Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GC160352-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer Gerichtsschreiberin MLaw Z. Heiduschke
Urteil vom 16. November 2016 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Statthalteramt Bezirk Zürich, Strafbefehl Nr. ST.2015.10100, Selnaustr. 32, Postfach, 8090 Zürich, Einsprachegegner
gegen
A._____, Einsprecher
verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Strafbefehl: (STAZU-act. 21) Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 15. August 2016 (Nr. ST.2015.10100) gilt im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 357 Abs. 1 StPO als Anklageschrift und ist diesem Urteil in Kopie beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Der Einsprecher in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt X._____. Anträge: - Des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich: (act. 30 sinngemäss) Bestätigung des Strafbefehls des Statthaltersamtes des Bezirkes Zü- rich Nr. ST.2015.10100 vom 15. August 2016 unter Auferlegung der Untersuchungskosten von Fr. 350.– an den Einsprecher. - Der Verteidigung: (Prot. S. 6 ff. sinngemäss) 1. Es sei der Beschuldigte vom Vorhalt der Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 SSV freizusprechen 2. Die Kosten des Statthalteramtes seien diesem zur Abschreibung zu überlassen. 3. Die Gerichtskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Der Einsprecher sei nach richterlichem Ermessen zu entschädigen. 5. Eventualiter, im Falle eines Schuldspruchs, sei von einer Busse Um- gang zu nehmen (in Anwendung von Art. 100 Abs. 2 SVG).
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl Nr. 2015.10100 vom 15. August 2016 – welcher den Strafbe- fehl vom 14. Dezember 2015 ersetzte – bestrafte das Stadthalteramt des Bezirkes Zürich den Einsprecher wegen fahrlässigen Parkierens ausserhalb von Parkfel- dern im Zeitraum vom 10. Oktober 2015, 09:31 Uhr bis am 12. Oktober 2015, 09:06 Uhr, an der ... [Adresse], als Lenker des Personenwagens der Marke Audi mit Kennzeichen ..., im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 1, 1bis und 1ter SSV mit einer Busse von Fr. 120.– und auferlegte ihm Gebühren in der Höhe von Fr. 150.– (STAZU-act. 4 und 21). 1.2. Mit Schreiben vom 26. August 2016 erhob der Verteidiger namens und im Auftrag des Einsprechers fristgerecht und unbegründet Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. ST.2015.10100 vom 15. August 2016 (STAZU-act. 23). Im weite- ren Verfahrensverlauf verzichteten der Einsprecher und sein Verteidiger auf eine weitere Einvernahme und weitere Beweisanträge sowie auf eine Begründung der Einsprache (STAZU-act. 24-28), woraufhin das Statthalteramt am Strafbefehl festhielt und die Akten mit Eingabe vom 9. September 2016 an das Bezirksgericht Zürich überwies (act. 30). 1.3. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich lud die Parteien mit Vorladung vom 23. September 2016 zur Hauptverhandlung am 16. November 2016 vor und setzte ihnen Frist an zur Stellung von Beweisanträgen (act. 31/1-4). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 beantragte der Verteidiger des Einsprechers die Durchfüh- rung eines Augenscheins beziehungsweise eine Rekonstruktion des Vorfalls vor Ort (act. 32). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erschien der Einsprecher in Begleitung seines erbetenen Verteidigers (Prot. S. 4).
