Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC250053-L / UB Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. Riesselmann-Saxer Gerichtsschreiber MLaw Köhli Urteil vom 18. Juni 2025 in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner sowie A., Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X1., gegen B., Einsprecherin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., betreffend Tätlichkeiten
Strafbefehl: (act. 5-0, diesem Urteil beigeheftet) An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Die Einsprecherin in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigung RA lic. iur. Y._____ sowie Rechtsanwalt MLaw X2._____ als Vertretung für Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für die Privatklägerin. Anträge des Stadtrichteramtes Zürich: (act. 23) Der Strafbefehl Nr. 2023-016-131 vom 25. September 2023 sei – unter Auferlegung der Verfügungs- und zusätzlichen Untersuchungskosten an die Einsprecherin– zu bestätigen. Anträge der Verteidigung: (act. 39) 1.Die Einsprecherin sei vollumfänglich freizusprechen. 2.Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen. 3.Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und der Einspre- cherin sei für und an die erbetene Verteidigung eine angemes- sene Parteientschädigung zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft: (act. 36 u. 30) 1.Die Einsprecherin sei wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2.Eventualiter sei die Einsprecherin wegen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. 3.Die Einsprecherin sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten. 4.Die Einsprecherin sei zu verpflichten, der Privatklägerin die ent- standenen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 5'152.40 zu ersetzen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1.Prozessgeschichte 1.1.Mit Strafbefehl Nr. 2023-016-131 vom 25. September 2023 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich die Einsprecherin wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ mit einer Busse von Fr. 400.– und aufer- legte ihr Kosten und Gebühren in Höhe von Fr. 330.– (act. 5 u. 5-0). 1.2.Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 erhob die Einsprecherin fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 6). 1.3.Mit Schreiben vom 5. März 2025 stellte das Stadtrichteramt der Einspreche- rin ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar des gleichen Strafbefehls zu (vgl. act. 18). 1.4.Das Stadtrichteramt hielt nach durchgeführter Untersuchung am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Schreiben vom 31. März 2025 an das hiesige Ge- richt zur Durchführung des Hauptverfahrens und ersuchte um Bestätigung des Strafbefehls unter Auferlegung der zusätzlichen Untersuchungskosten an die Ein- sprecherin (act. 23). 1.5.Mit Verfügung vom 23. April 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 17. Juni 2025 angesetzt (act. 24/1) und mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde diese auf den 18. Juni 2025 verschoben (25/1). Zur Hauptverhandlung erschien die Einsprecherin persönlich in Begleitung ihrer Verteidigung RA Y._____ sowie RA X2._____ in Vertretung von RA X1._____ für die Privatklägerin. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und den Erschie- nenen schriftlich im Dispositiv übergeben sowie dem Stadtrichteramt zugestellt (Prot. S. 8).
2.Strafantrag Beim Straftatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der erforderliche Strafantrag wurde am 13. Januar 2023 innert der dreimonatigen Frist (Tatzeitpunkt am 7. November 2022) durch die Geschädigte A._____ gestellt (act. 1/1). Am 6. September 2023 bestätigte sie, wei- terhin am Strafantrag festzuhalten (act. 4). Mit dem Stellen des Strafantrags kon- stituiert sich die Geschädigte gleichzeitig als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt 1.Tatvorwurf Der Einsprecherin wird zusammengefasst vorgeworfen, der Privatklägerin am 7. November 2022 um ca. 18:30 Uhr an der C._____-strasse 1 in Zürich an deren Kleider gerissen zu haben, sodass diese zu Boden gefallen sei und sich den Kopf angeschlagen habe, worauf die Einsprecherin die am Boden liegende Privatkläge- rin auch noch mit ihren Händen geschlagen und mit ihren Füssen auf diese einge- treten habe, wodurch die Privatklägerin diverse Prellungen an den beiden Unter- schenkeln – sonst aber keine Verletzungen – erlitten habe (act. 5). 