Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG220273-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Hauser als Vorsitzender, Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer, Bezirksrichterin lic. iur. H. Aardoom sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Moers
Urteil vom 21. September 2023 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____
betreffend mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2022 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11) Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsan- walt Dr. iur. X1., die im Verfahren Nr. DG220193-L Beschuldigte B. in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2., der im Ver- fahren Nr. GG220271-L Beschuldigte C. in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X3., die im Verfahren Nr. GG220272-L Be- schuldigte D. in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X4., der im Verfahren Nr. GG220275-L Beschuldigte E. in Begleitung seines amt- lichen Verteidigers Rechtsanwalt X5., die im Verfahren Nr. GG220277-L Be- schuldigte F. in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X6., die im Verfahren Nr. GG220278-L Beschuldigte G. in Begleitung ihres amtli- chen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw LL.M. X7._____ sowie Staatsanwältin MLaw H.. Anträge der Anklagebehörde: (act. 15 S. 4) "♦ Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 14'400.00) sowie einer Busse von CHF 3'600.00 ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse ♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00)"
Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (act. 43 S. 2; Prot. S. 74) "1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 1'707.20 zu- zusprechen: 3. Es sei zudem der sichergestellte Gaming-PC herauszugeben. 4. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF XY auszurich- ten; 5. Die Verfahrenskosten sowie die Kosten für die amtliche Verteidi- gung seien der Anklägerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen."
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 27. September 2022 ging am 30. September 2022 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 15). Mit Verfügung vom 1. März 2023 wurde den Parteien angezeigt, dass das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren gegen B._____ (DG220193-L), C._____ (GG220271-L), D._____ (GG220272-L), E._____ (GG220275-L), F._____ (GG220277-L) und G._____ (GG220278-L) ge- meinsam durch das Kollegialgericht beurteilt werden (act. 30). Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurde zur Hauptverhandlung am 11. und 12. September 2023 sowie zur Urteilseröffnung am 26. September 2023 vorgeladen und den Parteien gleich- zeitig Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 32/1). 1.2. Zur Hauptverhandlung am 11. September 2023 erschien der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1., die im Verfahren Nr. DG220193-L Beschuldigte B. in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2., der im Verfahren Nr. GG220271-L Beschuldigte C. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers
Rechtsanwalt Dr. iur. X3., die im Verfahren Nr. GG220272-L Beschuldigte D. in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X4., der im Verfahren Nr. GG220275-L Beschuldigte E. in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt X5., die im Verfahren Nr. GG220277-L Beschul- digte F. in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X6., die im Verfahren Nr. GG220278-L Beschuldigte G. in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw LL.M. X7._____ sowie Staatsanwältin MLaw H._____ (Prot. S. 11). 1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen sich Rechtsanwalt Dr. iur. X3., Rechtsanwalt lic. iur. X4., Rechtsanwalt Dr. iur. X1., Rechts- anwalt MLaw X6. sowie Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X7._____ dem Antrag von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Beizug der Akten des Verfahrens gegen I._____ sowie des erstinstanzlichen begründeten Urteils an und ersuchten darum, dass darüber sofort und nicht erst anlässlich der Urteilsberatung zu ent- scheiden sei (Prot. S. 55 f.). Das Gericht wies in der Folge die Anträge betreffend Aktenbeizug des Verfahrens gegen I._____ ab. Als Begründung führte das Gericht aus, dass jeder Fall separat zu prüfen sei und in jedem Verfahren einzeln geprüft werden müsse, ob der Sachverhalt gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Be- weise erstellt sei oder nicht. Aus dem Verfahren gegen I._____ würden sich somit keine weiteren Beweismittel ergeben, weshalb sich ein Aktenbeizug erübrige (Prot. S. 56). 1.4. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 11. September 2023 wurde das Urteil anlässlich der Urteilseröffnung am 26. September 2023 mündlich eröffnet, begründet und den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 49; Prot. S. 90 f.) . II. Sachverhalt 1. Vorwurf der Anklagebehörde Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er B._____ per iMessage, mutmasslich von seinem Wohnort am J._____ 1 in K._____ aus, ersucht
habe, zu den in der Anklageschrift aufgeführten Zeitpunkten für die jeweils dort genannten Personen mindestens neun wahrheitswidrige negative SARS-CoV-2- Testzertifikate zu erstellen, obschon sich die Personen nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. B._____ habe in der Folge jeweils die negativen Testzertifikate ausgestellt. Dem Beschuldigten sei dabei bewusst gewesen, dass das Testzertifikat bestimmt und geeignet gewesen sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Er habe weiter gewusst bzw. habe zumindest annehmen müssen, dass er und die jeweiligen Personen sich nicht bei einer offiziellen Teststelle von einer Fachperson haben testen lassen und habe so gewusst bzw. zumindest angenommen, dass das negative Testzertifikat inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechen würde. Zuletzt habe der Beschuldigte gewusst, dass er dadurch sich selbst und den anderen Personen den Gang zu einer offiziellen Teststelle und die damit verbundenen Kosten erspare sowie sich selbst und den anderen Personen ermöglichen würde, sich den Aufenthalt bzw. den Zutritt in eine Lokalität oder an eine Veranstaltung zu verschaffen, zu denen sie ohne negatives Testzertifikat nicht berechtigt gewesen wären. Dies habe der Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. billigend in Kauf genommen (act. 15 S. 2 f.). 2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab-
solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu- gen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (W OHLERS in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh- lers [Hrsg.], Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 N 11 ff.). 2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der kon- kreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3. Bestrittener bzw. unbestrittener Sachverhalt 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt bzw. Teile davon vom Beschuldigten bestritten werden. Der nicht bestrittene Sachverhalt gilt als erstellt, sofern er sich mit dem Ergebnis der vorhandenen Beweismittel deckt. Erst in einem allfälligen zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der dem Beschuldigten vorgeworfene, bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.
