Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GC240009-H / U2 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw R. Meli Gerichtsschreiberin MLaw H. Gökdemir Urteil vom 24. Januar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A., Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. Oktober 2024 (act. 21) ist diesem Urteil in Kopie angeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 3) Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X.. Anträge: A.der Anklägerin (act. 21): –Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift –Bestrafung mit einer Busse von CHF 100.00 –Anrechnung der Haft –Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'000.00) B.des Beschuldigten (Plädoyer): "1.Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2.Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 4'891.75 aus der Staatskasse zuzusprechen."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Der kommunale Polizeikorps des Kantons Zürich rapportierte am 3. April 2024 gegen den Beschuldigten (act. 1). Mit Strafbefehl vom 27. Mai 2024 der Staatsan- waltschaft See / Oberland (fortan: Staatsanwaltschaft) wurde der Beschuldigte we- gen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bestraft (act. 5). Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (act. 8). Nach dem erfolgten Einsprache- verfahren im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO entschied sich die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anklage (vgl. Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Die Anklageschrift vom 29. Oktober 2024 ging alsdann am 4. November 2024 beim hiesigen Einzelgericht ein (act. 21). 2.Mit Verfügung vom 8. November 2024 lud das Einzelgericht den Beschuldig- ten zur Hauptverhandlung auf den 24. Januar 2025 vor (act. 26). Zum genanntem Termin erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung RA lic. iur. X._____ (Prot. S. 3). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Ur- teil mündlich eröffnet und begründet sowie dem Beschuldigten schriftlich in unbe- gründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 15). Der Staatsanwaltschaft wurde das Ur- teil schriftlich in unbegründeter Form zugestellt (act. 36). Mit Eingabe vom 3. Fe- bruar 2025 meldete der Verteidiger des Beschuldigten innert Frist Berufung beim hiesigen Gericht an (act. 37). II. Prozessuales 1.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 warf die Verteidigung des Beschuldigten Vorfragen auf und beantragte, dass auf die Anklage nicht ein- zutreten sei sowie dass das Gutachten des IRM vom 15. April 2024 (act. 2/4) sowie die Akten bezüglich des Ergänzungsgutachtens des IRM vom 26. Juli 2024 (act. 10/1-6) aus den Akten zu entfernen seien (Prot. S. 3; act. 31).
2.Die Verteidigung bringt zunächst vor, die Erhebung der Anklage sei unzuläs- sig, da sich nach den Beweiserhebungen am Sachverhalt und an der rechtlichen Würdigung nichts geändert habe. Die Staatsanwaltschaft hätte deshalb am Straf- befehl festhalten müssen (act. 31 S. 2 f.). Dieser Einwand trifft nicht zu. Die Staats- anwaltschaft hat nach Abnahme der Beweise nach Art. 355 Abs. 3 StPO vier Mög- lichkeiten: Sie kann entweder am ursprünglichen, angefochtenen Strafbefehl fest- halten, das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen, oder (selbstän- dige) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erheben. Der Entscheid über das von der Staatsanwaltschaft gewählte weitere Vorgehen nach Art. 355 Abs. 3 StPO ist nicht mit Beschwerde anfechtbar. Die Staatsanwaltschaft ist jedenfalls nicht an ih- ren ursprünglichen Strafbefehl gebunden, das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (BSK-StPO Daphinoff, Art. 355 N 21 ff.). Auf die Anklage ist deshalb einzutre- ten. 3.Die Verteidigung macht weiter geltend, dass die von der Polizei angeordnete Blutentnahme nach Art. 251a StPO einzig in Bezug auf den Tatbestand des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand zulässig sei. Das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sei inzwischen rechtskräftig eingestellt worden. Es sei un- zulässig, dass eine Blutprobe zu einem spezifischen Zweck abgenommen werde und diese Blutprobe zur Abklärung von weiteren Straftaten verwendet werde, ohne die beschuldigte Person darüber schriftlich zu informieren und ohne Vorliegen ei- nes Durchsuchungsbefehls (act. 31 S. 4). Da bereits die Blutprobe nicht verwertbar sei, dürfen auch das darauf basierende Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten für den Nachweis des Cannabiskonsums nicht verwendet werden (act. 31 S. 5). 4.Im Zeitpunkt der Blutentnahme am 3. April 2024 bestand ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten betreffend Fahren im fahrunfähigem Zu- stand (vgl. act. 1). Die Blutentnahme vom 3. April 2024 (vgl. act. 2/3) war demnach gemäss Art. 251a StPO zulässig und damit ohne weiteres verwertbar. Erst durch das Gutachten des IRM vom 15. April 2024 (act. 2/4) konnte der Tatverdacht gegen den Beschuldigten betreffend Fahren im fahrunfähigem Zustand entkräftet werden. Das Gutachten vom 15. April 2024 (act. 2/4) ist daher ebenfalls verwertbar. Da sich das angeordnete Ergänzungsgutachten des IRM vom 26. April 2024 (act. 10/1-6)
