Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
0Geschäfts-Nr.: GG190172-L / UB
Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Egger Gerichtsschreiber MLaw Suter
Urteil vom 2. Oktober 2019 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
betreffend Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. August 2019 (act. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich. Anträge der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (act. 13 S. 3 f.) - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entsprechend Fr. 16'200.–), unter Anrechnung von 2 Tagen er- standener Haft - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren - Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB (lebenslängliches Verbot jeder beruflichen und jeder organi- sierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen umfasst) - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'200.–)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Au- gust 2019 (act. 13) ging am 28. August 2019 beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfü- gung vom 17. September 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 2. Oktober 2019 vorgeladen (act. 16/1). 2. Zur Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2019 erschien der Beschuldigte per- sönlich (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 17; Prot. S. 12 ff.). 3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 meldete die die Staatsanwaltschaft frist- gerecht Berufung gegen das Urteil vom 2. Oktober 2019 an (act. 19). Das Urteil ist somit zu begründen. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 6. Juni 2019 über die Online- plattform "Jaumo" unter dem Pseudonym "Simon" die Nutzerin "Jill" (bzw. WhatsApp-Name "Sara"; "Sara Mehri") angesprochen und gefragt zu haben, ob sie etwas verdienen wolle, wobei sich in Tat und Wahrheit jedoch ein verdeckter Vor- ermittler der Stadtpolizei Zürich hinter diesem Nutzername verborgen habe. Im Laufe der Chatunterhaltung teilte "Jill" dem Beschuldigten auf Nachfrage hin mit, dass sie erst 14 Jahre alt sei. Ungeachtet dessen vereinbarte der Beschuldigte mit "Jill" ein von ihm gewünschtes Treffen auf 17.00 Uhr auf dem Parkplatz des Res- taurants Waid, um sich gegen das von ihm versprochene Entgelt oral von der – vermeintlich – 14-jährigen "Jill" befriedigen zu lassen. Überdies verlangte der Be- schuldigte ein Foto von den Brüsten von "Jill", mit der Begründung, er sei einfach
vorsichtig. Der Beschuldigte erschien tatsächlich auch – verkehrsbedingt verspätet – am vereinbarten Treffpunkt, um sich seiner Absicht gemäss gegen das von ihm versprochene Entgelt von der vermeintlich 14-jährigen "Jill" befriedigen zu lassen, wozu es aber aufgrund der Tatsache, dass es sich bei "Jill" um einen verdeckten Vorermittler handelte, nicht kam. 2. Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhalts – insbesondere das Chatten mit "Jill" über die Plattform "Jaumo" inkl. Chatverlauf, die Verabredung über WhatsApp mit "Sara" sowie die anschliessende Reise nach Zürich zum vereinbar- ten Treffpunkt – wie in der Anklageschrift umschrieben sowohl bezüglich Art. 187 als auch 196 StGB eingestanden (vgl. act. 6 und 7 sowie Prot. S. 8 ff.). Sein Ge- ständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Der objektive Sachverhalt ist somit erstellt. 3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Standpunkt des Beschuldigten Im Gegensatz zum äusseren Ablauf stellte sich der Beschuldigte bis zuletzt auf den Standpunkt, er sei nicht an den vereinbarten Treffpunkt gefahren, um sexuelle Handlungen an Kindern vorzunehmen, sondern er habe mit "Jill" bzw. "Sara" nur etwas trinken wollen (vgl. u.a. act. 7, Frage 34 f. oder Prot. S. 10). Er habe das vereinbarte Treffen nicht absagen wollen, weil er es selber nicht möge, wenn man etwas abmache und dies dann nicht einhalte (act. 7, Frage 36; Prot. S. 11). Da der Beschuldigte hinsichtlich des subjektiven Tatbestands somit nicht geständig ist, gilt es in der Folge zu prüfen, ob sich dieser anhand der vorliegenden Beweis- mittel erstellen lässt. 3.2. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten (act. 6 und 7), das Chat-Protokoll zwischen dem Beschuldigten und "Jill" auf der Plattform "Jaumo" (act. 2), den WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem
