Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG190213-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident Dr. iur. Th. Müller Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber
Urteil vom 12. Februar 2020 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat etc., Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Betrug etc.
Privatklägerinnen
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2019 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechts- anwalt lic. iur. X.. Anträge der Anklagebehörde: (act. 16 S. 10) "Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 80.– (entsprechend CHF 24'000.–) sowie einer Busse von CHF 4'000.– Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'000.–)" Anträge der Privatklägerschaft 1, B.: (act. D5/5/2 sowie D8/5/2, sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft B. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'028.– (zzgl. 5 % Zins) sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– (zzgl. 5 % Zins) zu bezahlen.
Anträge der Privatklägerschaft 2, C.: (act. D1/9/3 und act. D4/4/2, sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft C. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'892.70 (zzgl. 5 % Zins) zu bezah- len. Anträge der Privatklägerschaft 3, D.: (act. D10/4/2, sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft D. Schadenersatz in der Höhe von Fr. 424.– zu bezahlen. Anträge der Verteidigung: (act. 31 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung und des (teilweise versuchten) mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Ver- fahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von mindestens CHF 1'000.00 aus der Staatskasse zu bezahlen."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Oktober 2019 ging am 17. Oktober 2019 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 16). 2.1. Sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte wurden im Raum der Stadt Zürich begangen, weshalb das Bezirksgericht Zürich gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO örtlich zuständig ist. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragt eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie eine Busse in der Höhe von Fr. 4'000.–, wes- halb das angerufene Einzelgericht sachlich zuständig ist (§ 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG e contrario). 3. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ rückwirkend auf den 8. Juni 2018 bestellt (act. D1/10/5). 4.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Diese Erklärung hat sie spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). 4.2. Die Geschädigten haben sich – mit Ausnahme von E._____ und der F._____ SA, welche stillschweigend auf die Konstituierung als Privatkläger ver- zichtet haben – durch die rechtzeitig erfolgte ausdrückliche Erklärung, sich am Strafverfahren als Privatkläger zu beteiligen, als Privatklägerschaft konstituiert (vgl. act. D5/5/2 und act. D8/5/2; act. D1/9/3 und act. D4/4/2; act. D10/4/2). 5. Der Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, der betrügerische Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB sowie die Ur-
kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind Offizialdelikte und werden von Amtes wegen verfolgt. 6.1. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 29. Januar 2020 vorgeladen (act. 20/1). Anlässlich der Haupt- verhandlung machte der amtliche Verteidiger die Verletzung des Anklagegrund- satzes geltend. Die Anklageschrift enthalte keine Umschreibung der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung und es sei somit nicht klar, aufgrund welcher Tat- bestandselemente auf eine Bereicherungsabsicht geschlossen werden müsste (act. 31 N 45 ff.). Ausserdem fehle es in der Anklageschrift betreffend Dossier 8 und 10 an einer Umschreibung des Datenverarbeitungs- oder Datenübermitt- lungsvorgangs, welcher die Beurteilung des objektiven Tatbestands erlauben würde. Es sei somit unklar, auf wen oder was eingewirkt werde und ob beim Be- stellungsprozess ein menschlicher Entscheidungsträger eingeschaltet sei oder ob es sich bei der Entgegennahme und Verarbeitung der Onlinebestellungen um ei- nen vollautomatisierten Verarbeitungsprozess handle (act. 31 N 53). 6.2. Gemäss dem Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO, kann eine Straf- tat nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zu- ständigen Gericht Anklage erhoben hat. Der Anklagegrundsatz soll unter anderem sicherstellen, dass die beschuldigte Person alle notwendigen Informationen er- hält, um sich effektiv verteidigen zu können. Die Form der Information ergibt sich dabei aus Art. 325 StPO, wo der Inhalt der Anklageschrift umschrieben wird (NIG- GLI/HEIMGARTNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 N 32). Bei der Prüfung, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen von Art. 325 StPO entspricht, ist diese als Ganzes zu würdigen; mit anderen Worten kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren wirklichen Sinn an. Selbst mangelhafte Formulierungen in der Anklage führen demnach nicht zum Nichtein- treten bzw. zum Vorgehen nach Art. 329 Abs. 2 StPO, wenn der Richter und der Beschuldigte durch Vergleichen des übrigen Inhaltes der Anklage und den Akten in den Stand gesetzt werden, den eingeklagten Tatbestand zu erkennen (Ent-
scheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2001, Geschäfts- Nr. SB000096, E.II.1.3.). Wie detailliert der Sachverhalt in der Anklageschrift zu umschreiben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zentral ist, dass der Beschuldigte bei objektiver Betrachtung über alle wesentlichen, relevanten Anklagevorhalte hinreichend genau informiert wird (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 N 25). Entscheidend ist somit letztlich, dass der angeklagten Person bewusst wird, was ihr vorgeworfen wird, so dass sie ihre Verteidigung adäquat vorbereiten kann. 6.3. Die Anklageschrift beziffert bei jedem einzelnen Dossier die jeweilige Schadenshöhe. Ausserdem geht daraus klar hervor, dass sich der Beschuldigte durch sein konkretes Vorgehen eben diese geldwerte Vorteile verschafft haben soll, indem er nicht als Vertragspartner der Abonnementsverträge zur Zahlung der anfallenden Gebühren verpflichtet werden konnte. Der Vorwurf, dass die Ankla- geschrift keine Umschreibung der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung enthalte, geht fehl, denn diese geht klar aus den umschriebenen Umständen her- vor. 6.4. Beim Vorwurf des amtlichen Verteidigers, betreffend Dossier 8 und 10 fehle es an einer Umschreibung des objektiven Tatvorgehens respektive des Datenver- arbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgangs (act. 32 N 53), ist darauf hinzuwei- sen, dass die in der Anklageschrift genannte Internetbestellung eine Datenüber- mittlung beschrieb, welche klarerweise im Gegensatz zu einer telefonischen oder persönlichen Bestellung steht. Es ergibt sich somit aus dem Kontext, dass es sich bei diesen Internetbestellungen um vollautomatisierte Vorgänge handelt und demnach kein menschlicher Entscheidungsträger eingeschaltet wird. Dies gilt umso mehr, als die Vollautomatisierung des Bestellprozesses von G., einer Division der Privatklägerschaft 1 B., bestätigt wurde (vgl. act. D8/8/4). 6.5. Für das Gericht steht deshalb fest, dass der Beschuldigte zweifelsohne – und das ist im Zusammenhang mit Art. 9 StPO entscheidend – über das ihm vor- geworfene Verhalten genau im Bilde und demnach auch in der Lage war, den in der Anklageschrift umschriebenen Vorhalt in seiner ganzen Tragweite zu erken-
nen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte adä- quat gegen den ihm bekannten Tatvorwurf verteidigen konnte. Es liegt somit kei- ne Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, weshalb auf die Anklage einzutreten ist.
II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten in ihrer An- klageschrift hinsichtlich den Dossiers 1–7 und 9 zusammengefasst vor, im Zeit- raum vom 6. Dezember 2014 bis 7. April 2015 in verschiedenen Shops in Zürich Mobiltelefon-Abonnementsverträge von diversen Anbietern abgeschlossen, dazu die Identitätskarte des Geschädigten E._____ vorgelegt und dessen Unterschrift gefälscht zu haben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Durch dieses konkre- te Vorgehen sei ein Schaden von insgesamt Fr. 15'361.60 bei den Geschädigten entstanden, da der Beschuldigte nicht als Vertragspartner der Abonnementsver- träge zur Zahlung der anfallenden Gebühren habe verpflichtet und dafür auch nicht direkt rechtlich belangt werden können. 1.2. Hinsichtlich den Dossiers 8 und 10 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. Februar 2015 bei der Firma G._____ sowie am 16. April 2015 und am 23. April 2015 beim Internetversandhaus D., von seinem Wohnort an der H.-Strasse ... in I._____ aus via Internet diverse Waren bestellt zu haben, wobei es am 23. April 2015 beim Versuch geblieben sei, da die Waren retourniert wurden. Die Internetbestellungen habe er unter Verwendung der Personalien des Geschädigten E._____, unter Angabe des durch den Beschuldigten selber erstell- ten Email-Accounts "J._____@outlook.com" und unter Angabe seiner eigenen Wohnadresse getätigt, wodurch bei den Geschädigten ein Schaden von insge- samt Fr. 2'421.– entstanden sei.
persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zwei- fel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Dabei ist der Richter an keine festen Beweisregeln gebunden. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Danach hat das Ge- richt das Beweisergebnis nach der persönlichen, aus dem ganzen Verfahren ge- schöpften Überzeugung zu bewerten, das heisst, dem im schweizerischen Straf- prozess geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip folgend, sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptverhandlung. Das Gericht entscheidet nach der per- sönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht (HOFER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 N 41 sowie N 58 ff.; WOHLERS, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 10 N 25). 4.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Verteidigung aus- einander setzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die für die Entscheid- findung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 184 E. 2.1.1 S. 188 m.w.H.). 4.1.3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Betei- ligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersicht- lich sind, zu untersuchen, ob und welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, in der die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren pro- zessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten – sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung
der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie, ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhanden- sein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff., 91 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeu- genaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; DONATSCH, a.a.O., Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilpro- zesses, Zürich 1974, S. 316). 4.2. Gutachten zur Handschriftuntersuchung des FOR vom 24. Juli 2019 4.2.1. Das am 24. Juli 2019 erstatteten Gutachten des FOR (act. D1/8/9) setzte sich mit Vergleichsschriften des Geschädigten E._____ (VZ1–VZ6) und des Be- schuldigten (VC1 und VC2.1–VC2.6) sowie mit den strittigen Dokumenten respek- tive den Abonnementsverträgen (X1–X13) auseinander. Darin hielt das FOR be- treffend die Beurteilung des fraglichen Materials fest, "die fraglichen Unterschrif- ten [auf den strittigen Abonnementsverträgen] liegen als Kopie/Nichtoriginale von zum Teil mässiger Abbildungsqualität vor, wobei es sich bei X1–X11 um Schwarz/Weiss- und bei X12 und X13 um Farbabbildungen handelt" (vgl. act. D1/8/9 S. 7). Dadurch sei die Analysierbarkeit erheblich eingeschränkt, so dass beispielsweise die Druckgebung, die Feinheiten der Bewegungsführung und die Strichbeschaffenheit nicht oder nur unvollständig beurteilt werden könnten. In- nerhalb der fraglichen Unterschriften wurden aufgrund einzelner sich unterschei- denden Schriftmerkmalen drei Gruppen gebildet (Gruppe 1 mit den Unterschriften X2, X3 und X11; Gruppe 2 mit den Unterschriften X1 und X4–X10; Gruppe 3 mit den Unterschriften X12 und X13; vgl. act. D1/8/9 S. 7 f.). Das vorliegende Ver- gleichsmaterial, das heisst die 18 Vergleichsunterschriften und eine Schriftprobe des Geschädigten E._____ (VZ1–VZ6), die Schriftprobe des Beschuldigten vom
4.2.3. Für den Entscheid über Beweisanträge durch die Verfahrensleitung ist sinngemäss die Regel von Art. 318 Abs. 2 StPO massgebend (RIKLIN, Kommentar Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 331 N 1). Danach können Beweisanträge nur abgelehnt werden, wenn mit ihnen die Beweiserhe- bung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehör- de bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Sodann gilt grundsätzlich, dass Gegenstand der Beweise Tatsachen sind, von deren Feststellung die kon- krete Entscheidung (so u.a. Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit etc.) abhängt (RIKLIN, a.a.O., Art. 139 N 3). Lehnt die Verfahrensleitung Beweisanträge ab, so ist dies den Parteien mit einer kurzen Begründung mitzuteilen (Art. 331 Abs. 3 StPO). 4.2.4. Das Gericht hat diesen Beweisantrag im Rahmen der Urteilsberatuungab (Prot. S. 24), da ein neues Gutachten nur dann einzuholen gewesen wäre, wenn aufgrund der neuen Erkenntnisse die konkrete Entscheidung anders ausgefallen wäre, als wenn man sich auf das bisherige Gutachten stützt. Die amtliche Vertei- digung machte hauptsächlich geltend, es seien nur Kopien der Verträge vorhan- den, welche zu einer Einschränkung im Untersuchungsergebnis führen würden. Beim Antrag um ein neues Gutachten verkennt sie dabei die Tatsache, dass auch bei einem erneuten Gutachten nicht alle Verträge im Original vorliegen würden, da die Unterschriften bei den Verträgen X4, X5, X9 und X10 elektronisch mittels Touchscreen oder Unterschriften-Pad erfasst wurden (act. D1/8/9 S. 7). Bei den restlichen Unterschriften, welche bloss als Schwarz-Weiss-Kopien vorliegen, ist zwar die Analysierbarkeit tatsächlich eingeschränkt, da insbesondere die Druck- gebung, die Feinheiten der Bewegungsführung sowie die Strichbeschaffenheit nicht oder nur unvollständig beurteilt werden können, nichtdestotrotz konnten die- se gemäss dem Gutachten des FOR aufgrund weiterer Schriftmerkmale, wie die räumliche Gliederung, der Bewegungsfluss, die Grössenproportionen sowie be- sondere Schriftmerkmale, genügend beurteilt werden (vgl. act. D1/8/9 S. 10 f.). Dies führt zum Schluss, dass die zu beurteilbaren Kriterien auch bei einem erneu- ten Gutachten mit Originaldokumenten zu einem Grossteil die gleichen wären, weshalb auszuschliessen ist, dass ein neues Gutachten zu einem anderen Er- gebnis führen würde.
Der Einwand der amtlichen Verteidigung, das Gutachten würde den zuvor erstell- ten Kurzbericht bloss bestätigen bzw. sich auf diesen abstützen, geht nur schon aus dem Umstand fehl, als für das Gutachten zwei weitere Verträge (X12 und X13) sowie zahlreiche weitere Schriftproben des Beschuldigten eingereicht wur- den (vgl. act. D1/8/9 S. 9). Zudem steht fest, dass der Kurzbericht bloss summa- risch festgestellte Ergebnisse enthält. Dass diese Ergebnisse im differenzierten Gutachten bestätigt werden, bedeutet noch nicht, dass Befangenheit vorliegt, zu- mal das Gutachten nach den Regeln der Kunst erstellt wurde, setzt es sich doch differenziert mit den fraglichen Unterschriften und dem Vergleichsmaterial ausei- nander. Das Gutachten kommt zu einem nachvollziehbaren Schluss, welcher zu- dem nicht in allen Punkten mit den Ergebnissen des Kurzberichts übereinstimmt (bspw. wurde die Unterschrift des Geschädigten im Kurzbericht als relativ leicht fälschbar eingestuft, im Gutachten hingegen als nicht leicht usw.). Aus dem Gut- achten des FOR gehen somit keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit her- vor, was für eine wertfreie Beurteilung spricht. Im Übrigen ist auch der Einwand, dass auch vom Geschädigten E._____ anläss- lich der Erstellung des Gutachtens neue Schriftproben einzuholen gewesen wä- ren, abzulehnen. Der Grund für die Ergänzung des Vergleichsmaterials des Be- schuldigten war, dass für ein umfangreiches und detailliertes Gutachten schlicht zu wenige Schriftproben des Beschuldigten zur Verfügung standen (vgl. diesbe- züglich act. D1/8/9 S. 9). Das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, der Ge- schädigte E._____ habe eine Bandbreite von Unterschriftenvariationen, spielt deshalb keine Rolle, da vom Geschädigten bereits 18 Vergleichsunterschriften und eine Schriftprobe in Druckschrift vorlagen und das FOR diesbezüglich fest- stellte, dass diese Unterschriften einen homogenen Eindruck vermitteln und eine eher geringe natürliche Variationsbreite zeigen würden (act. D1/8/9 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass das FOR die Unterschriften des Geschädigten fachlich kompetent und zutreffend untersucht hat. Noch zahlreiche weitere Schriftproben des Geschädigten E._____ zu verlangen, wäre weder verhältnismässig noch würde es am Ergebnis etwas ändern.
