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GC150199-L ΓÇó Possession of 8 grams of cannabis held non-punishable under BetmG
GC150199-LBezirksgericht Zürich10.09.2015Granted
X objected to a Zurich penalty order for possession of under 10 grams of cannabis. The district court held that the penalty order was formally valid, but that possession of about 8 grams cannabis for own use fell within the non-punishable low-quantity exception of Art. 19b BetmG. It therefore acquitted X. Nevertheless, the court ordered confiscation and destruction of the seized cannabis under Art. 69 StGB. Court costs were put on the court treasury, the penalty-order and later investigation costs were left to the Stadtrichteramt for cancellation, and X received CHF 200 compensation.
Art. 19a Ziff. 1 und Art. 19b BetmG; Art. 69 StGB; Art. 426 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO: Für Cannabis ist bei der Abgrenzung zwischen strafbarer Widerhandlung zum Eigenkonsum und strafloser Vorbereitungshandlung allein die Menge entscheidend; der Besitz einer geringen Menge bis 10 Gramm zum Eigenkonsum fällt unter Art. 19b BetmG und ist nicht strafbar. Die Straflosigkeit schliesst die Einziehung nicht aus, da Art. 69 StGB unabhängig von der Strafbarkeit der betroffenen Person anwendbar bleibt, sofern der Gegenstand zur Begehung einer Straftat bestimmt war und die gesetzlichen Gefährdungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Freispruch sind Verfahrenskosten grundsätzlich der Gerichtskasse aufzuerlegen; eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist zuzusprechen, wenn kein kostenverursachendes verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten vorliegt.
Bezirksgericht Zürich

Geschäfts-Nr.: GC150199-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin MLaw N. Scherrer
Urteil vom 10. September 2015 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Stadtrichteramt Zürich, Register Nr. 15/0192, Gotthardstr. 62, Postfach, 8022 Zürich, Einsprachegegner
gegen
X.,
Einsprecher
verteidigt durch Y.,
betreffend Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(act. 2)
Eine Kopie des Strafbefehls des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2015-017-069 vom 10. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet.
(Prot. S. 5)
Der Einsprecher X. persönlich, in Begleitung seines Verteidigers Y..
(act. 15, sinngemäss)
(act. 18 S. 1)
1.1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich (Nr. 2015-017-069) vom 10. März 2015 wurde X. (nachfolgend: Einsprecher) wegen Besitzes von Cannabis bis zu 10 Gramm in Zürich 1, Stadelhoferstrasse 24, am 12. Januar 2015, um 19.30 Uhr, in Anwendung von Art. 28b BetmG in Verbindung mit Art. 19 BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mit einer Busse von Fr. 100.-bestraft. Zudem wurden dem Einsprecher Kosten bestehend aus einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.-auferlegt (act. 2). Dieser Strafbefehl wurde dem Einsprecher am 12. März 2015 zugestellt (act. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 22. März 2015 liess der Einsprecher durch Y., gehörig bevollmächtigt durch den Einsprecher (vgl. 3/1), fristgerecht Einsprache gegen den vorgenannten Strafbefehl erheben (act. 3). 1.3. Das Stadtrichteramt Zürich hielt nach durchgeführter Untersuchung, namentlich nach Durchführung der Einvernahmen des Einsprechers am 14. April 2015 (act. 7) sowie des Zeugen Z. am 4. Juni 2015 (act. 11), am Strafbefehl fest (act. 12) und überwies die Akten mit Weisung vom 2. Juli 2015 an das Bezirksgericht Zürich (act. 15). 1.4. Mit Verfugung vom 4. August 2015 wurde zur Hauptverhandlung auf den 10. September 2015 vorgeladen (act. 16). Zur Hauptverhandlung erschien der Einsprecher in Begleitung seines nicht berufsmässigen Verteidigers Y. (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil beraten, mündlich eröffnet, kurz begründet und den Anwesenden schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 19; Prot. S. 11). 1.5. Mit Eingabe vom 15. September 2015 wurde vom Stadtrichteramt Zürich gegen das vorliegende Urteil Berufung angemeldet (act. 21).
2.1. Der Einsprecher macht vorab geltend, dass der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 10. März 2015 formungültig sei, da weder der Ort der Ausstellung noch die Unterschrift der ausstellenden Person darin enthalten seien. Das Gesetz verlange in Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO eindeutig, dass Eingaben unterzeichnet werden müssten. Es leuchte in keiner Weise ein, weshalb die Strafverfolgungsbehörden ihre Dokumente nicht eigenhändig unterzeichnen müssen, der betroffene Bürger hingegen schon (act. 18 S. 2).