auf die zulässige Blutentnahme stützt, ist auch das Ergänzungsgutachten verwert- bar. Die Anträge der Verteidigung sind deshalb abzuweisen. III. Sachverhalt 1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der beigehefteten Ankla- geschrift vor, er habe am 2. April 2024, um ca. 12.00 Uhr, mutmasslich an seinem Wohnort an der B.-strasse 1 in C., eine unbestimmte Menge Marihu- ana und Haschisch konsumiert. Er habe bei seinem Tun gewusst, dass es sich bei Marihuana und Haschisch um Betäubungsmittel handelt und dass er keine Berech- tigung zum Konsum von Marihuana und Haschisch gehabt habe, worüber er sich billigend in Kauf nehmend hinweggesetzt habe (act. 21). Dadurch habe sich der Beschuldigte der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. 2.Erstellter und zu erstellender Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, am 2. April 2024, um ca. 12.00 Uhr, Cannabis konsumiert zu haben. Dies ergibt sich auch aus den Untersuchungsak- ten, weswegen der objektive Sachverhalt in dieser Hinsicht insoweit als erstellt gilt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch ausdrücklich, Marihuanaprodukte mit einem Te- trahydrocannabinolgehalt (fortan: THC) von über 1% oder Haschisch (= Cannabis- harz) konsumiert zu haben. Er habe mithin ausschliesslich Produkte in Form von Cannabidiol-haltigem Marihuana (fortan: CBD) mit einem THC-Gehalt von unter 1% konsumiert. Diese Darstellung schilderte der Beschuldigte sowohl gegenüber dem hiesigen Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2025 (Prot. S. 7 f.), gegenüber dem kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich am 3. April 2024 (act. 1; 2/1), gegenüber Dr. med. pract. D._____, die verantwortliche Ärztin des Spi- tal Usters für die Entnahme zweier Blutproben des Beschuldigten (act. 2/3), als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2024 (act. 12). Nachfolgend wird demnach zu erstellen sein, ob der Beschuldigte durch den Konsum von Cannabis-Produkten tatsächlich keine Betäubungsmittel im Sinne
des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (fortan: BetmG) zu sich genommen hat oder ob sich aus den Untersuchungsergeb- nissen Hinweise auf den Konsum von THC-haltigem Marihuana oder Haschisch ergeben, die den Tatbestand eines Verstosses gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG be- gründen könnten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu klären, ob der in den Blutproben nachgewiesene THC-Wert auf den Konsum von CBD-Produkten mit einem THC-Gehalt von unter 1% zurückzuführen ist oder ob dieser Wert auf die Aufnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BetmG hinweist. 2.2. In subjektiver Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er – wie stets – ausschliesslich CBD- haltiges Marihuana erworben und konsumiert habe, ohne dabei die Absicht zu ver- folgen, THC-haltiges Marihuana oder Haschisch von über 1% zu konsumieren. Aus seiner Sicht bestand keine Möglichkeit, ohne spezielle Ausrüstung zu überprüfen, ob die ihm im Handel als CBD angebotene Substanz tatsächlich kein THC-haltiges Marihuana enthielt. Auch während des Konsums habe er keinerlei Unterschiede in der Wirkung feststellen können, sodass er weder wusste noch in Kauf nahm, dass es sich möglicherweise um eine illegale Substanz im Sinne des BetmG handelte (Prot. S. 7 f.; act. 12 S. 2, act. 37 S. 5). Der subjektive Teil des Anklagesachver- halts, also was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt genau wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses aus äusseren Um- ständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen insoweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise über- schneiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; je mit weiteren Hinweisen). Deshalb rechtfertigt es sich, die zu klärenden Tatfragen – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 3.Beweismittel Zur Erstellung des Anklagevorwurfs liegen als Beweismittel der Polizeirapport des kommunalen Polizeikorps des Kantons Zürich vom 3. April 2024 (act. 1), der
gleich datierte FinZ-Set Rapport (act. 2/1), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. April 2024 (act. 2/4), das Schrei- ben von Dr. sc. nat. ETH E._____ betreffend die Befundklarstellung (act. 10/2), die Einvernahmen des Beschuldigten (act. 12, Prot. S. 4 ff.) sowie das pharmakolo- gisch-toxikologische Ergänzungsgutachten vom 26. Juli 2024 (act. 10/6) bei den Akten. 4.Beweiswürdigung / Sachverhaltserstellung 4.1. Allgemeines zur Beweiswürdigung Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Dabei ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt somit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt. Vielmehr hat das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hin- reichender Sicherheit für bewiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist erforderlich, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die im Verfahren vor- gebrachten Beweise die Schuld der beschuldigten Person in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise zu stützen vermögen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch setzt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verwirkli- chung des in Frage stehenden Straftatbestandes voraus. Andernfalls muss in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen. Allerdings setzt eine Verurteilung nicht eine gleich- sam mathematische Gewissheit voraus. Es ist bereits genügend, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hinge- gen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (siehe BGer 6B_76/2021 E. 2.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.).