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 N 49). Des Weiteren muss, wenn eine Tat sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig began- gen werden kann, aus der Anklageschrift ersichtlich sein, welcher spezifische Tatvorwurf dem Einsprecher gemacht wird (BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteil 6B_899/2010 des BGer vom 10. Januar 2011 E. 2.6). Beim betreffenden Delikt des Parkierens ausserhalb von Parkfeldern ist sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige Tatbegehung strafbar (Art. 100 Abs. 1 SVG). 3.3. Aus dem im Strafbefehl vom 15. August 2016 umschriebenen strafbaren Verhalten des Einsprechers geht klar hervor, dass ihm eine fahrlässige Tatbe- gehung vorgeworfen wird. Sowohl in Ziffer 7 als auch im Sachverhaltskästchen auf Seite 4 des Strafbefehls wird wörtlich von einer fahrlässigen Tatbegehung ge- sprochen (vgl. STAZU-act. 21 S. 3 und 4). Die subjektive Seite des Straftatbe- standes ist damit in der Anklageschrift ausreichend umschrieben. Folglich wurden dem Einsprecher alle notwendigen Informationen vermittelt, damit er seine Vertei- digungsrechte wahrnehmen konnte; demnach liegt keine Verletzung des Ankla- geprinzips und somit kein Mangel im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO vor. 4. Fazit: Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und das Verfahren erweist sich nach durchgeführter Hauptverhandlung als spruchreif. II. Sachverhalt 1. Im Strafbefehl vom 15. August 2016 wird dem Einsprecher zusammengefasst vorgeworfen, seinen Personenwagen mit Kennzeichen ... vom 10. Oktober 2015, 09:31 Uhr bis am 12. Oktober 2015, 09:06 Uhr ausserhalb eines markierten Park- felds parkiert zu haben. 2. Unbestritten ist, dass das Fahrzeug am 10. und am 12. Oktober 2015 auf ei- nem blaue Zone-Parkfeld der Stadt Zürich an der ... [Adresse] stand. Unbestritten ist auch, dass der Einsprecher das Fahrzeug während dieser Zeit zu keinem Zeit-
punkt wieder in den Verkehr eingliederte. Der Einsprecher hatte das Fahrzeug dort parkiert und reiste danach für mehrere Tage ins Ausland (vgl. Prot. S. 5). Der Einsprecher macht aber geltend, dass das Fahrzeug nicht ausserhalb des markierten Parkfelds gestanden habe, wie ihm vorgeworfen wird, sondern ledig- lich darüber hinaus geragt sei. Bestritten ist auch die Breite des Schrammbords neben dem Parkfeld. Das Statthalteramt hat in einer Skizze festgehalten, dass der Abstand vom Parkfeld zur angrenzenden Mauer 21 Zentimeter betragen soll (STAZU-act. 10/3). Der Einsprecher bestreitet diesen Abstand, ohne jedoch nähe- re Angaben zum tatsächlichen Abstand zu machen (vgl. STAZU-act. 19/2 und Prot. S. 7). Des Weiteren machte der Einsprecher anlässlich der heutigen Haupt- verhandlung geltend, dass die Busse möglicherweise nicht auf sein Fahrzeug lau- te, da die Ortsbezeichnung falsch sei. Es hiesse auf dem Strafbefehl: "neben der Mauer", sein Fahrzeug sei aber neben einem Holzzaun parkiert gewesen (vgl. Prot. S. 11). 3. Der Sachverhalt ist entsprechend zu erstellen, wobei in den nachfolgenden Erwägungen nur insoweit auf die Aussagen des Einsprechers und die Akten ein- zugehen ist, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 4. Beweismittel Für die Sachverhaltserstellung liegen unter anderem der Polizeirapport vom 1. Dezember 2016 inklusive Beilagen (STAZU-act. 3/1-7), die Fotoaufnahmen des Fahrzeugs des Einsprechers (STAZU-act. 10/5-6 und 11/3-4), der Bericht der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 15. März 2016 (STAZU-act. 12), die statthalterliche Einvernahme des Einsprechers vom 11. August 2016 (STAZU- act. 19) sowie die Aussagen des Einsprecher anlässlich der heutigen Hauptver- handlung (Prot. S. 4 ff.) als Beweismittel vor. Ausserdem sind die Aufnahmen der ... [Strasse] von Google Streetview (STAZU-act. 11/6-8) und die Skizzen des Parkfelds sowie des Fahrzeugs des Einsprechers zu berücksichtigen (STAZU- act. 10/3 und STAZU-act. 13). Alle Beweismittel sind verwertbar, insbesondere da der Einsprecher vor den jeweiligen Einvernahmen auch auf sein Aussageverwei-
