Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GC210106-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Th. Vesely Gerichtsschreiber MLaw M. Gasser
Urteil vom 22. Juli 2021 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Stadtrichteramt Zürich, Strafbefehl Nr. 2020-053-983, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstr. 23, Postfach, 8050 Zürich, Einsprachegegner
gegen
A._____, Einsprecher
betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich Nr. 2020-053-983 vom 26. November 2020 (act. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Partei: (Prot. S. 6) Der Einsprecher persönlich. Anträge des Stadtrichteramtes Zürich: (act. 15 sinngemäss) Bestätigung des Strafbefehls Nr. 2020-053-983 vom 26. November 2020 unter Auferlegung der Kosten gemäss Strafbefehl sowie zusätzli- chen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 350.– an den Einspre- cher. Anträge des Einsprechers: (act. 4 und Prot. S. 6 ff. sinngemäss) Der Einsprecher sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 26. November 2020 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A._____ (Einsprecher) wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Mass- nahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, Fassung vom 15. August 2020 (nachfolgend Covid-19-VO) im Sinne von Art. 3a Covid-19-VO in Anwendung von Art. 40 EpG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie wegen Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST mit einer Busse von Fr. 330.– und auferlegte ihm Kosten und Gebühren von Fr. 330.– (act. 2). 1.2. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 7. Dezember 2020) erhob der Einsprecher fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 4). 1.3. Das Stadtrichteramt Zürich hielt nach durchgeführter Untersuchung am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Eingabe vom 25. Juni 2021 an das Bezirksgericht Zürich (act. 15). 1.4. Mit Vorladung vom 8. Juli 2021 (act. 16/1) wurde die Hauptverhandlung auf den 22. Juli 2021 angesetzt, zu welcher der Einsprecher persönlich erschien (Prot. S. 6). 1.5. Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und erläutert (Prot. S. 9). 2. Sachverhalt Der Einsprecher anerkennt den Vorwurf im Strafbefehl, am 19. August 2020, im SBB-Zug Nr. 575, während der Fahrt auf der Strecke Basel - Zürich HB, keine Schutzmaske getragen und dabei den Anordnungen des Sicherheitspersonals, die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu beachten und eine Schutz- maske anzuziehen, keine Folge geleistet und weiterhin keine Schutzmaske ange- zogen zu haben, festgestellt durch die SBB Transportpolizei im Hauptbahnhof Zü-
rich, Perron 11, um 15:26 Uhr. Er macht jedoch geltend, aus persönlichen Erfah- rungen beim Tragen von Schutzmasken bei der Arbeit habe er das Tragen nach ca. 5 Minuten nicht mehr ausgehalten. Er habe Atemnot und Schweissausbrüche bekommen und sich nicht mehr konzentrieren können. Aus diesen Erfahrungen sei er überzeugt, dass das Tragen einer Schutzmaske ihm mehr schade als nütze. Des Weiteren kämen noch "persönliche Glaubensgründe" dazu, welche er nicht erläu- tern wolle. Er habe kein ärztliches Attest, welches bestätige, dass er am 19. August 2020 keine Maske mehr habe tragen können (act. 12). 3. Rechtliches 3.1. Widerhandlung gegen die Covid-19-VO 3.1.1. Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämp- fung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) erliess der Bundesrat am 19. Juni 2020 Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in Form der Covid-19-VO (SR 818.101.26), welche am 20. Juni 2020 in Kraft trat. 3.1.2. Gemäss Art. 3a Abs. 1 der Covid-19-VO in der Fassung vom 15. August 2020 müssen Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs sowie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen eine Gesichts- maske tragen. Davon ausgenommen sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbeson- dere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. 3.1.3. Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG wird mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt (Art. 40). 3.1.4. Die Vorgabe, dass alle Reisenden im öffentlichen Verkehr eine Gesichts- maske tragen müssen, ist als Massnahme gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG zu qualifizieren, zumal eine sehr grosse und unbe- stimmte Vielzahl von Personen davon betroffen ist. Dass diese Massnahme vom Bundesrat (und nicht von einer kantonalen Behörde) angeordnet wurde, kann für die Anwendung der Strafnorm – wörtlich und teleologisch ausgelegt – nicht von
Bedeutung sein. Somit wird das vorsätzliche Widersetzen gegen die Maskentrage- pflicht im öffentlichen Verkehr von der Strafnorm im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG erfasst. 3.1.5. Der Einsprecher trug vorliegend eingestandenermassen am 19. August 2021 im Zug keine Maske und setzte sich eine solche auch trotz Aufforderung nicht auf. Er lehnte auch die angebotene Maske des Zugpersonals ab. Der objektive Tatbe- stand der Widerhandlung gegen Art. 3a der Covid-19-VO in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG ist damit erfüllt. 3.1.6. Dem Einsprecher war die geltende Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr be- kannt und er befolgte diese im SBB-Zug wissentlich und willentlich nicht. Der Ein- sprecher handelte somit vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand hinsichtlich des vor- genannten Tatbestands ist somit ebenfalls erfüllt. 3.1.7. Soweit der Einsprecher als Rechtfertigungsgrund geltend macht, aus ge- sundheitlichen Gründen keine Maske tragen zu können, kann er einen derartigen Grund nicht nachweisen. Ein Nachweis wäre hierfür allerdings gemäss Art. 3a der Covid-19-VO nötig und dürfte in aller Regel in einem Attest einer Fachperson erfol- gen, wie es in der späteren Fassung der Covid-19-VO vom 13. Januar 2021 in Art. 3a festgehalten wurde. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den vom Ein- sprecher vorgebrachten Gründen genauso wie bei der Behauptung, er lehne die Maske aus religiösen Gründen ab, um eine Schutzbehauptung handelt. So macht er nicht geltend, welcher religiösen Glaubensgemeinschaft er angehört, die es ihm verbieten würde, seinen Mund zu bedecken, um andere Personen nicht mit Krank- heitserregern anzustecken. Zudem garantiert die Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV die freie Wahl der Religion und der weltanschaulichen Überzeu- gung. Dies wird durch eine Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr nicht beein- trächtigt. 3.1.8. Der guten Ordnung halber ist in Bezug auf die generelle Verhältnismässigkeit einer Maskentragepflicht auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2020 vom 8. Juli 2021 zu verweisen, worin ausführlich auf die Eignung und Erforderlichkeit einer Maskentragepflicht in Geschäften eingegangen wurde. Diesen Erwägungen