4.2. Sachverhaltserstellung 4.2.1. Grundlage der vorliegenden Anklage bildet das pharmakologisch-toxikologi- sche Gutachten vom 15. April 2024 (act. 2/4) und das Ergänzungsgutachten vom 26. Juli 2024 des Instituts für Rechtsmedizin (act. 10/6) sowie die damit im Zusam- menhang stehende Blutasservierung vom 3. April 2024. Dabei wurde je ca. 7 ml peripheres Blut (Heparin) sowie ca. 8 ml peripheres Blut (KF) entnommen (siehe act. 2/4). 4.2.2. Gemäss den Analyseergebnissen des Erstgutachtens vom 15. April 2024 (act. 10/3) wurde im peripheren Blut des Beschuldigten eine Konzentration von 15 μg/L THC-Carbonsäure (ein inaktiver THC-Metabolit) festgestellt, während THC sowie dessen Hydroxy-Metabolit unterhalb der Bestimmungsgrenze lagen. Zu er- wähnen ist alsdann, dass CBD im Blut des Beschuldigten nicht nachgewiesen wer- den konnte. 4.2.3. Im Ergänzungsgutachten vom 26. Juli 2024 (act. 10/6) wurde diese Befund- lage einer weiteren toxikologischen Bewertung unterzogen. In der forensisch-toxi- kologischen Analyse kam das Institut für Rechtsmedizin zum Schluss, dass die nachgewiesenen Werte nicht mit dem alleinigen Konsum von CBD-haltigem Mari- huana (THC-Gehalt < 1%) erklärbar seien. Vielmehr lasse sich der Nachweis der THC-Carbonsäure plausibel auf den Konsum von THC-reichem Cannabis (THC- Gehalt > 1%) zurückführen. 4.2.4. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit der ergänzenden Stellungnahme des forensischen Toxikologen Dr. E._____ vom 3. Juli 2024 (act. 10/5). In seinem E- Mail an die Staatsanwaltschaft führte er aus, dass die vorliegenden toxikologischen Ergebnisse nicht mit dem Konsum von CBD-Hanf in Einklang zu bringen seien. Insbesondere wäre bei einem alleinigen Konsum von CBD-haltigem Marihuana eine messbare CBD-Konzentration im Blut zu erwarten gewesen, die jedoch in der Analyse nicht festgestellt werden konnte. 4.2.5. Zusätzlich wurden im Rahmen beider Gutachten (act. 2/4; 10/6) auch die po- lizeilich dokumentierten Auffälligkeiten des Beschuldigten in die Beurteilung mitein-
bezogen. Gemäss den protokollierten Beobachtungen der Polizei sowie der behan- delnden Ärztin (act. 10/4) zeigte der Beschuldigte verzögerte Reaktionen, eine re- duzierte Ansprechbarkeit, eine schläfrige Stimmung sowie eine gestörte Orientie- rung. Die Pupillen reagierten nicht auf Licht. 4.2.6. Auf Vorhalten der genannten Befunde (Nachweis von THC-Gehalt > 1%) führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung am 24. Januar 2025 le- diglich aus, dass er CBD-Hanf und damit Cannabis mit einem THC-Gehalt < 1% konsumiert habe und auch nicht wisse, wie sein Körper CBD-Hanf abbaue (Prot. S. 7 ff.). Mit solch pauschalen Einwänden vermag der Beschuldigte die Korrektheit der Interpretation obgenannter Gutachten indessen nicht in Zweifel ziehen. Aus den genannten Umständen ist zu erstellen, dass die im Gutachten festgehaltenen Be- funde und die damit im Zusammenhang stehenden Interpretationen als korrekt ein- zustufen sind. Andere entlastende Beweise werden vom Beschuldigten dann auch nicht substantiiert vorgebracht und sind ebenso wenig ersichtlich. 5.Fazit Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen erstellt, dass der Beschuldigte am 2. April 2024, ca. um 12.00 Uhr, mutmasslich an seinem Wohnort an der B.-strasse 1 in C., eine nicht näher bestimmbare Menge Cannabis mit einem THC-Gehalt von über 1% konsumiert hat. IV. Rechtliche Würdigung 1.Objektiver Tatbestand 1.1. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, insbesondere wer un- befugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. Unbefugt ist das Handeln, wenn es ohne behördliche Bewilligung erfolgt, oder, anders formuliert, nicht medizinisch indiziert ist (BGer 6S.393/2002, Urteil vom 30. Januar 2003, E. 2.2; ALBRECHT, Kommentar, Rz 22 zu Art. 19a; DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/MAURER/RIESEN-KUP- PER/WEDER, Rz. 1 zu aArt. 19a, 776). Sodann fallen unter die Bezeichnung "Betäu- bungsmittel" sämtliche in den Verzeichnissen a – d der Verordnung des EDI über