2.2. Die Strafprozessordnung sieht in Art. 353 Abs. 1 lit. j und lit. k StPO vor, dass ein Strafbefehl Ort und Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift der ausstellenden Person enthält.
Aus dem vorliegenden Strafbefehl geht das Datum der Ausstellung, der 10. März 2015, eindeutig hervor (act. 2). Zutreffend ist, dass der Ort der Ausstellung nicht separat aufgeführt ist. Allerdings ist der Ort der Ausstellung dem Strafbefehl sinngemäss zu entnehmen, da das Stadtrichteramt Zürich als verfügende Behörde im Briefkopf aufgeführt ist und der Titel "Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich" lautet, weshalb der Strafbefehl unzweifelhaft auch in Zürich ausgestellt wurde. Den Formerfordernissen von Art. 353 Abs. 1 lit. j StPO ist damit Genüge getan. Bezüglich Unterzeichnung einer Verfügung hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese mit einer Unterschrift versehen sein müsse, welche allerdings auch faksimiliert sein könne (BGE 97 IV 205 E. 1; BGE 105 V 248 ff.). Da der Strafbefehl vorliegend neben einer Faksimile-Unterschrift auch die Bezeichnung der ausstellenden Person ( ) enthält sind die Formvorschriften von Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO gewahrt. Die weiteren Formerfordernisse von Art. 353 Abs. 1 StPO sind ebenfalls erfüllt und die Gültigkeit des Strafbefehls vom 10. März 2015 ist demnach gegeben.
3.1. Das Stadtrichteramt Zürich wirft dem Einsprecher gemäss Strafbefehl vom 10. März 2015 vor, er sei am 12. Januar 2015, um 19.30 Uhr, in Zürich 1 an der Stadelhoferstrasse 24 in Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis gewesen (act. 2).
3.2. Der Rapport erstellende Polizeibeamte führte in der Befragung durch das Stadtrichteramt Zürich vom 4. Juni 2015 als Zeuge sinngemäss aus, er sei damals mit seinem Kollegen am Bahnhof Stadelhofen gewesen. Sie hätten dort zwei jüngere Herren beobachtet. Als diese sie erblickt hätten, seien sie (die jüngeren Herren) weggegangen. Sie seien ihnen dann nachgelaufen und hätten sie einer Personenkontrolle unterzogen. Der Kollege des Einsprechers habe dabei einen Joint in der Hand gehabt und sei gerade an der Vorbereitung gewesen. Der Einsprecher selbst habe einen Robidog-Sack auf sich getragen, in welchem sich Marihuana befunden habe. Er habe den Sack zum Wiegen mitgenommen, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich um weniger als 10 Gramm Cannabis gehandelt habe (act. 11).
3.3. Der Einsprecher zeigte sich bezüglich des Sachverhalts sowohl in der Befragung durch das Stadtrichteramt Zürich vom 14. April 2015 wie auch anlässlich der Hauptverhandlung geständig. Er führte sinngemäss aus, er sei am 12. Januar 2015 mit einer weiteren Person an der Stadelhoferstrasse 24 gewesen. Während sein Begleiter an der Vorbereitung eines Joints gewesen sei, seien sie von der Polizei erblickt worden, wobei sie die Polizisten für Securitas-Mitarbeiter gehalten hätten. Sie hätten sich dann zu Fuss auf den Weg gemacht, seien jedoch durch die Polizisten angehalten und kontrolliert worden. Während der Kontrolle sei bei ihm knapp 8 Gramm Cannabis gefunden und sichergestellt worden, das er in der Jackentasche auf sich getragen habe. Zum Konsum von Cannabis sei es damals nicht gekommen. (act. 7 S. 2, Prot. S. 7 ff.).
3.4. Der Einsprecher ist demnach bezüglich des Besitzes von bis zu 10 Gramm Cannabis gemäss Strafbefehl vom 10. März 2015 geständig und das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ist folglich erstellt.
4.1. Das Stadtrichteramt Zürich würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG und beantragt, der Einspre-
cher sei in Anwendung von Art. 28b BetmG mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen (act. 2; act. 15).
4.2. Der Verteidiger machte an der Hauptverhandlung geltend, der Einsprecher habe sich durch sein Verhalten nicht strafbar gemacht. Da der Einsprecher lediglich eine geringe Menge Cannabis im Sinne von Art. 19b Abs. 2 BetmG auf sich getragen habe, sei die ihm zur Last gelegte Handlung als straflose Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG zu qualifizieren und der Einsprecher demnach freizusprechen (act. 18 S. 4 ff.).