kommt auch in vorliegendem Fall der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr Gültig- keit zu. 3.1.9. Zusammenfassend hat der Einsprecher den Tatbestand des Widersetzens gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG er- füllt. Die von ihm angeführten Rechtfertigungsgründe verfangen nicht. 3.2. Missachten von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals 3.2.1. Im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST wird mit Busse bis Fr. 10'000.– bestraft, wer Anordnungen einer erkennbar mit Sicherheitsaufgaben betrauten Person zu- widerhandelt. Die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen sorgen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschrif- ten. Innerhalb seines Aufgabenbereichs nach Art. 3 BGST darf der Sicherheits- dienst gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST unter anderem Personen befragen und Ausweiskontrollen vornehmen, oder Personen, die sich vorschriftswidrig ver- halten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. 3.2.2. Vorliegend wurde der Einsprecher vom Sicherheitspersonal aufgefordert die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu beachten und eine Schutz- maske anzuziehen. Der Einsprecher zog trotz diesen Aufforderungen wissentlich und willentlich keine Maske an. Der Tatbestand im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST ist damit erfüllt. 3.3. Fazit Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist der Einsprecher somit in Bestätigung des Strafbefehls des Stadtrichteramtes vom 26. November 2020 wegen Wider- handlung gegen Art. 3a der Covid-19-VO in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG sowie Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig zu sprechen.
4.4. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (TRECHSEL/THOMMEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schwei- zerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 16 ff.; HEIM- GARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 47 N 6 ff.). 4.5. Strafzumessung betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-VO 4.5.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Einsprecher auf einer nicht unerheblich kurzen Strecke, wo tagsüber in der Regel viele Men- schen verkehren, keine Gesichtsmaske getragen hat. Genauere Angaben liegen indes nicht vor. Gesamthaft ist objektiv von einem noch leichten Verschulden aus- zugehen. 4.5.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Einspre- cher direkt vorsätzlich keine Maske getragen hat, jedoch grundsätzlich keine be- sondere kriminelle Energie beim Einsprecher auszumachen ist. Es sind den Akten keine verschuldensmindernden oder verschuldenserhöhenden Faktoren zu ent- nehmen.
4.5.3. Insgesamt ergibt sich, dass das Verschulden als noch leicht einzustufen ist. Eine hypothetische Einsatzstrafe in Form einer Busse von Fr. 200.– erscheint unter diesen Umständen angemessen. 4.6. Asperation aufgrund des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicher- heitspersonals Im Gesamtgeschehen kommt dem Missachten von Anordnungen des Bahn-/Si- cherheitspersonals eine untergeordnete Wichtigkeit zu, da diese in engem Zusam- menhang mit dem Nichttragen der Maske steht bzw. als Folge derselben zu verste- hen ist. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Asperation um Fr. 130.– auf eine Busse von insgesamt Fr. 330.– zu erhöhen. 4.7. Keine Besonderheiten ergeben sich aus den Akten sodann in Bezug auf das Vorleben und auf die Wirkung der Strafe auf das Leben des Einsprechers. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich somit für die begangenen Übertretungen eine Busse von Fr. 330.– dem Verschulden und den Verhältnissen des Einsprechers als angemessen. 4.8. Eine Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszuspre- chen, weshalb die vorliegend ausgesprochene Busse zu vollziehen ist. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei einer Busse in Höhe von Fr. 330.– ist demnach für den Fall, dass der Einsprecher diese schuldhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen auszufällen. 5. Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es sind ihm sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (Ent- scheidgebühr von Fr. 600.– sowie die weiteren Auslagen) als auch diejenigen des Stadtrichteramtes im Betrag von Fr. 680.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl sowie Fr. 350.– zusätzliche Untersuchungskosten) aufzuerlegen.
Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 3a der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26; Fassung vom 15. August 2020) in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 lit. j des Epidemiengesetzes sowie des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsor- gane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 330.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 680.– (Fr. 330.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2020-053-983 vom 26. November 2020 so- wie Fr. 350.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 330.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Einsprecher (mit Gerichtsurkunde) das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) und hernach als schriftlich begründetes Urteil an den Einsprecher das Stadtrichteramt Zürich das Bundesamt für Gesundheit BAG.
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter:
lic. iur. Th. Vesely Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Gasser