Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr. GB250044-D/U/B-2/sw Mitwirkend:Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Weinmann Verfügung vom 13. Januar 2026 in Sachen Statthalteramt Bezirk A., Ankläger gegen B., Beschuldigter betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 überwies der Ankläger die Akten betref- fend den Strafbefehl vom 3. November 2025 (ref ST.2025....; act. 3/2) an das hie- sige Gericht, wobei er beantragte, es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschuldigten zu spät erfolgt sei (act. 1). 2.Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde dem Beschuldigten Frist ange- setzt, um sich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern (act. 4). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist. II. Rechtliche Würdigung 1.Das erstinstanzliche Gericht entscheidet im Strafbefehlsverfahren über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Über die Gültigkeit der Einsprache wird, da sie Prozessvoraussetzung ist, vorfrageweise ent- schieden (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Ist die Einsprache ungültig, wird der Strafbe- fehl zum rechtskräftigen Urteil und das Gericht erlässt einen Nichteintretensent- scheid (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 356 N 16). 2.Gemäss Art. 357 Abs. 2 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Einsprache- frist bei Strafbefehlen zehn Tage. Für die Eröffnung und Zustellung des Strafbefehls sowie den Fristenlauf gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Art. 84 ff. und Art. 89 ff. StPO. Damit beginnt die 10-tägige Frist zur Erhebung der Einsprache am Folgetag nach dessen Zustellung zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Einspra- chefrist ist gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, ei- ner schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO).
3.Die Sendung mit dem Strafbefehl vom 3. November 2025 wurde dem Be- schuldigten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 4. Novem- ber 2025 zur Abholung gemeldet und von diesem noch gleichentags abgeholt (act. 3/3). Folglich begann die Einsprachefrist am darauffolgenden Tag, mithin dem 5. November 2025, zu laufen und endete am 14. November 2025. Die Einsprache des Beschuldigten datiert vom 17. November 2025 und wurde gemäss Sendungs- verlauf der Schweizerischen Post an jenem Tag aufgegeben (Sendungsnummer:... ; act. 3/4). Damit erweist sich die Einsprache als verspätet und ungültig. Der Straf- befehl vom 3. November 2025 wurde zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Ur- teil. Auf die Einsprache ist nicht einzutreten. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Angesichts des Aufwandes des Falles sowie aufgrund der Erledigung ohne mate- rielle Prüfung ist die Entscheidgebühr gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Ent- scheidgebühr dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). IV. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Diese ist innert zehn Tagen ab der Zustellung dieses Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: 1.Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Straf- befehl des Statthalteramts Bezirk A._____ vom 3. November 2025 (ref ST.2025....) ungültig ist. 2.Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und vollstreckbar.
3.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4.Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.Schriftliche Mitteilung an -den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde); -den Ankläger (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an -den Ankläger unter Beilage der Untersuchungsakten (gegen Empfangs- schein). 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, ein- gereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Dielsdorf, 13. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. Ch. Büchi Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Weinmann