3.2. Der Beschuldigte verweigerte bei seiner Konfrontationseinvernahme vom 4. August 2022 vollumfänglich die Aussage (act. 2 S. 2 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. September 2023 machte der Beschuldigte im Wesent- lichen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er führte lediglich aus, dass er für Leute, die nicht negativ getestet seien, niemals Anfragen stellen würde. Der Beschuldigte habe sich testen lassen, da man dies ja hätte tun müssen, jedoch wisse er nicht mehr wofür, da dies schon lange her sei (Prot. S. 40 ff.). 3.3. Der Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten somit vollumfänglich be- stritten. Demzufolge ist nachstehend zu prüfen, ob dieser gestützt auf die vorlie- genden Beweismittel erstellt werden kann. 4. Beweismittelwürdigung 4.1. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage primär auf die Auszüge der iMessage Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der weiteren Beschuldigten B._____ sowie den IRC-Report betreffend die Telefonnummer des Beschuldigten. Des Weiteren werden auch die Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____ hin- zugezogen. 4.2. Aussagen des Beschuldigten Aufgrund des Umfangs der Anklageschrift erfolgt die Sachverhaltserstellung nach- stehend mit der separaten Prüfung jedes einzelnen Datums. Somit werden die Aus- sagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen anlässlich der jeweiligen Sachverhalts- erstellung aufgegriffen. Es ist jedoch – wie bereits erwähnt – festzuhalten, dass der Beschuldigte im Wesentlichen sowohl anlässlich seiner Konfrontationseinver- nahme als auch der Hauptverhandlung seine Aussage verweigerte, weshalb sich daraus grundsätzlich keine Erkenntnisse für die nachfolgende Sachverhaltserstel- lung gewinnen lassen.
4.3. Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____ Auch die Aussagen der weiteren Beschuldigten B._____ werden in der nachfolgen- den Sachverhaltserstellung bei der Prüfung der jeweiligen Daten im Detail wieder- gegeben und gewürdigt. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle darauf hingewie- sen werden, dass auch die weitere Beschuldigte B._____ anlässlich der Hauptver- handlung mehrheitlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. 4.4. Weitere Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen einerseits die iMessage-Chatnachrichten des Be- schuldigten mit der weiteren Beschuldigten B._____ vor. Andererseits befindet sich der IRC-Report betreffend die Telefonnummer des Beschuldigten in den Akten, an- hand welchem identifiziert werden kann, mit wem B._____ die jeweiligen Nachrich- ten austauschte. Auch diese beiden Beweismittel werden in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung genauer geprüft und gewürdigt. 4.5. Grundsätze der Beweiswürdigung 4.5.1. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. 4.5.2. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grund- lage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Pro- zess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (H AUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Kriterien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person sind nebst der prozessualen Stellung ihre wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. In erster Linie ist jedoch nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden auschlaggebend, sondern der materielle Gehalt
ihrer Aussagen. Die im Prozess relevanten Aussagen sind einer kritischen Würdi- gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri- terien wie innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit, Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie Detailreichtum grosses Gewicht zu legen ist (B ENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Ge- richt, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, Mün- chen 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). 4.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 4.6.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzustellen, dass dieser als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht dar- zustellen. Zudem war der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nicht zur wahr- heitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Dieser Umstand allein hat allerdings keinen Einfluss auf die allgemeine Glaubwür- digkeit des Beschuldigten (vgl. OGer ZH SB200094 Urteil vom 31. August 2021 E. II.5.). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. 4.6.2. Dasselbe gilt für die weitere Beschuldigte B., welche den soeben ge- nannten Pflichten ebenfalls nicht unterliegt. Bei ihr handelt es sich allerdings um die Schwester des Beschuldigten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Be- ziehung ihre Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten beeinflussen könnten, wes- halb ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind. Grund- sätzlich liegen jedoch keine Hinweise betreffend Zweifel an der Glaubwürdigkeit der weiteren Beschuldigten B. vor. 5. Sachverhaltserstellung 5.1. Vorbemerkung Die Anklageschrift führt im Einzelnen auf, an welchen Daten der Beschuldigte bei B._____ für welche Personen um ein negatives Testzertifikat ersucht haben soll.
Diesem Aufbau ist in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zu folgen. Dabei ist für jedes Datum einzeln anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob der Beschuldigte an diesem Tag B._____ um die Ausstellung eines negativen Testzer- tifikats ersuchte, ohne dass sich der Beschuldigte oder die weiteren Personen vor- gängig an einer dafür zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson haben testen lassen. 