Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC250029-L / U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Büeler Gerichtsschreiber MLaw Rizzoli Urteil vom 14. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Statthalteramt Bezirk Zürich, Einsprachegegner gegen A., Einsprecherin verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X. betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirkes Zürich: (act. 3) Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirkes Zürich Nr. ST.2023.123 vom 12. März 2024 gilt im Sinne von Art. 357 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift und ist diesem Urteil in Kopie beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Die Einsprecherin persönlich in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigung Rechts- anwältin lic. iur. X._____. Anträge Statthalteramts des Bezirkes Zürich: (act. 23; sinngemäss) Bestätigung des Strafbefehls ST.2023.123 vom 12. März 2024 unter Auferlegung der Kosten gemäss Strafbefehl sowie der zusätzlichen Un- tersuchungskosten an die Einsprecherin. Anträge der Verteidigung: (act. 16 S. 1) "1.Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung von Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV freizusprechen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Mit Strafbefehl Nr. ST.2023.123 vom 12. März 2024 bestrafte das Statthalter- amt des Bezirkes Zürich (nachfolgend: Statthalteramt) die Einsprecherin wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG sowie der, den Umständen nicht angepassten Geschwindigkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 250.– und auferlegte ihr die Gebühren in der Höhe von Fr. 250.– (act. 3). Mit Eingabe vom 15. März 2024 (Datum Poststempel) erhob die gehörig bevollmächtigte Verteidigung namens und im Auftrag der Einsprecherin form- und fristgerecht Einsprache gegen den vorge- nannten Strafbefehl vom 12. März 2024 (act. 4). 2.Nach erfolgter Einvernahme der Einsprecherin vom 9. Januar 2025 im Beisein ihrer Verteidigung wurde die Einsprecherin in der Einvernahme darauf hingewie- sen, dass bei Festhalten an der Einsprache beziehungsweise Ausbleiben des Ein- spracherückzugs die Akten an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, zur Durch- führung des Hauptverfahrens überwiesen werden (act. 9 S. 9). 3.Mit Weisung des Statthalteramts vom 11. Februar 2025 überweis dieses die Akten im Sinne von Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 355 Abs. 3 StPO an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 10). 4.Mit Vorladung vom 26. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 14. April 2025 angesetzt, zu welcher die Einsprecherin persönlich in Begleitung ih- rer Verteidigung erschien (act. 11/1-3; Prot. S. 5). 5.Mit Schreiben vom 17. April 2025 (hierorts eingegangen am 22. April 2025) meldete die Verteidigung frist- und formgerecht Berufung gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 14. April 2025 an (act. 18).
II.Sachverhalt 1.Tatvorwurf Der Einsprecherin wird im Strafbefehl Nr. ST.2023.123 vom 12. März 2024 vorge- worfen, sie sei am 16. Dezember 2022 um 21.05 Uhr mit ihrem Personenwagen, Kennzeichen "D 1" auf dem ersten Überholstreifen der A... [Autobahn] in Richtung B._____ gefahren. Als sie ein Überholmanöver gestartet habe und auf den zweiten Überhostreifen habe wechseln wollen, habe sie aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit unterlassen, die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen anzupassen. Dabei sei sie auf der teilweise schneebedeckten Fahrbahn ins Schleudern gekommen und deshalb auf den dritten Überholstreifen geraten, wo sie schliesslich mit der Leitplanke kollidiert sei. Dadurch sei an ihrem Fahrzeug ein Sachschaden entstan- den (act. 3). 2.Unbestrittener Sachverhalt Aufgrund der Akten sowie den nachfolgenden Erwägungen ist vorliegend unbestrit- ten, dass die Einsprecherin am 16. Dezember 2022 um 21.05 Uhr mit ihrem Per- sonenwagen, Kennzeichen "D 1" auf der A... in Richtung B._____ bei einem Spur- wechsel ins Rutschen kam und schliesslich in die Leitplanke rutschte. 3.Bestrittener Sachverhalt Die Einsprecherin bestritt anlässlich der Einvernahme vom 9. Januar 2025 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich zusammengefasst generell die Darstellungen im Polizeirapport vom 24. Dezember 2022 (act. 1). So insbesondere, dass sie das Auto nicht unter Kontrolle gehabt habe, sie zu schnell gefahren sei, der 2. Überholstreifen mit Schnee bedeckte gewesen sei sowie sie gesehen haben soll, dass auf dem äussersten Fahrstreifen Schnee gelegen habe (act. 9 F/A 4, 13, 19; Prot. S. 7 ff.).
