dem Beschuldigten und seinen Kindern handelt es sich vielmehr um eine zivilrechtliche Frage, die gegebenenfalls über familienrechtliche Instrumente zu re- geln ist. Allein das subjektive Angstempfinden der Privatklägerinnen, der Beschul- digte könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen, genügt bei fehlender konkreter Ausführungsgefahr nicht für eine Anordnung von strafrechtlichen Kontakt- und Ray- onverboten. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots ist somit abzu- sehen.
IX. (Zivilansprüche) 1.Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i. V. m. Art. 122 Abs. 1 StPO). 2.Mit Eingabe vom 10. März 2025 stellte die Privatklägerin 1 den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'500.00, zzgl. 5 % Zins ab 23. November 2023, Genugtuung zu bezahlen (act. 53 S. 1). Zur Begründung macht die Privatklä- gerin 1 zusammengefasst geltend, sie habe aufgrund der Drohungen Todesangst und traue sich abends nicht allein aus dem Haus (act. 53 S. 8 und 10). Ausserdem liesse sie die Kinder keine Sekunde aus den Augen und fürchte sich um deren Sicherheit (act. 53 S. 8 und 10). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung des Genugtuungsantrags der Privatklägerin 1 (Prot. S. 24). 3.Mit Eingabe vom 17. März 2025 stellte die Privatklägerin 2 den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'000.00 zzgl. 5 % Zins ab 23. November 2023 Genugtuung zu bezahlen (act. 55 S. 3). Zur Begründung macht die Privatklä- gerin 2 geltend, sie habe aufgrund der Drohungen ständige Angst um sich, ihre Mutter und ihre Geschwister (act. 55 S. 6). Aufgrund dieser Angst könne sie sich in der Schule nicht konzentrieren und hätte bereits mehrfach die Schulsozialarbeiterin aufgesucht (act. 55 S. 6). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung des Genug- tuungsantrags der Privatklägerin 2 (Prot. S. 24). 4.Nach Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verlet- zung nicht anders wieder gut gemacht worden ist. Die Verletzung muss zudem zu einer immateriellen Unbill bei der betroffenen Person geführt haben (BSK OR I- Kessler, 7. Aufl., Art. 49 N 6). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dem Ge- richt steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715 E. 4.4). Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verlet-
zung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betrof- fenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadenser- eignis ab. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. 5.Die fraglichen Äusserungen des Beschuldigten sind strafbar und damit ohne Weiteres widerrechtlich. Auch das Verschulden ist vorliegend zu bejahen. Zu klären ist, ob die Persönlichkeit der Privatklägerinnen 1 und 2 aufgrund der Drohung durch den Beschuldigten als verletzt angesehen werden kann, und – falls eine Verletzung vorliegt –, diese hinreichend schwer ist, um einen Genugtuungsanspruch der Pri- vatklägerinnen zu begründen. 6.Es trifft zu, dass die Privatklägerinnen durch die Drohung verängstigt und ver- unsichert wurden. Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine einzige Drohungshandlung handelte, welche zudem ausschliesslich telefonisch und ohne konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Ausführung er- folgte. Wie den Aussagen der Privatklägerin 2 zu entnehmen ist, hat sich ihre Angst im Laufe der Zeit abgeschwächt (act. 15/5 F/A 50). Sie führte ausserdem mehrfach aus, dass sich die Angst ihrer Mutter (Privatklägerin 1) auf die Kinder und nicht auf sich selbst bezogen habe (act. 15/5 F/A 51 und 53), was sich auch mit den Aussa- gen der Privatklägerin 1 deckt (act. 3/1 F/A 49, 58 und 69; act. 14/1 F/A 48 und 63; act. 15/5 F/A 51 und 53). Insgesamt fehlt es angesichts der konkreten Umstände, namentlich der Art und Intensität der Drohung, der räumlichen Distanz sowie des nachlassenden Angstempfindens, an einer Persönlichkeitsverletzung von solcher Schwere, die eine Genugtuung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR rechtfertigen würde. Die Genugtuungsanträge der Privatklägerinnen 1 und 2 sind vor diesem Hinter- grund abzuweisen. 7.Mit Eingabe vom 17. März 2025 beantragte die Privatklägerin 2 überdies, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihr Schadenersatz zu leisten (act. 55 S. 3). Die geltend gemachte Forderung wurde jedoch nicht hinreichend substanziiert. Namentlich fehlen Angaben zum Schaden und zur Kausalität zwi- schen dem behaupteten Schaden und der Straftat. Der Schadenersatzanspruch ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