4.3. Nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht, mit Busse bestraft. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erklärt unter Anderem den unbefugten Besitz von Betäubungsmitteln für strafbar. Des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln macht sich strafbar, wer ohne Bewilligung über kontrollierte Substanzen, die im Anhang 1 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV) aufgeführt sind, Gewahrsam ausübt (OFK-BetmG FINGERHUTH / TSCHURR, Art. 19 BetmG N 84).
4.4. Bei Cannabis handelt es sich um eine gemäss Anhang 1 der BetmVV kontrollierte Substanz. Der Besitz von knapp 8 Gramm Cannabis wird vom Einsprecher vorliegend nicht bestritten. Er bestätigt, das Cannabis in einem Robidog-Sack in einer Jackentasche auf sich getragen zu haben (Prot. S. 8). Der Einsprecher hatte das Cannabis demnach bewusst in Gewahrsam, womit die Tatbestandsmässigkeit von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG gegeben ist. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass der Einsprecher das Cannabis zum Eigenkonsum auf sich getragen hat. Demzufolge war seine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG auf den eigenen Konsum ausgerichtet. Die Handlung erfüllt folglich den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in der Variante der Widerhandlung zum eigenen Konsum.
4.5. Gemäss Art. 19b BetmG ist jedoch nicht strafbar, wer nur eine geringe Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur
Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, wobei nach Art. 19b Abs. 2 BetmG 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis als geringfügige Menge gelten.
Der Einsprecher beruft sich auf diesen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund in der Variante der Vorbereitung des eigenen Konsums.
4.6. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob der Besitz von knapp 8 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum eine Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19b BetmG darstellt, oder ob der Gesetzgeber lediglich unmittelbare Vorbereitungshandlungen des Eigenkonsums von der Strafbarkeit ausnehmen wollte.
4.7. In der Lehre wird zur Abgrenzung zwischen Art. 19b BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG mehrheitlich einzig auf die Menge der Betäubungsmittel abgestellt. So hält FINGERHUT – vor Einführung des Ordnungsbussenverfahrens sowie der Definierung der geringfügigen Menge von Cannabis in Art. 19b Abs. 2 BetmG – in Anlehnung an SCHÜTZ fest, dass der einzige materielle Unterschied zwischen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, zweiter Satzteil, und Art. 19b Abs. 1 BetmG, erster Satzteil, darin bestehe, dass sich im ersten Fall die Widerhandlung nach dem Wortlaut des Gesetzes auf jede beliebige Menge eines Betäubungsmittels beziehen könne, während sich der Täter im zweiten Fall nur dann nicht strafbar mache, wenn es sich um geringfügige Mengen handle (OFK-BetmG FINGERHUTH / TSCHURR, Art. 19b BetmG N 2).
Gemäss MAURER decken sich die Vorbereitungshandlungen für den eigenen Konsum nach Art. 19b BetmG mit den Beschaffungshandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG. Sofern die Voraussetzungen von Art. 19b BetmG erfüllt seien, gehe diese Bestimmung Art. 19a BetmG vor (OFK-StGB, DONATSCH [Hrsg.], Art. 19b BetmG N 1 ff.). Der Konsum geringfügiger Drogenmengen falle unter Art. 19a Ziff. 2 BetmG, der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken hingegen unter Art. 19b BetmG (BGE 124 IV 185 f.; BGer 1A.109/2003 vom 3. Juni 2003, Erw. 4.1).
ALBRECHT interpretiert die Vorbereitungshandlungen nach Art. 19b BetmG – ebenfalls vor der Einführung des Ordnungsbussenverfahrens sowie der Definierung
der geringfügigen Menge von Cannabis in Art. 19b Abs. 2 BetmG – zwar enger als nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, indem er Weitergabehandlungen, selbst wenn sie dem eigenen Konsum dienen, als von der Straffreiheit ausgeschlossen erachtet. Erwerb und Besitz einer geringfügigen Menge Betäubungsmittel mit dem Ziel, dieses zu konsumieren, werden seiner Meinung nach aber ebenfalls von Art. 19b BetmG erfasst (ALBRECHT / SCHUBART, Die Strafbestimmungen des BetmG, Art. 19b N 3 f.).
4.8. Auch der Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates sowie die Stellungnahme des Bundesrates zur Einführung des Ordnungsbussenverfahrens bei Cannabiskonsum deuten darauf hin, dass die Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG weit zu interpretieren sind. So spricht der Bericht der Kommission des Nationalrates in diesem Zusammenhang von einer straflosen geringfügigen Menge des Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis (BBl 2011, S. 8207) und der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass dadurch der straffreie Besitz von Cannabis neu präzis geregelt werde (BBl 2011, S. 8223).
