Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB250065-L / U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann Gerichtsschreiber MLaw L. Neri Urteil vom 15. August 2025 (Ausfertigung mit schriftlicher Begründung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. März 2025
Strafbefehl: (act. 7) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. März 2025 ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte A._____. Antrag der Anklagebehörde: (act. 7, 13 und 14; sinngemäss) Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. März 2024 in der Un- tersuchung Nr. .../2024/10037424 sei zu bestätigen. Anträge des Beschuldigten: (act. 18 und Prot. S. 5 ff., sinngemäss) Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei einzustellen, eventualiter sei der Be- schuldigte freizusprechen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Mit Strafbefehl vom 11. März 2025 wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 24. März 2025 zugestellt (act. 7). Der Beschuldigte erhob am 29. März 2025 (rechtzeitig) Einspra- che gegen diesen Strafbefehl (act. 8). Mit Verfügung vom 19. Juni hielt die Staats- anwaltschaft nach Ergänzung der Untersuchung am Strafbefehl fest und überwies
den Strafbefehl mit den Akten an das hiesige Einzelgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 13). 2.Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 wurde der Beschuldigte zur Hauptverhand- lung vorgeladen (act. 15/1). Diese wurde am 15. August 2025 durchgeführt. Das Urteil wurde mündlich eröffnet, begründet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (act. 19; Prot. S. 5 ff.). Mit Eingabe vom 23. August 2025 meldete der Beschuldigte die Berufung an (act. 20). II. Sachverhalt 1.Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Wesentliches Folgendes vor: Der Beschuldigte sei am 24. Mai 2024, ca. 06.30 Uhr, auf einer VBZ-Busfahrt in Richtung Bahnhof Wiedikon einer Billettkontrolle unterzogen worden. Der Be- schuldigte habe keinen gültigen Fahrausweis vorweisen können. Der VBZ-Mitar- beiter / Kontrolleur B._____ habe anhand des vom Beschuldigten vorgewiesenen Swisspass die Personalien erfasst. Der Beschuldigte habe den Bus an der Halte- stelle Triemli eilig verlassen wollen im Hinblick auf seinen Arbeitsantritt. Der Kon- trolleur habe (aber) die Personalienerfassung bzw. die Billettkontrolle noch nicht abgeschlossen gehabt und den Beschuldigten nach Verlassen des Busses am Oberkörper zurückgehalten. Dabei sei ein verbaler Disput entbrannt. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte den Kontrolleur auf dem Perron an der Haltestelle Triemli in den Rücken gestossen, sodass der Kontrolleur in Rich- tung eines gerade losfahrenden Busses gestrauchelt sei, sich aber habe auffangen können. Der Kontrolleur habe dadurch zwar keine Verletzungen erlitten, jedoch habe die Billettkontrolle durch die VBZ-Mitarbeiter aufgrund des Verhaltens des Be- schuldigten nicht reibungslos durchgeführt werden können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich bei B._____ um einen VBZ-Mitarbeiter im Dienst gehandelt habe und dass der Kontrolleur in Ausübung seines Amtes und im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte einerseits bewusst bzw. zumindest in Kauf nehmend den Kontrolleur tätlich angegriffen und anderseits dessen Amtshandlung erschwert, was er ebenfalls zumindest billigend in Kauf genommen habe.
