Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GC210148-L / U (Anonymisiert)
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Th. Grob Gerichtsschreiber lic. iur. R. Merz
Urteil vom 22. September 2021 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Stadtrichteramt Zürich, Strafbefehl Nr. 2020-054-099, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstr. 23, Postfach, 8050 Zürich, Einsprachegegner
gegen
A.______, Einsprecherin
betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2020-054-099 vom 4. Juni 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (act. 12). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Die Einsprecherin persönlich (Prot. S. 4). Anträge: 1. Des Stadtrichteramtes (act. 19 sinngemäss): Bestätigung des Strafbefehls Nr. 2020-054-099 vom 4. Juni 2021 unter Auferlegung der zusätzlichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 100.– an die Einsprecherin.
1.3. Nach erfolgter Einvernahme vom 23. März 2021, anlässlich welcher die Ein- sprecherin auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihrer Einsprache hingewiesen wurde (act. 7 S. 5), lud das Stadtrichteramt mit Schreiben vom 6. April 2021 den SBB- Kundenbegleiter B._____ zur Einvernahme als Zeugen vor (act. 8). Der Zeuge B._____ liess die Frist zur Abholung der Vorladung vom 6. April 2021 unbenutzt verstreichen (act. 8/1). Gemäss Aktennotiz vom 27. April 2021 informierte das Stadtrichteramt anschliessend die Einsprecherin, dass ihr ein neuer Strafbefehl, ohne den Tatbestand des Missachtens der Anordnungen des Sicherheitspersonals, ausgestellt würde. Entsprechend entfalle die für den 11. Mai 2021 anberaumte Ein- vernahme von SBB-Kundenbegleiter B._____, weshalb die Vorladung zur Einver- nahme von B.____ abgenommen werde (act. 10). Mit Schreiben vom 27. April 2021 wurde die Einsprecherin sodann schriftlich informiert, dass die Zeugeneinvernahme abgesagt worden sei (act. 11). 1.4. Der abgeänderte Strafbefehl vom 4. Juni 2021 (act. 12) wurde der Einspreche- rin am 9. Juni 2021 zugestellt (act. 12/1). Im neuen Strafbefehl Nr. 2020-054-099 vom 4. Juni 2021 bestrafte das Stadtrichteramt die Einsprecherin analog zum früheren Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnah- men in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 – gestützt auf Art. 3a Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26; Fassung vom 15. August 2020) und in Anwendung von Art. 40 Epidemiengesetz (EpG) i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG – mit einer Busse von Fr. 100.– und auferlegte ihr Gebühren in der Höhe von Fr. 150.– (act. 12). 1.5. Nachdem die Einsprecherin mit Eingabe vom 14. Juni 2021 form- und fristge- recht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 4. Juni 2021 erhoben hatte (act. 15), wurde die Einsprecherin darauf hingewiesen, dass bei Festhalten an der Einspra- che bzw. Ausbleiben des Einspracherückzugs die Akten an das Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen würden (act. 17-17/1). Dieses Schreiben wurde der Einsprecherin am 20. Juli 2021 zuge- stellt (act. 17/2). Da die Einsprecherin ihre Einsprache nicht innert Frist zurückzog, überwies das Stadtrichteramt die Akten mit Weisung vom 9. August 2021 (hierorts
eingegangen am 17. August 2021) an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 19). 1.6. Mit Verfügung vom 21. August 2021 (act. 20/1-3) wurde die Hauptverhandlung auf den 22. September 2021 angesetzt, zu welcher die Einsprecherin persönlich erschien (Prot. S. 4 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, erläutert und der Einsprecherin schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 22; Prot. S. 11). 2. Sachverhalt 2.1. Tatvorwurf Der Einsprecherin wird im Strafbefehl vom 4. Juni 2021 zusammengefasst vorge- worfen, sie habe am 22. September 2020 im Zug Nr. 815 während der Fahrt auf der Strecke von Bern nach Zürich Hauptbahnhof (HB) bewusst und willentlich keine Schutzmaske getragen (act. 12). 2.2. Sachverhaltserstellung Seitens der Einsprecherin blieb sowohl in der Untersuchung als auch vor Gericht unbestritten, dass sie am 22. September 2020 von einem Zugbegleiter im SBB-Zug Nr. 815 von Bern nach Zürich Hauptbahnhof ohne Schutzmaske angetroffen wurde. Sie erklärte, dass der Grund, weshalb sie keine Maske tragen könne, darin liege, dass sie bereits ohne eine Maske zu tragen, Mühe habe, genügend Sauerstoff zu bekommen. Sie habe zu jener Zeit auch noch kein Attest (bezüglich Befreiung von der Maskentragpflicht) gehabt, denn Art. 3a Abs. 1 lit. b der Covid-Verordnung habe beim Vorhandensein von medizinischen Gründen Ausnahmen vorgesehen (Prot. S. 7; act. 7 S. 1 ff.). Auf Grund der eigenen Aussagen der Einsprecherin hinsichtlich des Geschehens vom 22. September 2020 ist der Sachverhalt, wie er der Einsprecherin im Strafbe- fehl des Stadtrichteramtes vom 4. Juni 2020 vorgeworfen wird, rechtsgenügend er- stellt.