gerungsrecht hingewiesen und mit den entsprechenden Beweismitteln konfrontiert wurde (Art. 158 Abs. 1 StPO; vgl. STAZU-act. 19/1 und Prot. S. 4). 5. Beweiswürdigung 5.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 5.2. Zu beachten ist der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c; Urteil 6B_527/2014 des BGer vom 26. September 2014 E. 2.1). 5.3. Der Einsprecher gab auf dem Lenkermeldeblatt erstmals an, dass sein Fahr- zeug teilweise ausserhalb des Parkfelds stand und als Grund für diesen Umstand führte er an, dass sein Fahrzeug zu gross beziehungsweise das Parkfeld zu klein sei (vgl. STAZU-act. 3/6). Auf den Fotoaufnahmen ist das Fahrzeug des Einspre- chers zu sehen, wie es mit mindestens einer Reifenbreite ausserhalb der Markie- rung des Parkfelds steht (vgl. STAZU-act. 10/5-6 und 11/3-4). Dazu hat der Ein- sprecher im Rahmen der heutigen Hauptverhandlung bestätigt, dass es sich auf den Fotoaufnahmen um sein Fahrzeug handelt (Prot. S. 11). Bei der statthalterli- chen Einvernahme vom 11. August 2016 gab der Einsprecher zu Protokoll, dass man bei besagtem Parkfeld nicht korrekt parkieren könne und dass er schon meh- rere Ordnungsbusse habe bezahlen müssen, weil er sein Fahrzeug nicht satt in- nerhalb der Markierung abgestellt habe, andernfalls er jedoch nicht hätte ausstei- gen können (STAZU-act. 19/2). 5.4. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann als erstellt erachtet werden, dass das Fahrzeug des Einsprechers nicht vollständig innerhalb des markierten Parkfelds gestanden hat. Den Einwendungen des Verteidigers, das Fahrzeug ha-
be nicht ausserhalb des markierten Parkfelds gestanden, sondern bloss darüber hinaus geragt (Prot. S. 8), kann nicht gefolgt werden, werden diese Ausführungen doch durch keine der vorhandenen Aussagen oder Beweismittel gestützt. 5.5. Der Einsprecher bestreitet die vom Statthalteramt des Bezirkes Zürich be- rechnete Breite des Schrammbords des Parkfelds. Dieser Einwand ist zu prüfen, insoweit er für die Beurteilung des Falles überhaupt von Relevanz ist. Die Breite des Schrammbords bei genanntem Parkfeld wurde in der Skizze des Statthalter- amts mit 21 Zentimeter beziffert (STAZU-act. 10/3). Der Einsprecher bestreitet dies, ohne jedoch nähere Angaben zur tatsächlichen Breite des Schrammbords zu machen. Auf der Skizze werden detailliert die Breite des Parkfelds, die Breite des Schrammbords und die Breite der Markierung angegeben. Demgegenüber machen der Einsprecher und sein Verteidiger sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung keinerlei Angaben über die Grösse des Parkfelds oder des Schrammbordes (vgl. STAZU-act. 19/2 und Prot. S. 7). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Skizze des Statthalteramts fehlerhaft sein soll. Der Einwand ist für die vorliegenden Beurteilung letztlich nicht entscheidend, geht es bei der vorliegenden Verkehrsregelverletzung doch einzig darum, abzu- klären, ob das Fahrzeug ausserhalb der Markierung abgestellt wurde. 5.6. Den Einwand des Einsprechers, die Busse sei möglicherweise nicht auf das betreffende Fahrzeug ausgestellt worden, weil das Fahrzeug auf den Fotoauf- nahmen nicht neben einer Mauer sondern neben einem Holzzaun stehe, ist auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Im Polizeirapport vom 1. Dezember 2015 wurde als Fahrzeugart ein Personenwagen der Marke Audi mit Kontrollschild ... aufgeführt. Als Übertretungsort wurde die [Adresse] bezeichnet (STAZU-act. 3). Diese Angaben wurden in der Folge vom Einsprecher grundsätzlich auch nicht bestritten (vgl. STAZU-act. 3/6 und STAZU-act. 19). Im Polizeirapport vom 1. Dezember 2015 sowie auf den Fotoaufnahmen des "Tatorts" (STAZU-act. 10/5- 6 und 11/3-4) ist zweifelsfrei das Fahrzeug des Einsprechers sowie das dazuge- hörige Kontrollschild festzustellen. Dies hat der Einsprecher anlässlich der heuti- gen Hauptverhandlung wiederum nicht bestritten (vgl. Prot. S. 11). Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Einsprecher am Ende der Hauptverhandlung neu zur