4.Beweismittel Für die Sachverhaltserstellung liegen der Polizeirapport vom 24. Dezember 2022 (act. 1), die dazugehörige Fotodokumentation der Strassenverhältnisse am 16. De- zember 2022 (act. 2) sowie die Einvernahme der Einsprecherin (act. 9) im Recht. Schliesslich ist die Einvernahme der Einsprecherin anlässlich der heutigen Haupt- verhandlung als Beweismittel von Bedeutung (Prot. S. 5 ff.). Die Einsprecherin wurde stets im Beisein ihrer Verteidigung einvernommen und auch ansonsten sprichts nichts gegen die Verwertung der Beweismittel. Auch seitens der Verteidi- gung wurde diesbezüglich nichts vorgebracht. Somit sind sämtliche Beweismittel verwertbar. 5.Beweiswürdigung 5.1. Grundsätze der Beweiswürdigung 5.1.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Einsprecherin mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Einsprecherin in der Anklageschrift vorgewor- fene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Be- weise objektiv klar auf eine Schuld der Einsprecherin hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der Einsprecherin ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrschein- lichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der der Einsprecherin begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat
das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die Einsprecherin frei- sprechen. 5.1.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, ob bezie- hungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häu- figsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 5.1.3. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind spontane, detailreiche Schilderungen zu werten sowie Aussagen, welche individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthalten. Weitere Kennzeichen wahr- heitsgetreuer Aussagen sind, dass sich die Aussagen mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflechten lassen und inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen. Als Hinweis für unglaubhafte Aussagen sind Übertreibungen des Aussagenden in der Sache und in der Bestimmtheit zu werten. Abstrakte, kurze und stereotype Aussagen auch in den Einzelheiten spre- chen für die Unrichtigkeit der Darstellung. Als Indiz für die Unzuverlässigkeit der Aussage spricht, dass Strukturbrüche in den Schilderungen vorhanden sind. 5.2.Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.2.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Einsprecherin ist festzustellen, dass diese als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvollziehbares Interesse daran haben dürfte, den Sachverhalt in einem für sie günstigen Licht dar- zustellen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Beweiswürdigung vor Augen zu hal- ten. Weiter ist festzuhalten, dass die Einsprecherin im vorliegenden Verfahren nicht
zur wahrheitsgemässen Aussage gemäss Art. 307 StGB verpflichtet war (Art. 113 Abs. 1 StPO). Ihre Aussagen sind demnach mit einer gewissen kritischen Zurück- haltung zu würdigen. 5.2.2. Hinsichtlich des Polizeirapports der Kantonspolizei Zürich vom 24. Dezem- ber 2022 sowie der dazugehörigen, ebenfalls von der Kantonspolizei Zürich erstell- ten Fotodokumentation ist zu beachten, dass polizeiliche Beweismittel zwar grund- sätzlich einen hohen Ausgangsbeweiswert aufweisen – insbesondere wenn sie ob- jektiv, zeitnah und nachvollziehbar erstellt wurden – ihnen jedoch keine automati- sche Beweiswirkung zukommt. Auch in diesem Zusammenhang ist die freie rich- terliche Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO massgeblich. Bezüglich der Fotodokumentation ist festzustellen, dass die unmittelbar nach dem Selbstunfall angefertigten Fotografien aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zum Ereignisgeschehen sowie ihrer Unverfälschtheit einen hohen objektiven Beweiswert entfalten. 