Bundesrat Massnahmen gemäss Art. 40 EpG gegenüber der Bevölkerung anord- nen kann (Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG). Somit wird das vorsätzliche Missachten der Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr von der Strafnorm im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst. 3.3. Soweit die Einsprecherin geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen zu können, konnte sie einen derartigen Grund für den massgeben- den Zeitpunkt bis heute nicht nachweisen. Gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-V ist die Unmöglichkeit des Tragens einer Gesichtsmaske durch die betroffene Per- son – in aller Regel mittels Arztzeugnis bzw. Attest einer Fachperson, wie in den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit vom 12. August 2020 und in der späteren Fassung der Covid-19-V vom 18. Januar 2021 in Art. 3a denn auch fest- gehalten wurde – nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, gilt die allgemeine Regel, wonach in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Gesichtsmaske zu tragen ist. Die Einsprecherin hat anlässlich der Zugfahrt vom 22. September 2020 weder ein ärztliches Attest vorgewiesen, wonach sie von der Maskentragpflicht dispensiert wäre, noch anderweitig nachgewiesen, weshalb sie im damaligen Zeitpunkt keine Maske tragen konnte. Sie hat somit nicht belegt, dass sie im Tatzeitpunkt aus be- sonderen bzw. medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen konnte. Ent- gegen der Ansicht der Klägerin (Prot. S. 8) war im Tatzeitpunkt – wie soeben aus- geführt – ein Nachweis nötig. Das in den Akten liegende Attest bezüglich Befreiung von der Maskentragpflicht (act. 7/1 = 21/2) stammt zudem gemäss Datierung vom 20. Oktober 2020 und wurde somit in einem Zeitpunkt ausgestellt, welcher rund einen Monat nach der hier zur Diskussion stehenden Zugfahrt der Einsprecherin datiert. Zudem wurde dieses ärztliche Zeugnis von Dr. C.____ in X.___ ausgestellt, wobei sich der Pra- xisort von Dr. C.____ doch in einiger Distanz (rund 100 km Entfernung und 2 Stun- den Fahrzeit gemäss "Google Maps") vom Wohnort der Einsprecherin in Z.___ ent- fernt befindet, was doch einige Fragen bezüglich der Werthaltigkeit dieses ärztli- chen Zeugnisses aufwirft, zumal dieses Zeugnis von Dr. C.____ ausgestellt wurde, welchem offenbar zwischenzeitlich auch die Bewilligung zur Berufsausübung als Arzt von den kantonalen Behörden in Y.___ entzogen worden war. Das mittlerweile
zusätzlich nachgereichte ärztliche Attest betreffend Teilmaskenbefreiung, welches die Einsprecherin vom Tragen einer Maske während längerer Zeit und bei einem Abstand von mindestens zwei Metern zur nächsten Person dispensiert, wurde zu- dem gemäss dem vor Schranken eingereichten Schriftstück erst am 9. April 2021 ausgestellt (vgl. act. 21/1). Ein Attest, welches die Einsprecherin im Tatzeitpunkt von der Maskentragpflicht aus gesundheitlichen Gründen dispensieren würde, konnte sie jedenfalls dem Sicherheitspersonal im Zug von Bern nach Zürich HB und auch später nicht vorweisen. Das Beibringen eines entsprechenden Attestes wäre ihr wohl aber – sollten die gesundheitlichen Beschwerden bereits damals be- standen haben – ohne weiteres im Vorfeld oder zumindest danach möglich und zumutbar gewesen. 3.4. Die Einsprecherin führte aus, dass die explizite Regelung von Straftatbestän- den auf Verordnungsebene aus Gründen der Rechtsklarheit wünschenswert wäre, aber diese Klarstellung zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden habe. Es habe explizit geheissen, dass das eigenverantwortliche Handeln hätte gestärkt werden sollen und im Sinne der Verhältnismässigkeit von einer Pönalisierung solcher Straftatbe- stände abzusehen sei (Prot. S. 8 f.). In den Erläuterung zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie des Bundesamts für Gesundheit ist in der anwendbaren Version vom 12. August 2020 festgehalten, dass das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauftragte Personal Personen ohne Maske dazu auffordern könne, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weitergehende Kompetenzen hätten die Sicherheitsorgane gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST), d.h. der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Diese hätten u.a. die Aufgabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen. Sie können Personen, die sich vorschriftswidrig verhielten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Wer Anordnungen dieser Personen zuwiderhandle, werde mit Busse bestraft; ebenfalls anwendbar sei die Strafbestimmung in Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG, wobei die Verfolgung und Beurteilung solcher Verstösse Sache der Kantone