Beschuldigten und "Sara" (act. 4) sowie auf den Polizeirapport vom 17. Juni 2019 (act. 1), aus dem insbesondere hervorgeht, dass der Beschuldigte sich am verab- redeten Treffpunkt einfand und dort verhaftet werden konnte. Der Beschuldigte wurde jeweils auf seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren hingewiesen. Ausserdem konnte er zu den Chat-Protokollen Stellung nehmen. Auch die Kontaktnahme der Polizei ist vorliegend nicht zu beanstanden. Komman- dant Oberst B._____ stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2018 den Genehmigungs- antrag zum Einsatz von C._____ als verdeckter Vorermittler für Internet/Chatroom- Ermittlungen im Sinne von § 32e PolG (act. 9/1). Mit Verfügung des Obergerichts vom 5. Juli 2018 wurde dieser Einsatz einschliesslich der Herstellung, Veränderung und Verwendung von Urkunden, die zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer Legende notwendig sind, genehmigt (act. 9/2). Damit sind die Beweismittel uneingeschränkt verwertbar. 3.3. Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastre- gel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich das Strafgericht nicht von der Exis- tenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a). Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tat-
sachen der Schluss auf einen Vorsatz oder Eventualvorsatz als berechtigt er- scheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf innere Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen inso- weit teilweise überschneiden (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Wie bereits ausgeführt, sind die äusseren Umstände, auf die mangels eines Ge- ständnisses zur Erstellung des subjektiven Tatbestands abzustützen ist, vom Be- schuldigten unbestritten. Insbesondere gestand der Beschuldigte ein, die fraglichen Nachrichten in den bei den Akten liegenden Chatverläufen (act. 2 und 4) unter dem Pseudonym "Simon" geschrieben zu haben (vgl. act. 6 und 7). Ebenfalls erstellt ist die Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Anschluss an die WhatsApp-Konver- sation zum vereinbarten Treffpunkt begab (vgl. act. 1). Weshalb es anlässlich eines tatsächlichen Aufeinandertreffens mit einem 14-jährigen Mädchen nicht zum ge- planten Oralsex gegen Entgelt hätte kommen sollen, vermag der Beschuldigte al- lerdings nicht überzeugend darzulegen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. Zunächst stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte überhaupt mit einem min- derjährigen Mädchen chattet. Hierzu ist vorab zu erwähnen, dass das Profil von "Jill" auf der Plattform "Jaumo" die Zahl "18" anführt (act. 3). Entsprechend ging der Beschuldigte offenbar zu Beginn der Konversation davon aus, dass "Jill" älter (als 14 Jahre) ist (Prot. S. 9 f.). Bereits nach wenigen Mitteilungen eröffnete ihm "Jill" hingegen ihr vermeintlich wahres Alter von 14 Jahren (act. 2 S. 1). Auch der Be- schuldigte bestätigte, ab diesem Zeitpunkt davon ausgegangen zu sein, "Jill" sei 14 Jahre alt, nachdem sie ihm dies geschrieben habe, als es um das Thema Erotik gegangen sei (act. 6, Frage 23 ff.). Weshalb er das Gespräch mit "Jill" in der Folge nicht beendete, konnte der Be- schuldigte nicht nachvollziehbar darlegen, sondern führte hierzu aus, man könne ja auch mit einer jüngeren Person schreiben, er habe sie einfach kennenlernen wollen und habe mit ihr reden bzw. etwas trinken wollen (act. 6, Frage 28 ff., act. 7, Frage 34 ff.). Worüber er eigentlich mit "Jill" hätte reden wollen, führt der Beschuldigte jedoch nicht aus. Auch konnte er nicht angeben, weshalb er ihr nicht schon im Chat geschrieben hatte, nur gemeinsam etwas trinken zu wollen (Prot. S. 10). Dass das