4.2.5. Bei der Diskussion der Untersuchungsergebnisse für die Unterschriften X1–X11 (Gruppen 1 und 2) hielt das FOR fest, dass die fraglichen Unterschriften X1–X11 klar ausserhalb der natürlichen Unterschriftsvariationsbreite des Geschä- digten E._____ liegen würden. Solche umfangreiche Abweichungen liessen sich unter Annahme der Echtheitshypothese "kaum plausibel erklären". Die wenigen übereinstimmenden Schriftmerkmale beträfen einfach gestaltete, wenig spezifi- sche Schriftzeichen und zügige Schreibgeschwindigkeit, weshalb sie für sich nicht werthaltig seien und nicht für Urheberidentität sprechen würden. Aufgrund der deutlichen Unterschiede zu den Unterschriften des Geschädigten E._____ sei un- ter Annahme der Fälschungshypothese nicht von Nachahmungsfälschungen an- hand einer authentischen Unterschriftsvorlage, sondern von fiktiven Unterschriften (Fantasieprodukte) oder von Nachahmungen aus dem Gedächtnis auszugehen. Bei der Diskussion in Bezug auf den Beschuldigten hielt das FOR fest, dass be- züglich der Unterschriften X1–X11 vorwiegend übereinstimmende Schriftmerkma- le festgestellt werden konnten, welche sowohl allgemeine Merkmale der Schrift- gestaltung und des Bewegungsflusses als auch die besondere Formgebung und Bewegungsführung der einzelnen Schriftzeichen betreffen würden. Die Annahme der Unterhypothese "Fälschungsurheberschaft des Beschuldigten" sei wider- spruchsfrei erklärbar. Zusammenfassend seien die festgestellten Befunde bezüg- lich der Unterschriften X1–X11 unter Annahme der Fälschungshypothese bzw. deren Unterhypothese "Fälschungsurheberschaft des Beschuldigten" deutlich besser erklärbar als unter Annahme der Echtheitshypothese bzw. der Unterhypo- these "Unbekannte Fälschungsurheberschaft". Sie würden deshalb sehr stark für die Fälschungshypothese bzw. stark für deren Unterhypothese "Fälschungsurhe- berschaft des Beschuldigten" sprechen, wonach die Unterschriften X1–X11 vom Beschuldigten geschrieben worden seien (act. D1/8/9 S. 14 f.). 4.2.6. Bei der Diskussion der Untersuchungsergebnisse für die Unterschriften X12 und X13 (Gruppe 3), namentlich die Unterschriften auf dem Vertrag und der Vereinbarung zwischen der C._____ und dem Geschädigten E._____ vom 6. Dezember 2014 (Dossier 1), stellte das FOR fest, dass bei der Erhebung der graphischen Befunde der fraglichen Unterschriften zu den Vergleichsunterschrif- ten des Geschädigten E._____ umfangreiche Übereinstimmungen haben festge-
stellt werden können. Die Kombination der übereinstimmenden Schriftmerkmale sei werthaltig und entspräche den Erwartungen unter Annahme der Echtheitshy- pothese. Somit liesse sich das Befundbild für diese zwei Unterschriften wider- spruchsfrei mit der Echtheitshypothese vereinbaren. Die Gegenüberstellung der Unterschriften mit denjenigen des Beschuldigten habe vornehmlich Abweichun- gen ergeben. Zusammenfassend seien die festgestellten Befunde bezüglich der Unterschriften X12 und X13 unter Annahme der Echtheitshypothese deutlich bes- ser erklärbar als unter Annahme der Fälschungshypothese bzw. deren Unterhy- pothesen. Sie würden deshalb stark für die Echtheitshypothese sprechen, wo- nach die auf den Dokumenten X12 und X13 abgebildeten Unterschriften vom Ge- schädigten E._____ selbst stammen. 4.2.7. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnis aus dem Gutachten des FOR, dass die Unterschriften X12 und X13 echt respektive nicht gefälscht sind, drängen sich erhebliche und unüberwindbare Zweifel zugunsten des Beschuldigten auf, dass sich der diesem vorgeworfene Sachverhalt gemäss Dossier 1 tatsächlich so ab- gespielt hat. Folglich ist der Sachverhalt gemäss Dossier 1 nicht genügend er- stellt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 4.2.8. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnis hinsichtlich der Unterschriften X1– X11 kann ausgeschlossen werden, dass diese vom Geschädigten E._____ selbst stammen. Demgemäss muss eine Dritttäterschaft angenommen werden. Weiter sprechen die Erkenntnisse aus dem Gutachten hinsichtlich der Unterschriften X1– X11 bzw. die Ergebnisse der Unterhypothese "Fälschungsurheberschaft des Be- schuldigten" stark dafür, dass der Beschuldigte der Urheber der Fälschungen ist. 4.3. Verbindungsnachweis der Mobiltelefonnummer 1 4.3.1. Der Verbindungsnachweis der Mobiltelefonnummer 1 – welche dem in Dossier 9 fraglichen Abonnementsvertrag vom 7. April 2015 zugehörig ist – für den Zeitraum vom 29. April 2015 bis 4. Mai 2015 (act. D5/3/4/7) ergibt, dass der Inhaber dieser Mobiltelefonnummer über diesen Zeitraum diverse Male die Mobil- telefonnummern 2 und 3 anrief und an diesen Nachrichten versendete. Die CCIS- Abfrage (act. D5/3/3) ergibt, dass es sich bei der Inhaberin dieser kontaktierten
Mobiltelefonnummern um M._____ handelt, welche die Mutter der Ex-Freundin des Beschuldigten – der Zeugin K._____ – ist. Weiter kann dem Verbindungs- nachweis entnommen werden, dass die von der Ex-Freundin des Beschuldigten, der Zeugin K., benutzten Mobiltelefonnummer 2 innerhalb von sechs Tagen ca. 90 Mal angerufen wurde (vgl. act. D1/6/1, STA-Einvernahme der Zeugin K. vom 25. April 2018, S. 4, sowie act. D1/4/4, STA-Einvernahme des Be- schuldigten vom 25. April 2018, S. 18, anlässlich welchen die Zeugin sowie der Beschuldigte die Mobiltelefonnummer 2 als der Zeugin zugehörig bestätigten). 4.3.2. Gestützt auf die gewonnene Erkenntnis, dass im Zeitraum vom 29. April 2015 bis 4. Mai 2015 mit der Mobiltelefonnummer 1 vorwiegend Personen kontak- tiert wurden, welche zu dieser Zeit aus dem nächsten Umfeld des Beschuldigten stammten, kombiniert mit der gewonnenen Erkenntnis aus dem Gutachten des FOR hinsichtlich der Unterschrift X11 des Abonnementsvertrags vom 7. April 2015, ist die Täterschaft des Beschuldigten sowie der dem Beschuldigten in Dos- sier 9 vorgeworfene Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 4.4. Aussagen des Beschuldigten 4.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2016 (act. D1/4/1) erklärte der Beschuldigte hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Sach- verhalts gemäss Dossier 1 – welcher nicht genügend erstellt werden konnte und er diesbezüglich freizusprechen ist (siehe oben 4.2.7.) –, dass er diesen Abon- nementsvertrag zusammen mit dem Geschädigten E._____ abgeschlossen habe, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig gewesen sei. Der Geschädigte E._____ habe diesen Vertrag selber unterzeichnet und sei somit der Abonne- mentsvertragsinhaber gewesen, der Beschuldigte sei jedoch der Nutzer und der Rechnungsempfänger gewesen. Ausserdem führte der Beschuldigte aus, bloss einmal im Besitz der Identitätskarte des Geschädigten E._____ gewesen zu sein, um damit in einen Club zu gelangen. Die ihm gemachten Tatvorwürfe bestritt der Beschuldigte vollumfänglich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 10. Januar 2017 sowie vom 25. Mai 2018 (act. D1/4/2–3) sagte der Beschuldigte dem Grundsatz nach gleich aus und bestritt die ihm gemachten Vorwürfe erneut.