5.3.Aussagen der Einsprecherin 5.3.1. Gemäss dem Polizeirapport vom 24. Dezember 2022 führte die Einspre- cherin aus, dass sie auf dem Weg von Zürich nach Deutschland gewesen sei und im C._____ [Tunnel] zunächst den Normal- dann den Überholstreifen befahren habe. Nach dem Tunnel habe sie das vor ihr fahrende (langsamere) Fahrzeug über- holen wollen und sei bei einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Aufgrund der schneebedeckten Fahrbahn sei das Fahr- zeug ins Schleudern geraten und gegen die Mittelleitplanke gerutscht, wobei der linke Vorderreifen beschädigt worden sei. Sie habe versucht, durch Gegenlenken und dosiertes Bremsen das Fahrzeug unter Kontrolle zu bringen. Sie habe auf dem betroffenen Fahrstreifen keinen Schnee gesehen (act. 1). 5.3.2. Anlässlich der Einvernahme vom 9. Januar 2025 beim Statthalteramt gab die Einsprecherin an, dass sie im Tunnel zunächst auf dem Normalstreifen gefah- ren sei, auf welchem es ihrer Wahrnehmung nach viel Verkehr gegeben habe. Aus diesem Grund habe sie auf den 1. Überholstreifen gewechselt. Nach dem Verlas- sen des Tunnels habe sie sodann zunächst auf den 2. Überholstreifen gewechselt, wobei auch das vor ihr fahrende Fahrzeug gleichzeitig denselben Spurwechsel vor-
genommen habe. Im Tunnel habe sie eine Geschwindigkeit von ca. 60–70 km/h eingehalten, da die vorausfahrenden Fahrzeuge relativ langsam unterwegs gewe- sen seien. Beim Verlassen des Tunnels habe sie ihre Geschwindigkeit auf etwa 80 km/h erhöht, da die übrigen Fahrzeuge langsamer unterwegs gewesen seien. Aufgrund des reduzierten Sicherheitsabstandes zum vorherfahrenden, mit ihr auf die 2. Überholspur wechselnden Fahrzeug, habe sie sich zum Wechsel auf den 3. Überholstreifen entschlossen. Auf diesem Fahrstreifen sei weiter vorne Schnee gelegen, den sie zuvor jedoch nicht habe erkennen können, da ein anderes Fahr- zeug vor ihr gefahren sei und die Strasse eine Steigung aufgewiesen habe. Auch auf dem Normal- sowie dem 1. Überholstreifen habe es viel Verkehr gehabt. Den Schnee auf dem 3. Überholstreifen habe sie erst nach dem vollzogenen Spurwech- sel wahrgenommen, als sie sich bereits mit dem Fahrzeug auf dem entsprechenden Streifen befunden habe. Der Wechsel auf den 3. Überholstreifen sei – nach dem gleichzeitigen Wechsel auf den 2. Überholstreifen durch das voranfahrende Fahr- zeug – aus ihrer Sicht die sicherste Lösung gewesen, da ein abruptes Abbremsen in dieser Situation zu gefährlich gewesen wäre. Als sie auf den 3. Überholstreifen gewechselt habe, habe sich dort noch kein Schnee befunden. Ihr Fahrzeug sei in der Folge ins Rutschen geraten, wobei es ihr gelungen sei, dieses unter Kontrolle zu bringen und ausrollen zu lassen. Gleichwohl sei das Fahrzeug am Ende in die Leitplanke gerutscht (act. 9 F/A 6 ff.). 5.3.3. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung bestätigte die Einsprecherin ihre beim Statthalteramt gemachten Aussagen. Sie führte aus, dass sie nach dem Tunnel auf den 2. Überholstreifen habe wechseln wollen, wobei gleichzeitig ein Fahrzeug vor ihr eingeschert und der Sicherheitsabstand dadurch weggefallen sei. Der Wechsel auf den 3. Überholstreifen sei daher aus ihrer Sicht die sicherste Lö- sung gewesen. Zudem habe sie den Schnee auf dem 3. Überholstreifen erst beim Befahren bemerkt, da ein Auto vor ihr gefahren und die Sicht durch die Steigung eingeschränkt gewesen sei. Ihr Fahrzeug sei dann ins Rutschen geraten, sie habe jedoch gegengelenkt und kontrolliert gebremst. Auf Nachfrage wieso im ursprüng- lichen Polizeirapport vom 24. Dezember 2022 der soeben geschilderte Wechsel vom 1. Überholstreifen auf den 2. Überholstreifen nicht geschildert respektive ver- merkt worden sei, führte die Einsprecherin aus, dass sie sich nicht mehr daran er-