Behauptung kommt, die Busse sei möglicherweise nicht auf sein Auto ausgestellt worden. Das Auto des Einsprechers stand – wie auf den Fotos ersichtlich – neben einem mauerähnlichen Zaun mit Steinsockel und Holzzaunüberbau. Dieses "Ge- bilde" darf abgekürzt ohne Weiteres als "Mauer" bezeichnet werden. Die Einwen- dungen des Einsprechers sind deshalb als blosse Schutzbehauptungen zu quali- fizieren. 6. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine unüberwindbaren Zweifel beste- hen, dass sich der dem Einsprecher vom Statthalteramt des Bezirkes Zürich vor- geworfene Sachverhalt so verwirklicht hat, weshalb er als erstellt zu betrachten ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer eine Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt. Bestimmt das Gesetz nichts anderes, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Abs. 1 SVG). Art. 27 Abs. 1 SVG ordnet an, dass Signale und Markierungen zu befolgen sind und dass diese den allgemeinen Regeln vorgehen. Art. 79 Abs. 1, 1bis und 1ter SSV ordnen an, wie Parkfelder gekennzeichnet sein müssen und dass, dort wo Parkfelder gekennzeichnet sind, Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder par- kiert werden dürfen. Zudem dürfen Parkfelder nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Bei der rechtlichen Würdigung ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 StPO). 1.1. Das Parkfeld war unbestrittenermassen für die Fahrzeugart der Personen- wagen, wozu das Fahrzeug des Einsprechers zählt, bestimmt. Der Einsprecher hat das Fahrzeug jedoch nicht innerhalb des gekennzeichneten Parkfelds par- kiert. Ob nun das Fahrzeug zu gross beziehungsweise das Parkfeld zu klein war, um das Fahrzeug innerhalb der Markierung des Parkfelds parkieren zu können, ist für die Verletzung dieser Verkehrsregel unerheblich, besteht doch kein grund-
sätzlicher Anspruch auf ein stets genügend grosses Parkfeld. Der Einsprecher wusste, was er tat. Er kannte die Ausmasse seines Fahrzeugs ganz genau. Daher kann der Einschätzung des Statthalteramtes, sein Handeln sei fahrlässig gewe- sen, nicht gefolgt werden. Der Einsprecher hat bereits mehrfach in ähnlicher Wei- se parkiert und wurde unbestrittenermassen auch schon mehrfach dafür gebüsst. Er wusste also, dass sein Handeln geahndet wird und hat dennoch weiterhin auch über eine längere Zeit nicht im Parkfeld parkiert, um besser auf der Fahrerseite aussteigen zu können. Sein Handeln war vorsätzlich. 2. Der objektive und subjektive Tatbestand sind damit erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Insbesondere kann es kein Recht- fertigungsgrund sein, das Fahrzeug zum Teil ausserhalb des gekennzeichneten Parkfelds zu parkieren, um linksseitig aussteigen zu können. Der Einsprecher hät- te sich eine andere Parkiermöglichkeit suchen oder auf der Beifahrerseite aus- steigen müssen. 3. Argumente der Verteidigung und Würdigung 3.1. Der Verteidiger des Einsprechers führte im Rahmen der heutigen Hauptver- handlung aus, dass das betreffende Parkfeld an der ... [Adresse] nicht rechtmäs- sig verfügt und publiziert worden sei. Parkfelder, die ausschliesslich durch Markie- rungen gekennzeichnet werden, sind nach Art. 107 Abs. 1 lit. b SSV von der zu- ständigen Behörde zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Diese Regelung ist jedoch erst seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Vorher musste das Anbringen von Markierungen weder verfügt noch veröffentlicht werden (vgl. Art. 107 Abs. 3 aSSV; MAEDER in: NIGGLI/PROBST/WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 27 N 14 f.). Die Park- felder bei der ... [Adresse] bestanden unbestrittenermassen schon vor dem 1. Ja- nuar 2016, deshalb bestand auch keine Pflicht seitens des Gemeinwesens, diese vorgängig zu verfügen und zu veröffentlichen. 3.2. Des Weiteren moniert der Verteidiger des Einsprechers, dass die Markierun- gen des Parkfelds an der ... [Adresse] die vorgeschriebenen Mindestgrössen nach der Schweizer Norm 640 291a unterschreiten würden und deshalb nicht zu
beachten seien (vgl. Prot. S. 8 ff.). Bei der ... [Strasse] handelt es sich um eine Einbahnstrasse. Gemäss der besagten Norm beträgt die Mindestbreite eines Längsparkfelds in Einbahnstrassen 1.90 m. Diese Mindestbreite ist bei dem Park- feld an der ... [Adresse] gemäss der Auskunft der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich (STAZU-act. 12) eingehalten. Es sind keine Hinweise ersichtlich, die an der Richtigkeit der Auskünfte der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich Zweifel aufkommen liessen. Die Berechnung der Grösse des Parkfelds erscheint schlüssig und ist deshalb als gegeben zu erachten, insbesondere da die Verteidi- gung keine eigenen Messungen behauptet und damit auch keine stichhaltigen Ar- gumente dagegen vorzubringen vermag (vgl. Prot. S. 8 ff.). Entsprechend ist da- von auszugehen, dass die Mindestgrösse nach der Schweizer Norm 640 291a bei besagtem Parkfeld eingehalten ist. 3.3. Im Übrigen ist sogar fraglich, ob besagte Norm überhaupt verbindlich ist. Die Schweizer Norm 640 291a ist nicht in der Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen (SR 741.211.5) enthalten. Somit ist diese Norm 640 291a keine gesamtschweize- risch geltende Vorschrift und deshalb für die Gemeinwesen bei der Anordnung von Markierungen nicht verpflichtend. 