Gespräch hingegen vielmehr auf sexuelle Kontakte ausgerichtet war, ergibt sich hingegen zunächst daraus, dass der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahme sel- ber ausführte, er habe auf der Plattform nach Frauen gesucht und habe auch direkt nach Sextreffen gefragt (act. 6, Fragen 19 und 21). Auch der vorliegende Ge- sprächsverlauf zielte sodann nicht auf ein unscheinbares Kennenlernen ab, son- dern der Beschuldigte fragte "Jill" unmittelbar auf deren Altersangabe, ob sie ihm für "30 bis 40fr...." eins blasen würde, da sie in seinen Augen für Sex zu jung sei (act. 2). Der weitere Chatverlauf drehte sich in der Folge lediglich um die Verabre- dung eines Treffens zur Vornahme dieser sexuellen Handlungen gegen Entgelt. Der Beschuldigte liess sich dabei auch von den zurückhaltenden Antworten von "Jill" nicht beirren, sondern drängte vielmehr auf ein rasches Treffen ("aber hesch doch churts 5min ziit chume be der ide nöchi de chasch schnell blase gibders geld i gange weder...", act. 2) und stellte hierfür die Vorteile für "Jill" ins Zentrum, wobei er wiederholt auf den raschen Geldverdienst verwies ("hmm also du chasch so erdahrig mache und 2as verdiene het nix met bichtigztue...", act. 2). Dieser Chat- verlauf zeigt somit eindeutig, dass der Beschuldigte von Beginn weg die Absicht hatte, die geplanten sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen im Austausch gegen Geld vorzunehmen. Auch auf die weiteren Fragen, weshalb er sich mit einem vermeintlich 14-jährigen Mädchen sonst habe treffen wollen, vermochte der Beschuldigte keine nachvoll- ziehbaren Angaben zu machen. In seinen Einvernahmen brachte der Beschuldigte hierzu lediglich vor, er hätte an einem allfälligen Treffen nichts gemacht und nur "hoi" gesagt, zum Oralsex wäre es aber nicht gekommen. Das mit dem Blasen habe er lediglich aus Blödsinn geschrieben (act. 6, Frage 41 und 55; act. 7, Frage 13 f. und 34). Er brachte sodann wiederholt vor, nur zum Treffen gegangen zu sein, weil er abgemacht habe und nicht so einer sei, der etwas abmache und dann nicht er- scheine (act. 6, Frage 54; act. 7, Frage 7 und 36; Prot. S. 9 ff.). Dass jedoch ein 34- jähriger Mann ein Treffen mit einem 14-jährigen Mädchen vereinbart, nur um "hoi" zu sagen, und dieses Treffen nur aus dem Grund nicht absagt, weil er seine Zusage aus sozialen Gründen für derart verpflichtend empfand, erscheint hingegen reich- lich konstruiert und völlig realitätsfremd.
Im Weiteren gab der Beschuldigte an, dass er auch am Treffen mit "Jill" bzw. "Sara" festgehalten habe, weil er anschliessend gleich seine Freundin von der Arbeit ab- holen könne (act. 7, Frage 11). Der Beschuldigte war gemäss seinen Aussagen nämlich nach der Arbeit zunächst an seinen Wohnort in ... gefahren und musste für das Treffen mit "Jill" bzw. "Sara" extra nach Zürich fahren (act. 7, Frage 11 ff.). Da der Beschuldigte erst kurz vor 18.00 Uhr am vereinbarten Treffpunkt eintraf (vgl. act. 1), jedoch seine Freundin bereits um 18.30 Uhr an deren Arbeitsort hätte ab- holen müssen (act. 7, Frage 22), zeigt auf, dass es für ein Treffen mit "Jill" bzw. "Sara", an dem man etwas trinken und sich kennenlernen könnte, auch zeitlich gar nicht gereicht hätte. Dass sich der Beschuldigte des Unrechtsgehalts seiner Tat durchaus bewusst ge- wesen sein musste, zeigt sich sodann daran, dass er von "Jill" schliesslich ein Be- weisfoto verlangte ("schickmer bitte als bewis es fotijetzt", act. 2) und sogar soweit ging, ein Foto der Brüste der vermeintlich 14-jährigen "Jill" zu verlangen ("wend mer es foti vo der und dinere brüst schicksch den glaubis der secher" und "sorry be eifach vorsichtig", act. 2). Auch im WhatsApp-Chat mit "Sara" versicherte sich der Beschuldigte erneut, indem er auf ihre Aussage "Gäll du verarschisch mi" antwor- tete: "Nei ee ned werom sött i", "Secher ned", "Aber du miich gell" (act. 4). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass dem Beschuldigten die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt keineswegs fremd ist, hat er doch auch bereits in der Vergangenheit – ungeachtet bestehender Beziehungen – Bordelle besucht, um Geschlechtsverkehr zu haben (vgl. act. 6S. 5). Insgesamt erscheinen die Erklärungen des Beschuldigten, weshalb er mit einem 14-jährigen Mädchen über Oralsex gegen Entgelt chattete, sich mit diesem verab- redete, um sich gegen Entgelt oral befriedigen zu lassen, und sich auch an den vereinbarten Treffpunkt begab, völlig realitätsfremd, nachträglich konstruiert und wenig glaubhaft. Sie stellen vielmehr reine Schutzbehauptungen dar. Die Chat-Un- terhaltung zwischen dem Beschuldigten und "Jill" bzw. "Sara" lassen nur einen Schluss zu, nämlich dass der Beschuldigte ein Treffen mit ihr vereinbaren wollte, anlässlich welchem es zu Oralsex gegen Entgelt gekommen wäre.
