Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GC250003-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Grob Gerichtsschreiber MLaw Köhli Urteil vom 5. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner gegen A., Einsprecher verteidigt durch Rechtsanwalt X. betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Strafbefehl: (act. 2, diesem Urteil beigeheftet) An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Einsprecher in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt X._____ (Prot. S. 4). Anträge: 1.Des Stadtrichteramtes Zürich: (act. 15) Bestätigung des Strafbefehls vom 16. Juli 2024, unter Auferlegung der zu- sätzlichen Untersuchungskosten von Fr. 350.–. 2.Des Verteidigers: (act. 3; Prot. S. 12) Der Strafbefehl vom 16.07.2024 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von der Anklage der Widerhandlung gegen das BetmG freizusprechen, eventualiter sei von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Erwägungen: 1.Prozessverlauf Mit Strafbefehl vom 16. Juli 2024 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Einspre- cher wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 100.– (act. 2). Mit Schreiben vom 5. August 2024 erhob der Einsprecher fristgerecht Einsprache (act. 3). Das Stadtrichteramt hielt nach durchgeführter Un- tersuchung (act. 5 ff.) am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Eingabe vom 10. Januar 2025 an das Bezirksgericht Zürich (act. 15). Mit Vorladung vom 27. Ja- nuar 2025 (act. 16/1) wurde die Hauptverhandlung auf den 5. März 2025 angesetzt, zu welcher der Einsprecher sowie dessen Verteidigung persönlich erschienen (Prot. S. 4 ff.). 2.Verwertbarkeit der Beweise 2.1.Der Einsprecher liess in der Einsprache vorbringen, dass die Polizeibeamten nicht berechtigt gewesen seien, ihn an der B.-strasse 1 in Zürich ohne Haus- durchsuchungsbefehl anzuhalten und zu durchsuchen, da er sich auf privatem Grund bzw. im Bereich des seiner Familie gehörenden Hotels C. aufgehalten habe. Weiter verletze seine Anhaltung und Durchsuchung sein verfassungsmässi- ges Recht auf Schutz vor diskriminierender Behandlung durch den Staat gemäss Art. 8 Abs. 2 BV. Er werde seit Jahren von den gleichen zwei Polizeibeamten re- gelmässig angehalten und kontrolliert, welche ihm nachstellen und regelmässig an der B._____-strasse 1 auf ihn warten würden. Dieses gezielte Vorgehen gegen ihn sei reine Staatswillkür und halte vor Art. 8 BV nicht stand (act. 3 S. 2 f.). In der Hauptverhandlung präzisierte der Einsprecher auf entsprechende Frage, von der Strasse herkommend im überdachten Eingangsbereich des Hotels bzw. vor der Eingangstüre angehalten und kontrolliert worden zu sein, wobei er den Kontrollort auf einem Plan einzeichnete. Die Polizisten würden ihn unabhängig voneinander mit dem Streifenwagen abpassen und kontrollieren. Innert der letzten zwei bis drei Jahre sei er sicher etwa fünf bis acht Mal von den gleichen zwei Polizisten kontrol- liert worden. Er sei nie wegen Handels, sondern immer nur wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Kontrolliert worden sei er wegen seiner Vor-
akten betreffend Gras-Besitzes (Prot. S. 8 ff.; act. 18). Die Verteidigung ergänzte, dass sich der Einsprecher als Sohn des Eigentümers einer Liegenschaft aus sach- lichen, berechtigten und rechtmässigen Gründe regelmässig dort aufhalte und trotzdem von den Polizeibehörden als Mensch angeschaut werde, der mit delikti- scher Absicht in dieser Gegend verkehre, was diskriminierend sei (Prot. S. 11 f.). Implizit macht der Beschuldigte damit die Unverwertbarkeit der Beweismittel bzw. Sicherstellungen geltend. 2.2.Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Rechtmässig erlangt wurden Beweise, wenn sich die Polizei bei ih- rem Vorgehen auf eine Rechtfertigung über Art. 14 StGB (gesetzlich erlaubte Hand- lung) in Verbindung mit dem Polizeigesetz oder der StPO berufen kann (ZK StPO- Wohlers, Art. 141 N 35). Die Polizei trifft insbesondere Massnahmen zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten. Stellt sie dabei strafbare Handlungen fest, ermittelt sie nach Art. 306 f. StPO (§ 3 PolG/ZH). Wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei private Grundstücke betreten (§ 20 PolG/ZH) sowie eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeu- gen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird. Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen (§ 21 Abs. 1 u. 2 PolG/ZH). § 21 Abs. 1 PolG vermag nicht jegliche Identitätskontrollen zu rechtfertigen. Vielmehr muss die Personen- identifikation zur polizeilichen Aufgabenerfüllung nach dem ausdrücklichen Wort- laut notwendig sein. Ist die Massnahme nicht notwendig, kann sie von vornherein nicht als gerechtfertigt und verhältnismässig betrachtet werden. Mit dem Begriff der Notwendigkeit wird zum Ausdruck gebracht, dass spezifische Umstände vorliegen müssen, damit die Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürfen, dass die Kontrolle nicht anlassfrei erfolgen darf. Erforderlich können solche etwa sein, wenn sich Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlichkeiten oder Umständen erge-
ben und ein entsprechendes polizeiliches Handeln gebieten. Es müssen objektive Gründe, besondere Umstände, spezielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen (BGE 136 I 87 E. 5.2.). Die Feststellung spezifischer Um- stände aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten kann genügen, wenn diese ob- jektiv nachvollziehbar sind. Gemäss § 36 Abs. 1 lit. a und d PolG/ZH darf die Polizei Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen, wenn der Verdacht besteht, dass sich sicherzustellende Gegenstände darin befinden oder dass die Person, bei welcher sie sich befinden, sicherzustellende Gegenstände bei sich hat. Begrenzt wird das polizeiliche Handeln durch die Parameter der Verhältnismässig- keit. Eine anlassfreie Kontrolle ist nicht zulässig, bspw. aus bloss vorgeschobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder andern nichtigen Motiven (Borbély, in: Do- natsch/Jaag/Zimmerlin [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, § 21 N 3). Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV). 2.3.Gemäss Polizeirapport vom 19. Oktober 2023 habe der Einsprecher bereits mehrmals Akten bezüglich Besitz, Konsum und Handel von Betäubungsmitteln er- wirkt (act. 1 S. 2). Der Einsprecher bestätigte, wegen Besitzes von Betäubungsmit- teln verurteilt und deswegen kontrolliert worden zu sein. Damit erfolgten die Anhal- tung, Kontrolle und Durchsuchung des Einsprechers bzw. seines Rucksacks nicht anlassfrei, sondern aufgrund seiner einschlägigen Vorakten betreffend Betäu- bungsmittel. Die Anhaltung und Kontrolle des von der B.-strasse herkom- menden Einsprechers war damit zur polizeilichen Aufgabenerfüllung notwendig, wobei die Polizei auch berechtigt war, dafür den überdachten Eingangsbereich des Hotels C'. zu betreten. Dabei erfolgte keine Durchsuchung von Räumen im Sinne von § 37 PolG/ZH, sondern lediglich eine solche des Einsprechers, so dass auch nicht die Vorschriften für eine Hausdurchsuchung anwendbar sind. Da im Zeit- punkt der Anhaltung noch kein Verdacht auf Begehung einer Straftat durch den
Einsprecher im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO bestand, beurteilt sich diese zudem nach dem Polizeigesetz und nicht nach der Strafprozessordnung. Eine diskriminie- rende Behandlung des Einsprechers ist schliesslich nicht ersichtlich, da dieser auf- grund seiner Vorakten und mithin nicht willkürlich oder ohne objektiv nachvollzieh- baren Grund kontrolliert wurde. Im Ergebnis wurden die sichergestellten Betäu- bungsmittel rechtmässig erlangt und sind als Beweismittel verwertbar. 3.Sachverhalt Dem Einsprecher wird vorgeworfen, am 29. September 2023 um 07:00 Uhr an der B._____-strasse 1 in Zürich ... wissentlich und willentlich unbefugterweise zum Zwecke des Eigenkonsums netto 10.3 g Marihuana in seinem Rucksack mit sich geführt zu haben (act. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte er diesen Vorwurf (Prot. 6). Da sein Geständnis dem Untersuchungsergebnis entspricht, gilt der unbestrittenen Anklagevorwurf als erstellt. 4.Rechtliche Würdigung 4.1.Das Statthalteramt würdigt das Verhalten des Einsprechers als vorsätzliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln für den Eigenkonsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (act. 2). Der Einsprecher lässt geltend machen, gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG könne in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden, wobei vorliegend von einem sehr leichten Fall auszugehen sei (act. 3 S. 2). 4.2.Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eige- nen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe ab- gesehen werden (Art. 19a Ziff. 1 u. 2 BetmG). Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet, ist nicht strafbar. 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als gering- fügige Menge (Art. 19b BetmG). Nach der Praxis des Bundesgerichts fällt der Kon- sum von geringfügigen Drogenmengen unter Art. 19a Ziff. 2 BetmG, der blosse
Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken hingegen unter die Strafbefreiungsnorm von Art. 19b BetmG (OFK BetmG-Schlegel/Jucker, Art. 19b N 4). Die Rechtsprechung ist sehr restriktiv bei der Annahme eines «leichten Fal- les» und verneint diesen insbesondere dann, wenn regelmässig über einen länge- ren Zeitraum konsumiert wird (OFK BetmG-Schlegel/Jucker, Art. 19a N 20 f.). 4.3.Vorliegend geht es um den Besitz und nicht den Konsum von Betäubungs- mitteln, womit der leichte Fall gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG nicht einschlägig ist. Aufgrund des regelmässigen Konsums des Einsprechers könnte ein solcher ohne- hin nicht angenommen werden. Da zudem der Besitz einer Menge von über 10 Gramm zu beurteilen ist, liegt auch keine Strafbefreiung gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG vor. Der Einsprecher ist somit der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. 5.Sanktion 5.1.Wer sich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig macht, wird mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft. Aus- gehend von diesem Strafrahmen bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei er das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse so- wie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 StGB, Art. 106 Abs. 2 u. 3 StGB). 5.2.Das Verschulden des Einsprechers wiegt leicht. Einerseits hatte er gemäss eigenen Angaben eine für zwei Tage ausreichende Menge für den Eigenkonsum bei sich. Andererseits überstieg diese die Grenze zur Strafbefreiung um weniger als ein Gramm. Der Einsprecher geht seit über zehn Jahren keiner geregelten Ar- beit nach und wird von seinen Eltern unterstützt. Zudem hat er ein steuerbares Vermögen von ca. Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– (Prot. S. 5 u. 10). 5.3.In Würdigung aller Umstände erscheint die dem Einsprecher durch das Stadtrichteramt Zürich auferlegte Busse von Fr. 100.– angemessen. Der Einspre- cher ist deshalb mit einer Busse in dieser Höhe zu bestrafen. Bezahlt der Einspre-
cher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle praxisgemäss eine Ersatz- freiheitsstrafe von einem Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB). 6.Einziehung 6.1.Die Polizei verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 6.2.Die von der Polizei sichergestellten und unter der Lagernummer S01879- 2023 aufbewahrten Betäubungsmittel sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. 7.Nebenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm somit sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung aufzu- erlegen. Entsprechend ist ihm keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1.Der Einsprecher ist schuldig der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2.Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–. 3.Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4.Die bei der Polizei unter der Lagernummer S01879-2023 aufbewahrten Be- täubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 6.Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 500.– (Fr. 150.– Gebühr für das Vorverfahren gemäss Strafbefehl Nr. 2023-059-646 vom 16. Juli 2024 sowie Fr. 350.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 100.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 7.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Einsprecher (übergeben) die erbetene Verteidigung (übergeben) das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) und hernach als vollständig schriftlich begründetes Urteil an die erbetene Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Ein- sprechers) das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, gem. Dispositiv-Ziff. 4 (Ass. Nr. A017'893'797). 8.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 5. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. Grob Der Gerichtsschreiber: MLaw Köhli