2.1. Der Anklagevorwurf ist im Wesentlichen schon aufgrund der Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei (act. 3/1), bei der Staatsanwaltschaft (act. 12) und heute vor Gericht (Prot. S. 8 ff.) erstellt. So gab er bei der Polizei insbesondere an, der Kontrolleur habe ihn immer noch festgehalten, als sie ausgestiegen seien. Er habe ihm draussen noch einmal gesagt, er solle ihn loslassen, als dies nichts ge- fruchtet habe, habe er nach hinten gegriffen, ihn gepackt, nach vorn gezogen und von sich weggestossen. Er sei wütend gewesen, weil ihn der Kontrolleur nie losge- lassen habe. Nach dem Stoss sei der Kontrolleur fast gestrauchelt, habe sich aber fangen können (act. 3/1 F/A 3 f.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte er, der Kon- trolleur habe ihn (auch draussen) immer noch festgehalten, indem er ihn von hinten umarmt habe. Er habe Abstand gebraucht und den Kontrolleur von sich weggestos- sen (act. 12 S. 4 f. und F/A 12). Dies bestätigte er letztlich auch an der heutigen Hauptverhandlung (Prot. S. 9 ff.). Die Angabe des Beschuldigten, der Kontrolleur sei nicht wegen ihm gestrauchelt (Prot. S. 9), ist eine offensichtliche Schutzbehaup- tung. Der Beschuldigte nannte denn auch keinen anderen nachvollziehbaren Grund für das Straucheln des Kontrolleurs. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei B._____ um einen Ticketkontrolleur handelte, der eine Billettkontrolle durchführte (act. 12 F/A 14). 2.2. Der Beschuldigte machte in tatsächlicher Hinsicht geltend, der Kontrolleur habe ihn - entgegen der Anklage - nicht erst nach Verlassen des Busses ange- fasst/festgehalten (act. 9 F/A 30) und er habe den Kontrolleur vor dem stehenden Bus weggestossen (act. 9 F/A 9); der Bus sei im Moment des Stosses noch am Blinken und noch nicht am Fahren gewesen (act. 3/1 F/A 4). Als Beweismittel zu diesen Punkten kommen die polizeilichen Einvernahmen von B._____ vom 30. Mai 2024 (act. 3/2) sowie C._____ vom 25. Juli 2024 (act. 3/3) in Betracht. Die beiden Vorgenannten wurden "nur" im polizeilichen Ermittlungsverfahren als polizeiliche Auskunftspersonen befragt, ohne Konfrontation mit dem Beschuldigten. Eine - par- teiöffentliche - Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wurde nicht durchge- führt. Die Aussagen/Einvernahmen von B._____ sowie C._____ sind deshalb nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertbar. Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Entsprechend ist von der Darstellung des Beschuldigten auszugehen, d.h. dass der Kontrolleur den Beschuldigten bereits im Bus bis zum Stoss des Beschuldigten fest-
gehalten hat und dass der Bus zum Zeitpunkt des Stosses noch stand und noch nicht losgefahren war. 2.3. Die übrigen relevanten Sachverhaltselemente sind unbestritten bzw. durch die Ausführungen des Beschuldigten implizit anerkannt. Der Anklagesachverhalt ist mit den vorstehenden Präzisierungen (E. II.2.2) erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1.Strafbefehl Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (act. 7). 2.Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 2.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar, wer einen Beamten während einer Amtshandlung an einer Handlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, tätlich angreift. 2.2. Der Beschuldigte richtete die ihm vorgeworfene Handlung (Wegstossen) ge- gen einen Ticketkontrolleur der VBZ, gegen einen Angestellten eines Unterneh- mens nach dem Personenbeförderungsgesetz, mithin einen Beamten (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). In ZVV-Tarif 651.8, Kapitel 7, wird die Fahrausweiskontrolle gere- gelt. Daraus folgt, dass es sich bei der Fahrausweiskontrolle um eine Amtshand- lung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB handelt. Der Beschuldigte machte wieder- holt geltend, die Ticketkontrolle/Amtshandlung sei bereits abgeschlossen gewesen, als er den Kontrolleur weggestossen habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Ge- mäss Ziff. 7.532 des vorerwähnten Tarifs werden bei einem Vorfall ("RogF", Reise ohne gültigen Fahrausweis) die Personalien im Fahrausweiskontrollgerät aufge- nommen, die Reisenden erhalten einen Kundenbeleg, der Vorfall wird von den Rei- senden zuhanden des Fahrausweiskontrolldienstes mit einer Unterschrift quittiert, wo möglich wird direkt auf dem Display des Fahrausweiskontrollgeräts unterschrie- ben, ansonsten auf einer Kopie des Kundenbelegs (s. Tarif, abrufbar im Internet).