zwischen dem Beschuldigten und einem Kind unter 16 Jahren. Der Erfolg, die Vor- nahme einer sexuellen Handlung an einem Kind, ist somit nicht eingetreten, wes- halb zu prüfen ist, ob ein strafbarer Versuch hierzu vorliegt. Beim Versuch liegen sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale vor und die Ta- tentschlossenheit des Täters hat sich manifestiert, ohne dass alle objektiven Tat- bestandsmerkmale verwirklicht wären. Auf der subjektiven Seite ist damit Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (TRECHSEL/PIETH, 3. Aufl., Vor Art. 22 N 1 f. m.w.H.; vgl. BGE 131 IV 103 E. 7.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 251; 130 IV 61; vgl. sodann BGE 119 IV 3; 119 IV 194; 121 IV 253; 131 IV 4; 133 IV 16; 134 IV 28). Der Vorsatz muss auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale gerichtet sein, insbesondere auch auf das Schutzalter des Opfers. Der Täter muss im Bewusstsein handeln, mit Be- stimmtheit oder doch möglicherweise ein Kind von unter 16 Jahren vor sich zu ha- ben. Die sexuelle Bedeutung der Handlung, welche er mit dem Kind durchführt, muss dem Täter bewusst sein. Nicht massgeblich sind dabei die Motive des Täters (OFK StGB-WEDER, Art. 187 N 29 f.). Wie oben bei der Erstellung des subjektiven Sachverhaltes dargelegt, reiste der Beschuldigte mit der Absicht nach Zürich, sich mit "Jill" bzw. "Sara" zu treffen. Da- bei wusste er, dass es sich bei ihr um ein im Schutzalter stehendes Mädchen han- delte. Seine gegenteiligen Aussagen, wonach er lediglich nach Zürich gefahren sei, um mit "Jill" bzw. "Sara" etwas zu trinken, erscheinen wie bereits dargelegt als reine Schutzbehauptungen. Da dem Beschuldigten ferner die sexuelle Bedeutung der entsprechenden Handlungen, welche er vornehmen wollte, gemäss seiner aus- drücklichen Bestätigung bewusst war, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Fraglich bleibt dabei lediglich, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten das Stadium des Versuchs erreicht hat oder ob es sich noch um straflose Vorbereitungshandlungen handelt.
Die Abgrenzung zwischen strafbarem Beginn der Tatausführung und strafloser Vor- bereitung ist insbesondere bei Konstellationen wie der vorliegenden heikel (vgl. BGE 131 IV 103 f. E. 7.2.1 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Grenze des Versuchs nicht schon durch das Chatten als Solches über- schritten. Auch wenn im Chatroom über die Vornahme sexueller Handlungen ge- sprochen werde, fehle derartigen Handlungen die zeitliche und räumliche Nähe zur Tatausführung, so dass sich die Gefahr noch nicht unmittelbar verwirklichen könne (BGE 131 IV 100, E. 8.1). Wurde aber ein Treffen zwischen dem Täter und dem vermeintlich minderjährigen Opfer in einem Chatroom angebahnt, wird die Schwelle des strafbaren Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB überschritten, wenn der zur Tat entschlossene Täter an den ver- einbarten Treffpunkt reist und sich dort einfindet (BGE 131 IV 100, E. 8.2). Durch sein Erscheinen am vereinbarten Treffpunkt zur vorbestimmten Zeit hat der Beschuldigte vorliegend somit den Bereich der straflosen Vorbereitungshandlun- gen verlassen. Es ist anzunehmen, dass das Tatgeschehen – wäre tatsächlich ein im Schutzalter stehendes Mädchen am Treffpunkt erschienen – ungestört seinen Fortgang genommen hätte und es im weiteren Verlauf zu sexuellen Handlungen und insbesondere zum Oralsex auf dem vereinbarten Parkplatz gekommen wäre. Damit hat der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren (untauglichen) Versuch überschritten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 3. Versuchte sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt Nach Art. 196 StGB macht sich strafbar, wer mit einer minderjährigen Person se- xuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht. Massgebend ist, dass das Entgelt für die geleisteten Dienste erbracht oder versprochen wird. Diese Gegenleistung kann in Geld oder jedem anderen materiellen Wert bestehen. Damit sich der Täter strafbar macht, muss ein Zusammenhang zwischen der vom Opfer erbrachten oder erduldeten se- xuellen Handlung und dem Erhalt einer vermögenswerten Gegenleistung bestehen.