5.2. Anstiftung zur Urkundenfälschung durch den Beschuldigten 8. Oktober 2021 für L._____ Da die Anfrage für ein Testzertifikat für L._____ durch den Beschuldigten erfolgte, sind für die Erstellung dieses Anklagevorwurfs dessen Aussagen heranzuziehen. Der Beschuldigte machte während der gesamten Konfrontationseinvernahme je- doch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. act. 2). Auch anläss- lich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte lediglich aus, dass er für Leute, die nicht negativ getestet seien, niemals Anfragen stellen würde; vor allem nicht gegenüber seiner Schwester. Der Beschuldigte habe sich testen lassen, da man dies ja hätte tun müssen, jedoch wisse er nicht mehr wofür, da dies schon lange her sei (Prot. S. 40 ff.). B._____ gab an, dass sie zwar Testzertifikate für gewisse Personen ausgestellt habe, jedoch davon ausgegangen sei, dass sich diese haben testen lassen. Ob sich diese Personen im Testcenter oder bei ihnen im Büro haben testen lassen, wisse sie schlicht nicht mehr. Sie habe mit den Personen – und so auch mit dem Beschuldigten – abgemacht, dass die Bedingung für ein Testzertifikat sei, dass sie sich haben testen lassen müssen. In Bezug auf die ausgestellten Test- zertifikate für den Beschuldigten und seine Freunde sei sie sich nicht mehr sicher, ob sie diese ausgestellt habe, sie denke aber ja (act. 2 S. 4 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung machte B._____ vollumfänglich von ihrem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch (Prot. S. 16 ff.). Durch die Auswertung des Apple MacBook Pro von B._____ konnte auf die iMes- sage Kommunikationen des Mobiltelefons von B._____ zugegriffen werden. Diese liegen als Beweismittel vor. Hin und wieder erscheint anstatt einer Nachricht ein kleiner Rahmen mit den Buchstaben "OBJ", wobei es sich dabei um ein Symbol
handle, das anzeige, dass dort ein Anhang mitgeschickt worden sei. In den meisten Fällen handle es sich um ein Foto mit dem einmaligen Transfer-Code aus der Co- vid-Applikation (act. 1 S. 4). Gemäss IRC-Report ist die Telefonnummer "2" A._____ zuzuordnen (act. 5). Die Telefonnummer aus der iMessage Kommunika- tion ist somit klarerweise dem Beschuldigten zuzuordnen. Aus dem Polizeirapport geht weiter hervor, dass die andere Person – gekennzeichnet mit «Me» – B._____ ist, da die iMessage Kommunikation auf ihrem Laptop gefunden wurde (act. 1 S. 3 f.). Somit ist davon auszugehen, dass alle Nachrichten, die auf dem Auszug der iMessage Kommunikation ersichtlich sind, zwischen dem Beschuldigten und B._____ erfolgten. Am 8. Oktober 2021 sind zwischen dem Beschuldigten und B._____ keine Nach- richten auf den Auszügen der iMessage Kommunikation ersichtlich. Der Vorwurf in Bezug auf den 8. Oktober 2021 basiert auf Nachrichten, welche zwischen den bei- den am 9. Oktober 2021 ausgetauscht wurden, weshalb diese genauer zu betrach- ten sind. Am 9. Oktober 2021 schrieben der Beschuldigte und B._____ via iMes- sage folgende Nachrichten (act. 4 S. 1 f.): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigter B._____ 09.10.2021 18:52:34 Uhr M._____ tt.05.1999 B._____ Beschuldigter 09.10.2021 18:52:48 Uhr Das hani docj grster gmacvt Beschuldigter B._____ 09.10.2021 18:52:55 Uhr "OBJ" Beschuldigter B._____ 09.10.2021 18:52:57 Uhr Yes B._____ Beschuldigter 09.10.2021 18:53:05 Uhr Ebe 48 stind Beschuldigter B._____ 09.10.2021 18:54:01 Uhr Bei gester ish für de L._____ ksi
Aus den Nachrichten geht hervor, dass der Beschuldigte B._____ um ein Testzer- tifikat für eine andere Person ersuchte (siehe nachfolgend zum 9. Oktober 2021) und B._____ davon ausging, dass sie für diese Person bereits am 8. Oktober 2021 ein Testzertifikat ausgestellt habe. Der Beschuldigte korrigiert sie jedoch dahinge- hend, dass dies für einen gewissen L._____ gewesen sei. Somit kann als erstellt erachtet werden, dass B._____ am 8. Oktober 2021 L._____ (gemeint L._____ ge- mäss Anklageschrift) ein Testzertifikat ausstellte – was diese anlässlich der Kon- frontationseinvernahme grundsätzlich auch nicht bestritt (vgl. act. 2 S. 4) –, was wohl auf das Ersuchen des Beschuldigten hin erfolgte. Aus den Nachrichten lässt sich indessen nicht entnehmen, ob sich dieser im Vorfeld hat testen lassen. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, geht aus den weiteren Anfragen des Beschuldigten an B._____ klar hervor, dass er oder seine Freunde sich vor der Ausstellung des Testzertifikats jeweils nicht haben testen lassen, sondern einfach auf ein Testzerti- fikat von B._____ warteten (vgl. nachstehende Ausführungen zu den weiteren Da- ten). Es gilt somit als erstellt, dass der Beschuldigte B._____ am 8. Oktober 2021 um ein negatives Testzertifikat für L._____ ersuchte, ohne dass sich dieser vor der Ausstellung des Testzertifikats an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fach- person hat testen lassen. Weiter erstellt ist, dass B._____ dem Beschuldigten tat- sächlich ein negatives Testzertifikat für L._____ an diesem Tag ausgestellt hat. 9. Oktober 2021 für M._____ Da auch die Anfrage für M._____ durch den Beschuldigten erfolgte, kann in Bezug auf dessen Aussagen und jenen von B._____ sowie den entsprechenden IRC-Re- port auf die vorstehenden Ausführungen zum 8. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 9. Oktober 2021 fand folgende Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B._____ via iMessage statt (vgl. act. 4 S. 1 f.): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigter B._____ 09.10.2021 18:52:34 Uhr M._____ tt .05.1999
B._____ Beschuldigter 09.10.2021 19:36:21 Uhr Lueg schnell obs hange isch? Beschuldigter B._____ 09.10.2021 20:14:00 Uhr "OBJ" B._____ Beschuldigter 09.10.2021 20:16:50 Uhr So ez isch guet Beschuldigter B._____ 09.10.2021 21:52:30 Uhr Danke zemer (gemäss Überset- zung: "Herz" auf Albanisch) Die Nachrichten zeigen ohne Weiteres auf, dass der Beschuldigte B._____ um ein Testzertifikat für M._____ ersuchte und diese das Testzertifikat auch tatsächlich ausstellte. Für die Frage, ob sich M._____ im Vorfeld hat testen lassen, lassen sich daraus jedoch keine Hinweise entnehmen. Da der Beschuldigte B._____ um 20.14 Uhr jedoch erneut den Transfercode von M._____ zuschickt und diese darauf antwortet, dass es nun geklappt habe, deutet darauf hin, dass es beim ersten Ver- such der Zustellung nicht funktionierte. Da sie es daraufhin erneut versuchten und das Testzertifikat dann rund eineinhalb Stunden nach der Anfrage des Beschuldig- ten ausgestellt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass sich M._____ vor- gängig nicht hat testen lassen. Denn falls er sich bei einer zugelassenen Teststelle hätte testen lassen, hätte er in dieser Zeitspanne von dieser Teststelle bereits ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht mehr auf jenes von B._____ angewiesen ge- wesen. Es lässt sich somit erstellen, dass der Beschuldigte B._____ am 9. Oktober 2021 um ein negatives Testzertifikat für M._____ ersuchte und diese ihm ein sol- ches effektiv ausstellte, ohne dass sich M._____ im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 11. November 2021 für M._____ Da die Anfrage für M._____ durch den Beschuldigten erfolgte, kann in Bezug auf dessen Aussagen und jenen von B._____ sowie den entsprechenden IRC-Report auf die vorstehenden Ausführungen zum 8. Oktober 2021 verwiesen werden.
