Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG200004-I/Mc/U01/al/gp Mitwirkend:Bezirksrichter lic. iur. Mercier Gerichtsschreiberin MLaw Bürgi Verfügung vom 2. Oktober 2020 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A., Privatklägerin gegen B., Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehrverletzung (üble Nachrede, Beschimpfung)
Erwägungen: 1.Prozessgeschichte 1.1.Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Febru- ar 2020 (act. 13) ging am 25. Februar 2020 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfü- gung vom 29. Juni 2020 (act. 17) wurde zu einer Vergleichsverhandlung auf den 1. September 2020 vorgeladen. 1.2.Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 1. September 2020 schlossen die Privatklägerin und der Beschuldigte unter Mitwirkung des Gerichts einen Ver- gleich (act. 21). Dieser lautet wie folgt: "Im Rahmen des Strafverfahrens, welches aufgrund der E-Mail von B._____ vom 28. Mai 2019 an A._____ und weitere Adressaten eingeleitet wurde, vereinbaren A._____ und B._____ was folgt: 1.B._____ entschuldigt sich für diese E-Mail. Er sieht ein, dass er mit dieser E-Mail eine persönlichkeitsverletzende Grenzüberschreitung begangen hat. 2.B._____ verpflichtet sich, innerhalb von 10 Tagen ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine E-Mail mit folgendem Inhalt an alle Adressaten der E-Mail vom 28. Mai 2019 zu senden: "Ich entschuldige mich für die E-Mail vom 28. Mai 2019. Ich sehe ein, dass ich mit dieser E-Mail eine persönlichkeitsverletzende Grenzüberschreitung begangen habe." 3.B._____ verpflichtet sich, abgesehen von der oben genannten E-Mail, ab sofort in keiner Art und Weise mit A._____ Kontakt aufzunehmen oder über Drittpersonen aufnehmen zu lassen. 4.B._____ verpflichtet sich, bis am 4. September 2020 A._____ einen Betrag von Fr. 1'700.– zu bezahlen. 5.A._____ zieht ihren Strafantrag vom 28. Mai 2019 betreffend Ehrverletzungen (Üble Nachrede, Beschimpfung) zurück." 2.Verfahrenserledigung 2.1.Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO prüft das Gericht, ob die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen ist ein zwin- gendes Erfordernis für die Annahme und Durchführung des Verfahrens. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksich- tigen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2017, N 315 ff.).
2.2.Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten Anklage wegen übler Nachre- de im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB und wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erhoben (act. 13 S. 3). Bei diesen beiden Delikten handelt es sich um Antragsdelikte. Bei solchen Delikten stellt der Strafantrag nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzungen dar (SCHMID, a.a.O., N 318; BGE 105 IV 229 E. 1). Er kann von der antragsberechtig- ten Person zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen In- stanz noch nicht eröffnet worden ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). 2.3.Da die Privatklägerin den Strafantrag vom 28. Mai 2019 (act. 2/1) mit dem Vergleich vom 1. September 2020 zurückgezogen hat, ist das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten einzustellen. 2.4.Der Vergleich ist vorzumerken. 3.Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1.Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Ein- stellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder ver- weigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Un- schuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschul- den. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar ver- letzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er-
schwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Eine solche Kosten- auflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletz- ten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Ge- setz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeits- verletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017, E. 1.3, mit zahl- reichen Verweisen). Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass sich das feh- lerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war. Dies insbesonde- re deshalb, weil das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht in weitem Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017, E. 1.6.4 mit Verweisen). 3.2.Vorliegend wird zwar das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, doch hat er durch sein Verhalten wesentlich den Grund dafür gesetzt, dass gegen ihn eine Untersuchung eingeleitet wurde. Er hat denn auch im Vergleich aner- kannt, dass seine Äusserungen in der E-Mail vom 28. Mai 2019 eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin darstellten. Dieses gegen Art. 28 ZGB verstossende, schuldhafte Verhalten bewirkte die Einleitung des vorliegen- den Strafverfahrens. Deshalb sind dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens und der Strafuntersuchung aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist ihm auch kei- ne Entschädigung für die Aufwendungen seines Verteidigers zuzusprechen.
Es wird verfügt: 1.Das Verfahren wird eingestellt. 2.Vom Vergleich der Privatklägerin und des Beschuldigten vom 1. September 2020 wird Vormerk genommen. 3.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 4.Die weiteren Kosten betragen: Fr.1'100.– Auslagen Untersuchung. 5.Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro ..., im Doppel, die Privatklägerin, den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, Datenpflege Aktenherausgabe, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG), je gegen Empfangsschein 7.Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der schriftlichen Eröff- nung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Uster, 2. Oktober 2020 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: lic. iur. Mercier Die Gerichtsschreiberin: MLaw Bürgi