Nicht erforderlich ist, dass sich die minderjährige Person regelmässig prostituiert (BBl 2012 7571, 7614 f.). Auch betreffend diesen Vorwurf ist der Erfolg, die sexuelle Handlung, nicht einge- troffen, weshalb wiederum der Versuch zu prüfen ist. Erneut ist in subjektiver Hin- sicht auf die diesbezüglichen Ausführungen bei der Sachverhaltserstellung zu ver- weisen. Der Beschuldigte hatte die Absicht, sich am Treffpunkt von der minderjäh- rigen "Jill" bzw. "Sara" oral befriedigen zu lassen, wofür er ihr ein Entgelt von Fr. 30.– bis Fr. 40.– in Aussicht stellte. Sein Wille war sowohl auf die sexuelle Hand- lung, als auch auf die im Gegenzug zu erbringende Geldleistung gerichtet, womit der subjektive Tatbestand zu bejahen ist. Die unter vorstehender Ziffer gemachten Erwägungen zur Abgrenzung zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und strafbarem Beginn der versuchten Tatbe- gehung bezogen sich zwar auch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, jedoch besteht kein Anlass, beim Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt einen differenzierten Massstab anzusetzen. Wiede- rum ist damit entscheidend, dass der Beschuldigte sich am vereinbarten Treffpunkt eingetroffen ist. Wäre der Beschuldigte dort nicht auf den verdeckt ermittelnden Polizisten getroffen, ist davon auszugehen, dass es zum Oralsex gegen Entgelt mit einem minderjährigen Mädchen gekommen wäre. Die Schwelle zum strafbaren (untauglichen) Versuch ist damit auch in diesem Punkt überschritten worden. Wiederum liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 4. Konkurrenzen In echter Idealkonkurrenz zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB hat der Beschuldigte auch den Straftatbe- stand der sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB erfüllt (vgl. PK StGB-TRECHSEL/BERTOSSA, Art. 196 N 10).
StGB eine Strafmilderung infolge Versuchs vor. Nach Art. 48a StGB ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafdrohung gebunden, wenn es die Strafe mildert. Allerdings ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der ordentliche Straf- rahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Vorliegend sind jedoch keine derartigen aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. 2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des vorerwähnten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesam- ten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 1 ff.). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbe- trag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychi- sche Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tat- schwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kri- minelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Ver- schulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die soge- nannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGB-HEIMGARTNER,
Art. 47 StGB N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu res- pektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des Bundesge- richts 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OFK StGB-HEIM- GARTNER, Art. 47 StGB N 14 ff.). 3. Konkrete Festsetzung der Strafe 3.1. Tatkomponente betreffend versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind Zur objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschuldigte nach Zürich begab, um sich von einem 14-jährigen Mädchen oral befriedigen zu lassen. Aufgrund der insgesamt eher vorsichtigen Vorgehensweise des Beschul- digten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er "lediglich" einvernehmliche sexuelle Handlungen mit "Jill" bzw. "Sara" vornehmen wollte, zumal er insbesondere schrieb: "also wend ned wilsch de lömmers... i wett ned das öbis machsch wo du ned willsch.... wen du ke lust hesch den esches eso...."). Auch ist zu berücksichti- gen, dass der verdeckte Polizist das Treffen mit dem Beschuldigten gemeinsam vereinbarte und dabei insbesondere den Ort vorschlug. Ferner handelt es sich um einen einmaligen Vorfall. Das Verschulden bewegt sich im unteren Verschuldens- drittel. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich handelte. Das Motiv lag in der Befriedigung seiner sexuellen Lust. Dass er diese durch ein minderjähriges Mädchen befriedigen lassen wollte, erscheint umso verwerflicher. Mit der Frage, ob die Tat für die – vermeintliche – minderjährige Geschädigte negative Folgen haben könnte, setzte er sich gar nie auseinander. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativeren.