Am 11. November 2021 fand folgende Kommunikation zwischen dem Beschuldig- ten und B._____ via iMessage statt (vgl. act. 4 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigter B._____ 11.11.2021 17:28:49 Uhr M._____ tt .05.1999 Beschuldigter B._____ 11.11.2021 17:28:59 Uhr "OBJ" B._____ Beschuldigter 11.11.2021 18:00:43 Uhr gmacht Aus den Nachrichten geht ohne Weiteres hervor, dass der Beschuldigte B._____ um die Ausstellung eines Testzertifikats für M._____ ersuchte. Anhand der Rück- meldung von B._____ kann zudem geschlossen werden, dass sie M._____ am 11. November 2021 auch tatsächlich ein Testzertifikat ausstellte. Zwar ergibt sich aus den Nachrichten nicht, ob sich dieser im Vorfeld hat testen lassen, aber auf- grund dessen, dass für den 9. Oktober 2021 erstellt werden konnte, dass sich M._____ nicht hat testen lassen sowie den weiteren Anfragen des Beschuldigten an B., kann davon ausgegangen werden, dass sich M. auch am vor- liegend zu beurteilenden Tag nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. Der Anklagesachverhalt für den 11. November 2021 gilt somit als erstellt. 18. November 2021 für N._____ Da die Anfrage für N._____ durch den Beschuldigten erfolgte, kann in Bezug auf dessen Aussagen und jenen von B._____ zu dem Vorwurf sowie den entsprechen- den IRC-Report zu der Telefonnummer des Beschuldigten auf die vorstehenden Erwägungen vom 8. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 18. November 2021 fand folgende Kommunikation zwischen dem Beschuldig- ten und B._____ via iMessage statt (vgl. act. 4 S. 2):
Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigter B._____ 18.11.2021 19:08:44 Uhr Chasch mer es zerti für de N._____ mache B._____ Beschuldigter 18.11.2021 19:10:02 Uhr Ja scjick Beschuldigter B._____ 18.11.2021 19:10:48 Uhr N._____ tt.11.1999 Beschuldigter B._____ 18.11.2021 19:10:52 Uhr "OBJ" Aufgrund der Nachrichten kann klar erstellt werden, dass der Beschuldigte B._____ an diesem Tag um ein Testzertifikat für N._____ ersuchte. Zwar geht aus ihnen keine Dankesnachricht oder eine Bestätigung von B., dass sie es erledigt habe, hervor, aber durch die Zusage von B. zur Ausstellung des Testzertifi- kats sowie weiterer fehlender Nachrichten des Beschuldigten, dass es nicht ge- klappt habe, kann davon ausgegangen werden, dass B._____ N._____ tatsächlich ein Testzertifikat ausgestellt hat. Diese Annahme wird zudem von der Aussage von B._____ selbst gestützt, wonach sie denke, dass sie an diesem Tag ein Testzerti- fikat ausgestellt habe (act. 2 S. 4). Des Weiteren ist wohl – trotz fehlender Hinweise in den Nachrichten – davon auszugehen, dass sich N._____ im Vorfeld nicht hat testen lassen. Dies deshalb, weil B._____ bisher allen Anfragen für ein Testzertifi- kat nachgekommen ist, bei welchen sich die Personen im Vorfeld nicht haben tes- ten lassen, sowie aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, dass er B._____ – mithin seine Schwester – immer wieder um Testzertifikate für Freunde ersuchte und bisher erstellt werden konnte, dass sich niemand von ihnen hat testen lassen. Demzufolge kann auch vorliegend als erstellt erachtet gelten, dass der Beschul- digte B._____ am 18. November 2021 um ein negatives Testzertifikat für N._____ ersuchte und diese ein solches auch tatsächlich ausstellte, ohne dass sich N._____ im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen las- sen.
