Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250010-H / U2 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw R. Meli Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schoch Urteil vom 28. November 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Ankläger gegen A., Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon vom 14. Februar 2025 (act. 4) ist diesem Urteil in Kopie angeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) Der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers RA lic. iur. X._____. Anträge: 1.Des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon (act. 4 i.V.m. act. 22): Bestätigung des Strafbefehls vom 14. Februar 2025 Der Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls schuldig zu sprechen Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen Dem Beschuldigten seien die Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 330.– sowie die nachträglichen Gebühren von Fr. 80.– aufzuerle- gen. 2.Der Verteidigung (Plädoyer): - Der Beschuldigte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfäng- lich freizusprechen.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Die Kantonspolizei rapportierte am 7. Februar 2025 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, den der Beschuldigte verursacht haben soll (act. 1). Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2025 des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon ZH (fortan: Statthalteramt) wurde der Beschuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrs- regeln mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (act. 4). Zudem wurden ihm die Ver- fahrenskosten im Umfang von Fr. 330.– auferlegt. Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Einsprache (act. 5). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren ge- mäss Art. 355 StPO, hielt das Statthalteramt am Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a fest und überwies die Akten dem hiesigen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 22). 2.Mit Vorladung vom 3. November 2025 (act. 23) wurde die Hauptverhandlung auf den 28. November 2025 angesetzt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers RA X._____ erschien (Prot. S. 4). Das Gericht sprach den Be- schuldigten vollumfänglich frei. Das Urteil wurde mündlich eröffnet und kurz be- gründet und dem Beschuldigten und seinem Rechtsvertreter zudem im schriftlichen Dispositiv übergeben (Prot. S. 20). Dem Statthalter wurde es schriftlich zugestellt (act. 30), woraufhin dieser mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Berufung anmeldete (act. 28). II. Sachverhalt 1.Anklagevorwurf Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 14. Februar 2025 vor, dieser habe am 4. Januar 2025, 23 Uhr, auf der Autobahn A1, Rampe Zürich/B./C., Fahrtrichtung D._____, einen Pfadschlitten, der zwar auf der zweispurigen Fahrbahn auf der rechten Fahrspur fuhr, aber ein wenig in die linke Fahrspur ragte, trotz dessen gesetztem linken Richtungsblinker überholt.
2.Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte anerkennt zwar, dass es am fraglichen Abend zwischen sei- nem von ihm gelenkten Fahrzeug und dem Pfadschlitten am besagten Ort zu einer Kollision gekommen ist, bestreitet aber den Unfallhergang. Es ist daher zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt werden kann. Zentral ist dabei die Frage, wie der Unfall auf der Rampe Zürich/B./C. passiert ist, insbesondere wo sich der unfallbeteiligte Pfadschlitten im Moment, als der Beschuldigte an die- sem vorbeifahren wollte, auf der Fahrbahn befand und ob der Pfadschlittenfahrer in diesem Moment bereits den Richtungsblinker gesetzt hatte bzw. ob der Beschul- digte den Blinker sehen konnte. 3.Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1.Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Dabei ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt somit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt. Vielmehr hat das Gericht auf objektivier- und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hin- reichender Sicherheit für bewiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO sowie Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist erforderlich, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die im Verfahren vor- gebrachten Beweise die Schuld der beschuldigten Person in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise zu stützen vermögen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch setzt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verwirkli- chung des in Frage stehenden Straftatbestandes voraus. Andernfalls muss in dubio pro reo ein Freispruch erfolgen. Allerdings setzt eine Verurteilung nicht eine gleich- sam mathematische Gewissheit voraus. Es ist bereits genügend, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Hinge- gen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (vgl. BGer 6B_76/2021 E. 2.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.).