2.Standpunkt der Einsprecherin Die Einsprecherin bestreitet die gegen sie erhobenen Vorwürfe (vgl. act. 14). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt anhand der vorliegen- den Beweismittel erstellt werden kann. 3.Beweismittel und Verwertbarkeit Als Beweismittel stehen zunächst die Aussagen der Einsprecherin (act. 1/4 und act. 14) und diejenigen der Privatklägerin zur Verfügung. Letztere wurde am 3. Juni 2024 beim Stadtrichteramt Zürich in Gegenwart ihrer Rechtsvertretung, der Ein- sprecherin sowie deren erbetenen Verteidigung als Auskunftsperson einvernom- men (act. 13). Der Anspruch der Einsprecherin auf Teilnahme und die Möglichkeit, sich zu allen Vorwürfen zu äussern, wurde dadurch gewährleistet, weshalb ihre Aussagen verwertbar sind. Als weitere Beweismittel gelten nebst den Aussagen
der Beteiligten alle von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO), unter anderem Polizeirapporte (Urteil BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3), sowie die von den Parteien eingereichten Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend gehören dazu der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. März 2023 (act. 1), die Fotodokumentation, die gemäss der Privatklägerin am 10. November 2022 erstellt wurde (act. 1/5) sowie eine SMS-Nachricht, welche die Einsprecherin der Privatklägerin wenige Wochen vor dem Vorfall gesandt ha- ben soll (act. 20). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden, soweit für die Urteilsfin- dung relevant, näher einzugehen. 4.Beweismittel im Einzelnen 4.1.Aussagen der Einsprecherin Nachdem die Einsprecherin die Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2023 vollständig verweigerte (act. 1/4), brachte sie bei der Einver- nahme beim Stadtrichteramt Zürich am 3. Juni 2024 vor, dass sie Einsprache ge- gen den Strafbefehl vom 25. September 2023 erhoben habe, da der Inhalt des Strafbefehls so nicht stimme. Sie führte zusammengefasst aus, dass sie am besag- ten Abend auf dem Nachhausweg gewesen sei. Sie sei in Richtung des Büros ihres Ehemannes, D._____, spaziert, wobei sie bemerkt habe, dass immer noch Licht gebrannt habe. Darauf habe sie die Privatklägerin im Büro gesehen, weshalb sie versucht habe, die Türe zum Büro zu öffnen, diese sei allerdings verschlossen ge- wesen. Plötzlich sei ihr Ehemann hinter ihr gestanden und habe sich geweigert, ihr die Türe aufzuschliessen, weshalb sie diese durch das Fenster habe öffnen wollen. Dadurch sei das Fenster kaputt gegangen, weshalb ihr Ehemann ihr schliesslich die Türe mit dem Schlüssel geöffnet habe. Als die Einsprecherin dann im Büro war, sei die Privatklägerin bereits weg gewesen, weshalb erstere durch den Hinterein- gang hinausgegangen sei. Draussen sei sie dann auf die Privatklägerin gestossen und habe sie gebeten, für ein Gespräch hineinzukommen. Auf dem Weg hinein seien sie dann gestolpert und hingefallen, weil es dunkel gewesen sei. Die Privat- klägerin habe geschrien und sich selbst an den Haaren gezogen. Es stimme nicht, dass sie die Privatklägerin an den Kleidern gezogen oder zu Boden gestossen und sie anschliessend mit Händen und Füssen geschlagen habe. Zudem könne sie sich
nicht daran erinnern, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass sie 15 Jahre kaputt gemacht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie die Privatklägerin noch nie getrof- fen und habe auch nicht gewusst, wer sie sei. Danach sei ihr Ehemann gekommen und habe ihr geholfen, aufzustehen. Angesprochen auf die Frage, ob sie vom an- geblichen Liebesverhältnis zwischen ihrem Ehemann und der Privatklägerin ge- wusst habe, antwortete sie, dass sie dazu nichts sagen könne und stattdessen ihr Ehemann befragt werden solle (act. 14 S. 2 f.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung blieb die Einsprecherin im Wesentlichen bei ihren Aussagen und korrigierte ihre bisherigen Aussagen dahingehend, sie beide seien die Treppe nach unten gegangen, sie habe der Privatklägerin an den Pullover gefasst, sie beide seien dann gestolpert (Prot. S. 11 ff.). 