X. (Überhaft) Der Beschuldigte beantragt für 169 Tage Überhaft eine Entschädigung von Fr. 33'800.00 als Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2024 bzw. Fr. 200.00 pro Tag Überhaft (act. 69 S. 2 und S. 20 f.). Sind gegenüber der be- schuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig an- geordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion (BGE 141 IV 236 E. 3.2). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bun- desgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder gerin- gere Entschädigung rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2). Dieser Betrag muss unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles, wie die Dauer der Haft, Aus- wirkungen des Verfahrens auf das Umfeld der freigesprochenen Person, Schwere der vorgeworfenen Taten usw., korrigiert werden. Bei einer Haftdauer von mehre- ren Monaten ist es zudem angebracht, den Tagesbetrag der Entschädigung zu kür- zen (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Wie bereits oben festgestellt, verbrachte der Beschul- digte 173 Tage in Haft. Abzüglich der auferlegten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verbleibt eine gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft von 73 Ta- gen. Für die Bemessung des Tagesbetrags ist neben der relativ langen Dauer der Inhaftierung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Inhaftierung nicht aus sozialen oder beruflichen Verhältnissen herausgerissen wurde. Der Beschul- digte ist nach seinem abgewiesenen Asylgesuch in Frankreich ohne festen Wohn- sitz und Arbeitsstelle in die Schweiz eingereist. Seine Ehefrau und die drei Kinder hat er zuvor währen drei Jahren nicht mehr gesehen (Prot. S. 12), weshalb auch die Auswirkungen auf das soziale Umfeld des Beschuldigten gering waren. Der Ta- gesansatz ist daher auf Fr. 150.00 zu reduzieren. Dem Beschuldigten ist somit eine Genugtuung für erlittene Überhaft von Fr. 10'950.00 zzgl. Zins ab 8. Oktober 2024 (73 Tage à Fr. 150.00) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
XI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1.Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wands und der Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Ein- zelgericht beträgt Fr. 150.00 bis Fr. 12'000.00 (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Grund- lage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 als angemessen. Hinzu kommen die Kosten für das Vorverfahren, welche Fr. 1'500.00 (act. 27/3) betragen, und die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich (Geschäfts-Nr. UB240163-O), welche Fr. 1'800.00 betragen (act. 17/22). 2.Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) zu tragen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gespro- chen worden ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise frei- gesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der be- schuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuer- legen (BSK StPO-Domeisen, 3. Aufl., Art. 426 N 5 f.). Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen (BSK StPO-Domeisen, a.a.O., Art. 426 N 6). Aufgrund des vorliegenden Teilfreispruchs sind die Kosten dem Beschuldigten zur Hälfte aufzu- erlegen. 3.Rechtsanwältin MLaw X1._____ macht für ihre Aufwendungen als unentgelt- liche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 für das Vorverfahren (24.58 Stunden Aufwand) sowie das erstinstanzliche Verfahren (26.66 Stunden Aufwand) Kosten in der Höhe von Fr. 13'411.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend (act. 66). Für die Führung eines Strafprozesses vor Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 lit. a AnwGebV in der Regel zwischen Fr. 600.00 und Fr. 8’000.00. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, des tatsächlichen Aufwands sowie der Komplexität des Verfahrens erscheint eine Pauschalentschä-
digung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5’000.00 als angemessen und sachgerecht. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Betrag für das Vorverfah- ren und die Auslagen als nicht zu beanstanden. Die unentgeltliche Rechtsbeistän- din ist somit mit Fr. 11'897.80 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädi- gen. 4.Rechtsanwältin MLaw X2._____ macht für ihre Aufwendung als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 für das Vorverfahren sowie das erstinstanz- liche Verfahren Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'927.95 (inkl. Mehrwert- steuer und Auslagen) geltend (act. 68). Die Aufwendungen für das Vorverfahren im Umfang von Fr. 2'419.95 sind nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das erstin- stanzliche Verfahren erscheint – in Übereinstimmung mit der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 – eine Pauschalentschädi- gung von Fr. 5'000.00 sachgerecht, zumal die Verfahrensbeteiligung und prozes- suale Stellung der beiden Privatklägerinnen vergleichbar sind. Die Entschädigung ist daher entsprechend nach oben zu korrigieren. Die unentgeltliche Rechtsbeistän- din der Privatklägerin 2 ist somit mit insgesamt Fr. 8'140.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen. 5.Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ macht für seine Aufwendung als Verteidiger des Beschuldigten für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren Aufwen- dungen im Gesamtbetrag von Fr. 24'180.90 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) geltend (act. 70). Für das erstinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger einen Aufwand von 40.33 Stunden geltend, was einem Betrag von Fr. 8'872.60 entspricht. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falls, des Umfangs des Plädoyers so- wie der Tatsache, dass sowohl zur Hauptverhandlung als auch zur Urteilseröffnung separate Termine angesetzt wurden, erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 7'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren als sachgerecht (§ 17 AnwGebV). Für das Vorverfahren macht der Verteidiger einen Aufwand von 60.26 Stunden gel- tend, entsprechend Fr. 13'257.20. Nicht zu entschädigen sind ihm dabei jedoch die Aufwendungen für die Haftentlassungsgesuche jeweils kurz vor Ablauf der Haft- dauer, da gemäss Art. 227 StPO auch ohne diese Haftentlassungsgesuche eine Überprüfung der Haft stattgefunden hätte (vgl. act. 70 S. S. 4 Pos. 58 sowie S. 7
Pos. 85). Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion um 9 Stunden (Fr. 1'980.00). Die notwendigen Aufwendungen für das Vorverfahren betragen somit Fr. 11'277.20. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 239.20 sind nicht zu beanstanden. Der Verteidiger ist somit mit total Fr. 20'016.25 (inkl. Mehrwert- steuer und Auslagen) zu entschädigen. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, sowie der rechtswidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbin- dung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG. 2.Vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00, welche vollständig als durch Haft geleitstet gilt. 4.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, wobei davon Vormerk genommen wird, dass die Strafe durch Haft vollständig getilgt ist. 5.Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a bis StGB wird abgesehen. 6.Von einem Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB wird abgesehen. 7.Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird abgewiesen. 8.Die Zivilklage der Privatklägerin 2 wird in Bezug auf die Genugtuungsan- sprüche abgewiesen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.
9.Dem Beschuldigten werden Fr. 10'950.00 zuzüglich 5 % Zins seit 8. Oktober 2024 als Genugtuung für 73 Tage Überhaft aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen. 10. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 20'016.25 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt. 11. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 mit Fr. 11'897.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 mit Fr. 8'140.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'800.00 Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren III. Strafkammer Obergericht (Geschäfts-Nr. UB240163-O) Fr.1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr.20'016.25 amtliche Verteidigung Fr.11'897.80 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 1 Fr.8'140.50 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 2 Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – werden dem Beschuldigten zu 1/2 aufer- legt im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden im Umfang von 1/2 einstweilen und im Übri- gen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des
Beschuldigten im Umfang von 1/2 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 15. Schriftliche Mitteilung in begründeter Form und gegen Empfangsschein an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; - die Vertreterin der Privatklägerin 1 für sich und zuhanden der Privatkläge- rin 1; - die Vertreterin der Privatklägerin 2 für sich und zuhanden der Privatkläge- rin 2; - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; - Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern; und nach Eintritt der Rechtskraft an - das Migrationsamt des Kantons Zürich; - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular Löschung des DNA- Profils und ED-Materials; - die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG (betreffend Teil-Freispruch, Geschäftsnummer Polizei 86750756); - die Bezirksgerichtskasse. 16. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, schriftlich oder mündlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Privatkläger können das Urteil lediglich in den Schranken ihrer Konstituierung anfechten (Straf- und Zivilkläger im Zivilpunkt und bezüglich der sie betreffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen, Strafkläger zusätzlich auch im Schuldpunkt).
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Horgen, 9. April 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Einzelrichter: MLaw M. Wild Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Eichenberg Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.