Der Beschuldigte wurde nach seinen eigenen Aussagen darauf hingewiesen, dass er unterschreiben müsse, und kam dieser Aufforderung nicht nach (vgl. act. 3/1 F/A 3). Folglich war die Amtshandlung zum Zeitpunkt des Stosses noch nicht abge- schlossen. Unter tätliche Angriffe bei einer Amtshandlung sind unmittelbare körper- liche Einwirkungen auf den Beamten im Sinne von Art. 126 StGB zu verstehen; der tätliche Angriff muss sich nicht gegen die Amtshandlung richten, diese braucht nicht gehindert zu sein, vorausgesetzt wird lediglich ein Angriff während einer Amtshand- lung (OFK/StGB-ISENRING, 285 N 11 ff.). Eine Tätlichkeit (im Sinne von Art. 126 StGB) ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat; die Verursachung von Schmerzen wird nicht vorausgesetzt (OFK/StGB-DONATSCH, 126 N 1). Der Be- schuldigte hat den Kontrolleur vor Abschluss der Ticketkontrolle und damit während einer Amtshandlung derart gestossen, dass dieser beinahe gestrauchelt wäre. Dies geht über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinaus. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.3 Der Beschuldigte machte geltend, der Kontrolleur habe ihm den Swisspass aus der Hand genommen, den (Kontrolleur-)Ausweis nicht gezeigt, seine Bewe- gungsfreiheit eingeschränkt und ihn zu seinem Verhalten (Wegstossen) genötigt (act. 18). Aufgrund der Angaben des Beschuldigten, denen keine verwertbaren Be- weismittel entgegenstehen, muss davon ausgegangen werden, dass der Kontrol- leur bei der Kontrolle des Beschuldigten die Vorgaben gemäss Tarif Ziff. 7.520 ff. nicht vollumfänglich eingehalten hat. Insbesondere scheint zumindest fraglich, ob der Kontrolleur den Beschuldigten festhalten durfte. Eine entsprechende Kompe- tenz findet sich im erwähnten Tarif nicht. Vielmehr scheint dies (Festhalten) der Transportpolizei, allenfalls dem Sicherheitsdient, gemäss Art. 4 BGST (SR 745.2) vorbehalten. Allerdings sind selbst materiell rechtswidrige Amtshandlungen von Art. 285 StGB grundsätzlich geschützt (BGE 98 IV 41, 45; vgl. dazu auch BSK StGB-HEIMGARTNER, vor Art. 285 N 17). Eine Amtshandlung verliert ihren strafrecht- lichen Schutz nur, wenn sie nichtig ist, kein wirksamer Rechtsschutz zu erwarten ist und der Widerstand zur Wahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient. Nichtigkeit liegt vor, wenn die Amtshandlung an einem schweren,
offensichtlich erkennbaren materiellen oder formellen Rechtsmangel leidet (OFK/StGB-ISENRING, 285 N 13 m.w.H.). Daraus folgt, dass der Beschuldigte selbst bei Nichtigkeit der Amtshandlung des Kontrolleurs allenfalls berechtigt gewesen wäre, sich aus der Umklammerung bzw. dem Festhaltegriff zu lösen. Vorliegend hat es der Beschuldigte aber nicht dabei belassen, sondern den Kontrolleur (in den Rücken) weggestossen, sodass dieser fast strauchelte (zu Boden fiel). Demnach kann der Beschuldigte daraus, dass er vom Kontrolleur festgehalten wurde, im Schuldpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Angesichts der kurzen Dauer und geringen Intensität des Festhaltens kann klarerweise nicht auf eine Nötigung oder Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 181 bzw. 183 Ziff. 1 StGB geschlossen wer- den, die allenfalls die Handlung des Beschuldigten hätten rechtfertigen können. Umso weniger haben das Wegnehmen des Swisspass oder das Nicht-Zeigen des Ausweises durch den Kontrolleur einen Einfluss. 2.4 Zusammengefasst trifft die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft zu. Ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschlussgrund liegt nicht vor. Der Be- schuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1.Strafrahmen Der Strafrahmen bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB reicht von drei Tagen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder von drei bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe. Strafschärfungs- oder Strafmil- derungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen wür- den, liegen nicht vor. 2.Strafart 2.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 2.2. Im vorliegenden Fall ist von einer hinreichend abschreckenden Wirkung einer Geldstrafe auszugehen. Zudem erscheint die Vollziehbarkeit einer Geldstrafe nicht ausgeschlossen. Demzufolge ist eine Geldstrafe auszufällen. 