Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG180075-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. R. Bantli Keller Gerichtsschreiber MLaw F. Hürlimann
Urteil vom 7. Juni 2018 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro F-6, Unt. Nr. 2017/10023128, Stauffa- cherstr. 55, Postfach, 8036 Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Widerhandlung gegen das Bankengesetz
Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März 2018 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge der Anklagebehörde: (act. 15 S. 4) "1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift. 2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 220.00 (entsprechend CHF 9'900.00) sowie einer Busse von CHF 2'500.00. 3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse. 5. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)."
Anträge des Beschuldigten: (act. 20 S. 1) "1. Es sei A._____ vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ban- kengesetz freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Gestützt auf Art. 429 StPO sei meinem Mandanten im Zusam- menhang mit den für die Verteidigung angefallenen Aufwendun- gen eine angemessene Entschädigung auszurichten, umfassend die anwaltlichen Kosten für die Verteidigung und die eigenen Aufwendungen des Beschuldigten."
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl am 26. März 2018 Anklage gegen den Beschuldigten beim hiesigen Gericht betreffend Widerhandlung gegen das Bankengesetz (act. 15). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl ging am 28. März 2018 beim Bezirksgericht Zürich ein. Mit Verfügung vom 5. April 2018 wurde die Hauptverhandlung auf den 7. Juni 2018 anberaumt (act. 18/1). 2. Zur Hauptverhandlung vom 7. Juni 2018 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines erbetenen Verteidigers RA X._____ (Prot. S. 5). Die Staatsan- waltschaft verzichtete vorgängig auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (act. 15 S. 4). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dem Beschuldig- ten vor, während eines Forderungsprozesses seines Klienten, B., gegen dessen ehemalige Arbeitgeberin, die C. AG (vormals ... AG), am Arbeitsge- richt des Bezirksgerichts Zürich am 20. Mai 2016 das Bankgeheimnis verletzt zu haben. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich insbesondere vorgeworfen, er ha- be von seinem Klienten das sechs Seiten umfassende Dokument "US-Exit Re- porting", erstellt von D._____ vom 4. Januar 2013" (hernach: "US-Exit Reporting") erhalten, dessen Inhalt zur Kenntnis genommen und hernach ungeschwärzt und unverändert dem Personal des Arbeitsgerichts Zürich übergeben. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass die im Dokument "US-Exit Reporting" aufgelisteten Kun- denbeziehungen Bankgeheimnisse darstellten, weshalb er mindestens billigend in
Kauf genommen habe, dass das Gerichtspersonal über bankgeheimnisgeschützte Daten informiert worden sei. 1.2. Der Beschuldigte anerkennt anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2018 ausdrücklich den äusseren Sachverhalt (Prot. S. 11). Er anerkennt insbe- sondere, das genannte Dokument "US-Exit-Reporting" von seinem damaligen Kli- enten, B., im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses gegen dessen ehema- lige Arbeitgeberin erhalten und es im Rahmen dieses Prozesses dem Personal des Arbeitsgerichts Zürich übergeben zu haben, sowie, dass darin bankgeheim- nisgeschützte Daten enthalten waren (Prot. S. 8 ff.). 1.3. Den inneren Sachverhalt anerkennt der Beschuldigte indes nicht. Insbeson- dere sagte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2018 aus, er habe nicht gesehen, dass in dem genannten Dokument bankgeheimnisgeschützte In- formationen enthalten gewesen seien (Prot. S. 9). Er habe in keiner Weise vor- sätzlich gehandelt, sondern es habe sich lediglich um ein Versehen gehandelt, dass er die Namen nicht geschwärzt habe (Prot. S. 10 f.). Die Anklage stützt sich auf die Eingabe des Beschuldigten vom 20. Mai 2016 (act. 2/2/46, S. 5), das Do- kument "US-Exit Reporting" vom 4. Januar 2013 (act. 2/2/48, Beilage 34) sowie die Einvernahme des Beschuldigten vom 31. Januar 2018 (act. 4). Die Einver- nahme von B. vom 20. Dezember 2017 (act. 3) erfolgte in Abwesenheit des Beschuldigten, weshalb sie nur zu seinen Gunsten verwendet werden kann. 2. Erstellung des Sachverhalts 2.1 Der äussere Sachverhalt lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldig- ten sowie der weiteren Akten ohne Weiteres erstellen. Der Beschuldigte sagte an- lässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2018 ausdrücklich aus, dass er den äusseren Sachverhalt anerkenne (Prot. S. 11). Das betroffene Dokument "US-Exit Reporting" (act. 2/2/48), welches insgesamt 6 Seiten umfasst, listet auf den Seiten 4 und 5 des Dokuments denn auch diverse Kundennamen der C._____ AG, de- ren Kontonummern und teilweise deren Guthaben auf. Die Kundennamen sind im Übrigen auch als "Kundennamen" gekennzeichnet.