die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI) aufgeführten kontrollierten Substanzen, wobei Art. 2 lit. a BetmG allgemein festhält, dass insbesondere Cannabis (= Hanfpro- dukte) als Betäubungsmittel zu qualifizieren ist. Geht es um solche Hanfprodukte, so muss es sich dabei zwingend um sogenannten "Drogenhanf" handeln (AL- BRECHT, Kommentar II, Rz. 18 zu Art. 19a, 134; HUG-BEELI, BetmG-Komm, N 262 zu Art. 19a). Dazu zählen sämtliche Cannabisprodukte, die einen durchschnittli- chen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% aufweisen (vgl. Verzeichnis d, BetmVV-EDI). Mit dem Konsumieren ist schliesslich insbesondere jede orale, intra- venöse, intramuskuläre oder inhalative Einnahme durch den Konsumierenden ge- meint (zum Ganzen: HUG-BEELI, BetmG-Komm, N 294 ff. zu Art. 19a). 1.2. Vorliegend wurde dem Beschuldigten im Rahmen einer Blutasservierung am 3. April 2024 peripheres Blut entnommen. Die toxikologische Analyse des Erstgut- achtens vom 15. April 2024 ergab eine Konzentration von 15 μg/L THC-Carbon- säure im Blut des Beschuldigten, während THC sowie dessen Hydroxy-Metabolit unterhalb der Bestimmungsgrenze lagen. Das spätere Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 26. Juli 2024 stellte fest, dass diese Werte nicht mit dem ausschliesslichen Konsum von CBD-haltigem Marihuana (THC-Gehalt < 1%) erklärbar seien, sondern vielmehr den Konsum von THC-reichem Cannabis (THC- Gehalt > 1%) nahelegten. Diese Schlussfolgerung wurde durch die Stellungnahme des forensischen Toxikologen Dr. E._____ vom 3. Juli 2024 bestätigt, der hervor- hob, dass im Falle eines ausschliesslichen Konsums von CBD-haltigem Marihuana eine messbare Konzentration von CBD im Blut zu erwarten gewesen wäre, die je- doch nicht festgestellt wurde. 1.3. Damit steht fest, dass der Beschuldigte THC-reiches Cannabis konsumiert hat, womit das vom Beschuldigten konsumierte Cannabisprodukt als "Drogenhanf" im Sinne des BetmG zu qualifizieren ist. Da dieser Konsum auch nicht behördlich bewilligt war und keine medizinische Indikation vorlag, erfolgte der Eigenkonsum unbefugt im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2.Subjektiver Tatbestand 2.1. Dem Wortlaut von Art. 19a Ziff. 1 BetmG nach, steht ausschliesslich die vor- sätzliche Tatbegehung unter Strafe, wobei Eventualvorsatz (dolus eventualis) ge- nügt. Eine fahrlässige Begehung des Delikts scheidet demnach aus (ALBRECHT, Kommentar, Rz. 23 zu Art. 19a, 115; FINGERHUTH/TSCHURR, 157; NIGGLI/RIKLIN, 379). Vorsätzlich begeht derjenige eine Tat, der sie mit Wissen und Willen ausführt beziehungsweise die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Entscheidend ist, dass sich der Vorsatz auf sämtliche objek- tive Tatbestandsmerkmale bezieht, insbesondere auf das Wissen, dass der konsu- mierte Stoff ein Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes ist (FINGER- HUTH/TSCHURR, 157). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben und beruft sich darauf, ausschliesslich CBD-haltiges Marihuana erworben und konsumiert zu ha- ben, ohne die Absicht, THC-haltiges Marihuana oder Haschisch mit einem THC- Gehalt von über 1% konsumiert haben zu wollen (siehe insb. Prot. S. 7; act. 37 S. 5). Die Ergebnisse der toxikologischen Analysen belegen, dass im Blut des Be- schuldigten eine Konzentration von 15 μg/L THC-Carbonsäure festgestellt wurde, wobei sowohl THC als auch dessen Hydroxy-Metabolit unterhalb der Bestim- mungsgrenze lagen. Das forensisch-toxikologische Ergänzungsgutachten kommt klar zum Schluss, dass diese Werte nicht mit dem Konsum von ausschliesslich CBD-haltigem Marihuana (THC < 1%) in Einklang stehen. Wäre lediglich legales CBD-Produkt konsumiert worden, so wäre eine nachweisbare CBD-Konzentration im Blut zu erwarten gewesen, was hier nicht der Fall war. Diese toxikologische Be- wertung wird durch die ergänzende Stellungnahme des forensischen Toxikologen Dr. E._____ bestätigt. 