Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC250027-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer Gerichtsschreiberin MLaw L. Mäder Urteil vom 10. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner gegen A._____, Einsprecher betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 18. September 2024 (StRA-act. 2) gilt im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 StPO als Anklageschrift und ist diesem Urteil beigehef- tet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5 ff.) Der Einsprecher persönlich. Anträge: -Des Stadtrichteramtes Zürich: (StRA-act. 2; sinngemäss) Bestätigung des Strafbefehls Nr. 2024-053-515 vom 18. Septem- ber 2024 unter Auferlegung der Kosten gemäss Strafbefehl sowie der zusätzlichen Untersuchungskosten von Fr. 200.–. -Des Einsprechers: (Prot. S. 6 ff., sinngemäss) Es sei der Einsprecher vom Vorwurf der Übertretung von Ver- kehrsvorschriften freizusprechen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1)Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 18. September 2024 (Nr. 2024-053-515) wurde der Einsprecher wegen Missachtens eines roten Lichtsignals sowie wegen Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 68 SSV sowie Art. 74 Abs. 2 SSV mit einer Busse in Höhe von Fr. 350.– bestraft. Im Weiteren wurde ihm eine Kosten- und Gebührenpauschale in der Höhe von Fr. 330.– auferlegt (StRA-act. 2). Der Strafbefehl wurde dem Einsprecher am 25. September 2024 zugestellt (StRA- act. 2/2). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2024 erhob der Einsprecher innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl (StRA-act. 3). 2)Das Stadtrichteramt hielt nach durchgeführter Untersuchung am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Weisung vom 10. Februar 2025 an das hiesige Bezirksgericht (act. 12). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 10. März 2025 angesetzt, zu welcher der Einsprecher persönlich erschien (act. 13/1 und Prot. S. 5 ff.). Der Einsprecher verzichtete an- lässlich der Hauptverhandlung auf die mündliche Eröffnung, Begründung und die Aushändigung des Urteilsdispositivs und meldete sinngemäss Berufung an (Prot. S. 13). Entsprechend wurde auf die Aushändigung des Urteilsdispositivs verzichtet, da hiermit direkt ein begründetes Urteil ergeht. 3.Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. II. Sachverhalt 1. Im Strafbefehl vom 18. September 2024 wird dem Einsprecher vorgeworfen, am 17. Februar 2024, um ca. 16:52 Uhr, als Lenker des Personenwagens mit der Kontrollschildnummer AG 1 an der Kreuzung B.-strasse/C.-strasse ein rotes Lichtsignal (Rot seit 34.70 Sekunden) sowie einen markierten Richtungspfeil pflichtwidrig unvorsichtig missachtet zu haben (StRA-act. 2).
Vorliegend bestehen keine Zweifel daran, dass der Einsprecher das rote Lichtsignal wissentlich und willentlich missachtete und dabei nicht nur pflichtwidrig unvorsichtig, sondern vorsätzlich handelte. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. 2)Missachten des markierten Richtungspfeils a)Das Stadtrichteramt würdigt das Verhalten des Einsprechers als Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 SSV. Der Einsprecher bestreitet diese rechtliche Würdigung sinngemäss ebenso (Prot. S. 7). b)Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind nach Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen, wobei der Fahrzeugführer Verzweigungen nach Art. 74 Abs. 2 SSV nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren darf. In Ergänzung zur rechtlichen Würdigung des Stadtrichteramtes ist nebst Art. 74 Abs. 2 auch Abs. 4 SSV einschlägig. Die vom Fahrzeugführer einzu- schlagende Fahrtrichtung ist nach Art. 74 Abs. 4 SSV durch weisse Richtungspfeile gekennzeichnet. Der Einsprecher befand sich wie erwähnt auf dem rechten Fahrstreifen. Dessen weisser Einspur- resp. Richtungspfeil kennzeichnete die einzuschlagende Fahrt- richtung nach rechts. Indem der Einsprecher nicht wie vorgegeben nach rechts ab- bog, sondern geradeaus fuhr, missachtete er den markierten Einspur- resp. Rich- tungspfeil. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. c)Nach Art. 12 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB und Art. 102 Abs. 1 SVG begeht eine Übertretung vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus- führt. Der Einsprecher missachtete den markierten Einspur- resp. Richtungspfeil wissent- lich und willentlich und handelte somit vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.