2.2 Zur Erstellung des inneren Sachverhaltes liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2018 (act. 4) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2018 (Prot. S. 5 ff.) sowie diverse Aktenkopien aus dem gerichtlichen Prozess vor dem Arbeitsgericht Zürich (act. 2/2/1, act. 2/2/46, act. 2/2/47, act. 2/2/56, act. 2/2/76) bei den Akten. 2.3 Der Beschuldigte sagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2018 (Prot. S. 8) aus, er habe das Dokument "US-Exit Reporting" (act. 2/2/48, Beilage 34) am 20. Mai 2016 als Beilage zu seiner Stellungnahme zu den No- ven/Duplikbeilagen der Gegenpartei (act. 2/2/46) dem Arbeitsgericht des Bezirks- gerichts Zürich eingereicht. Im Verfahren sei es darum gegangen, die Behauptung der C._____ AG, es hätten im September 2012 keine problematischen USA- Kundenbeziehungen mehr bestanden, zu widerlegen (vgl. act. 2/2/46 S. 5). Dabei habe er nur die ersten zwei Seiten des Dokuments "US-Exit Reporting" studiert und die Namen der Bankkunden auf den Folgeseiten aus diesem Grund nicht ge- sehen (Prot. S. 9). Er habe namentlich bereits auf den ersten beiden Seiten gese- hen, dass per 4. Januar 2013 noch 87 problematische Kundenbeziehungen be- standen hätten. Damit habe er die Informationen gehabt, welche er benötigt habe, um die falsche Behauptung der Gegenseite zu widerlegen. Die Folgeseiten habe er nicht mehr studiert, schon gar nicht im Detail, und die dort aufgeführten Namen habe er im Prozess auch nicht benötigt (Prot. S. 9 f.). 2.4 Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei seinem Klienten um einen ehe- maligen Bankangestellten handelt, da er ihn in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen seine ehemalige Arbeitgeberin – eine Bank – vertrat (Prot. S. 8). Zudem war er sich durchaus im Klaren darüber, dass in den Unterlagen, welche sein Kli- ent ihm überreichte, Bankgeheimnisse enthalten sein könnten. So sagte er an- lässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2018 denn auch aus, er habe darauf vertraut, dass sein Klient die betroffenen Daten, bereits geschwärzt habe (Prot. S. 10). B._____ sei schliesslich ein äusserst seriöser Klient gewesen, der die Bei- lagen jeweils zuverlässig zusammengestellt und Informationen, welche das Bank-
geheimnis betroffen hätten, immer abgedeckt und herausgestrichen habe (Prot. S. 10). 2.5 Beim Dokument "US-Exit Reporting" handelt es sich dem Aussehen nach um eine Powerpoint-Präsentation von nur wenigen Seiten mit ebenso wenig Text. Die Daten der Bankkunden auf Seite 4 und – in grösserer Schrift – auf Seite 5 sind dementsprechend bereits bei kurzer Durchsicht nicht zu übersehen (vgl. act. 2/2/48). Da der Beschuldigte wusste, dass sein Klient ihm ein Dokument anvertraute, wel- ches dieser als Bankangestellter erhalten und ihm mit dem Zweck weitergeleitet hatte, problematische Bankkundenbeziehungen zu belegen, musste ihm bewusst gewesen sein, dass dieses Dokument sensible, vom Bankgeheimnis geschützte Daten enthalten könnte. Folglich musste ihm auch bewusst gewesen sein, dass er das Bankgeheimnis verletzen könnte, wenn er dieses Dokumente unbesehen tel- quel an das Personal des Arbeitsgerichts weiterreichte. Dies hat wie gesagt umso mehr zu gelten, als dass der Beschuldigte mit besagtem Dokument gerade das Bestehen von Bankkundenbeziehungen beweisen wollte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sein Klient gemäss seiner Aussage sehr pflichtbewusst gewesen und bisher die vom Bankgeheimnis betroffenen Daten bereits zuverläs- sig geschwärzt gehabt habe (Prot. S. 10). 