4.4.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 25. April 2018 (act. D1/4/4) behauptete der Beschuldigte zunächst, nichts von einem Abonnementsvertrag im Dezember 2014 (Dossier 1) gewusst zu ha- ben. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Einvernahmen vom 6. September 2016 und vom 10. Januar 2017, bestätigte er dann allerdings, dass er zusammen mit dem Geschädigten E._____ für sich einen Abonnementsvertrag abgeschlossen habe, wobei er damals nur die SIM-Karte, nicht aber das Mobiltelefon erhalten habe (act. D1/4/4 S. 5 f.). Der Beschuldigte gab ausserdem an, dass die Rechnungen für diesen Vertrag dem Geschädigten E._____ zugestellt worden seien, dieser ihm jeweils die Einzahlungsscheine gegeben habe, welche er daraufhin bezahlt hätte (act. D1/4/4 S. 6 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus, dass er die Mobilte- lefonnummer aus diesem Vertrag seit Langem nicht mehr benutze, da er seither öfters die Mobiltelefonnummer gewechselt habe. Er sei zu dieser Zeit arbeitslos gewesen und habe vom Geschädigten E., welcher am Kiosk an der ...strasse gearbeitet habe, immer wieder jeden Monat eine neue SIM-Karte von Layka Mobile oder Lebara erhalten, bei welchen die Benutzung im ersten Monat gratis gewesen sei, weshalb er dafür nichts habe bezahlen müssen (act. D1/4/4 S. 7). Die ihm gemachten Vorwürfe bestritt der Beschuldigte weiterhin vollumfänglich. Er bestätigte ausserdem erneut, dass es sich bei der E-Mail-Adresse "N._____@hotmail.com" [E-Mail Adresse enthält den Namen des Beschuldigten] um seine E-Mail-Adresse und bei der H.-Strasse ... in I._____ um seine Wohnadresse handle, und insistierte, nie eine E-Mail oder Rechnung von Abon- nementsverträgen erhalten zu haben (act. D1/4/4 S. 9 ff.). Auf Vorhalt des Ver- bindungsnachweises der Mobiltelefonnummer 1 für den Zeitraum vom 29. April 2015 bis 4. Mai 2015 ordnete der Beschuldigte zwei kontaktierte Telefonnummern einerseits seiner Ex-Freundin – der Zeugin K._____ – sowie deren Mutter zu (act. D1/4/4 S. 19). Auf die Frage, ob er die Telefonnummer ... [Mobiltelefon- nummer 1] je benutzt habe, erklärte der Beschuldigte, dass er dies nicht mehr wisse, dass er aber vom Geschädigten sicher über ein halbes Jahr oder länger SIM-Karten erhalten habe (act. D1/4/4 S. 20).
4.4.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 (act. D1/4/6) bestritt der Beschuldigte auf Vorhalt der jeweiligen Abonnementsver- träge der Dossiers 1–7 und 9 sowie der Untersuchungsergebnisse des forensi- schen Gutachtens die ihm gemachten Tatvorwürfe erneut. Zudem bestritt er vor- erst die Aussage des Zeugen L., dass es zwischen den beiden zu ähnli- chen Vorfällen gekommen sei (act. D1/4/6 S. 12). Der Beschuldigte räumte schliesslich ein, dass es zu einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Zeugen L. gekommen sei, wobei er verpflichtet wurde, Schulden abzubezahlen. Er führte aus, dass er zusammen mit dem Zeugen L._____ ein Mobiltelefon- Abonnementsvertrag abgeschlossen habe, wobei er die Mobiltelefonnummer und der Zeuge L._____ das Mobiltelefon behalten habe. Der Zeuge L._____ habe die Rechnungen dieses Abonnementsvertrages nicht bezahlt, weshalb es zwischen ihnen bzw. ihren Müttern zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen sei, dass sie die Kosten je zur Hälfte übernehmen würden (act. D1/4/6). 4.4.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 blieb der Beschul- digte erneut bei der vollumfänglichen Bestreitung der Tatvorwürfe (Prot. S. 6 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ab Dezember 2014 noch über weitere Mobilte- lefon-Abonnements verfügt habe, erklärte der Beschuldigte, dass dieses Abon- nement – welches er zusammen mit dem Geschädigten E._____ abgeschlossen habe und über ein Jahr gelaufen sei, bis dann plötzlich alles gesperrt worden sei – das einzige gewesen sei (vgl. Prot. S. 12). Hinsichtlich des Vorfalls mit dem Zeugen L., bei welchem die Mütter miteinander geredet hätten und es zu einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Zeugen L. gekommen sei, erklärte der Beschuldigte, dass beide – der Zeuge L._____ und er – bezahlt, beide davon gewusst hätten sowie beide dabei gewesen seien (Prot. S. 19 f.). Weiter erklärte der Beschuldigte diesbezüglich, dass der Abonnementsvertrag über den Zeugen L._____ gelaufen sei, dieser das dazugehörige Mobiltelefon und Abonnement be- nutzt habe. Als der Zeuge L._____ dann das Mobiltelefon verkauft habe, habe dessen Mutter gemeint, dass er dieses dem Beschuldigten gegeben hätte, was aber nicht gestimmt habe (Prot. S. 20). Der Zeuge L._____ habe schliesslich ge- genüber seiner Mutter zugegeben, dass er das Mobiltelefon selber gehabt habe, sie hätten jedoch dann vereinbart, dass beide bezahlen müssten (Prot. S. 21).
4.5. Aussagen des Geschädigten E._____ 4.5.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2016 (act. D1/5/1) machte der Geschädigte E._____ detaillierte Aussagen zu den Vorwürfen gegen- über dem Beschuldigten. Er führte aus, im Oktober oder November 2015 eine Rechnung von G._____ für ein iPad / iPhone erhalten zu haben, welche sich auf einen monatlich zu bezahlenden Betrag in der Höhe von ca. Fr. 300.– bis Fr. 500.– belaufen habe. Die Rechnung habe zwar auf seinen Namen gelautet, die darauf angegebene Adresse sei jedoch die H.-Strasse ..., die Adresse des Beschuldigten, gewesen. Er habe den Beschuldigten sodann darum gebeten, sich diese Rechnung anzuschauen, worauf dieser entgegnet habe, dass er mit seiner Mutter zusammen einen Anwalt hätte, der die Rechnung anschauen wür- de. Nach einer Woche habe der Beschuldigte gemeint, dass sie aufgrund von Vi- deoaufnahmen herausgefunden hätten, dass die Waren vom ehemaligen Arbeits- platz des Geschädigten aus bestellt und an dessen Adresse geliefert und dort durch den Zeugen L. empfangen worden seien (act. D1/5/1 S. 1 f.). Der Geschädigte E._____ habe in der Folge weitere Rechnungen erhalten, worauf er beim Beschuldigten nachgefragt habe. Dieser habe ihn vertröstet, er würde sich mit seinem Anwalt in Verbindung setzen, was aber nicht passiert sei. Im April 2016 habe ihm der Beschuldigte erzählt, dass alle Rechnungen von G._____ nun an den Zeugen L._____ geschickt worden seien und dass die Mutter des Zeugen L._____ mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Sie habe sich damit einver- standen erklärt, die Rechnungen zu begleichen, aber als Gegenleistung verlangt, dass der Kontakt des Beschuldigten und des Geschädigten E._____ mit ihrem Sohn abgebrochen werde. Der Geschädigte E._____ erklärte weiter, dass er die Geschichte des Beschuldigten am Anfang noch geglaubt habe, da er diesem auf- grund ihres engen Verhältnisses sehr vertraut habe. Insofern habe er auch ange- nommen, dass sich der Beschuldigte wirklich um die Sache mit den Rechnungen kümmern würde. Trotzdem habe er immer weitere Rechnungen der Anbieter er- halten und mit der Zeit habe er die Erklärungen des Beschuldigten merkwürdig gefunden (act. D1/5/1 S. 2 f.). Weiter gab der Geschädigte E._____ an, dass dem Beschuldigten die Arbeitsstelle gekündigt worden sei, weil er die Unterschrift sei- ner Mutter gefälscht habe, um für diese eine neue Versicherung abschliessen zu