3.2.Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist (OGer ZH SB210304 vom 16. Dezember 2021 E. III.2). Beim Abwägen von Aussagen ist dabei zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu unterschei- den. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozes- sualen Stellung und einem allfälligen wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Prozesses vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Beteiligten (OGer ZH SB210090 vom 17. Mai 2022 E. III.E.1). Der allge- meinen Glaubwürdigkeit kommt nach heutiger Erkenntnis kaum mehr relevante Be- deutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tat- sächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). 4.Beweismittel 4.1. Überblick über die Beweislage Als Beweismittel liegen insbesondere der Polizeirapport vom 7. Februar 2025 inkl. der Aussagen der beiden Pfadschlittenfahrer als Auskunftspersonen und der ersten Aussage des Beschuldigten vor der Polizei (act. 1), die polizeiliche Fotodo- kumentation der Unfallstelle (act. 3) sowie die Einvernahme des Beschuldigten am 28. August 2025, an welcher er weitere eigene Fotos einreichte (act. 20 mit Beila- gen 1 - 6) und die Aussagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 28. November 2025 (Prot. S. 4 ff.) im Recht. 4.2. Polizeirapport Die beiden Pfadschlittenfahrer, welche je mit einem Pfadschlitten unterwegs gewesen waren und von denen einer mit dem Personenwagen des Beschuldigten kollidierte, wurden von der Polizei im Rahmen der Rapporterstellung als Auskunfts- personen befragt. Sie sagten beide übereinstimmend aus, sie seien nebeneinander,
leicht versetzt, bei der Ausfahrt C._____ Richtung C._____ und D._____ gefahren. Der Fahrer des nicht am Unfall beteiligten Pfadschlittens sei dabei in Relation zum unfallbeteiligten Pfadschlitten, in Fahrtrichtung gesehen, rechts von diesem, leicht nach hinten versetzt, halb auf der Fahrspur Richtung C., halb auf dem Pan- nenstreifen, gefahren. Der unfallbeteiligte Pfadschlitten sei in dieser Fahrkonstella- tion halb auf der Fahrbahn Richtung C. und etwas auf derjenigen Richtung D._____ gefahren und habe dann den Blinker nach links betätigt und sei dann in Richtung D._____ gefahren. Am Pfadschlitten habe hinten gross das Zeichen "Ab- stand halten" geleuchtet. Der unfallbeteiligte Pfadschlittenfahrer präzisierte zudem, er habe den Blinker nach links betätigt, in den Rücksiegel geschaut und nichts wahrgenommen. Er habe den Personenwagen des Beschuldigten erst bei der Kol- lision wahrgenommen. Beide sind der Ansicht, dass der Beschuldigte aufgrund des Leuchtzeichens "Abstand halten" nicht hätte überholen dürfen und darum die Schuld für die Kollision trage (act. 1, S. 2f.). 