2.3. Aus den toxikologischen Gutachten wird ersichtlich, dass der Konsum nicht mit ausschliesslich CBD-haltigem Marihuana erklärbar ist, was eine bewusste oder zumindest billigend in Kauf genommene Tatbegehung nahelegt. Insgesamt spricht die Beweislage daher gegen die Behauptung des Beschuldigten. Sein Vorbringen, dass er bei öffentlichen Einkaufsmöglichkeiten legales CBD erworben habe und er deshalb nicht wissen könne, dass er THC-reiches Cannabis konsumiere, erweist
sich demnach als reine Schutzbehauptung. Entsprechend ist der subjektive Tatbe- stand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. 3.Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es liegen vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 4.Fazit Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der (eventual-)vorsätzlichen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG strafbar gemacht. V. Strafzumessung 1.Strafrahmen und Strafzumessung 1.1. Derjenige, der sich der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig macht, wird mit Busse bestraft. Der Strafrahmen reicht damit von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 26 BetmG). 1.2. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben, die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt sein Zuwiderhandeln (BGE 118 IV 342 E. 2c). Dabei muss zwischen der Tat- und der Täterkomponente unterschieden werden (BGE 129 IV 6 E. 6.1).
2.Tatkomponenten 2.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zunächst die Art und das Ausmass des vorgeworfenen Delikts zu berücksichtigen. Der Beschuldigte konsumierte ge- mäss forensisch-toxikologischem Gutachten Cannabis mit einem THC-Gehalt über 1%, womit er gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstiess. Die objektive Strafbarkeit ist bereits durch den unbefugten Konsum eines Betäubungsmittels gegeben, unab- hängig davon, ob eine konkrete Gefährdung Dritter oder ein zusätzlicher Schaden eingetreten ist. 2.2. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass keine weiteren Straftatbestände erfüllt wurden und insbesondere keine zusätzlichen Verstösse ge- gen das Betäubungsmittelgesetz oder andere Rechtsnormen vorliegen. Ebenso ist festzuhalten, dass keine strafschärfenden Elemente wie etwa ein exzessiver Kon- sum in einer besonders gefährlichen Situation, in Verbindung mit einer anderen Straftat oder mit einer nachweisbaren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ersicht- lich sind. 2.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte den Konsum von Cannabis mit einem THC-Gehalt über 1% bestreitet und angibt, ausschliesslich CBD-haltiges Marihuana konsumiert zu haben. Er be- ruft sich darauf, dass er keine Möglichkeit gehabt habe zu überprüfen, ob das er- worbene Produkt tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Zudem will er während des Konsums keinen Unterschied in der Wirkung festgestellt haben, sodass er nicht bewusst oder gewollt eine illegale Substanz konsumiert habe. Indes ist festzuhalten, dass die Beweislage eine andere Sprache spricht. Die forensisch- toxikologischen Gutachten zeigen eindeutig, dass der Konsum nicht mit aussch- liesslich CBD-haltigem Marihuana erklärbar ist. Zudem hätte sich der Beschuldigte bewusst sein müssen, dass ein Konsum ohne gesicherte Herkunft zwangsläufig das Risiko birgt, eine verbotene Substanz im Sinne des BetmG zu sich zu nehmen. Allerdings sind keine Anhaltspunkte für eine erhöhte kriminelle Energie ersichtlich. Die subjektive Tatschwere ist daher als eher leicht einzustufen. Das Tatverschul- den ist insgesamt als sehr leicht zu qualifizieren.