können (act. D1/5/1 S. 5). Betreffend seine Identitätskarte erklärte der Geschädig- te E., dass er zwei Portemonnaies besitze, eines für Geld und eines für Karten. Er könne sich daran erinnern, dass der Beschuldigte plötzlich für ca. ein bis zwei Wochen im Besitz seiner Identitätskarte gewesen sei. Er denke, dass der Beschuldigte eine Kopie der Identitätskarte gemacht habe, damit er sie immer ha- be benutzen können (act. D1/5/1 S. 3). 4.5.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Geschädigten E. vom 24. August 2016 (act. D1/5/2) machte dieser im Wesentlichen die gleichen Aus- sagen. 4.5.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2017 (act. D1/5/3) gab der Geschädigte E._____ eine Unterschriftenprobe zwecks Unterschriften- vergleich ab. Auf Vorhalt der Unterschriften des dem Dossier 1 zugehörigen Ver- trags vom 6. Dezember 2014 erklärte der Geschädigte, dass diese seine seien. Er könne sich aber nicht mehr an den Vertragsschluss erinnern (act. D1/5/3 S. 1). Ansonsten wiederholte er seine Aussagen in den bisherigen Einvernahmen dem Grundsatz nach. 4.5.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2018 (act. D1/5/4) machte der Geschädigte E._____ Aussagen zu den Vorwürfen betreffend Dossier 10 (Bestellungen [bei] D.). Er erklärte, dass er den Beschuldigten aufgrund der Vorfälle mit den Mobiltelefon-Abonnementsverträgen verdächtige, diese Be- stellungen abgeschlossen zu haben, da diese etwa zur gleichen Zeit passiert sei- en, die gleiche E-Mail-Adresse "J._____@outlook.com" – welche nicht seine sei – benutzt worden sei und er noch nie etwas bei D. bestellt habe (act. D1/5/4 S. 1 f.). 4.5.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 (act. D1/5/5) – in Anwesenheit des Beschuldigten – machte der Geschädigte E._____. im Grundsatz erneut dieselben Aussagen, wie in seinen bisherigen Einvernah- men und erklärte, keinen dieser Mobiltelefon-Abonnementsverträge oder Liefer-
scheine unterschrieben zu haben (act. D1/5/5 S. 4 ff.). Der Geschädigte konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, gesagt zu haben, dass die Unterschrift des dem Dossier 1 zugehörigen Vertrags seine sei (act. D1/5/5 S. 6). Betreffend Dos- sier 5 (Teilzahlungsvereinbarung zum Kauf eines MacBook Air 13'') sagte er zu- dem aus, dass der Beschuldigte ihn einmal gefragt habe, ob er ihm ein MacBook abkaufen wolle, welches er von einem Freund neu bekommen habe (act. D1/5/5 S. 8). Hinsichtlich Dossier 8 erklärte der Geschädigte ausserdem, dass der Be- schuldigte ihm gesagt habe, dass eine Frau mit blonden Haaren, die Freundin des Zeugen L., die gelieferten Waren entgegengenommen haben soll (act. D1/5/5 S. 10). 4.6. Aussagen der Zeugin K. Anlässlich der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 25. April 2018 (act. D1/6/1) – in Anwesenheit des Beschuldigten – gab die Zeugin K._____ zu Protokoll, dass sie und der Beschuldigte seit dem 20. Februar 2013 ein Liebespaar seien, die Beziehung seit Kurzem nicht so gut sei, sie trotzdem noch in einer sehr nahen Beziehung zum Beschuldigten stehe, mit diesem aber keine faktische Lebensgemeinschaft mehr führe (act. D1/6/1 S. 2 und 7). Auf ent- sprechende Fragen erklärte die Zeugin, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte bei der O._____ im Mai 2016 selber gekündigt habe oder ob diesem gekündigt wor- den sei, da es ihr nicht gut getan hätte, wenn sie über eine Kündigung gespro- chen hätten (act. D1/6/1 S. 4 und 7). Auf Vorhalt des Verbindungsnachweises der Mobiltelefonnummer 1 erklärte sie, nicht zu wissen, wem die Rufnummer gehöre, von welcher sie innert kurzer Zeit über ca. 90 Mal angerufen wurde (act. D1/6/1 S. 5). Ausserdem sagte die Zeugin aus, dass der Beschuldigte im Frühjahr bis Herbst 2015 seine Rufnummer sehr oft respektive monatlich, insgesamt ca. fünf bis sechs Mal, gewechselt und manchmal auch zur gleichen Zeit verschiedene Rufnummern gehabt habe, so dass sie die Rufnummern manchmal gar nicht ab- gespeichert habe (act. D1/6/1 S. 6).
4.7. Aussagen des Zeugen L._____ Anlässlich der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 25. April 2018 (act. D1/6/2) – in Anwesenheit des Beschuldigten – gab der Zeuge L._____ an, er habe seit über drei bis vier Jahren keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt. Er erklärte weiter, dass der Geschädigte E., welcher ein guter Kollege von ihm sei, ihm alles erzählt habe, was passiert sei (act. D1/6/2 S. 3). Auf entsprechende Frage erklärte er, sich nicht daran erinnern zu können, mit dem Beschuldigten und dem Geschädigten E. am 6. Dezember 2014 in einem Shop [der] C._____ gewesen zu sein, aber sich daran erinnern zu können, einmal mit diesen beiden im Apple Store gewesen zu sein (act. D1/6/2 S. 4). Der Zeuge verneinte, ein iPhone auf den Namen des Geschädigten E._____ bestellt oder an dessen Adresse je etwas entgegengenommen zu haben (act. D1/6/2 S. 5). Der Zeuge bestätigte hingegen, dass seine Mutter gesagt habe, er solle den Kontakt zum Beschuldigten abbrechen. Dies sie jedoch aufgrund einer Forderung der P._____ in der Höhe von ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– gewesen. Vor ca. vier Jahren habe er ein Blatt von der P._____ erhalten, worauf gestanden sei, dass er mehrere Mobiltelefon-Abonnementsverträge abgeschlossen und die Rechnungen nicht bezahlt habe. Die Abonnemente seien durch den Beschuldigten gelaufen. Der Beschuldigte habe am Tag eines Mobiltelefon-Abonnementsvertragsab- schlusses im P._____ seine Identitätskarte gehabt, da er ihm diese auf dessen Bitte überlassen und erst nach ungefähr einem Monat wieder zurückerhalten ha- be. Nachdem seine Mutter die Mutter des Beschuldigten kontaktiert habe, sei es schliesslich zu einer schriftlichen Vereinbarung gekommen, dass der Beschuldigte die Forderung abbezahlen werde, was er jedoch nicht gemacht habe (act. D1/6/2 S. 5 ff.). 4.8. Aussagenwürdigung 4.8.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht unter der strengen Strafandrohung einer fal- schen Zeugenaussage von Art. 307 StGB aussagen musste und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – durchaus legitimes – Interesse da- ran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen
zu lassen. Insofern sind seine Aussagen mit einer gewissen kritischen Zurückhal- tung zu würdigen. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist aber nicht grundsätzlich schon im Vornherein zweifelhaft. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Geschädigten E._____ sowie der Zeugen ist darauf hinzuweisen, dass diese unter der Strafandrohung von Art. 303-305 StGB ausgesagt haben, was aber grundsätzlich nicht automatisch zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit der Aussagen führt. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin K._____ ist aufgrund ihres sehr nahen Beziehungsverhältnisses zum Be- schuldigten insbesondere zu berücksichtigen, dass sie mit ihren Aussagen darum bemüht gewesen sein dürfte, den Beschuldigten nicht zu belasten. 4.8.2. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Geschädigten E._____ ist darauf hin- zuweisen, dass er stringent und im Kerngeschehen grundsätzlich widerspruchs- frei ausgesagt hat. Zudem sind seine Schilderungen, insbesondere im Hinblick auf die von ihm gemachten Ausführungen zum angeblich beigezogenen Rechts- anwalt des Beschuldigten, welcher die Mobiltelefon-Abonnementsverträge über- prüft und Videoaufnahmen gesichtet haben soll, sowie auf die Ausführungen be- treffend den Zeugen L._____ und dessen Mutter, sehr detailliert und flüssig. Sei- ne Aussagen decken sich vorwiegend mit der objektiven Beweislage, mit Aus- nahme der Unterschriften des dem Dossier 1 zugehörigen Vertrags vom 6. Dezember 2014, wobei der Geschädigte aber eingestand, dass die vorliegende Unterschrift seine sei, er allerdings nichts mehr über diesen Vertrag wisse. Dass sich der Geschädigte nicht mehr an diesen Vertragsabschluss vom 6. Dezember 2014 erinnern könne, erscheint auch trotz des über vier Jahre zurückliegenden Zeitraums seit des Vertragsabschlusses zur staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me des Geschädigten E._____ vom 30. Januar 2019 wenig überzeugend. Dieser Umstand stellt jedoch die Richtigkeit seiner Aussagen betreffend die übrigen Dos- siers 2–10 nicht schwerwiegend in Frage. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin K._____ ist zu bemerken, dass die Zeugin auf gewisse Fragen der Staatsanwaltschaft ausweichend geantwortet hat und sich grundsätzlich in ihrer Zeugeneinvernahme darum bemüht zeigte, den Beschuldigen nicht zu belasten. Einerseits war dieses ausweichende Aussage-