im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen las- sen. 20. Dezember 2021 für P._____ und sich selbst a) Betreffend P._____ Da die Anfrage für P._____ durch den Beschuldigten erfolgte, kann für Ausführun- gen in Bezug auf dessen Aussagen und jenen von B._____ zu dem Vorwurf sowie den IRC-Report für die Telefonnummer des Beschuldigten auf die vorstehenden Ausführungen vom 8. Oktober 2021 verwiesen werden. Am 20. Dezember 2021 schrieben der Beschuldigte und B._____ via iMessage fol- gende Nachrichten (act. 4 S. 2): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigter B._____ 20.12.2021 15:38:30 Uhr P._____ Beschuldigter B._____ 20.12.2021 15:38:41 Uhr tt .04.2002 Beschuldigter B._____ 20.12.2021 15:38:58 Uhr Kannst du mir vielleicht ein zerti ma- chen B._____ Beschuldigter 20.12.2021 15:39:33 Uhr ja muesch schnell kurz warte B._____ Beschuldigter 20.12.2021 15:39:38 Uhr isch sehr dringend? Beschuldigter B._____ 20.12.2021 15:39:50 Uhr Mer wennd wienachts märt B._____ Beschuldigter 20.12.2021 17:18:59 Uhr Isch cjo? Beschuldigter B._____ 20.12.2021 17:42:27 Uhr Yes
Beschuldigter B._____ 20.12.2021 17:42:31 Uhr Danke zemer (gemäss Überset- zung: "Herz" auf Albanisch) Aus den Nachrichten geht ohne Weiteres hervor, dass der Beschuldigte B._____ am 20. Dezember 2021 um ein Testzertifikat für P._____ ersuchte und diese ihm ein solches auch ausstellte. Gemäss dem Beschuldigten hätten er und P._____ auf den Weihnachtsmarkt gehen wollen, wofür ein negatives Testzertifikat benötigt wurde. Da sie auf das Testzertifikat von B._____ warteten, welches rund zwei Stun- den nach der Anfrage des Beschuldigten ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass sich P._____ im Vorfeld nicht bei einer Teststelle hat testen lassen. Ansonsten hätte er bereits längstens ein Testzertifikat erhalten und wäre nicht mehr auf jenes von B._____ angewiesen gewesen. Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte bei B._____ um ein negatives Testzertifikat für P._____ er- suchte und sie ein solches auch ausstellte, ohne dass sich P._____ vorgängig an einer Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. b) Betreffend sich selbst Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte am 20. Dezember 2021 auch für sich selbst um ein negatives Testzertifikat bei B._____ ersucht haben. Es lässt sich aus der Nachricht, dass sie auf den Weihnachtsmarkt gehen wollten, zwar darauf schliessen, dass P._____ und der Beschuldigte zusammen dorthin gehen wollten, wodurch auch der Beschuldigte über ein negatives Testzertifikat hätte verfügen müssen, aber aus dem iMessage Verlauf ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bei B._____ auch um ein Testzertifikat für sich selbst ersuchte. Der Beschuldigte gab B._____ lediglich den Transfercode von P._____ durch und nicht auch denje- nigen von sich selber (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen zum 23. De- zember 2021, wonach er um Ausstellung eines Testzertifikats für sich ersuchte und hierzu seinen Transfercode schickte). Zudem deutet die Frage von B., ob "es" angekommen sei, eher auf ein einzelnes Testzertifikat hin, weil sie ansonsten wohl gefragt hätte, ob "sie" bzw. die Testzertifikate [Mehrzahl] angekommen seien. Es kann demzufolge nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte B. am 20. Dezember 2021 um ein negatives Testzertifikat für sich selbst ersucht hat.
ausgegangen werden, dass B._____ ihm an diesem Tag ein solches auch tatsäch- lich ausstellte. B._____ bestritt zudem nicht, dass sie an den in der Anklage aufge- führten Daten die jeweiligen Testzertifikate ausgestellt habe (act. 2 S. 4). Es geht aus den Nachrichten zwar nicht ausdrücklich hervor, ob sich der Beschuldigte im Vorfeld hat testen lassen, jedoch schreibt er, dass er wieder einmal einen Test be- nötige. Es scheint demnach nicht das erste Mal gewesen zu sein, dass er sich bei B._____ ein Testzertifikat erstellen liess. Bei den bisherigen Anfragen des Beschul- digten konnte indessen mehrheitlich erstellt werden, dass sich die Personen vor- gängig nicht haben testen lassen, was den Schluss nahe legt, dass sich auch der Beschuldigte selbst nicht hat testen lassen, zumal es sich bei B._____ um seine Schwester handelt. Seine Nachricht, was dies für ein Leben sei, kann sich entweder auf den 2G+ Status beziehen oder auch darauf, dass er jederzeit einfach ein Test- zertifikat von ihr erhält. Selbst wenn man die Nachricht jedoch auf den 2G+ Status bezieht, kann aufgrund der davorstehenden Ausführungen als erstellt erachtet wer- den, dass der Beschuldigte B._____ am 23. Dezember 2021 um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats ersuchte und diese ihm ein solches auch effektiv ausstellte, ohne dass sich der Beschuldigte im Vorfeld an einer zugelassenen Test- stelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 2. Februar 2022 für N._____ Da die Anfrage für N._____ durch den Beschuldigten erfolgte, kann für Ausführun- gen in Bezug auf dessen Aussagen und jenen von B._____ zu dem Vorwurf sowie den entsprechenden IRC-Report auf die vorstehenden Ausführungen zum 8. Okto- ber 2021 verwiesen werden. Am 2. Februar 2022 fand folgende Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B._____ via iMessage statt (vgl. act. 4 S. 3): Absender Empfänger Datum / Zeit Nachricht Beschuldigter B._____ 02.02.2022 14:49:27 Uhr N._____, tt.11.1999
Beschuldigter B._____ 02.02.2022 14:49:34 Uhr ... [Transfercode] Beschuldigter B._____ 02.02.2022 14:49:43 Uhr Er brüchtis ab jetzt B._____ Beschuldigter 02.02.2022 15:49:20 Uhr bis wen schaffsch hüt? Aus den Nachrichten wird zwar die Anfrage des Beschuldigten an B._____ für die Ausstellung eines Testzertifikats für N._____ ersichtlich, jedoch geht aus ihnen nicht hervor, ob ein solches auch effektiv ausgestellt wurde. B._____ antwortete eine Stunde später lediglich mit der Frage, wie lange der Beschuldigte an diesem Tag arbeiten würde. Bei den vergangenen Anfragen des Beschuldigten liess sich jedoch mehrheitlich erstellen, dass B._____ die Testzertifikate auch effektiv ausge- stellt hat. Da B._____ in der Konfrontationseinvernahme zudem nicht bestreitet, dass sie an den Daten aus der Anklage Testzertifikate für den Beschuldigten und seine Freunde ausstellte (act. 2 S. 4), kann davon ausgegangen werden, dass sie dies auch in diesem Fall für N._____ tat. Zudem hakte der Beschuldigte auch nicht weiter bei B._____ betreffend die Ausstellung des Testzertifikats nach, was eben- falls darauf schliessen lässt, dass sie ein solches für N._____ ausgestellt hat. Die Nachricht des Beschuldigten, dass N._____ das Testzertifikat ab jetzt benötige, deutet zudem darauf hin, dass er sich im Vorfeld nicht hat testen lassen, sondern schnell ein negatives Testzertifikat benötigte und deshalb über den Beschuldigten bei B._____ um ein solches ersuchte. Demzufolge kann der Sachverhalt dahinge- hend als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte B._____ am 2. Februar 2022 um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats für N._____ ersuchte und diese ein solches auch tatsächlich ausstellte, ohne dass sich N._____ im Vorfeld an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson hat testen lassen. 5.3. Fazit Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Anklagesach- verhalt mehrheitlich erstellt werden konnte. Aufgrund der iMessage Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und B._____ ist erstellt, dass der Beschuldigte
B._____ im Zeitraum vom 8. Oktober 2021 bis zum 2. Februar 2022 insgesamt um die Ausstellung von acht negativen Testzertifikaten für sich und seine in der An- klage genannten Freunde ersuchte, obwohl er und seine Freunde sich jeweils nicht an einer zugelassenen Teststelle durch eine Fachperson testen liessen. Weiter gilt als erstellt, dass B._____ dem Beschuldigten in der Folge die negativen Testzerti- fikate auch effektiv ausstellte. Einzig nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte B._____ am 20. Dezem- ber 2021 um die Ausstellung eines negativen Testzertifikats für sich selbst er- suchte. Von diesem Anklagevorwurf ist der Beschuldigte folglich freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache An- stiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB. 1. Mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich straf- bar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Urkunde oder das echte Handzei- chen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine recht- lich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Ur- kunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Tatsache ist dann von rechtlicher Bedeutung, wenn sie alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Erhaltung, Feststellung, Veränderung, Übertragung oder Aufhe- bung eines Rechts oder einer Pflicht bewirkt (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 23).