4.2.Aussagen der Privatklägerin Anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt Zürich am 3. Juni 2024 gab die Privatklägerin zusammengefasst zu Protokoll, dass sie am besagten Tag im Büro von D._____ gearbeitet habe. Da sie an einem Forschungsprojekt über seine Fa- milie arbeitete, sei sie bei ihm angestellt. Zuerst sei es nur eine Arbeitsbeziehung gewesen, doch dann habe sich daraus eine Liebesbeziehung entwickelt, welche nun schon zweieinhalb Jahre andaure. Sie habe an diesem Tag plötzlich diverse Sprachanrufe von Herrn D._____ erhalten und sei aufgefordert worden, das Licht im Büro auszuschalten, da seine Frau in der Nähe am Spazieren gewesen sei und sie die Privatklägerin nicht hätte sehen sollen. Als sie das Licht habe ausschalten wollen, habe sie draussen vor dem Büro die Stimmen von Herrn D._____ und einer Frau gehört. Letztere habe versucht, durch den vorderen Eingang ins Büro zu ge- langen, weshalb die Privatklägerin zum Hintereingang gegangen sei, um in ihre Wohnung neben dem Büro zu gelangen. Dabei habe sie gehört, wie ein Fenster zu Bruch gegangen sei und wie die weibliche Stimme gerufen habe "A.! Zeige dich sofort!" (act. 13 S. 2). Kurze Zeit nach dem Zwischenfall habe die Privatklägerin ihre Sachen im Büro holen wollen. Auf dem Weg dahin habe sie Herr D. ge- warnt, dass sie verschwinden solle, da seine Ehefrau gewalttätig sei. Kurz darauf sei sie draussen auf die Einsprecherin getroffen, welche sie aufgefordert habe, mit ihr mitzukommen. Sie habe sie an den Haaren und Kleidern zu den Büschen im
Garten gezogen, wodurch die Privatklägerin gestürzt sei und sich den Kopf am Be- ton angeschlagen habe. Sie habe einen starken Schmerz verspürt. Sie sei erst kürzlich aufgrund Schilddrüsenkrebses am Hals operiert worden. Als sie am Boden gelegen sei, habe die Einsprecherin zudem auf sie eingeschlagen und eingetreten, während sie sich mit den Händen ihr Gesicht gehalten und geschrien habe. Die Einsprecherin habe dann aufgehört, sie zu schlagen und gesagt, auch sie könne schreien. Darauf seien Herr D._____ und zwei Männer gekommen, wobei ersterer die Einsprecherin von ihr weggezogen habe. Während Herr D._____ die Einspre- cherin festgehalten habe, habe diese ihr sodann vorgeworfen, dass die Privatklä- gerin in ihrem Bett schlafe und 15 Jahre kaputt mache (act. 13 S. 3 f.). Nach dem Vorfall habe sie Angstzustände gehabt und Schmerzen verspürt. Aufgrund des Sturzes sei ihre Narbe stark geschwollen gewesen und sie habe Blessuren an den Beinen davongetragen. Da sie keine Krankenkasse habe, habe sie jedoch nicht zum Arzt gehen können, weshalb sie Schmerzmittel eingenommen und die Narbe mit einer Salbe behandelt habe (act. 13 S. 2 ff.). 4.3.Fotodokumentation Weiter liegt eine Fotodokumentation der Privatklägerin bei den Akten, welche diese gemäss dem Polizeirapport vom 9. März 2023 am 10. November 2022 erstellt habe (act. 1 S. 3). Auf den Fotoaufnahmen sind leichte Prellungen an beiden Unter- schenkeln ersichtlich (act. 1/5). 5.Würdigung 5.1.Hinsichtlich des Vorgeschehens zum eigentlichen Vorfall stimmen die Aus- sagen beider Parteien im Grundsatz überein: Demnach befand sich die Privatklä- gerin – welche gemäss eigenen Aussagen eine Liebesbeziehung mit dem Ehe- mann der Einsprecherin führte – in dessen Büro, als die Einsprecherin versuchte, in ebendieses Büro zu gelangen, wobei beim Versuch der Einsprecherin, ins Büro zu gelangen, eine Fensterscheibe kaputt ging. Daraufhin verliess die Privatklägerin das Büro durch die Hintertüre und ging in ihre Wohnung bzw. ins Atelier, welches sich gleich daneben befand. Als die Privatklägerin später ihre Sachen im Büro holen
wollte, sind die beiden draussen aufeinander getroffen, wobei ihre Aussagen be- treffend das dann folgende Kerngeschehen diametral auseinander gehen. 5.2.Die Einsprecherin hat vor dem Stadtrichteramt wie auch heute geltend ge- macht, sie seien gestolpert. Während dem sie beim Stadtrichter bestritt, die Privat- klägerin an den Kleidern gerissen zu haben, räumte sie heute ein, diese an den Kleidern gehalten zu haben. Auf Frage wie es zum gemeinsamen Sturz kam, gab sie lediglich pauschal zu, sie seien gestolpert. Die Aussage der Einsprecherin, die Privatklägerin habe sich selber an den Haaren gezogen, erscheint lebensfremd. Im Übrigen bestreitet sie pauschal Schläge und Tritte. 5.3.Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen demgegenüber detailliert, schlüssig, widerspruchsfrei und fügen sich stimmig ins Gesamtbild ein. Sie schildert sodann auch einen stimmigen Ablauf. Darüber hinaus hat die Einsprecherin heute die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Festhaltens/Reissens bestätigt. Auch haben die Einsprecherin wie auch die Privatklägerin übereinstimmend aus- gesagt, die Einsprecherin habe zum Schluss bemerkt, sie könne auch schreien. Mithin bestätigt die Einsprecherin die Aussagen der Privatklägerin zum Anfang und zum Endes des Vorfalls. Zudem werden die Aussagen der Privatklägerin durch die Fotodokumentation in Bezug auf die Blessuren an den Beinen untermauert. Mit anderen Worten werden die Aussagen der Privatklägerin auch durch weitere Be- weismittel gestützt, so dass zwanglos darauf abgestellt werden kann. 5.4.Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass der der Ein- sprecherin zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der glaubhaften – und mit den sonstigen Beweismitteln übereinstimmenden – Aussagen der Privatklägerin ohne Weiteres erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung 1.Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten der Einsprecherin als Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag hin mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit zur Folge haben. Eine Tätlichkeit besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGer Urteil 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2). Eingriffe in die körperliche Integrität wie Schrammen, Kratzer, Schür- fungen, blaue Flecken oder Quetschungen, welche keine erheblichen Schmerzen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 5). 3.Gemäss vorliegendem Sachverhalt riss die Einsprecherin der Privatkläge- rin an den Kleidern, sodass diese zu Boden fiel und sich den Kopf angeschlagen hat. Zudem hat sie die Privatklägerin mit ihren Händen geschlagen und mit Füssen auf sie eingetreten. Diese Einwirkungen auf den Körper der Privatklägerin stellen einen Angriff auf die physische Integrität dar, der über das übliche und gesellschaft- lich geduldete Mass hinausgeht. Bei den leichten Prellungen an den Unterschen- keln handelt es sich zwar um eine Schädigung des Körpers, diese verursachte je- doch nicht erhebliche Schmerzen, welche über die Grenzen der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB hinausgehen würden. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 4.Die Einsprecherin handelte wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätz- lich. Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls erfüllt. 5.Schuldausschluss- sowie Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. 6.Demzufolge ist die Einsprecherin der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.Wer sich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit Busse bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht be- misst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
2.In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Einsprecherin der Pri- vatklägerin an den Kleidern gerissen hat, weshalb sie gestürzt ist. Als die Privatklä- gerin dann am Boden lag, hat sie die Privatklägerin zusätzlich mit Händen geschla- gen und mit Füssen getreten, mithin mehrfach auf sie eingewirkt, weshalb sie di- verse Prellungen an den Unterschenkeln und somit erfahrungsgemäss auch ge- wisse Schmerzen erlitt. Der Angriff der Einsprecherin erfolgte ohne erkennbaren Anlass und dürfte auf ihre Eifersucht zurückzuführen sein. Die Einsprecherin hat darüber hinaus mit direktem Vorsatz gehandelt, dies wohl aber im Affekt, was in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen ist. 3.Die Einsprecherin ist in der Schweiz wohnhaft und hat kein festes monatli- ches Einkommen. Zudem hat sie weder Vermögen noch Schulden (act. 1/4; Prot. S. 9 ff.). 4.In Würdigung des Tatverschuldens sowie der finanziellen Verhältnisse der Einsprecherin erscheint eine Busse von Fr. 600.– als angemessen. 5.Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Gemäss ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Er- satzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Vorliegend ist demnach die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage zu bemessen. V. Zivilforderung 1.Die Privatklägerin beantragt, die Einsprecherin sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 7. November 2022 zu bezahlen. Begründet wird dies mit einem eingereichten ärztlichen Kurzbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur betreffend eine ambulante Krisenintervention vom 14. Mai 2025, wonach die Privatklägerin unter einer posttraumatischen Belas- tungsstörung leide. Im Rahmen der Untersuchung habe die Privatklägerin berichtet, im November 2022 einen tätlichen Angriff erlebt zu haben, seither habe sie wieder- holt Angstzustände inkl. Panikattacken etc. (act. 30).