verhalten der Zeugin bei ihren Antworten auf Fragen bezüglich den Kündigungs- grund des Beschuldigten bei der O._____ im Mai 2016 ersichtlich. Es ist schwer vorstellbar, dass in einer längeren partnerschaftlichen Beziehung nicht über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Partners gesprochen wird. Die Antwort der Zeugin, dass sie den Beschuldigten nicht nach dem Kündigungsgrund gefragt habe, weil es sie selber belastet hätte, erscheint nicht plausibel. Anderer- seits erscheint auch die Aussage, nicht zu wissen, welche Person sie innerhalb einer kurzer Zeitspanne über 90 Mal angerufen haben könnte, als unglaubhaft. Immerhin würde man erwarten, dass 90 Anrufe von einer Person innerhalb einer kurzen Zeitspanne ein einprägsames Ereignis darstellen und deshalb auch nach dem Verstreichen einer gewissen Zeit im Gedächtnis bleiben würde. Trotz des Umstandes, dass die Zeugin den Beschuldigten nicht belasten wollte, erscheint ihre Aussage, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom Frühling bis Herbst 2015 fünf bis sechs Mal seine Rufnummer gewechselt haben soll – was sich im Übrigen mit den Aussagen des Beschuldigten deckt –, wiederum als glaubhaft. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen L._____ ist darauf hinzuweisen, dass er stringente und detaillierte Schilderungen hinsichtlich der ähnlichen Vorfälle zwischen ihm und dem Beschuldigten mit Mobiltelefon- Abonnementsverträge vorgebracht hat. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist darauf hin- zuweisen, dass sich dieser teilweise in Widersprüche verstrickte. Während der Beschuldigte in der Einvernahme durch die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 25. April 2018 noch zu Protokoll gab, zur fraglichen Zeit jeden Monat eine neue SIM-Karte erhalten und Telefonnummern gewechselt zu haben (act. D1/4/4 S. 7), gab er anlässlich der Hauptverhandlung an, ab Dezember 2014 nur dieses Mobil- telefon-Abonnement, welches er mit dem Geschädigten am 6. Dezember 2014 abgeschlossen habe, gehabt zu haben, wobei dieses dann über ein Jahr gelaufen sei, bis dann plötzlich alles gesperrt worden sei (Prot. S. 12). Überdies machte der Beschuldigte in Bezug auf die ähnlichen Vorfälle mit Mobiltelefon- Abonnementsverträgen mit dem Zeugen L._____ in der Konfrontationseinver- nahme sowie in der Hauptverhandlung widersprüchliche Aussagen. Einmal gab er
an, dass er die Mobiltelefonnummer des durch den Zeugen L._____ abgeschlos- senen Mobiltelefon-Abonnementsvertrags genutzt habe und ein anderes Mal sag- te er aus, dass er gar nichts mit diesem Vertrag zu tun gehabt habe. Ausserdem sind die Ausführungen des Beschuldigten zur schriftlichen Vereinbarung betref- fend die ähnlichen Vorfällen mit dem Zeugen L._____ nicht nachvollziehbar. Es lässt sich nämlich nicht erklären, weshalb der Beschuldigte die Hälfte der aus dem Mobiltelefon-Abonnementsvertrag erstandenen Kosten mit dem Zeugen L._____ habe abzahlen müssen, wenn er doch – wie von ihm schliesslich be- hauptet – nichts damit zu tun gehabt und der Zeuge L._____ die Sache gegen- über seiner Mutter offenbar klargestellt habe. Aufgrund der Widersprüche beste- hen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. 4.9. Gesamtwürdigung und Fazit Der Beschuldigte bestritt beharrlich, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Abgesehen von der strikten Behauptung, die Mobiltelefon- Abonnementsverträge respektive Lieferungsscheine nicht unterschrieben und mit der ganzen Sache nichts zu tun gehabt zu haben, sowie der Vermutung, dass ihm jemand das Ganze unterjubeln versuche, weiss der Beschuldigte im Wesentlichen nichts vorzubringen, was ihn entlasten könnte. Ausserdem verstrickte er sich teil- weise in Widersprüche. Darüber hinaus stehen die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Kerngeschehens den Aussagen des Geschädigten E._____ dia- metral gegenüber. Dem Gutachten zur Handschriftuntersuchung des FOR vom 24. Juli 2019 kommt bei der Beweiswürdigung entscheidendes Gewicht zu. Die Befunde des Gutach- tens sprechen hinsichtlich der Unterschriften X1–X11 der Mobiltelefon- Abonnementsverträgen der Dossiers 2–7 und 9 stark für die Fälschungsurheber- schaft des Beschuldigten. Mit dem Gutachten einhergehend ist anhand der Unter- suchungsergebnisse unter Berücksichtigung umfassender einschlägiger Ver- gleichsmaterialien somit davon auszugehen, dass es sich bei den Unterschriften auf den Mobiltelefon-Abonnementsverträgen der Dossiers 2–7 und 9 jeweils um Fälschungen durch den Beschuldigten handelt.
Ausserdem stellt der Verbindungsnachweis der Mobiltelefonnummer 1 – welche dem in Dossier 9 fraglichen Abonnementsvertrag vom 7. April 2015 zugehörig ist – ein weiteres wichtiges Beweismittel für die Fälschungsurheberschaft des Be- schuldigten dar, zumal auf dem dem Dossier 9 zugehörigen Vertrag die Adresse des Beschuldigten, die H.-Strasse ..., sowie die dem Geschädigten E. unbekannte E-Mail-Adresse "J._____@outlook.com" [E-Mail Adresse gleicht dem Namen des Geschädigten E.] angegeben wurde. Weiter spricht für die Täterschaft des Beschuldigten, dass auf den Mobiltelefon- Abonnementsverträgen der Dossiers 2, 3, 6, 8, 9 und 10 die H.-Strasse ..., auf den Verträgen der Dossiers 8 und 9 ebendiese unbekannte E-Mail-Adresse "J._____@outlook.com" und auf den Verträgen der Dossiers 2, 3, 6 die aktuelle E-Mail-Adresse des Beschuldigten angegeben wurden. Zweifel sind zwar möglich, jedoch sind diese nicht so stark, als dass der Beweis- wert des Gutachtens verneint werden könnte. Die Aussagen und Bestreitungen des Beschuldigten vermögen indes im Vergleich hierzu sowie zu den übrigen Be- weismitteln nicht zu überzeugen. Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er kei- ne Ähnlichkeit mit dem eher asiatisch aussehenden Geschädigten E._____ auf- weise, weshalb der Unterschied den Verkäufer sofort aufgefallen wäre, geht fehl, da es durchaus möglich ist, dass die Verkäufer der fraglichen Mobiltelefon- Abonnementsverträgen sich in der Person getäuscht haben und es lebensnah er- scheint, dass sich die Aufmerksamkeit der Verkäufer bei der Kontrolle der Identi- tätskarte beim Verkauf von Mobiltelefon-Abonnements auf die geschriebenen An- gaben auf der Identitätskarte, wie der Name und das Geburtsdatum, richtet. Auch die Tatsache, dass auf den Verträgen der C._____ (den Dossiers 1, 4 und 7 zu- gehörig) lediglich die Angaben des Geschädigten E._____ angegeben wurden, lässt den gegenteiligen Schluss nicht zu, zumal bei C._____ die Daten offenbar gespeichert und die den Verträgen zugehörigen Mobiltelefone ohnehin an Ort und Stelle übergeben werden, weshalb es schlussendlich nicht darauf ankommt, an welche Adresse die Unterlagen in der Folge geschickt werden. Ausserdem er- weist sich bezüglich die Dossiers 8 und 10 die Behauptung des Beschuldigten, dass an seiner Adresse gar kein E._____ wohne, als unbeachtlich. Relevanter ist
doch die Tatsache, dass die Adresse des Beschuldigten überhaupt in Verbindung mit dem Namen des Geschädigten E._____ auf den Bestellungen auftaucht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Würdigung aller Beweismittel den Schluss zulässt, dass die Sachverhalte der Dossiers 2–10 ge- mäss Anklageschrift rechtsgegnügend erstellt sind. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 16).