3.4. Des Weiteren wäre die Markierung, selbst wenn deren Widerrechtlichkeit be- jaht würde, nicht von vornherein unbeachtlich. Aufgrund der Verkehrssicherheit müssen grundsätzlich auch rechtswidrige Verkehrszeichen beachtet werden (MA- EDER, a.a.O., Art. 27 N 30). Im vorliegenden Fall wäre die Verkehrssicherheit in der ... [Strasse] durch eine Nichtbeachtung der Markierung zwar nicht massiv be- einträchtigt. Dennoch gilt es zu beachten, dass aufgrund der geringen Breite der ... [Strasse] und den beschränkten Platzverhältnissen ein Parkieren innerhalb der markierten Parkfelder unerlässlich ist. Bei einer seitlichen Überschreitung der Parkfeldmarkierung werden die anderen Verkehrsteilnehmer bei der Durchfahrt durchaus behindert. Insbesondere den Ambulanzfahrzeugen oder gar den gros- sen Löschtankwagen der Feuerwehr ist das Fortkommen in besagter Strasse er- heblich erschwert (vgl. dazu STAZU-act. 12/1). Eine Beeinträchtigung der Ver- kehrssicherheit im Falle einer Nichtbeachtung der Markierung müsste somit be-
jaht werden, woraus eine Befolgungspflicht selbst eines rechtswidrigen Verkehrs- zeichens resultieren würde. 3.5. Insgesamt kann gesagt werden, dass die Parkfeldmarkierung weder wider- rechtlich angeordnet noch widerrechtlich ausgestaltet ist. Selbst wenn sie dies aber wäre, so müsste sie der Einsprecher beachten. 4. Der Einsprecher ist damit in teilweiser Abänderung des Strafbefehls des Statt- halteramts des Bezirkes Zürich Nr. ST.2015.10100 vom 15. August 2016 wegen vorsätzlichen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 1, 1bis und 1ter SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Der Tatbestand des Parkierens ausserhalb von Parkfeldern gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 1, 1bis und 1ter SSV sieht als Strafdrohung Busse vor. Dabei handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB, womit gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB eine Busse von bis zu Fr. 10'000.– auszufällen ist. Das Gericht bemisst den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2. Der Einsprecher parkierte mit seinem Fahrzeug ausserhalb eines markierten Parkfelds für eine Zeitdauer von mehr als 10 Stunden. Die Zeitdauer der Ver- kehrsregelübertretung ist erheblich, die Störung der Verkehrssicherheit ist jedoch eher klein. Das Verschulden des Einsprechers ist insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. 3. Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände ist die vom Statthalteramt des Bezirkes Zürich ausgefällte Busse von Fr. 120.– als angemessen und zu bestäti- gen. Für den Fall, dass der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist ei- ne Ersatzfreiheitstrafe von zwei Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
V. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Einsprecher kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1StPO). Es sind ihm sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfah- rens als auch diejenigen des Strafbefehls und der Untersuchung aufzuerlegen.
Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Parkierens ausserhalb von Parkfel- dern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 1, 1bis und 1ter SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 120.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von Fr. 350.– (Kosten gemäss Strafbefehls Nr. ST.2015.10100 vom 15. August 2016 in der Höhe von Fr. 150.– sowie die nachträglichen Ge- bühren in der Höhe von Fr. 200.–) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 120.– werden durch das Statt- halteramt des Bezirkes Zürich eingefordert.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungs- erklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 16. November 2016
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Vizepräsident:
lic. iur. Th. M. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Z. Heiduschke