2.Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Nebst dem Vorliegen einer sogenann- ten immateriellen Unbill, der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung sowie dem Verschulden muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kausal für den Eingriff sein. Die durch Art. 49 OR geschützten Persönlichkeitsrechte sind unter anderen Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre und persönliche Sphäre. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sowie bei der Bemessung der Genug- tuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzu- stellen ist bei der Bemessung vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschul- dens (BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11, 13 ff.). Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders wider- standsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhn- lich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (BSK OR-KESSLER, Art. 49 N 11). 3.Die Privatklägerin wurde durch das Geschehen zweifellos in ihrer physischen Integrität beeinträchtigt, so entstanden bei ihr aufgrund des Vorfalles zwei Häma- tome am an den Unterschenkeln und somit erfahrungsgemäss zumindest gewisse Schmerzen. Allerdings stellen diese Verletzung bei weitem keine ausreichende Be- einträchtigung dar, die eine Genugtuung rechtfertigen würden. 4.Was die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen betrifft, so legt die Privatklägerin heute zwei Belege ins Recht. Auffallend ist, dass beide Berichte Erstkonsultationen nach Eingang der Anklage dokumentieren. Zudem handelt es sich in beiden Fällen um Erstkonsultationen und eine längere Behandlung – wie es bei psychischen Problemen zu erwarten wäre – wird gerade nicht dokumentiert. Demzufolge vermögen weder die Vorbringen der Privatklägerin noch die Belege eine ausreichend schwere Beeinträchtigung auszuweisen. In Anbetracht dessen ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.
VI. Kostenfolgen und Prozessentschädigung 1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Einsprecherin auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind sowohl die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens (Gerichtsgebühr von Fr. 900.– sowie allfällige weitere Auslagen) als auch diejenigen des Stadtrichteramts Zürich im Gesamtbetrag von Fr. 730.– (Fr. 330.– Verfügungskosten gemäss Strafbefehl Nr. 2023-016-131 vom 25. September 2023 sowie Fr. 400.– zusätzliche Untersuchungskosten) der Einsprecherin aufzuerle- gen. 2.1Die Privatklägerin beantragt, es seien die Kosten für die anwaltliche Ver- tretung in der Höhe von Fr. 5'125.40 inklusive Mehrwertsteuer der Einsprecherin aufzuerlegen (act. 30 u. 36 S. 8). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Einspre- cherin bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die dieser im Verfahren er- wachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistan- des zu entschädigen. Die Privatklägerin hat ihre Entschädigungsforderung zu be- antragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.2Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Verteidigung sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorver- fahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 3 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses (nach Anklageerhebung) einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Kollegialgerichten beträgt die Grundgebühr in der Re- gel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Demgegenüber ist das Vorverfahren grundsätzlich nach Zeitaufwand zu entschädigen. Zu den Grundsät- zen der Entschädigung gehört zunächst, dass nur Aufwendungen, die einen kau- salen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, ab- zugelten sind. Diese müssen sich sodann als notwendig und verhältnismässig er- weisen. Die Aufgabe des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beschränkt sich grund- sätzlich auf die Vornahme der Prozesshandlungen und Massnahmen, die zur Gel- tendmachung der Zivilansprüche bzw. zur Durchsetzung der Strafklage notwendig