innern könne, ob es von der Polizei aufgenommen worden sei oder nicht. Sie wisse zudem nicht mehr exakt, was sie alles der Polizei gesagt habe, da es schon lange her sei. Ferner verwies sie auf act. 2 Foto Nr. 2 und 3 wobei darauf zu sehen sei, dass auf dem 2. Überholstreifen kein Schnee gelegen sei, sondern nur auf dem 3. Überholstreifen der Schnee plötzlich begonnen habe und sie nicht damit habe rechnen müssen, dass auf einer geräumten Spur beziehungsweise Autobahn, plötzlich Schnee liegen würde, wenn es doch den ganzen Tag nicht geschneit habe (heut. Prot. S 7 ff.). 5.3.4. Die Verteidigung der Einsprecherin führt anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt in zentralen Punkten bestrit- ten werde. Der 2. Überholstreifen, auf welchen die Einsprecherin nach dem C._____ gewechselt habe, sei entgegen der Darstellung im Polizeirapport nicht schneebedeckt gewesen. Der Spurwechsel sei mit einer angepassten Geschwin- digkeit erfolgt. Erst nachdem ein anderes Fahrzeug unvermittelt vor der Einspre- cherin auf den 2. Überholstreifen gewechselt und dadurch den Sicherheitsabstand unterschritten habe, habe sie aus Sicherheitsgründen auf den 3. Überholstreifen ausweichen müssen. Dort sei für sie überraschend und nicht erkennbar eine Schneefläche gewesen, da die Sicht durch die Steigung und andere Fahrzeuge eingeschränkt gewesen sei. Insbesondere hätte sie darauf vertrauen können, dass Autobahnen vom Schnee befreit seien, wenn es längere Zeit nicht geschneit habe. Weiter machte die Verteidigung geltend, die Einsprecherin betone, sie habe weder beschleunigt noch ein unvorsichtiges Fahrmanöver vorgenommen. Sie habe nach dem Spurwechsel sofort reagiert, die Geschwindigkeit reduziert und versucht, das Fahrzeug unter Kontrolle zu halten. Das Schleudern sei allein auf die nicht sichtbare Glatteisstelle unter der Schneefläche auf dem 3. Überholstreifen zurückzuführen. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Autobahn bei guten Wetterbedin- gungen geräumt sei, und habe nicht mit einer derart rutschigen Stelle rechnen müs- sen. Ferner betonte die Verteidigung, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe den
Polizeirapport zu unterschreiben und auf seine Richtigkeit zu überprüfen, da dieser ihr erst später zugestellt worden sei (act. 16). 5.4.Fotodokumentation Im Rahmen der erstellten Fotodokumentation belegt insbesondere Foto Nr. 2 die Unfallstelle mit der komplett schneebedeckten Fahrbahnfläche (3. Überholspur), auf welcher die Einsprecherin ins Schleudern geriet und in der Folge mit der Mittel- leitplanke kollidierte. Aus Foto Nr. 3 ergibt sich zudem klar und unmissverständlich, dass der 3. Überholstreifen über eine längere Strecke hinweg in nicht unerhebli- chem Ausmass mit Schnee bedeckt war, wobei stellenweise nahezu die halbe bis zu dreiviertel der Fahrspur Schneerückstände aufwies (act. 2). 5.5.Gesamtwürdigung der Beweismittel 5.5.1. Die Einsprecherin schilderte den Unfallhergang in mehreren Versionen, wobei die erste Aussage gemäss Polizeirapport unmittelbar nach dem Ereignis am 24. Dezember 2022 protokolliert wurde, während die ergänztenden Darstellungen erst rund zwei Jahre später im Einspracheverfahren bzw. anlässlich der Einver- nahme beim Statthalteramt sowie anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten. 5.5.2. Im Polizeirapport führte die Einsprecherin aus, sie habe das vor ihr fah- rende, langsamere Fahrzeug überholen wollen, sei dazu bei ca. 80 km/h auf den linken Fahrstreifen gewechselt und sei aufgrund der schneebedeckten Fahrbahn ins Schleudern geraten. Entscheidend ist hierbei, dass sie bereits zu diesem Zeit- punkt selbst angab, Schnee auf dem linken Fahrstreifen gesehen zu haben. Damit war ihr die witterungsbedingte Gefahr grundsätzlich bewusst, und sie wäre ver- pflichtet gewesen, ihre Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen entsprechend anzupassen. Dies ergibt sich klar aus Art. 32 Abs. 1 SVG, wonach die Geschwin- digkeit stets den Umständen, insbesondere den Strassen-, Verkehrs- und Sichtver- hältnissen, anzupassen ist. 5.5.3. Die spätere Darstellung, wonach sie den Schnee auf dem 3. Überholstrei- fen nicht habe erkennen können, da die Sicht durch Steigung und andere Fahr- zeuge eingeschränkt gewesen sei, steht im Widerspruch zu ihrer ursprünglichen