3.Täterkomponenten 3.1. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, lebt allein und hat keine Kinder. Er be- findet sich auf Arbeitssuche, bezieht aber seit zweier Verkehrsunfälle im Jahre 1999 IV-Renten in Höhe von ca. Fr. 4'000.– pro Monat, wohnt in einer Mietwohnung und verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 20'000.– (act. 12, S. 4 ff.; Prot. S. 4 f.). Diese persönlichen Verhältnisse sind unauffällig und haben keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Die Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. act. 3/1) fallen straferhö- hend ins Gewicht. 3.2. Der Beschuldigte zeigte sich alsdann stets kooperativ, indem er sich den Strafverfolgungsbehörden jederzeit zur Verfügung stellte, zu den Einvernahmen und auch zur Hauptverhandlung erschien. Einsicht zeigte er jedoch nicht, was dar- auf zurückzuführen sein dürfte, dass er weiterhin an seiner Darstellung festhält, ausschliesslich CBD-haltiges Marihuana konsumiert zu haben. Da dieser Umstand aber wohl nicht auf Uneinsichtigkeit im strafrechtlichen Sinne, sondern auf seine eigene Wahrnehmung zurückzuführen ist, bleibt insgesamt das Nachtatverhalten strafzumessungsneutral. 4.Strafmass In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 100.– als angemessen. VI. Vollzug und Ersatzfreiheitsstrafe Eine Busse ist stets unbedingt zu bezahlen – ein (teil-)bedingter Strafvollzug fällt ausser Betracht (Art. 105 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Verhältnissen des Täters so festzusetzen, dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Praxisgemäss ist ein Umwandlungsschlüssel von einem Tag Ersatz- freiheitsstrafe je Fr. 100.– Busse anzuwenden. Vorliegend erscheint der praxisge-
mässe Umwandlungsschlüssel als angemessen. Bei einer auszusprechenden Busse in der Höhe von Fr. 100.– resultiert demnach eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass vorliegend die Busse bereits durch einen Tag Haft vollständig erstanden ist. VII. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuer- legen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Die Ver- fahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Auslagen im konkreten Straffall zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Kostenrah- men reicht bei Prozessen, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Grundlage für die Festset- zung der Gebühren im Strafprozess bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitauf- wand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b – lit. d GebV OG). Das vorliegende Verfahren gestaltete sich in tatsächlicher Sicht als wenig auf- wändig. In rechtlicher Hinsicht ist das Verfahren ebenfalls als wenig aufwändig zu qualifizieren. Sodann ist ein unbedeutenderer Fall kaum vorstellbar. Insgesamt rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 150.–. Hinzu kommt die Gebühr für das Vorverfahren, welche Fr. 1'000.– beträgt sowie die Kosten für das Ergänzungs- gutachten des Instituts für Rechtmedizin in der Höhe von Fr. 222.75 (vgl. act. 35). VIII. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO), wobei die schriftliche Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils zu erfolgen hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–. 3.Es wird festgestellt, dass die Busse bereits vollständig durch einen Tag Haft erstanden ist. 4.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.150.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'000.– Gebühren für das Vorverfahren, Fr.222.75 IRM ZH, Ergänzungsgutachten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 5.Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 7.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt). 8.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: MLaw R. Meli Die Gerichtsschreiberin: MLaw H. Gökdemir