4.9. Es ist deshalb davon auszugehen, dass von Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht nur unmittelbare Vorbereitungshandlungen des Eigenkonsums erfasst werden, sondern dass der Gesetzgeber dadurch generell den Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum von der Strafbarkeit ausgenommen hat. Als Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 19b BetmG ist folglich einzig auf die Menge der Betäubungsmittel abzustellen. Für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis hat der Gesetzgeber dabei eine fixe Grenze von 10 Gramm eingeführt, welche zu beachten ist. Der Besitz von knapp 8 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum ist somit als Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG straffrei, womit sich der Einsprecher im vorliegenden Fall zurecht darauf beruft.
4.10. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Anwendbarkeit von Art. 28b BetmG (Ordnungsbussenverfahren) gemäss eindeutigem Wortlaut des Gesetzes einen tatsächlichen Betäubungsmittelkonsum voraussetzt. Da der Einsprecher im vorliegenden Fall jedoch unbestrittenermassen im Kontrollzeitpunkt keine Betäu-
bungsmitteln konsumierte, ist eine Anwendbarkeit von Art. 28b BetmG ausgeschlossen. Der Einsprecher ist folglich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht schuldig und von diesem Vorwurf freizusprechen.
5.1. Der Einsprecher beantragt, das beschlagnahmte Cannabis sei herauszugeben. Er begründet dies damit, dass sich aus der Straflosigkeit des Besitzes einer geringfügigen Menge Cannabis ableiten lasse, dass das cannabishaltige Produkt nicht eingezogen werden dürfe. Dies gehe auch aus dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats zur Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes hervor (act. 18 S. 7).
5.2. Dem Einsprecher ist insofern zuzustimmen, als dass der Bericht der Kommission des Nationalrates festhält, dass eine geringfügige Menge Cannabis, die die Täterin oder der Täter nur bei sich trage, nicht eingezogen werden könne, da der Besitz von geringfügigen Mengen eines Betäubungsmittels nach Art. 19b Abs. 1 BetmG straflos sei (BBI 2011, S. 8210).
5.3. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich bei Cannabis weiterhin um eine kontrollierte Substanz gemäss Anhang 1 BetmVV handelt. Nach Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgegangen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
Eine grundsätzliche Legalisierung von Cannabis hat auch mit der Einführung des Ordnungsbussenverfahrens nicht stattgefunden, selbst wenn der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis nicht mehr strafbar ist. Art. 19b Abs. 1 BetmG hält denn auch lediglich fest, dass Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum nicht strafbar seien. Dass durch Art. 19b BetmG eine generelle Legalisierung von geringfügigen Mengen an Betäubungsmitteln hätte erreicht werden sollen, kann weder dem Gesetz noch dem Bericht der Kommission des Nationalrates oder der Stellungnahme des Bundesrates entnommen werden. Hinzukommt, dass der
Konsum von geringfügigen Mengen Betäubungsmitteln weiterhin strafbar ist. Da sich der Einsprecher darauf beruft, das Cannabis zum Zweck des Eigenkonsums besessen zu haben, ist als erwiesen zu erachten, dass dieses zur Begehung einer Straftat – nämlich des Betäubungsmittelkonsums – bestimmt war.
Gemäss Art. 1 lit. c BetmG sollen durch das Gesetz Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens geschützt werden. Nach Art. 1 lit. d BetmG soll die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor den Gefahren geschützt werden, die von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausgehen. Da Cannabis in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung aufgeführt ist, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die Substanz ein entsprechendes Gefährdungspotential aufweist, weshalb auch die weiteren Voraussetzungen der Einziehung i.S.v. Art. 69 StGB erfüllt sind.
Das sichergestellte Cannabis ist deshalb einzuziehen und zu vernichten.
6.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Ein entsprechendes Benehmen des Einsprechers ist vorliegend nicht auszumachen, weshalb die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten des Strafbefehls sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten sind dem Stadtrichteramt Zürich zur Abschreibung zu überlassen.
6.2. Der Einsprecher hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Einsprecher beantragt eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 200.– für die Entschädigung seines Verteidigers (act. 18 S. 9).
6.3. Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Rechtslage erscheint der Beizug eines Rechtsbeistands grundsätzlich angezeigt. Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 200.– für eine nicht berufsmässige Vertretung ist aufgrund der Umstände des vorliegendes Falles als angemessen zu erachten, weshalb dem Einsprecher eine Umtriebsentschädigung im beantragten Umfang zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
und hernach als begründetes Urteil an
Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 10. September 2015
Der Bezirksrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury
MLaw N. Scherrer