3.Notstand 3.1. Wer nach Art. 17 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB eine mit Strafe be- drohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmäs- sig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Gemäss Auskunft der Stadtpolizei Zürich fand am 17. Februar 2024 eine Demon- stration statt, wobei die Kundgebungsroute – wie vom Einsprecher geltend gemacht – tatsächlich an einer Seitenstrasse zur Kreuzung B.-strasse/C.- strasse vorbeiführte (StRA-act. 5). Nicht ersichtlich ist hingegen, worin die unmit- telbare Gefahr hätte bestehen sollen. So hatte der Einsprecher an der Kreuzung noch gar keine Sicht auf den Demonstrationszug und nahm gemäss seinen eigenen Aussagen weder Autos noch Personen wahr, welche von der Seitenstrasse her- kommend vor einer gefährlichen Situation flüchteten (StRA-act. 3 S. 3; Prot. S. 10 f.). Eine akute Gefahrenlage bestand nicht. Zudem konnte der Einsprecher eine allfällige nachhaltige und schwere Traumatisierung früherer negativer Erfahrungen von Demonstrationen nicht belegen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen ei- nes Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB klar zu verneinen. 3.2. Anderweitige Rechtfertigungs- sowie Schuldausschlussgründe sind nicht er- sichtlich. 4.Fazit Nach dem Gesagten ist der Einsprecher somit des vorsätzlichen Missachtens eines Lichtsignals sowie des vorsätzlichen Missachtens des markierten Einspur- resp. Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1 bis SSV und Art. 74 Abs. 2 und Abs. 4 SSV schuldig zu sprechen. IV. Strafe 1)Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird, wer sich der einfachen Verkehrsregelver- letzung schuldig macht, mit Busse bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders,
so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Busse ist in Abhängigkeit der Verhältnisse des Täters so zu bemessen, dass sie dem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2)In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es aufgrund der Verkehrsregelverletzung des Einsprechers zu keinen Kollisionen oder Personen- schäden kam. Nichtsdestotrotz riskierte der Einsprecher durch den Spurwechsel zumindest eine seitliche Kollision mit den Fahrzeugen, welche sich auf dem linken Fahrstreifen befanden und geradeausfuhren. Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden daher als noch eher leicht einzustufen. 3)Subjektiv handelte der Einsprecher vorsätzlich. Weitere verschuldensmindernde oder verschuldenserhöhende Faktoren ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Einsprechers anlässlich der Hauptverhandlung. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten subjektiven Tatverschulden auszugehen. 4)Hinsichtlich der Täterkomponente sind den persönlichen Verhältnissen des Einsprechers keine strafzumessungsrelevante Faktoren zu entnehmen. Er zeigte sich sodann in Bezug auf den Tatvorwurf nicht geständig, was sich bei der Strafzumessung neutral auswirkt. 5)In Würdigung aller Umstände sowie der finanziellen Verhältnisse des Einsprechers erscheint die dem Einsprecher durch das Stadtrichteramt auferlegte Busse von Fr. 350.– angemessen. Der Einsprecher ist deshalb mit einer Busse in dieser Höhe zu bestrafen. Sollte er die Busse schuldhaft nicht bezahlen, so tritt an deren Stelle in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls und der zusätzlichen Untersuchungs- und Überweisungskosten aufzuerlegen. Dabei erweist es sich als angemessen, die
gerichtliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1.Der Einsprecher ist schuldig des vorsätzlichen Missachtens eines Lichtsignals sowie des vorsätzlichen Missachtens des markierten Einspur- resp. Richtungspfeils im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1 bis SSV und Art. 74 Abs. 2 und Abs. 4 SSV. 2.Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.–. 3.Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6.Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 530.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2024-053-515 vom 18. September 2024 sowie Fr. 200.– Untersuchungs- sowie Überweisungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 350.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 7.Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil an den Einsprecher (mit Gerichtsurkunde), das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein). 8.Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Zürich, 10. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Vizepräsident: lic. iur. Th. M. Meyer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Mäder