2.6 Zusammenfassend sind sowohl der innere als auch der äussere Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl würdigt das Verhalten des Beschuldig- ten in rechtlicher Hinsicht als Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ban- ken und Sparkassen (BankG) gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a i. V. m. lit. c BankG. 2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG wird bestraft, wer ein Geheimnis offen- bart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Li- quidator einer Bank, als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut
worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat. Als geheim im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BankG gelten Informationen dann, wenn sie relativ un- bekannt sind und der Geheimnisherr an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes In- teresse hat, das er gewahrt wissen will. Dies gilt in der Regel für alle geschäftli- chen Beziehungen zwischen einem Kunden und seiner Bank, auch für die Exis- tenz dieser Beziehung als solche (OG ZH SB160257 vom 16. August 2017 E. III.A.6.1.1.b). Die geheimzuhaltenden Tatsachen müssen dem Verpflichteten gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG zudem in seiner Eigenschaft als Bankange- stellter anvertraut oder von ihm in dieser Eigenschaft wahrgenommen worden sein. Geheimzuhaltende Tatsachen zu offenbaren, bedeutet sodann, sie Unberu- fenen zugänglich zu machen (OG ZH SB160257 vom 16. August 2017 E. III.A.6.1.1.b). 3. B._____ hat in seiner Eigenschaft als Bankangestellter Zugang zum Doku- ment "US-Exit-Reporting" erhalten (act. 3 F/A 9; Prot. S. 8). Das Dokument ent- hielt neben Kontonummern u.a. die Namen von Bankkunden der C._____ AG und somit geheime Informationen, welche unter das Bankgeheimnis fallen. Indem B._____ das Dokument an seinen Anwalt, den Beschuldigten, übergab, ohne die entsprechenden Namen vorgängig zu schwärzen, machte er die geheim zu hal- tenden Tatsachen einem Unberufenen zugänglich, zumal die entsprechenden Namen gemäss Aussagen des Beschuldigten für die Führung des Prozesses nicht von Belang waren, was auch B._____ wusste (Prot. S. 9 f.; act. 3 F/A 7). Im Übrigen wurde B._____ mit Strafbefehl vom 26. März 2018 des Vergehens im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG schuldig gesprochen (vgl. act. 16). 4. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein ihm nach Art. 47 Abs. 1 lit. a offenbar- tes Geheimnis weiteren Personen zugänglich macht oder für sich oder einen an- deren ausnützt. In Bezug auf das Zugänglichmachen ist unbedeutend, ob der Empfänger des Geheimnisses, in casu das Arbeitsgericht Zürich, seinerseits einer Geheimhaltungspflicht untersteht (OG ZH SB160257 vom 16. August 2017 E. III.A.6.1.1.d).