3.Tatkomponente/Verschulden, Einsatzstrafe 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die behinderte Amtshandlung von vergleichsweise geringer Bedeutung ist (Massengeschäft, Stichkontrollen, zur Prävention im Übertretungsbereich). Erstellt ist ein blosses Wegstossen, wenn auch in den Rücken, woraus in aller Regel keine gravierenden Verletzungen resultieren. Insgesamt ist objektiv von einem leichten Verschulden auszugehen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventua- lvorsätzlich handelte. Er handelte, weil er das Verhalten des Kontrolleurs - teilweise zu Recht - als unrechtmässig/unverhältnismässig einstufte, und nicht planmässig. Aufgrund seiner Epilepsie hat der Beschuldigte grössere Mühe mit Körperkontakt, weshalb er sich im Vergleich zu anderen Menschen schneller bedrängt fühlt, was sein Verschulden relativiert. Er offenbarte keine grosse kriminelle Energie. Auch auf der subjektiven Seite wiegt das Verschulden leicht. 3.3 Aufgrund des insgesamt leichten Verschuldens erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze festzusetzen. 4.Täterkomponenten, Nachtatverhalten 4.1 Gemäss Strafregisterauszug hat der Beschuldigte keine Vorstrafen (act. 16). Er leide an Epilepsie (act. 12 F/A 9; act. 17 S. 1). Der Beschuldigte war in objektiver Hinsicht seit Beginn des Verfahrens geständig (act. 3/1 F/A 2–4, act. 12 S. 4 f.; Prot. S. 9 f.) und verhielt sich kooperativ im Strafverfahren. 4.2 Das Geständnis des Beschuldigten und dessen Kooperation rechtfertigen es, die (Einsatz-)Strafe auf 20 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.
5.Tagessatzhöhe 5.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel zwischen Fr. 30.– und Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). 5.2. Der Beschuldigte erklärte an der Hauptverhandlung, dass er monatlich Fr. 4'500.– netto verdiene. Sein Anteil an den Mietkosten betrage Fr. 600.– pro Mo- nat. Der Beschuldigte habe kein Vermögen, jedoch Schulden in unbekannter Höhe, wobei er monatlich Fr. 1'000.– abzahle (Prot. S. 7 f.). Davon ausgehend ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 90.– festzulegen. 6.Keine Verbindungsbusse 6.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Verbindungsbusse von Fr. 600.– (act. 7 S. 1). 6.2. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse ver- bunden werden. Eine Verbindungsbusse kommt in Fällen mit einer Schnittstellen- problematik in Betracht sowie dann, wenn trotz Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Sie dient der Spezialprävention (BGE 149 IV 321, E. 1.3.1 m.w.N.). 6.3. Eine eigentliche Schnittstellenproblematik besteht nicht im Bereich des vorlie- genden Delikts (Art. 285 StGB). Das Fahren ohne gültigen Fahrausweis, für das gemäss dem erwähnten Tarif, Ziff. 7.104, der Fahrpreis sowie ein Zuschlag bezahlt werden muss (vgl. auch Art. 20 PBG), gibt keinen Anlass für eine Verbindungs- busse. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte seitens des Transportunterneh- mens bis heute noch keine Rechnung erhalten hat (Prot. S. 11). Aufgrund der fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der mit diesem Urteil ausgefällten Sanktion und der mit diesem Urteil für den Beschuldigten einhergehenden Kosten- folgen erscheint eine Verbindungsbusse nicht angezeigt.
7.Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.– angemessen. V. Vollzug 1.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine günstige Legalprognose wird mit- hin vermutet. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe auf, legt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren fest (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.Nach der Ausfällung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen ist die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren den nicht vorbe- straften Beschuldigten genügend beeindruckt, um ihn von weiterer Delinquenz ab- zuhalten. Besondere Umstände, welche ein Abweichen von der gesetzlichen Ver- mutung der günstigen Legalprognose begründen würden, sind nicht ersichtlich. Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Dauer der Pro- bezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. VI. Kostenfolgen 1.Dem Beschuldigten sind, da er verurteilt wird, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 150.– (Minimalgebühr) festzusetzen. Für die weiteren Kosten/Auslagen so- wie die Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.– (act. 14) kann auf den Kosten- block im Dispositiv verwiesen werden.
Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 150.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 7.Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 15. August 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht Der Bezirksrichter: lic. iur. B. Häusermann Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Neri
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), -wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, -wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.