Die Urkunde muss zudem bestimmt und geeignet sein, eine solche Tatsache zu beweisen, wobei es auf die allgemeine Beweistauglichkeit der Urkunde ankommt (OFK/StGB-W EDER, Art. 110 StGB N 11). In Bezug auf die Erkennbarkeit des Aus- stellers ist festzuhalten, dass hierbei nicht erforderlich ist, dass der wirkliche Aus- steller aus der Urkunde ersichtlich ist. Aussteller kann dabei eine Einzelperson, eine juristische Person oder eine Behörde sein (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 110 Abs. 4 StGB N 41). Die Urkundenfälschung umfasst die Fälschung i.e.S., die Falschbeurkundung so- wie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Bei der Falschbeur- kundung wird eine echte, aber unwahre Urkunde erstellt, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (B OOG, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 251 StGB N 64). 1.1.2. Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird im Sinne der Anstiftung gemäss Art. 24 StGB nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Bei der Anstif- tung gilt der Grundsatz der limitierten Akzessorietät, wonach die Haupttat nur tat- bestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein muss. Der Anstifter unterliegt der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter, wodurch sachliche Merkmale der Tat akzessorisch zu behandeln sind; im Unter- schied zu persönlichen Merkmalen (OFK/StGB-D ONATSCH, Art. 24 StGB N 14 f.). Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage (FORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 16). So kann das Hervorrufen des Tatentschlusses durch Überreden, konkludente Aufforderung, Bitten etc. erfol- gen, wobei die Überwindung eines erheblichen Widerstandes nicht erforderlich ist. Zwischen dem motivierenden Verhalten und dem Tatentschluss muss indessen ein Kausalzusammenhang bestehen (OFK/StGB-D ONATSCH, Art. 24 StGB N 17 f.). Die Person des Opfers und die konkrete Tatausführung der Haupttat brauchen nicht präzise festgelegt zu sein, die angestrebte Haupttat muss jedoch zumindest im Kontext als Straftat erkennbar sein (F ORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 21). Die gewünschte
Straftat muss eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung sein und kann in einem Verbrechen, Vergehen oder in einer Übertretung bestehen. Die Anstiftung ist dann vollendet, wenn der Angestiftete die Tat begeht oder min- destens in strafbarer Weise versucht (OFK/StGB-D ONATSCH, Art. 24 StGB N 21 ff.). 1.1.3. Wie vorstehend ausgeführt wurde, gilt als erstellt, dass der Beschuldigte B._____ im Zeitraum vom 8. Oktober 2021 bis zum 2. Februar 2022 insgesamt um die Ausstellung von acht negativen Testzertifikaten ersuchte. In Bezug auf die Aus- stellung dieser Testzertifikate – was mithin die Haupttat darstellt – kann indessen auf das separate Verfahren Nr. DG220193-L betreffend B._____ verwiesen wer- den. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei einem Testzertifikat um ein digitales – oder ausgedrucktes – schriftliches PDF-Dokument handelt. Auf dem Testzertifikat ersichtlich ist, dass es durch das Bundesamt für Gesundheit ausge- stellt wurde und auch in welchem Testzentrum sich die Person hat testen lassen. B._____ ist als Ausstellerin des Testzertifikats zwar nicht ersichtlich, jedoch ist dies auch nicht erforderlich. Das Testzertifikat zeigt auf, ob die getestete Person zum Testzeitpunkt negativ oder positiv auf Covid getestet wurde. Dies stellt mithin eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung dar, da mit einem positiven Ergebnis gewisse Pflichten (wie beispielsweise die Einhaltung der Quarantäne) und mit einem nega- tivem Ergebnis gewisse Rechte (z.B. die Genehmigung zur Teilnahme an Veran- staltungen etc.) einhergingen. Es wurde zudem erst nach der Durchführung eines korrekten Testablaufs, d.h. durch eine Dritt- bzw. Fachperson, ausgestellt. Durch das Testzertifikat bestand mithin eine objektive Garantie für die Richtigkeit des Testergebnisses, welches jeweils nur nach einem offiziell durchgeführten Covid- Test ausgestellt wurde und worauf mach sich verlassen konnte. Es war somit ge- eignet und auch dazu bestimmt, das Testergebnis sowie die korrekte Durchführung eines Test für die jeweilige Person zu beweisen. Folglich handelt es sich bei dem Covid-Testzertifikat um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Da sich weder der Beschuldigte noch seine Freunde, welchen B._____ ein negatives Test- zertifikat ausstellte, durch eine Fachperson an einer dafür zugelassenen Teststelle haben testen lassen, stellen die von B._____ ausgestellten Testzertifikate echte, aber unwahre Urkunden dar. Sie beurkunden zum einen wahrheitswidrig, dass der korrekte Ablauf eines Test eingehalten wurde und zum anderen, dass ein negativer