sind. Die Aufgabe der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft ist demgemäss "von vornherein limitiert" (Amtliche Mandate, Leitfaden, 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 70). 2.3Zu entschädigen sind grundsätzlich im Rahmen der amtlichen Verteidi- gung das erforderliche Aktenstudium, persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld zu wichtigen Einvernahmen, notwendige Teilnahmen an Prozesshandlun- gen, notwendige Besuche im Gefängnis, erforderliche Eingaben und die Vorberei- tung des Plädoyers. Nicht zu entschädigen sind Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium (Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen), eigene Ermittlungen, Bemühun- gen in parallelen Verfahren, minimale Aufwände, soziale Betreuungszeit. Für alle Aktivitäten ist der effektive Zeitaufwand in Minuten in Rechnung zu stellen nament- lich sind Standardisierungen und pauschale Stundenbruchteile nicht zulässig (Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016, S. 2). Weiter ist die Honorarnote mit einer transparenten und detaillierten Aufstellung (Aufwendungen, Barauslagen und allenfalls MwSt.) und einem Ge- samtbetrag auszuweisen (Amtliche Mandate, Leitfaden, 1. Januar 2024, 4. Aufl., S. 61; vgl. dazu auch BGE 149 IV 91 = Pra 112 (2023) Nr. 38, E. 3.2.3). 2.4Zu der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft ist ganz allgemein festzuhalten, dass diese wie bereits erwähnt im Zusam- menhang mit der Wahrung der Zivilansprüche bzw. der Strafklage im Zusammen- hang stehen muss. Die Durchsetzung des Strafanspruches ist grundsätzlich Auf- gabe des Staates und nicht der Privatklägerschaft. Daraus folgt, dass der Aufwand der Privatklägerschaft sich daran zu orientieren hat und sich dementsprechend auch von demjenigen einer amtlichen Verteidigung abzugrenzen und zu unter- scheiden hat, selbstredend immer unter Berücksichtigung des konkreten Einzel- falls. Schliesslich kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, ob und allen- falls in welcher Höhe die Privatklägerschaft letztlich mit ihren finanziellen Forderun- gen durchdringt und in welcher Relation diese zum geltend gemachten Aufwand stehen. 2.5Im vorliegenden Fall dringt die Privatklägerin mit ihrer Forderung nicht durch. Die ins Recht gelegte Honoranote weist sodann diverse Kleinstaufwände auf, die nicht entschädigungsfähig sind. Zu entschädigen sind im Vorfahren die Ein-
vernahme der Privatklägerin, zzgl. Weg, und eine Stunde Instruktion, insgesamt drei Stunden, mithin Fr. 660.–. Im Hauptverfahren ist eine pauschale gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– festzusetzen. Der Fall ist im unteren Drittel bezüglich Schwierigkeit anzusiedeln. Unter Berücksichtigung, dass die Privatklägerin mit ihrer Genugtuungsforderung nicht durchgedrungen ist, erweist sich eine Pauschale von Fr. 1'100.– als angemessen. Gesamthaft sind da- her Fr. 1'760.– bzw. Fr. 1'959.60 (inkl. MwSt und 3 % Pauschalspesen) als Ent- schädigung festzusetzen.
Es wird erkannt: 1.Die Einsprecherin ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.–. 3.Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4.Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 5.Die Einsprecherin wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'959.60 (inkl. MwSt. und Spe- sen) zu bezahlen. 6.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 7.Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 730.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2023-016-131 vom 25. September 2023 so- wie Fr. 400.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 600.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 8.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Einsprecherin (übergeben) die erbetene Verteidigung (übergeben) die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, übergeben) das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein)
und hernach als begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Ein- sprecherin die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin das Stadtrichteramt Zürich. 9.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 18. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Dr. iur. Riesselmann-Saxer Der Gerichtsschreiber: MLaw Köhli