sei. Eine spezifische Ordnungsbusse sei hingegen nicht vorgesehen (S. 3 der Er- läuterungen, Version vom 12. August 2020). Zu den Strafbestimmungen im 6. Abschnitt der Covid-19-V wird in den genannten Erläuterungen festgehalten, dass auf eine Pönalisierung von Verhaltensweisen von Privatpersonen, die sich nicht an die Regeln dieser Verordnung hielten, angesichts der im Zentrum stehenden Eigenverantwortung und mit Blick auf das Verhältnis- mässigkeitsprinzip verzichtet werde (S. 12). Darauf nimmt die Einsprecherin Bezug. Diese Erläuterungen beziehen sich explizit auf Art. 13 Covid-19-V, der Betreibern von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben oder Organisatoren von Veranstaltungen bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 4 und 6 der Verordnung Bus- sen androht. Diese Erläuterungen bestanden zudem schon vor dem Inkrafttreten des hier anwendbaren Art. 3a (vgl. Erläuterungen in der Version vom 20. Juni 2020), zu welchem dann eigene Erläuterungen – auch hinsichtlich der Strafbarkeit – gemacht wurden. Die neueren Erläuterungen zu Art. 3a lösten mit anderen Wor- ten die früheren allgemeinen Erläuterungen ab. Auch diese Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, welche seit dem 12. August 2020 abrufbar waren, bestätigen somit die Strafbarkeit des Verhal- tens der Einsprecherin. Zwischenzeitlich hat zudem auch das Bundesgericht fest- gehalten, dass Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG eine genügende gesetzliche Grundlage dar- stellt, auch wenn in den entsprechenden Verordnungen keine eigenen Strafbestim- mungen angeführt sind (BGer 2C_8/2021 vom 25. Juni 2021, E. 3.8.3.). 3.5. Die Einsprecherin trug vorliegend eingestandenermassen am 22. September 2020 im Zug Nr. 815 von Bern nach Zürich HB keine Maske. Der objektive Tatbe- stand der Widerhandlung gegen Art. 3a Covid-19-V besondere Lage ist damit er- füllt. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz. Der Einsprecherin war die geltende Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr am 22. September 2020 be- kannt (Prot. S. 8) und sie befolgte diese wissentlich und willentlich nicht, womit sie vorsätzlich handelte. Der Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 3a der Covid- 19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 15. August 2020) in Verbindung mit
Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, womit die Ein- sprecherin in Bestätigung des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich vom 4. Juni 2021 schuldig zu sprechen ist. 4. Strafzumessung 4.1. Eine Übertretung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft. Es ist von einem abstrakten Strafrahmen von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse auszu- gehen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse nach dem Verschulden sowie den fi- nanziellen Verhältnissen des Täters zu bemessen, wobei dem Verschulden primäre Bedeutung zukommt. Im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person sind insbesondere ihr Einkommen, ihr Vermögen, ihr Fami- lienstand und die Familienpflichten zu berücksichtigen. 4.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Einsprecherin im Zug auf der Fahrt von Bern nach Zürich HB im Zug alleine in einem Viererabteil sass (act. 7 S. 2). Genauere Angaben liegen indes nicht vor. Objektiv betrachtet ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Hinsichtlich der subjektiven Tat- schwere ist festzuhalten, dass die Einsprecherin vorsätzlich keine Maske getragen hat und auch kein gültiges Attest für einen Dispens von der Maskentragepflicht mit sich führte. Es sind den Akten keine weiteren verschuldensrelevanten Faktoren zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Strafzumessungsgründe erweist sich somit für die zu beurteilende Widerhandlung eine Busse von Fr. 100.– dem Verschulden und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Einspre- cherin als angemessen. 4.3. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfrei- heitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei der Busse in Höhe von Fr. 100.– ist eine Ersatzfreiheits- strafe von einem Tag festzusetzen.
das Stadtrichteramt Zürich das Bundesamt für Gesundheit BAG. 7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfeh- lerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzu- geben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung be- schränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfol- gen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 22. September 2021
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter:
lic. iur. Th. Grob Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Merz