4.3. Einvernahmen des Beschuldigten Der Beschuldigte schilderte in der Befragung an der Hauptverhandlung den Unfallhergang ähnlich, verortete aber die Positionen der Pfadschlitten anders. Ers- tens lokalisierte er die Fahrt des unfallbeteiligten Pfadschlittens in Fahrtrichtung ge- sehen weiter rechts, denn er sagte aus, dass beide Pfadschlitten auf der Fahrspur Richtung C._____ fuhren, wobei nur die Schaufel des unfallbeteiligten Pfadschlit- tens auf einer Breite von 10 cm in die Fahrspur Richtung D._____ geragt sei. Zwei- tens sei der Fahrer des unfallbeteiligten Pfadschlittens in Relation zum anderen Pfadschlitten leicht versetzt hinter diesem gefahren (Prot. S. 9). Dies sagte er schon in der Einvernahme vor dem Statthalter (act. 20, S. 10), indem er ausführte, das Unfallfahrzeug 2 sei hinter dem Zeugenfahrzeug 1 gefahren. Das Fahrzeug 1 habe sich beim Unfall bereits weit in der Kurve Richtung C._____ befunden. Damit loka- lisiert er den nicht am Unfall beteiligten Pfadschlitten nicht wie die Pfadschlittenfah- rer hinter dem unfallbeteiligten Pfadschlittenfahrer, sondern vor diesem. Weiter führte er aus, es habe nicht den Anschein gehabt, dass der unfallbeteiligte Pfad- schlitten auf die Fahrspur Richtung D._____ wechseln wollte, zumal die Fahrbahn an dieser Stelle mit einer doppelt durchgezogenen Sicherheitslinie markiert sei,
was den Fahrbahnwechsel an dieser Stelle verbiete. Aufgrund dieser Einschätzung habe der Beschuldigte angesetzt, um mit ca. 50km/h, in Fahrtrichtung gesehen links am Pfadschlitten vorbeizufahren. Plötzlich sei aber der Pfadschlitten nach links ausgeschwenkt und dabei sei es - ca. 15-20m vor dem Autobahnteiler, wo sich die Fahrbahn in die Richtungen D._____ bzw. C._____ trennt - zur Kollision gekommen (Prot. S. 14 f., act. 20 F/A 18). Nach diesem Unfall wisse er nun, dass ein Pfadschlitten die Sicherheitslinie überfahren dürfe, trotzdem glaube er nicht, dass der Pfadschlittenfahrer geschaut habe, ob er die Fahrbahn wechseln könne. Der Beschuldigte vermutet, er sei im toten Winkel des unfallbeteiligten Pfadschlit- tens gefahren; selbst wenn der Pfadschlittenfahrer tatsächlich geblinkt haben sollte, wäre es ihm nicht möglich gewesen, den Blinker zu sehen. Erstens sei er neben dem Pfadschlitten gefahren und zweitens habe dieser schon wie ein Weihnachts- baum geblinkt, da habe er nicht mehr wahrnehmen können, ob dieser noch zusätz- lich richtungsändernd geblinkt habe (Prot. S. 11). Ausserdem habe auch der Fahrer des am Unfall nicht beteiligten Pfadschlittens aufgrund seiner Position - dieser sei ja vorausgefahren und habe sich bereits in der Kurve Richtung C._____ befunden - nicht sehen können, dass der unfallbeteiligte Pfadschlitten geblinkt habe. Der Be- schuldigte habe ausserdem auch nicht überholt, sondern er sei - aufgrund der durch eine doppelte Sicherheitslinie richtungsgetrennten Fahrspuren - lediglich vorbeige- fahren (act. 20, S. 3 f., S. 10). Die Kollision habe sich ca. 10-15m vor dem Auto- bahnteiler ereignet, die dortige Fläche sei als Sperrfläche markiert. Da sich an die- ser Stelle die Fahrbahn in zwei verschiedene Richtungen teile und die Geschwin- digkeit auf der Fahrbahn Richtung C._____ aufgrund der starken Kurve auf 40m/h limitiert sei, habe er sich beim Vorbeifahren auch keine Gedanken gemacht bzw. habe er nicht damit gerechnet, dass der Pfadschlitten nach links ausschere (Prot. S. 20, act. 20, F/A 20).