Testbefund vorlag. Folglich fällt die Falschbeurkundung der wahrheitswidrigen ne- gativen Covid-Testzertifikate unter den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Somit liegt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vor. Vorliegend er- suchte der Beschuldigte B._____ per iMessage-Nachrichten um die Ausstellung der Testzertifikate. Aufgrund der Nachrichten des Beschuldigten, stellte B._____ anschliessend die Testzertifikate aus, wodurch ein Kausalzusammenhang zwi- schen dem Verhalten des Beschuldigten und dem Tatentschluss von B._____ be- steht. Da B._____ zumindest davon ausgehen musste, dass sich der Beschuldigte und seine Freunde vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate nicht offiziell haben testen lassen, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Ausstellung der Testzertifikate als Straftat erkennbar war. Dabei handelt es sich um eine Urkun- denfälschung – mithin um eine vorsätzliche, tatbestandsmässige und rechtswidrige Handlung in Form eines Verbrechens – und aufgrund der Tatsache, dass B._____ die negativen Testzertifikate am Ende tatsächlich an den Beschuldigten ausstellte, ist die Anstiftung vollendet und der objektive Tatbestand diesbezüglich erfüllt. 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. In subjektiver Hinsicht bestimmt der Anstifter jemand anderen vorsätzlich zur Begehung einer Straftat. Er ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Ta- tentschluss für eine konkrete Straftat hervor und will, dass der Angestiftete den Ta- tentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Eventualvorsatz des Anstif- ters genügt mithin (F ORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 3). Der Anstifter muss weiter subjektiv voraussehen bzw. in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt. Er muss damit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswid- riges Verhalten des Haupttäters in Kauf nehmen (F ORSTER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 24 StGB N 5). 1.2.2. Der Beschuldigte wusste, dass weder er noch seine Freunde sich vor der Ausstellung der negativen Testzertifikate an einer offiziellen Teststelle haben testen
lassen und die Covid-Testzertifikate folglich nicht der Wahrheit entsprechen wür- den. Dennoch ersuchte er B._____ um die Ausstellung solcher Testzertifikate. Sein Wille war damit auf die Ausstellung der Testzertifikate gerichtet. Dabei wusste er, dass B._____ erst aufgrund seines Ersuchens hin die entsprechenden Testzertifi- kate ausstellen würde, was er zumindest in Kauf nahm, um die negativen Testzer- tifikate für sich und seine Freunde zu erhalten. Somit nahm er auch zumindest in Kauf, dass B._____ ihm die wahrheitswidrigen negativen Testzertifikate ausstellte und sich somit der Urkundenfälschung strafbar machte. Der Beschuldigte handelte demnach vorsätzlich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von B._____. 2. Fazit Der Beschuldigte hat sich durch sein Verhalten der mehrfachen Anstiftung zur Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht und ist hierfür zu bestrafen. IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Für die Festlegung des Strafrahmens bei mehreren Straftaten ist auf die Strafe der schwersten Tat abzustellen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Straf- rahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschärfungs- und Strafmilderungs- gründen nach oben beziehungsweise nach unten erweitert werden, sofern ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart resp. zu milde erscheint. In aller Regel ist der Strafrahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschär- fungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a).
1.2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Anstiftung zur Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen von Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss Art. 24 StGB wird der Anstif- ter nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Vorlie- gend bestehen keine aussergewöhnlichen Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedürfte es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden des Beschuldigten als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Strafe ist in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. 2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere
frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (T RECHSEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIM- GARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.). 3. Verschulden 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte B._____ im Zeitraum vom 8. Oktober 2021 bis 2. Februar 2022 insge- samt um acht negative Testzertifikate für sich und seine Freunde ersuchte, welche ihm in der Folge auch tatsächlich ausgestellt wurden. Indem sich weder der Be- schuldigte noch seine Freunde im Vorfeld bei einer offiziellen Teststelle haben tes- ten lassen, gefährdete der Beschuldigte die Gesundheit anderer, da sie mit ihren Testzertifikaten, unabhängig von ihrem Testergebnis, Veranstaltungen oder Loka- litäten besuchen konnten. In der damaligen Zeit stand jedoch die Eindämmung des Virus im Vordergrund. Zentral war der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung so- wie der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastungen. Diese Ziele sollten – unter anderem – mit der Einführung der Zertifikatspflicht gewährleistet werden. Die Bevölkerung durfte und musste man darauf vertrauen resp. war darauf angewie- sen, dass sich alle an diese Pflicht halten würden, wobei der Beschuldigte durch sein Verhalten dieses Vertrauen in egoistischer Weise missbrauchte. Zudem kam B._____ durch ihre Stellung als Mitarbeiterin in einem Testzentrum eine gewisse Sonderstellung während dieser Zeit zu, welche der Beschuldigte – mithin ihr Bruder – ausnutzte und somit Andere gefährdete, obwohl die Tests damals relativ einfach durchzuführen und eher günstig waren. Dem Beschuldigten kann einzig zugutege- halten werden, dass die Gültigkeitsdauer von Testzertifikaten – im Vergleich zu Impf- oder Genesenenzertifikaten – eher kurz war und er sie nicht entgeltlich er- worben hat. Die objektive Tatschwere erweist sich somit als leicht. Die Tat des Be- schuldigten ist im unteren Bereich des weit gespannten Strafrahmens von Art. 251 Ziff. 1 StGB anzusiedeln.