5.1 Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten brachte anlässlich der Haupt- verhandlung vor, der Beschuldigte sei als Rechtsvertreter von B._____ kein "Drit- ter" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG, da er als prozessführender Anwalt im Auftrag und im Namen seines Klienten gehandelt habe (act. 20 S. 6). 5.2 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten ist ohne weiteres ein "Dritter" im Sin- ne von Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG: Gemäss Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates ist "Dritter", wer ein ihm unter Verletzung des Be- rufsgeheimnisses offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart (BBl 2014 6236). Auch ein Anwalt ist – jedenfalls solange die offenbarten Bankgeheimnisse nicht im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit für den Klienten benötigt werden – ein Unberufener. Vorliegend waren die Namen und weiteren Daten der Bankkunden im Prozess vor dem Arbeitsgericht jedenfalls nicht von Bedeutung. Dementspre- chend ist der Beschuldigte ein "Dritter" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG. 6.1 Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten machte weiter geltend, die ge- setzgeberische Intention bei der Einführung von Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG sei gewesen, den Tatbestand auf Dritte auszuweiten, die zum Schaden einer Bank oder des Finanzplatzes Schweiz Geheimnisse offenbaren oder für sich oder an- dere ausnützen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da der Beschuldigte die im Dokument "US-Exit Reporting" aufgeführten Kundennamen gar nicht für die Widerlegung der Behauptung der Gegenseite benötigt habe (act. 20 S. 6). 6.2 Mit Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG wurde eine Ausdehnung des Tatbestandes der Bankgeheimnisverletzung auch auf Personen vorgesehen, welche widerrecht- lich erlangte Bankkundendaten weiterleiten respektive offenbaren, wobei weder aus dem Bericht der Kommission noch aus der Stellungnahme des Bundesrates hervorgeht, dass das Weiterleiten als solches nur strafbar sein soll, wenn dies zum eigenen oder fremden Vorteil geschieht (Bericht der Kommission für Wirt- schaft und Abgaben des Nationalrates vom 19. Mai 2014 [BBl 2014 6236]; Stel- lungnahme des Bundesrates vom 13. August 2014 [BBl 2014 6243 f.]). Sodann geht jedenfalls aus dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG unmissverständ- lich hervor, dass auch nur das Offenbaren, das heisst Weiterleiten der Daten, an sich bestraft werden soll: "[...] wird bestraft, wer ein ihm nach Buchstabe a offen-
bartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt" (Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG). Begründet wurde die Ausdehnung der Strafbarkeit auf die Weitergabe von Bankkundendaten durch Dritte denn auch hauptsächlich mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bankkundinnen und Bankkunden (BBl 2014 6243) und nicht damit, dass verhindert werden soll, dass Dritte aufgrund von Bankkundendaten Vorteile irgendeiner Art erlangen. Die Weitergabe eines Geheimnisses an sich ist gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG ausdrücklich unter Strafe gestellt. Dementsprechend liegt auch – entge- gen der Auffassung des erbetenen Verteidigers (vgl. act. 20 S. 6) – keine Verlet- zung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 1 StGB vor. 7. Der Verteidiger des Beschuldigten bringt des Weiteren vor, B._____ habe die inkriminierten Daten nicht widerrechtlich erlangt (act. 20 S. 6). Dies trifft zu, da B._____ das Dokument "US-Exit Reporting" im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG erhalten hatte. Die dem Dritten anvertrauten Daten müssen al- lerdings gemäss dem Gesetzeswortlaut nicht von Beginn weg widerrechtlich er- langt sein. Einzig der Übertrag der Daten auf den Dritten muss widerrechtlich er- folgen (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 19. Mai 2014, BBl 2014 6236). Dadurch, dass der Beschuldigte das Doku- ment "US-Exit Reporting" von B._____ erhielt, erlangte er widerrechtlich die vom Bankgeheimnis geschützten Daten. 8. Zusammenfassend hat der Beschuldigte, indem er das Dokument "US-Exit Reporting" in der Folge ungeschwärzt dem Personal des Arbeitsgerichts übergab und die Namen der Bankkunden somit wiederum unberufenen Personen offenbar- te, den objektiven Tatbestand der Bankgeheimnisverletzung gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG erfüllt. 9. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter eine Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Zu diesen gehö-
ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos, die Schwere der Sorgfaltsmiss- achtung, die Art der Tathandlung und die Beweggründe (DONATSCH, in: StGB Kommentar, Donatsch et. al. [Hrsg.], 20. Aufl. 2018, Art. 12 N 10 f.) 10. Indem der Beschuldigte das Dokument "US-Exit Reporting" erhielt und die- ses dem Personal des Arbeitsgerichts weiterreichte, obwohl er wusste, oder zu- mindest annehmen musste, dass vom Bankgeheimnis betroffene Inhalte darin enthalten sein könnten, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass unbe- rechtigte Dritte Kenntnis von vom Bankgeheimnis geschützten Daten gelangen könnten. Gerade als Anwalt, wäre er gesetzlich verpflichtet gewesen, seinen Be- ruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA) und deshalb auch im Interesse seines Klienten vor der Weitergabe des Dokuments, den gesamten Inhalt des Reports zu prüfen und die sensiblen Daten zu schützen. Dies gilt umso mehr, da es gerade der Sinn der Eingabe war, problematische US- Kundenbeziehungen aufzuzeigen. Mit der Weitergabe des Reports an das Perso- nal des Arbeitsgerichtes Zürich, nahm der Beschuldigte jedenfalls billigend in Kauf, dass er dadurch Bankgeheimnisse, welche ihm von seinem Klienten eben- falls unzulässigerweise anvertraut worden sein könnten, an unberechtigte Dritte weiterreicht. Die tatsächliche Kenntnisnahme der entsprechenden Daten ist dazu nicht erforderlich. Die Offenbarung von Bankgeheimnissen an das Personal des Arbeitsgerichts Zürich erfolgte somit eventualvorsätzlich. 11. Folglich ist der Beschuldigte des Vergehens im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c i. V. m. lit. a BankG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Der Beschuldigte hat sich des Vergehens im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a BankG schuldigt gemacht. Dies wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann gemäss Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedroh-
te Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind jedoch keine derartigen aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. 2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, Art. 47 N. 1 ff.). 3. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (De- liktsbeitrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) – das heisst die objektive Tatschwere – zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die so- genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 7 ff. zu Art. 47 StGB). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1). 4. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beur- teilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der
persönlichen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (HUG, a.a.O., Art. 47 N. 14 f.). 5. Bezüglich der objektiven Tatschwere des Vergehens im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c i. V. m. lit. a BankG ist festzuhalten, dass die Namen der Bankkunden einmalig im Rahmen eines nicht-öffentlichen Verfahrens vor Arbeitsgerichts of- fenbart wurden. Zwar wurden die entsprechenden Daten offengelegt, das Perso- nal des Arbeitsgerichts untersteht jedoch dem Amtsgeheimnis, weshalb das ob- jektive Tatverschulden als gering zu werten ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich nur um eine geringe Datenmenge handelte und die Daten im Zeitpunkt des Verfahrens nicht mehr aktuell waren. Die kriminelle Ener- gie des Beschuldigten ist daher als gering anzusehen. Zu berücksichtigen ist al- lerdings, dass der Beschuldigte mit der Einreichung des Reports gleichzeitig auch die Interessen seines Klienten verletzte, wurde dadurch doch bekannt, dass die- ser geheim zu haltende Daten unbefugtermassen an den Rechtsvertreter reichte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden jedoch als leicht zu werten. 6. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu würdigen, dass der Beschul- digte mit Eventualvorsatz handelte. Der Grund für die Übergabe des Dokuments "US-Exit Reporting" war die Wahrung vermeintlicher Verfahrensrechte in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Zürich. Insbesondere ging es darum, eine Be- hauptung der Gegenpartei zu widerlegen, wozu zwar das entsprechende Doku- ment möglicherweise hätte dienen können, nicht aber die Kundennamen selbst. Die Namen der Bankkunden wurden sodann im entsprechenden Prozess in kei- ner Weise verwendet. Dementsprechend ist auch das subjektive Tatverschulden als gering zu werten. Insgesamt ergibt sich in Anbetracht des vorgegebenen Strafrahmens ein leichtes Verschulden. 7. Betreffend die Täterkomponente ist anzumerken, dass der Beschuldigte kei- ne Vorstrafen aufweist (act. 12/1). Des Weiteren verdient der Beschuldigte ge- mäss eigenen Aussagen pro Monat rund Fr. 10'000.– netto. Vermögen besitze er rund Fr. 30'000.– (Prot. S. 6 f.).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen Art. 47 Abs. 1 lit. c i.V.m. lit. a des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 7. Juni 2018
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Die Bezirksrichterin:
lic. iur. R. Bantli Keller Der Gerichtsschreiber:
MLaw F. Hürlimann