4.4. Fotodokumentation Die Fotodokumentation in act. 3 zeigt eine Übersichtsaufnahme der Unfall- stelle in und gegen die Fahrtrichtung (Foto 1 und 2), die Unfallendlage des Pfad- schlittens und des Personenwagens (Foto 3) sowie eine Aufnahme der Matrixbe- leuchtung des Pfadschlittens von hinten, mit der beleuchteten Schrift "Abstand hal- ten" (Foto 4) und mit der Schrift "Salzstreuer" (Foto 5). Foto 5 zeigt den Sachscha- den am Personenwagen rechts vorne. 4.5. Beilagen 1 - 6 zu act. 20 Beilage 1 und 2 sind Ausdrucke von Google maps, wo die Strassensituation aus der Vogelperspektive kurz vor dem Autobahnteiler ersichtlich ist. Beilagen 3-5 zeigen laut dem Beschuldigten die Situation nach dem Unfall. Beilage 3 zeigt die Situation, als der unfallbeteiligte Pfadschlitten nach der Kollision ein Stück zurück- gesetzt hat, damit der Beschuldigte aus dem Personenwagen aussteigen konnte. Ersichtlich ist der Schneehaufen, den der Pfadschlitten beim Unfall vor sich her geschoben hatte. Beilagen 4 und 5 zeigen den Unfallort in Fahrtrichtung gesehen. Auch hier ist der Schneehaufen vor dem Autobahnteiler ersichtlich. 5.Beweiswürdigung 5.1. Position des unfallbeteiligten Pfadschlittens Beide Pfadschlittenfahrer sagten aus, der unfallbeteiligte Pfadschlittenfahrer sei "etwas" auf der Fahrbahn in Richtung D._____ gefahren (act. 1, S. 3). Der Be- schuldigte sagte in seiner ersten Befragung durch die Polizei aus, der unfallbetei- ligte Pfadschlittenfahrer sei "ca. 10 cm auf dem linken Fahrstreifen Richtung D._____" gefahren. Später präzisierte er diese Aussage, indem er bei der Befra- gung vor dem Statthalter ausführte, nur die linke Spitze der Schaufel sei ganz leicht in seine Fahrbahn geragt (act. 20, F/A18). Weder aus den polizeilichen Fotos (act. 3) noch aus denjenigen, die vom Beschuldigten eingereicht wurden (Beilagen 1-6 zu act. 20), ergeben sich objektive Anhaltspunkte dafür, wo sich der unfallbeteiligte Pfadschlittenfahrer im Moment, als der Beschuldigte vorbeifahren wollte, genau be- fand. Bei der Angabe "etwas" wurde in der polizeilichen Rapportierung auch nicht
nachgehakt und um eine präzisere Angabe gebeten. Es stellt sich zudem die Frage, ob der nicht unfallbeteiligte, ganz aussen rechts fahrende Pfadschlitten die Situa- tion auf der linken Seite des unfallbeteiligten Pfadschlittens angesichts der Grösse der Fahrzeuge, der schneebedeckten Strasse und seiner eigenen Position über- haupt überblicken konnte bzw. ob er feststellen konnte, wo sich der unfallbeteiligte Pfadschlitten im Moment befand, als der Beschuldigte an diesem vorbeifuhr. Schliesslich ist auch nicht klar, ob er sich seitlich versetzt vor oder hinter dem un- fallbeteiligten Pfadschlitten befand. Aufgrund der unklaren Aussagen ist zu Guns- ten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich der unfallbeteiligte Pfadschlit- ten zum Zeitpunkt des Vorbeifahrens nicht auf der Fahrbahn Richtung D._____ be- fand, sondern nur die Schaufel des Fahrzeugs leicht in die Fahrbahn ragte. Aus diesem Grund konnte der Beschuldigte davon ausgehen, dass sich der unfallbetei- ligte Pfadschlittenfahrer aufgrund der doppelten Sicherheitslinie und der kurz be- vorstehenden Autobahnteilung – signalisiert durch einen massiven steinernen Au- tobahnteiler – der Kurve nach rechts folgend, von der Fahrspur des Beschuldigten wegbewegen würde. Diese Version wird auch durch die Fotos des Beschuldigten gestützt. Darauf ist ersichtlich, dass der Schneehaufen, den der Schneepflug beim Unfall vor sich her schob, wenige Meter vor dem Autobahnteiler liegt. Entsprechend muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich der Pfadschlitten auf der durch eine doppelte Sicherheitslinie abgetrennten Fahrspur in Richtung C._____ befand und im letzten Moment vor dem Autobahnteiler, nach links ausschwenkte, als sich der Beschuldigte bereits neben ihm im toten Winkel befand. 5.2.Richtungsanzeiger / Blinker Beide Pfadschlittenfahrer sagten übereinstimmend aus, dass der Fahrer des unfallbeteiligten Pfadschlittens den Blinker gesetzt habe. Sie äussern sich aber nicht zum Zeitpunkt des Blinkersetzens bzw. wie lange der Blinker schon geblinkt hatte, bevor der Richtungswechsel des unfallbeteiligten Pfadschlittens vollzogen wurde. Der Fahrer des unfallbeteiligten Pfadschlittens sagte aus: "Ich setzte den Blinker nach links, schaute in den Rückspiegel und konnte nichts wahrnehmen". Im Weiteren sagte er, er habe im Rückspiegel nichts gesehen und sei dann nach links