III. Rechtliche Würdigung 1. Die Anklagebehörde würdigt das Verhalten der Beschuldigten als mehrfa- chen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher, teilweise versuchter betrü- gerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (act. 16 S. 9 f.). Der amtliche Verteidiger des Beschul- digten bestritt die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdi- gung und beantragte im Rahmen seines Parteivortrags an der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 den vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten (act. 31 S. 15 ff.; Prot. S. 23). Der amtliche Verteidiger machte bezüglich des mehrfachen Betrugs geltend, der objektive Tatbestand sowie auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt (act. 31 S. 15 f.). 2.1. Den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt dabei jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem an- deren eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der (mündlichen oder schriftlichen) Sprache, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten. Das Irreführen muss sich dabei auf Tatsachen be- ziehen, das heisst auf objektiv feststehende Umstände. Äusserungen über unge- wisse zukünftige Ereignisse oder Prognosen fallen also grundsätzlich nicht darun-
ter, es sei denn, diese stützen sich ihrerseits auf ganz konkrete Tatsachen (PK StGB-Trechsel/Crameri 2018, Art. 146 N 2; OFK/StGB-DONATSCH, Art. 146 N 1 ff.; BGE 127 IV 163 E 2b). Der Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB erfasst nicht jede Täuschung, sondern nur die arglistige. Gemäss Rechtsprechung ist eine Täuschung dann arg- listig, wenn der Täter einerseits ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich be- sonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, oder er andererseits einfach fal- sche Angaben (sog. einfache Lüge) macht, deren Überprüfbarkeit nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich bzw. nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn der Täter auf- grund besonderer Umstände zum Beispiel aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses damit rechnet, dass das Opfer von einer Überprüfung absehen werde (BGE 122 IV 246 E. 3a). Arglist scheidet hingegen dann aus, wenn der Ge- täuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Gesichtspunkt der sogenannten Opfermitverantwortung erfordert in- des nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Der Strafrechtliche Schutz entfällt daher nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (OFK/StGB-DONATSCH, Art. 146 N 7 ff.; PK StGB-TRECHSEL/CRAMERI 2018, Art. 146 N 7 ff.; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 165 E. 2a). 2.2. Der Beschuldigte wies sich mehrfach mit der Identitätskarte des Geschä- digten E._____ aus und schloss unter Angabe der Personalien des Geschädigten E._____ mehrere Mobiltelefon-Abonnementsverträge ab, wobei er diese jeweils mit gefälschter Unterschrift des Geschädigten E._____ unterzeichnete. Der Be- schuldigte spiegelte somit vor, eine andere Person zu sein und für die bezogenen Dienstleistungen und Produkte bezahlen zu wollen, womit er die Verkäufer res- pektive die Privatklägerschaften über seine Person sowie seinen Leistungswillen täuschte. Vorliegend liegt daher offenkundig eine Täuschungshandlung über Tat- sachen im Sinne von Art. 146 StGB vor.
Bei den gemachten Angaben des Beschuldigten betreffend Identität, Personalien und Leistungswillen handelt es sich, je für sich betrachtet, um einfache falsche Angaben, sprich einfache Lügen. Der Beschuldigte baute gestützt auf all diese Unwahrheiten ferner ein gesamtes Lügengebäude auf, indem er seine falschen Angaben über die Identität und Personalien mit einer fremden, aber echten Identi- tätskarte belegte. Bei einer Identitätskarte handelt es sich um einen amtlichen Ausweis, der im Geschäftsverkehr eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniesst. Aus- serdem stimmten die (Falsch-) Angaben über die Identität und Personalien sowie die gefälschten Unterschriften des Beschuldigten mit den Angaben und der Un- terschrift auf der Identitätskarte überein. Den Opfern respektive den Verkäufern dieser Mobiltelefon-Abonnementsverträgen kann – entgegen der Auffassung der Verteidigung – in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, sie hätten leichtfertig gehandelt, indem sie die Identitätskarte nicht genügend kontrolliert hät- ten. Einer Identitätskarte kommt im Geschäftsverkehr erhöhte Glaubwürdigkeit zu, weshalb grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden muss, dass jemand mit einer Identitätskarte einer anderen Person und mit gefälschter Unterschrift einen Mobiltelefon-Abonnementsvertrag abschliesst. Ausserdem stimmten die (Falsch-) Angaben über Identität und Personalien mit denjenigen der Identitätskarte über- ein, worauf sich das Augenmerk der Verkäufer bei der Kontrolle der Identitätskar- te beim Verkauf von Mobiltelefon-Abonnements offenbar richtet. Dies zeigt insbe- sondere auch der Umstand, dass mehrere Verkäufer bei verschiedenen Anbietern durch das Vorgehen des Beschuldigten getäuscht wurden. Es kann somit auch nicht erwartet werden, dass Verkäufer beim Abschluss von Mobiltelefon- Abonnementsverträgen primär auf das Foto der Identitätskarte der Käufer zu schauen und dieses auf die Ähnlichkeit mit der vertragsabschliessenden Person zu prüfen haben. Im Hinblick auf die Opfermitverantwortung war eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten nicht zumutbar. Unter Würdigung der Gesamt- umstände ist das Verhalten des Beschuldigten mithin eindeutig als arglistig zu werten. 2.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bezüglich des mehrfa- chen Betrugs ist somit zutreffend. Hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage ist die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Be- schuldigte ist deshalb anklagegemäss schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht 1.1. Ist gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres ei- nes Beschuldigten begangene Tat zu beurteilen, so ist gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG hinsichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar. Bedarf der Täter überdies einer Massnahme, ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach dem JStG an- zuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Gemäss Art. 49 Abs. 3 StGB dürfen die vor Vollendung des 18. Altersjahres be- gangenen Taten bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fal- len, als wenn sie für sich alleine beurteilt worden wären. Nur so kann sichergestellt werden, dass volljährige Täter hinsichtlich der vor Vollendung ihres 18. Altersjah- res begangenen Taten vom Strafmass her auch wie Jugendliche behandelt wer- den (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 3 JStG N 14 f.). Vorliegend hat der Beschuldigte die Delikte gemäss Dossiers 9 und 10 – Betrug, Urkundenfälschung, (teilweise versuchter) betrügerischer Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage – nach Vollendung seines 18. Altersjahres begangen, was nach Art. 3 Abs. 2 JStG die Ausfällung einer Strafe nach dem StGB für sämtliche begangenen Delikte zur Folge hat, wobei die Delikte gemäss Dossiers 2–8, wel- che der Beschuldigte vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat, bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich alleine beurteilt würden (Art. 49 Abs. 3 StGB). 1.2. Am 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt be- gangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verübte
Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das milde- re ist (Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 104 StGB). Vorliegend wurden sämtliche zu beurteilenden Straftaten vor dem 1. Januar 2018 verübt. Zu berücksichtigen im Hinblick auf lex mitior sind insbesondere die Ände- rungen der Strafrahmenobergrenze resp. -untergrenze im Allgemeinen Teil: Von Interesse ist dabei insbesondere die Schnittstellenproblematik zwischen Frei- heitsstrafe und Geldstrafe. So sieht das Strafgesetzbuch gemäss Art. 34 StGB vor, dass eine Geldstrafe lediglich bis 180 Tagessätze ausgefällt werden kann, wohingegen vor der Revision eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich war. Im Bereich zwischen 180–360 Tagessätzen ist daher neu eine Freiheitsstrafe auszufällen. Das neuere Recht erweist sich damit als das Härtere, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Wahl zwischen Geldstrafe und Frei- heitsstrafe die Geldstrafe stets als die mildere Sanktion gilt. (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Vorliegend erweist sich daher das neue Recht im Bereich der Schnitt- stellenproblematik nicht als lex mitior, weshalb das alte Recht anzuwenden bleibt. Auch hinsichtlich der Tagessatzhöhe wurde neu eine Mindestgrenze eingeführt, welche zuvor nicht existierte. Diese gilt es nicht zu berücksichtigen, falls der Be- schuldigte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse darunter fallen würde, da sich das neue Recht auch unter diesem Aspekt als das Härtere erweist. Ebenfalls ist die neu eingeführte Strafrahmenuntergrenze bei der Freiheitsstrafe aus demsel- ben Grund nicht weiter zu berücksichtigen. 2. Bestimmung des Strafrahmens 2.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 37 aStGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Im vorlie- genden Fall ist ein Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), eine Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie ein betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage (Art. 147 StGB) zu beurteilen. 2.2. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 ff.). 2.3. Alle Tatbestände sehen als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Aufgrund des konkreten Verschuldens ist der Betrug als schwerstes durch den Beschuldigten begangenes Delikt zu werten, weshalb für die Festsetzung des Strafrahmens vorliegend vom Straftatbestand des Betrugs auszugehen ist. Der ordentliche Strafrahmen bewegt sich demnach von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Es besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 3. Strafzumessungsregeln 3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder,
Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 1 ff. zu Art. 47, m.w.H.). 3.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.3. Es ist vorab eine Einsatzstrafe für den Betrug festzusetzen und diese auf- grund der Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage angemessen zu erhöhen. Der Strafschärfungs- grund der mehrfachen Tatbegehung sowie der Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB wird bei der Verschuldensbewertung straferhöhend zu be- rücksichtigen sein. 4. Tatkomponenten 4.1. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass insgesamt ein Vermögensschaden in der stattlichen Höhe von rund Fr. 16'192.– resultierte. Wei- ter zeugte die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie, zumal er innerhalb eines kurzen Zeitraums von drei Monaten insgesamt neun Delikte beging. Zwar war es grundsätzlich immer die gleiche Vor- gehensweise, welche nicht von einer grossen Raffinesse zeugte, dennoch steckte eine gewisse Hinterhältigkeit dahinter, hat er doch unbemerkt einen Freund, wel- cher ihm besonders vertraute, für seine Taten benutzt. Schliesslich gilt es zu be- rücksichtigen, dass er beim Abschliessen von Mobiltelefon-Abonnementsverträge mit einer Handlung mehrere Tatbestände erfüllte. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt nicht leicht. 4.2. Zur subjektiven Tatschwere gilt es ferner festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelte. Als Motiv für das Handeln des Beschuldigten sind ausschliesslich egoistische, finanzielle Beweggründe zu erkennen. Dabei nutzte er bewusst das Vertrauensverhältnis zum Geschädigten
E._____ aus. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 4.3. Aufgrund dieser gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen oder 8 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Straferhöhend wirken sich die mehrfache Begehung (9 Delikte) und die Delikts- mehrheit aus. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe um 60 Tagess- ätze oder 2 Monate zu erhöhen. 5. Täterkomponente 5.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2019 angab, dass er in Brasilien geboren, danach mit seiner Familie in die Schweiz gekommen und in der Folge wieder zurück nach Brasilien gegangen sei. Im Jahr 2010 sei er dann erneut zurück in die Schweiz gekehrt und habe die Se- kundarschule besucht. Danach habe er eine Lehre im Detailhandel begonnen, diese aber wieder abgebrochen und sodann ein Praktikum sowie eine Weiterbil- dung als "VBV" begonnen (act. 4/6 S. 19). Anlässlich der Hauptverhandlung er- klärte der Beschuldigte, nach wie vor eine Ausbildung als Finanzplaner zu ma- chen, welche eineinhalb Jahre dauere. Ausserdem gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll, immer noch bei seiner Mutter zu wohnen, wobei er Fr. 1'500.– pro Monat für die Miete und das Essen bezahle. Er sei bei R._____ als Versicherungsberater angestellt und erhalte einen monatlichen Fixlohn von Fr. 6'500.–. Ausserdem ha- be er immer noch Schulden in der Höhe von Fr. 11'000.– bis Fr. 12'000.–, da er während des gesamten letzten Jahres aufgrund von Problemen mit seiner Auf- enthaltsbewilligung nicht habe arbeiten dürfen. Der Beschuldigte erklärte ausser- dem, dass er eine Freundin habe, welche schwanger sei und dass er in drei Wo- chen Vater werde (Prot. S. 8 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Untersuchung sowie auch anlässlich der Hauptverhandlung weder geständig, noch einsichtig, etwas Unrechtes getan
zu haben. Eine Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund seines Nachtatverhaltens ist daher nicht angezeigt. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über keine Vorstrafen (act. 30). 5.2. Die persönlichen Verhältnisse sowie das Vorleben des Beschuldigten ha- ben keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Strafmindernd zu berücksichti- gen ist jedoch, dass der Beschuldigte sieben von neun Delikte vor Vollendung seines 18. Altersjahres begangen hat und die weiteren zwei Delikte knapp einen Monat nach Vollendung seines 18. Altersjahrs und somit noch in jugendlichem Al- ter begangen hat, was nicht unbeachtlich ins Gewicht fallen darf. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Einsatzstrafe um 90 Tagessätze oder 3 Monate zu min- dern. 6. Auszufällende Strafe 6.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen oder mit 7 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es stellt sich die Frage der angemesse- nen Strafart. 6.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 aStGB können Geldstrafen im Umfang von 1 bis 360 Tagessätzen verhängt werden. Demgegenüber sollen Freiheitsstrafen ge- mäss Art. 41 Abs. 1 aStGB in der Regel nicht unter 6 Monaten ausgefällt werden. 6.3. Dem Bundesgericht zufolge sollen Freiheitsstrafen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleis- ten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist dabei gegenüber der Freiheitsstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion anzusehen (BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu
einem Jahr spielt dabei die Zweckmässigkeit einer Sanktionsart eine entschei- dende Rolle (BGE 134 IV 82, E. 4.1). 6.4. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, erscheint in Anwendung der lex mitior eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 40.– als die tat- und täterange- messenere Sanktion. 6.5. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (aArt. 42 Abs. 4 StGB). Eine solche Strafenkombination kommt in Be- tracht, "wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu be- zahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte" (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Das Ausfällen einer Verbindungsbusse soll in- des nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 m.w.H.). 6.6. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten zusätzlich eine Verbin- dungsbusse im Sinne von aArt. 42 Abs. 4 StGB aufzuerlegen und zwar in der Hö- he von Fr. 1'500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
V. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen ei- ner ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederho- lungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der
Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges er- forderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorle- ben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges der Geldstrafe erfüllt, da der Beschuldigte noch nie eine Freiheits- strafe verbüsst hat und ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Insgesamt ist vom Fehlen einer ungünsti- gen Prognose auszugehen. Dem Beschuldigten ist deshalb der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probe- zeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
VI. Zivilansprüche 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es Letztere freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilkla- ge kann nach Art. 126 Abs. 2 StPO unter anderem dann auf den Zivilweg verwie- sen werden, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). 2.1. Schadenersatz B._____ Die Privatklägerin B._____ macht in Bezug auf Dossier 5 einen Schadenersatz von Fr. 1'031.40 zzgl. 5% Zinsen sowie eine Genugtuung von Fr. 150.– geltend (act. D5/5/2). Die Schadenersatzforderung setzt sich aus dem Wert eines MacBo- ok Air 13" und einer Mobile Protection Versicherung zusammen. Die Schadens-
summe ist demnach genügend ausgewiesen. Die geltend gemachte Genugtuung ist abzuweisen, da weder ersichtlich noch bewiesen ist, inwiefern der Privatkläge- rin seelische Unbill entstanden sein soll, die eine Genugtuung begründen würde. In Bezug auf Dossier 8 macht die Privatklägerin B._____ einen Schadenersatz von Fr. 1'997.– sowie eine Genugtuung von Fr. 150.– geltend (act. D8/5/2). Die Schadenersatzforderung setzt sich aus dem Wert eines iPhone 6 (64 GB) und ei- nes iPad Air 2 (64 GB) zusammen und ist demnach genügend erwiesen. Die gel- tend gemachte Genugtuung ist abzuweisen, wobei diesbezüglich auf die obige Ausführung verwiesen wird. Gesamthaft ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ ins- gesamt einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'028.40 zzgl. 5% Zinsen zu bezahlen. 2.2. Schadenersatz C._____ Die Privatklägerin C._____ macht in Bezug auf die Dossiers 1, 4 und 7 insgesamt einen Schadenersatz von Fr. 3'869.60 zzgl. 5% Zinsen geltend (act. D4/4/2, Liste betreffend Schaden der drei Rufnummern 4, 5 und 6). Die Schadenssumme ist demnach genügend ausgewiesen. Allerdings ist der geltend gemachte Betrag von Fr. 1'668.– für die Rufnummer 4 betreffend Dossier 1 – hinsichtlich welchem der Beschuldigte freizusprechen ist – vom geltend gemachten Betrag abzuziehen. Der ausgewiesene Schaden setzt sich somit aus den geltend gemachten Beträ- gen für die Rufnummern 5 und 6 in der Höhe von Fr. 1'238.52 und Fr. 1'194.27 sowie zwei Drittel von Fr. 128.90 für diverse Gebühren, wovon zwei Drittel von Fr. 360.05 betreffend eine Gutschrift abzuziehen ist. Gesamthaft ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'278.50 zzgl. 5% Zins zu bezahlen.
2.3. Schadenersatz D._____ Die Privatklägerin D._____ macht in Bezug Dossier 10 einen Schadenersatz von Fr. 424.– geltend (act. D10/2/4). Die Schadenssumme ist demnach genügend ausgewiesen. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, der Privatklägerin D._____ Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 424.– zu bezahlen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt betreffend den Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sin- ne von Art. 147 StGB, sowie des versuchten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. Des Betrugs und der Urkundenfälschung bezüglich Dossier 1 ist der Be- schuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entspricht Fr. 8'400.–) sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft B._____ Schaden- ersatz im Umfang des von ihr beantragten Betrages von Fr. 3'028.40 samt 5% Zins zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft C._____ Schaden- ersatz im Umfang von Fr. 2'278.50 samt 5% Zins zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerschaft D._____ Schaden- ersatz im Umfang des von ihr beantragten Betrages von Fr. 424.– zu bezah- len. 8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft B._____ wird abgewie- sen.
Zürich, 12. Februar 2020
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Vizepräsident:
Dr. iur. Th. Müller Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Sieber
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.