Aussage und vermag diesen klaren Sorgfaltsverstoss nicht zu entkräften. Hinzu kommt, dass auf den eingereichten Fotografien (insb. Foto Nr. 2 und 3) erkennbar ist, dass auch auf dem 2. Überholstreifen – wenn auch in geringerem Ausmass – Schnee lag. Somit war für die Einsprecherin objektiv ersichtlich, dass mit winterli- chen Strassenverhältnissen zu rechnen war, was eine erhöhte Vorsicht und redu- zierte Geschwindigkeit erforderte. 5.5.4. Die Einsprecherin behauptet weiter, sie sei durch das plötzliche Einscheren eines vor ihr fahrenden Fahrzeugs zu einem Ausweichmanöver gezwungen wor- den. Diese Darstellung, wonach das vordere Fahrzeug gleichzeitig mit ihr vom 1. auf den 2. Überholstreifen gewechselt habe und dadurch der Sicherheitsabstand nicht mehr gegeben gewesen sei, wurde erstmals in der Einvernahme beim Statt- halteramt vorgebracht. Es handelt sich dabei um eine nachträglich eingeführte Er- klärung, die im Lichte des zeitlichen Abstands zur Erstbefragung und ihrer Abwei- chung vom ursprünglichen Ablaufgeschehen als nachgeschoben und wenig glaub- haft erscheint. Zudem wäre in einer solchen Situation auch ein leichtes, kontrollier- tes Abbremsen möglich und zumutbar gewesen, um den Abstand wiederherzustel- len – ein abruptes Ausweichen auf den schneebedeckten 3. Überholstreifen war keineswegs zwingend erforderlich. 5.5.5. Die Verteidigung betont, dass die Einsprecherin keine Gelegenheit gehabt habe, den Polizeirapport zu unterzeichnen oder zu überprüfen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Strafbefehl auf der ersten, unmittelbar nach dem Unfall er- folgten und damit erfahrungsgemäss zuverlässigeren Aussage basiert. Zudem sind keinerlei Umstände ersichtlich, weshalb der rapportierende Polizist nicht die voll- ständigen Aussagen hätte portokollieren sollen oder getätigte Aussagen nicht wahrheitsgemäss hätte aufschreiben sollen. Die nachträglich abweichenden Aus- sagen erscheinen in wesentlichen Punkten als konstruiert und widersprüchlich und sind als Schutzbehauptungen zu werten. 5.5.6. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorliegenden Beweismitteln – ins- besondere den eigenen frühen Aussagen der Einsprecherin und der klaren Foto- dokumentation –, dass sie den auf der Fahrbahn liegenden Schnee hätte erkennen können und müssen und ihre Geschwindigkeit dennoch nicht den gegebenen Ver-
hältnissen anpasste. Ob sie sich auf dem 2. oder dem 3. Überholstreifen befand, ist dabei unerheblich, da sie sich in jedem Fall mit nicht angepasster Geschwindig- keit auf einer schneebedeckten Autobahn bewegte. 5.5.7. Insgesamt erweisen sich die Ausführungen und Einwendungen der Ein- sprecherin betreffend den vorgeworfenen Sachverhalt als nicht geeignet unüber- windbare Zweifel hervorzurufen, die es dem Gericht nicht ermöglichen würden, den Sachverhalt als erstellt zu erachten. Ihre Ausführungen sind vielmehr als Schutz- behauptungen zu würdigen, weshalb folglich bei objektiver Betrachtung keine ver- nünftigen Zweifel verbleiben und der Sachverhalt als erstellt gilt. III. Rechtliche Würdigung 1.Würdigung durch das Statthalteramt Das Statthalteramt qualifizierte das Verhalten der Einsprecherin als Verletzung der Beherrschungs- sowie Vorsichtspflichten, begangen durch pflichtwidrige Unvor- sichtigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV (act. 3). 2.Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG 2.1.Objektive Tatbestand 2.1.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtsplichten nachkommen kann. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung besteht das Führen eines Fahrzeuges darin, es zu bedienen, insbesondere in Bewegung zu setzen und zu lenken (BGE 128 IV 274 E. 3.1). Die Beherrschung des Fahrzeugs verlangt nach der ständigen Formel des BGers darüber hinaus, dass der Führer Herr der Ma- schine bleibt, damit er jederzeit in der durch die Lage geforderten Weise rasches- tens auf sie einwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren
kann (BGE 76 IV 55 E. 1; Urteil des BGer 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.2; vgl. Roth in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Stras- senverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 31, N 1). Ferner darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). "Fahren auf Sicht" ist einer der wichtigsten und grundlegendsten Vorschriften überhaupt. Die frei überblickbare Strecke richtet sich vorab nach der Lage und Linienführung der Strasse und dann nach den Sichtverhältnissen. Win- terglätte stellt normalerweise keine höhere Gefahr dar und ist weder ein unvorher- sehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis. Wer sieht, dass die Strasse teil- weise trocken, teilweise aber eben nicht trocken ist, und weiss, dass die Tempera- turen um den Gefrierpunkt liegen, muss die Geschwindigkeit mässigen. In jedem Fall richtet sich die angemessene Geschwindigkeit nach den im unmittelbaren Um- feld herrschen Verkehrsverhältnissen (BSK SVG-Roth, Art. 32 N 3, 12, 15) 2.1.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt fuhr die Einsprecherin am 16. Dezem- ber 2022 um ca. 21.05 Uhr mit dem Personenwagen Kontrollschild "D 1“ die Auto- bahn A... in Zürich in Richtung B._____. Sie befand sich zunächst auf dem ersten Überholstreifen und wechselte im Rahmen eines Überholmanövers auf den zweiten sowie unmittelbar darauf auf den dritten Überholstreifen. Dabei geriet sie auf ein schneebedecktes Strassenstück, verlor aufgrund der den Strassenverhältnissen (schneebedeckt) nicht angepassten Geschwindigkeit, ohne unvorhersehbares Hin- dernis oder Fremdeinwirkung, die Kontrolle über ihr Fahrzeug und kollidierte mit der Leitplanke. Am Fahrzeug entstand Sachschaden. 2.1.3. Indem die Einsprecherin also bei winterlichen Strassenverhältnissen ein Überholmanöver ausführte und ihre Geschwindigkeit nicht in dem durch Lage, Sicht und Witterung gebotenen Mass reduzierte, reagierte sie nicht auf die durch einge- schränkte Sicht und teilweise Schnee bedingte Gefahrenlage. Sie geriet beim Spur- wechsel auf eine schneebedeckte Fahrbahn und verlor die Kontrolle über ihr Fahr- zeug, was auf eine mangelnde Beherrschung desselben hindeutet. Zudem passte sie ihre Geschwindigkeit nicht den konkreten Strassenverhältnissen an, obwohl bei teilweise schneebedeckten Spuren eine besondere Vorsichtspflicht bestand. Da die Sichtverhältnisse aufgrund eines vorausfahrenden Fahrzeugs und der Steigung der
Strasse eingeschränkt waren, hätte sie überdies nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten konnte. Durch ihr Verhalten er- füllt sie deshalb den objektive Tatbestand einer Widerhandlung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV. 2.2.Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG Vor- satz oder Fahrlässigkeit (vgl. Art. 333 Abs. 7 StGB). Der Einsprecherin wird gemäss Strafbefehl die fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen. 2.2.2. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 333 Abs. 7 StGB begeht fahrlässig eine Übertretung, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Im Rah- men des Sorgfaltsmassstabes von Art. 31 Abs. 1 StGB wird vom Führer ein allge- meines Mass an Aufmerksamkeit verlangt, die er der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat und sich nach den gesamten Umständen richtet, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den vorausseh- baren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 65 E. 2.a; BGer 6B_27/2023 Urteil vom 5. Mai 2023 E. 1.3). 2.2.3. Für die Bejahung einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 32 Abs. 1 SVG genügt es, wenn dem Fahrzeugführer die bestehenden Strassenverhältnisse – wie Glatteis oder Schneematsch – erkennbar waren oder er sie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Hätte die Einsprecherin das von ihr im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StGB geforderte allgemeine Mass an Aufmerksamkeit wal- ten lassen, wären ihr die Strassenverhältnisse – der Schnee – auf der 2. und 3. Überholspur aufgefallen und sie hätte die Geschwindigkeit dementsprechend re- duziert, wodurch es zu keinem Rutschen und leichter Kollision mit der Leitplanke gekommen wäre. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.