gefahren, wobei es zur Kollision gekommen sei (act. 1, S. 3). Diese Aussage be- stätigt die Aussage des Beschuldigten, der vermutete, er habe sich kurz vor der Kollision im toten Winkel des Pfadschlittens befunden. Weil der Pfadschlittenfahrer den Beschuldigten beim Blick in den Rückspiegel nicht gesehen hatte und es kurz nach dem Blinken zur Kollision kam, muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Blinkens bereits im toten Winkel befand. Das bedeutet auch, dass der Blinker nicht gesetzt war, als der Beschuldigte sich dazu entschloss, am Pfadschlitten vorbeizufahren. Da er seit- lich am Pfadschlitten vorbeifuhr, konnte er zu diesem Zeitpunkt den Blinker nicht wahrnehmen. 6.Fazit Es kann nicht erstellt werden, dass sich der unfallbeteiligte Pfadschlitten kurz vor dem Vorbeifahrmanöver des Beschuldigten – auch nicht teilweise – auf der lin- ken Fahrspur Richtung D._____ befand. Ebenso wenig ist erstellt, dass der unfall- beteiligte Pfadschlittenfahrer, bevor der Beschuldigte zum Vorbeifahren ansetzte, den linken Blinker gesetzt hatte. Folglich kann dem Beschuldigten auch keine ein- fache Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG vorgeworfen werden. Der Beschuldigte ist deshalb freizusprechen. III.Kostenfolgen 1.Gerichts- und Verfahrenskosten Bei einem Freispruch sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu neh- men, es sei denn, dem Beschuldigten könne eine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung der Strafuntersuchung oder eine Erschwerung von deren Durchführung nachgewiesen werden (Art. 426 Abs. 2 StPO), wofür es vorliegend keinerlei Hin- weise gibt. Entsprechend ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Die Kosten des Vorverfahrens sind dem Statthalteramt zur Abschreibung zu über- lassen.
2.Prozessentschädigung Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, hat er Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).Die Entschädigung der erbetenen Ver- teidigung bemisst sich im Kanton Zürich nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Bei Strafprozessen ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Verantwortung, der Schwie- rigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu bemessen (§ 2 und 3 AnwGebV). Dabei stellt der in einer spezifizierten Aufstellung eines Rechtsanwaltes geltend gemachte Zeitaufwand lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war, wobei dies auch für die geltend gemachten Barauslagen zu gelten hat (vgl. § 22 AnwGebV).Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Bemühungen und Barauslagen ei- nen Aufwand für das Vorverfahren von 6.20 Stunden geltend (act. 14). Angemes- sen scheint ein Zuschlag von 3.8 Stunden für die Hauptverhandlung, weshalb ins- gesamt ein Aufwand von 10 Stunden resultiert. Multipliziert mit einem Ansatz von Fr. 220.– ergibt dies ein Honorar von Fr. 2'200.–. Zuzüglich Auslagen und 8.1% MwSt ergibt sich ein Honorar von insgesamt Fr. 2'378.20. Dies erscheint der Sache angemessen und ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die Kosten des Statthalteramts des Bezirks Pfäffikon werden diesem zur Abschreibung überlassen. 3.Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung eine Prozes- sentschädigung von Fr. 2'378.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; - das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon (versandt);
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