3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätz- lich in Bezug auf die Anstiftung und eventualvorsätzlich in Bezug auf die Haupttat von B._____ handelte. Anhand der iMessage-Nachrichten wird zudem teilweise er- sichtlich, dass dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Handeln schlichtweg egal waren und er sich einfach über die damaligen Regelungen hinwegsetzte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere jedoch nicht zu relativieren und die Einsatzstrafe ist auf 140 Tagessätze festzusetzen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse führte der Beschuldigte aus, dass er in einem 100 %-Pensum im Q._____ im Verkauf arbeite. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage je nach Monat ca. Fr. 4'000.–. Er arbeite dabei auf Provi- sion, wobei der Betrag nicht erwähnenswert sei. Während der Festivalzeit arbeite der Beschuldigte zudem als Nebenerwerb noch an einer Bar. Er lebe bei seinen Eltern, wobei die Wohnung pro Monat Fr. 2'500.– koste und jeder der vier Parteien in der Wohnung einen Teil bezahle. Sein Anteil am Mietzins betrage ca. Fr. 500.– bis Fr. 1'000.–. Vermögen oder Schulden habe der Beschuldigte nicht (act. 2 S. 6 f.; Prot. S. 38 ff.). 3.2.2. Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbe- straft, was neutral zu bewerten ist (act. 11/1; act. 37). 3.2.3. Bei der Strafzumessung ist das Nachtatverhalten des Täters mit zu berück- sichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straf- taten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (W IPRÄCHTIGER/KELLER in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 167 ff.). Der Beschuldigte machte während der ganzen Untersuchung von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch und zeigte weder Reue noch Einsicht in seinem Ver- halten. Aus dem Nachtatverhalten kann somit nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.
3.2.4. Die Täterkomponente wirkt sich unter Berücksichtigung aller zuvor erwähn- ten strafmindernden und straferhöhenden Strafzumessungsfaktoren neutral auf die Strafhöhe aus. Damit bleibt es bei der Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen. 4. Auszufällende Strafe 4.1. Das Verbrechen, für das der Beschuldigte zu verurteilen ist, kann mit Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Ist eine Strafe von unter 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten in Betracht zu ziehen, hat das Gericht die Auswahl zwischen einer Geld- und Freiheitstrafe (J OSITSCH/ EGE/SCHWAR- ZENEGGER , Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, S. 139). Statt auf eine Geldstrafe kann auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 4.2. Der Beschuldigte ist vorliegend nicht vorbestraft und eine Freiheitsstrafe er- weist sich als nicht erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren Delikten abzu- halten. In Anbetracht der vorstehend geschilderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte insgesamt ein Ein- kommen von durchschnittlich ca. Fr. 4'000.– im Monat erzielt. Daher erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 90.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. V. Strafvollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub des Voll- zugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche
Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (H EIMGARTNER in: Do- natsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 42 N 6 ff.). 2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verur- teilt wird, die sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens befindet. Dem Beschuldig- ten ist als Ersttäter zudem ohne Weiteres eine günstige Prognose zuzugestehen und es ist ihm demnach der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der vorstehenden Er- wägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Einziehungen 1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres In- habers entzogen werden. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Ver- mögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einzie- hung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2. Die Verteidigung beantragt die Herausgabe des beim Beschuldigten sicher- gestellten Gaming-PC (act. 43 S. 2; Prot. S. 74). Aus der Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich geht hervor, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. August 2022 in der Wohnung des Beschuldigten ein Computer Tower Desktop
Marke Eigenbau (Asservat-Nr. A016'417'166) sichergestellt wurde (act. 9/3). Ge- mäss Rapport der Kantonspolizei Zürich betreffend Computerauswertung vom 26. August 2022 seien auf dem Computer nur wenige Daten gespeichert, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass das Gerät primär zu Gaming-Zwecken verwendet worden sei. Der sichergestellte Computer wurde nach der Auswertung in der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich aufbewahrt (act. 9/7). Die Ankla- geschrift äussert sich indessen nicht zu beschlagnahmten Gegenstände bzw. stellt diesbezüglich keine Anträge (vgl. act. 15 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung führt die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass der Gaming-PC herausgegeben werden könne, sofern er noch nicht beschlagnahmt worden sei. Er sei beim Büro für Asservate bei der Kantonspolizei Zürich eingelagert (Prot. S. 81). 3. Der einzig zu Beweiszwecken sichergestellte Computer Tower Desktop Marke Eigenbau (Asservat-Nr. A016'417'166) ist somit an den Beschuldigten oder seine Verteidigung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b GEbV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person bei einer Verur- teilung die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist der Beschuldigte lediglich in Bezug auf das Ersuchen eines Testzertifikats freizusprechen und für das Ersuchen der rechtlichen acht Testzerti- fikate schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der
amtlichen Verteidigung, trotzdem in vollem Umfang dem Beschuldigten aufzuerle- gen. 3. Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen (act. 36 und 44) erscheinen in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles als angemessen. Die Entschädigung ist auf Fr. 6'334.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen (vgl. § 16, 17 und 23 AnwGebV). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Anstiftung zur Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB betreffend den 20. Dezember 2021 für sich selbst freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der am 2. August 2022 sichergestellte Computer Tower Desktop Marke Ei- genbau (Asservat-Nr. A016'417'166) wird dem Beschuldigten oder seiner Verteidigung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Wird der vorgenannte Gegenstand innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, so wird er der Lagerbehörde zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwen- det. 6. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 6'334.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 360.– EDV-Datensicherung Fr. 6'334.45 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Mündliche Eröffnung am 26. September 2023, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben); − das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Asservate Triage, gemäss Dis- positiv-Ziffer 5; − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 betr. Herausgabefrist.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 21. September 2023
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Vorsitzende:
lic. iur. M. Hauser Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Moers
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.