3.Fazit Folglich ist die Einsprecherin wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV, begangen durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, schuldig zu sprechen. IV.Strafzumessung 1.Strafrahmen 1.1.Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Vorliegend hat sich die Einsprecherin der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht, welche eine Bestrafung mit Busse vorsieht. Entsprechend ist vom abstrakten Strafrahmen der Busse in der Höhe von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– auszugehen (Art. 106 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG). 1.2.Der ordentliche Strafrahmen kann unter Berücksichtigung von Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründen nach oben beziehungsweise nach unten erwei- tert werden, sofern aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint. In aller Regel ist der Strafrahmen vom Gesetzgeber jedoch sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen (BGE 136 IV 55 E 5.8). Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmil- derungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu be- rücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2a). 1.3.Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrah- men nicht zu erweitern beziehungsweise nach unten zu öffnen. Dazu bedürfte es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht bzw. schwer erscheinen lassen, was vorliegend nicht der Fall ist.
2.Strafzumessungsregeln 2.1.Bei einer Einsprache gegen einen Strafbefehl besteht mangels Geltung des Verbots der reformatio in peius stets die Möglichkeit, dass der neue Strafbefehl oder das Urteil im Falle des gerichtlichen Verfahrens im Vergleich zum angefoch- tenen Strafbefehl zu Ungunsten der beschuldigten Person abgeändert wird (BGer 6B_1079/2015 Urteil vom 29. Februar 2016 E. 5.2). 2.2.Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen des Täters zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt. Im Zusam- menhang mit den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten sind insbesondere ihr Einkommen, ihr Vermögen, ihr Familienstand und ihre Familienpflichten, ihr Al- ter und ihre Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21 E. 6.1). 2.3.Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver-
fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECHSEL/SEELMANN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweize- rischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 20 ff.; HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff.). 3.Strafzumessung 3.1.Objektive Tatschwere 3.1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass andere Ver- kehrsteilnehmer durch das Verhalten der Einsprecherin zwar nicht unmittelbar in Gefahr gerieten, das Risiko einer – wie auch immer gearteten – Kollision bei einem rutschenden Auto auf einer Autobahn bei Dunkelheit aber dennoch erhöht war. 3.1.2. In Anbetracht dieser Umstände ist das objektive Tatverschulden der Ein- sprecherin als leicht bis sehr leicht zu beurteilen. 3.2.Subjektive Tatschwere 3.2.1. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Einspre- cherin fahrlässig handelte. 3.2.2. Die subjektive Tatschwere ist ebenfalls als leicht zu beurteilen. 3.3.Täterkomponente 3.3.1. Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse gab die Einspre- cherin sowohl in der Einvernahme beim Statthalteramt sowie an der heutigen Hauptverhandlung an, keiner Arbeitstätigkeit nachzugehen, da ihr gekündigt wor- den sei (act. 9 F/A 32 f.). Weiter habe sie Schulden von ca. Fr. 300'000.-(Prot. S. 6 f.). Die finanziellen Verhältnisse der Einsprecherin sind daher als knapp einzustu- fen.
3.3.2. Die Beurteilung der Täterkomponente unter Berücksichtigung aller zuvor erwähnten strafmindernden und straferhöhenden Strafzumessungsfaktoren ergibt, dass die auszufällende Strafe bei Fr. 250.– festzusetzen ist. V. Vollzug Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen, wes- halb die vorliegend auszusprechende Busse zu vollziehen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszuspre- chen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Bei einer Busse in Höhe von Fr. 250.– ist für den Fall, dass die Einsprecherin diese schuld- haft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auszufällen. VI. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens, wie auch diejenigen des Verfahrens vor dem Statthalteramt (inkl. der nachträglichen Gebühren gemäss act. 10), der Einsprecherin aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1.Die Einsprecherin A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 VRV. 2.Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3.Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 5.Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.
Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von Fr. 500.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2023.123/FN vom 12. März 2024 sowie Fr. 250.– Weisungsgebühr) werden der Einsprecherin auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich eingefordert. 6.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung (im Doppel für sich und die Einsprecherin, übergeben) das Statthalteramt des Bezirkes Zürich, (gegen Empfangsschein) und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an das Statthalteramt des Bezirkes Zürich, die Verteidigung der Einsprecherin im Doppel für sich sowie zuhanden der Einsprecherin sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrationsmassnahmen (Halter-Nr. 2). 7.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 14. April 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Die Vizepräsidentin: lic. iur. Büeler Der Gerichtsschreiber: MLaw Rizzoli