Die Tat hat vorliegend das Versuchsstadium nicht verlassen. Insofern ist zu berück- sichtigen, dass es nicht zu einer konkreten Verletzung der geschützten Rechtsgüter kam und die Ausübung der sexuellen Handlungen im hypothetischen Bereich blieb. Dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, ist insgesamt dennoch nur leicht strafmindernd zu werten, zumal es nicht im Einflussbereich des Beschuldig- ten lag, dass es sich beim vermeintlichen Opfer nicht um ein 14-jähriges Mädchen, sondern um einen verdeckten Fahnder der Polizei handelte. Der Beschuldigte kehrte seinerseits alles vor, um sich von "Jill" bzw. "Sara" oral befriedigen zu las- sen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten in objektiver und subjektiver Hin- sicht als noch eher leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheits- strafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. 3.2. Tatkomponente versuchte sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen gegen Entgelt Der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt bezweckt den Schutz vor sexueller Ausbeutung und den Schutz vor dem Abgleiten in die Prostitution. Bei unter 16-Jährigen ist zusätzlich die ungestörte sexuelle Ent- wicklung geschütztes Rechtsgut (BBl 2012 7571,7614). In Anlehnung an Art. 188 StGB kann jedoch auch bei über 16-Jährigen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen als geschütztes Rechtsgut genannt werden (HEINZL, Prostitution im Schweizer Strafrecht, ZStStr 86/2016, S. 236). Sowohl bezüglich der objektiven als auch der subjektiven Tatkomponente kann be- treffend das diesbezügliche Verschulden zunächst vollumfänglich auf die soeben erfolgen Erwägungen in Bezug auf die versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind verwiesen werden, welche einen wesentlichen Teil des Unrechtsgehalts der Handlung des Beschuldigten bereits umfassen. Wesentlich ist dabei in objektiver und subjektiver Hinsicht, dass die weiter verwerfliche Komponente der Entgeltlich- keit und damit eine zusätzliche Herabwürdigung des Opfers, sowie die Gefahr der
sexuellen Ausbeutung und Prostitution von Minderjährigen hinzutritt. Dass das Ent- gelt vorliegend zufolge Versuchs nicht geleistet wurde, lag nicht im Einflussbereich des Beschuldigten. Auch bezüglich der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt blieb es bei der versuchten Tatbegehung. Auch diesbezüglich kann auf die soeben erfolgten Erwägungen verwiesen werden. Isoliert betrachtet wäre vorliegend das Verschulden des Beschuldigten betreffend sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt in objektiver und subjektiver Hinsicht als noch eher leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher objek- tiver und subjektiver Tatkomponenten wäre eine Einsatzstrafe in der gleichen Grös- senordnung wie bei der sexuellen Handlung mit einem Kind und damit von 7 Mo- naten Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. 3.3. Gesamtstrafe Wie erwähnt, sind die einzelnen Strafen jedoch nicht einfach zu addieren. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren erfüll- ten Straftatbestände angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Be- messung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten un- tereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit so- wie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Bege- hungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Der Beschuldigte hat sich – wie ausgeführt – sowohl der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB wie auch der ver- suchten sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB schuldig gemacht. Mit seinem Vorgehen hat der Beschuldigte durch eine Handlung gleichzeitig beide Straftatbestände in echter Idealkonkurrenz erfüllt. Die eingeklagten Straftatbestände stehen sachlich in einem sehr engen Zu- sammenhang und weisen eine geringe Selbständigkeit auf, weshalb in der vorlie- genden Konstellation das Unrecht der versuchten Handlungen mit Minderjährigen
gegen Entgelt durch die Einsatzstrafe weitgehend abgegolten ist. Dies zeigt sich ausserdem daran, dass mit der gleichen Tathandlung mitunter die gleichen Rechts- güter verletzt wurden. Gestützt auf diese Überlegungen ist die hypothetische Ein- satzstrafe um 2 Monat bzw. 60 Tagessätze zu erhöhen. 3.4. Täterkomponente Zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich den Akten entnehmen, dass dieser in ... [Ort] geboren und bei seiner Mutter aufge- wachsen sei. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er ca. sieben Jahre alt gewesen sei. Seine Kindheit und Jugend seien soweit gut verlaufen und die famili- ären Verhältnisse seien gut gewesen, allerdings habe er mit seinem Vater am An- fang nur wenig Kontakt gehabt. Er habe sieben Jahre Primar- und drei Jahre Real- schule besucht und eine Lehre als Stromer begonnen, welche er anfangs des zwei- ten Lehrjahres aufgrund schulischer Probleme abgebrochen habe. Er habe dann temporär gearbeitet und sei ca. 2008 bei ... [Firma] im Ersatzteillager festangestellt worden und arbeite heute dort als Servicetechniker. Sein Verdienst betrage monat- lich netto Fr. 5'200.– bis Fr. 5'300.–. Er lebe mit einer Partnerin, die für ihren Unter- halt selber aufkomme, wobei er jedoch die Wohnung für beide bezahle. Vermögen habe er keines, jedoch verfüge er über Steuerschulden in der Höhe von ca. Fr. 2'600.–, welche er abzahle (vgl. act. 6, Fragen 87 ff.; act. 7, Fragen 43 ff. und Prot. S. 6 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind somit keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Der Beschuldigte verfügt sodann über einen einwandfreien Leumund. Im Rahmen des Nachtatverhaltens gilt es zudem das weitgehende Geständnis des Beschuldig- ten hinsichtlich des äusseren Sachverhalts zu berücksichtigen, auch wenn die Be- weislage vergleichsweise erdrückend war. Ausserdem ist auf das kooperative Ver- halten des Beschuldigten gegenüber den Strafbehörden hinzuweisen, was sich ebenfalls strafmindernd auswirkt. Insgesamt ist keine allzu deutliche Strafminde- rung aufgrund des Geständnisses etc. vorzunehmen.
3.5. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung aller verschuldens- und strafrelevanter Faktoren erscheint – ausgehend von einer Einsatzstraffe von 7 Monaten (bzw. 210 Tagessätzen), ei- ner Erhöhung um 2 Monate (bzw. 60 Tagessätze) aufgrund der sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen gegen Entgelt und einer Strafminderung aufgrund der bei den Täterkomponenten aufgeführten Faktoren (insb. Geständnis) – eine Verurtei- lung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4. Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB und Art. 57 Abs. 3 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungs- haft, sowie der mit einer Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 6. Juni 2019 bis 7. Juni 2019 in Haft (act. 11/1 und 11/4). Die ausgestandene Haft von zwei Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. V. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Tä- ter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausge- setzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prog- nose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer un- günstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzuneh- men, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatum- stände einzubeziehen sind.
In objektiver Hinsicht sind vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst und ist ebenso wenig zu einer Geldstrafe verurteilt worden (act. 12/1). Insgesamt ist vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen. Dem Beschuldigten ist des- halb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint daher angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. VI. Massnahme / Tätigkeitsverbot Die Staatsanwaltschaft beantragt schliesslich die Anordnung eines Tätigkeitsver- bots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB. Danach hat ein Gericht einem Beschul- digten jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich zu verbieten, wenn er (mitunter) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer Strafe verur- teilt wird. Lehre und Rechtsprechung zur aktuellen Fassung dieses Artikels sind noch rar. Wie ausgeführt, ist der Beschuldigte vorliegend wegen der – versuchten – Bege- hung der Katalogtaten der sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zu bestrafen, weshalb die Voraus- setzungen für die Anordnungen eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots grund- sätzlich vorliegen. Gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht jedoch in bestimmten Fällen aus- nahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Absatz 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Diese Aus-
nahme darf jedoch nicht getroffen werden, wenn der Täter wegen Menschenhan- del, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Schändung oder Förderung der Prostitu- tion zu verurteilen ist oder wenn er gemäss den international anerkannten Klassifi- kationskriterien pädophil ist (vgl. Art. 67 Abs. 4 bis lit. a und b StGB). Eine Situation, die ausnahmslos die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach sich zu ziehen hätte, liegt vorliegend demzufolge nicht vor. Vielmehr wurde die Ausnahmeregelung im Gesetz aufgenommen, um dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des richterlichen Ermessens gerecht zu werden (vgl. dazu Botschaft, BBl 2016 6145 f.), welchen es im Folgenden auszuüben gilt. Zumal die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots die Regel darstellen soll, sind die Voraussetzungen, um auf die Anordnung zu verzichten, eng ausge- staltet. Neben der Tatsache, dass sie nicht bei allen Delikten zur Anwendung ge- langt, wird kumulativ verlangt, dass es sich um einen besonders leichten Fall einer Anlasstat handelt und die Anordnung eines Tätigkeitsverbots nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzu- halten. Als Beispiel eines besonders leichten Falles schwebte den Initianten der angenommenen Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen", in deren Umsetzung insbesondere Art. 67 StGB angepasst wurde, vorwie- gend die sogenannte Jugendliebe vor, welche kein lebenslanges Tätigkeitsverbot nach sich ziehen sollte (vgl. Botschaft BBl 2016 6146). Allerdings sollen im Zuge der Rechtsgleichheit auch andere Fälle in den Anwendungsbereich der Ausnahme- bestimmung fallen können, die in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Ge- samtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (vgl. Botschaft BBl 2016 6161). Wie zuvor unter dem Titel der Strafzumessung ausgeführt, ist das Verschulden des Täters vorliegend als noch eher leicht einzustufen, weshalb ihm als Folge – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – lediglich eine Geldstrafe von 180 Tagess- ätzen und damit eine Strafe im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens (wel- cher bis Freiheitsstrafe von fünf Jahren geht) aufzuerlegen ist. Hierbei ist zudem
besonders hervorzuheben, dass unter der bisherigen Regelung von Art. 67 Abs. 3 aStGB für die zwingende Anordnung eines Tätigkeitsverbots von zehn Jahren die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, mithin also eine hö- here als die vorliegend auszusprechende Strafe vorausgesetzt wurde. Bei der zu beurteilenden Tat handelte es sich im Weiteren wie erwähnt um einen untauglichen Versuch, so dass zu berücksichtigen ist, dass keine Rechtsgüter von schutzbedürf- tigen Kindern verletzt wurden. Auch ist erneut zu betonen, dass es vorliegend zu- folge Versuchs nicht zu tatsächlichen sexuellen Handlungen gekommen ist. Inso- fern blieb vorliegend die gesamte verwerfliche Tat im hypothetischen Bereich, was im Vergleich zu denjenigen Taten, welche unter demselben Tatbestand ebenfalls denkbar wären, doch entschieden weniger gravierend ist. Von der Begrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 67 Abs. 4 bis StGB auf die Fälle von Jugendlieben wurde wie erwähnt abgesehen. Sodann ist zur zweiten Voraussetzung zu erwähnen, dass ein Tätigkeitsverbot dann nicht notwendig erscheint, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt wer- den kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Wiederum ist in diesem Zusammenhang auf den einwandfreien Leumund des Beschuldigten hin- zuweisen. Auch konnten anlässlich der Hausdurchsuchung sowie der Sichtung zahlreicher sichergestellter elektronischer Gegenstände des Beschuldigten keiner- lei Hinweise auf kinderpornographisches Material festgestellt werden, wie es sonst in ähnlich gelagerten Fällen oft der Fall sein dürfte. Auch darüber hinaus bleibt un- klar, ob und in welchem Ausmass der Beschuldigte eine pädophile Neigung auf- weist, lässt sich eine solche rein anhand des erstellten Anklagesachverhalts nicht feststellen. Der Beschuldigte selber hat hierzu ausgeführt, er stehe eigentlich auf Frauen, habe aber auch schon etwas mit Männern gehabt. Er sei aber hetero und stehe nicht auf spezielle Sexpraktiken (act. 6, Frage 57 ff.). Ärztliche, psychologi- sche oder sonstige fachmännische Dokumente über die sexuellen Vorlieben und Neigungen des Beschuldigten lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Unter- suchungsbehörde ist dieser Frage nicht weiter nachgegangen und beantragt denn auch keine Massnahme im Sinne einer Therapie zur Behandlung einer pädophilen Neigung, wie sonst bei pädophilen Tätern anzutreffen. Zugunsten des Beschuldig-
ten muss folglich angenommen werden, dass die vom Gesetzgeber ins Auge ge- fassten und verlangten Tätereigenschaften vorliegend nicht vorliegen. Diese Ge- samtumstände führten – wie oben ausgeführt – in der Konsequenz auch zum be- dingten Vollzug der auszusprechenden Strafe, zumal dem Beschuldigten – einem Ersttäter – eine gute Prognose auszustellen ist. Aufgrund dieser Überlegungen ist von der Ausnahmebestimmung in Art. 67 Abs. 4 bis StGB Gebrauch zu machen und von der Anordnung eines Tätigkeitsver- botes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB abzusehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Ent- gelt im Sinne von Art. 196 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB wird abgesehen.
Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 2. Oktober 2019
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter:
Dr. iur. Egger Der Gerichtsschreiber:
MLaw Suter
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.