Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GB230088-L / UB
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw J. Largo Urteil vom 23. Januar 2023 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte
verteidigt durch MLaw X._____
betreffend Üble Nachrede / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat, Büro A-3, vom 19. Juli 2023
Privatkläger
B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ Strafbefehl: (act. 11) Der Strafbefehl Nr. 3/2022/10043431 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juli 2023 ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihrer erbetenen Verteidigerin Rechtsan- wältin MLaw X._____ sowie Rechtsanwalt MLaw Y2._____ als Vertretung von Rechtsanwalt MLaw Y1._____ für den Privatkläger. Anträge der Anklagebehörde: (act. 11; act. 18, sinngemäss) Es sei der Strafbefehl Nr. 3/2022/10043431 der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 19. Juli 2023 zu bestätigten. Anträge des Privatklägers: (Prot. S. 10 ff., sinngemäss) Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. Anträge der Verteidigung: (act. 29.) " 1. A._____ sei freizusprechen vom Vorwurf der üblen Nachrede, angeblich begangen am tt.mm.2022 in Zürich. 2. Eine allfällige Zivilklage sei abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen 4. A._____ sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss bei- liegender Kostennote auszurichten."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 19. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte wegen übler Nach- rede, welcher der Beschuldigten am 27. Juli 2023 erfolgreich zugestellt werden konnte. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Au- gust 2023 fristgerecht Einsprache (act. 13/1). Nach Durchführung ergänzender Un- tersuchungshandlungen hielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. No- vember 2023 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem hiesigen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 18). 1.2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurde zur Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2024 vorgeladen (act. 21/1-5). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist an- gesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 stellte die Beschuldigte den Antrag, Dr. C._____ sei als Zeuge einzuvernehmen (act. 22). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde der erwähnte Beweisantrag mit der Begründung, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern Dr. C._____ sachdienliche Aus- sagen betreffend den Gutglaubensbeweis machen könne sowie unklar sei, ob Dr. C._____ den Privatkläger persönlich kenne oder zumindest persönlich getroffen habe, abgelehnt (act. 23). Zur Hauptverhandlung vom 23. Januar 2024 erschienen die Beschuldigte persönlich in Begleitung von Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Rechtsanwalt MLaw Y2._____ als Vertretung von Rechtsanwalt MLaw Y1._____ für den Privatkläger (Prot. S. 6). Die Hauptverhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden und das Urteil wurde im Anschluss mündlich eröffnet (act. 30, Prot. S. 15 f.). 1.3. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 31 S. 1).
Strafantrag und Privatklägerschaft 2.1. Bei Ehrverletzungen handelt es sich jeweils um Antragsdelikte. Der verfah- rensgegenständliche Beitrag auf "D..ch" datiert auf den tt.mm.2022. Der Pri- vatkläger stellte am 28. November 2022 Strafantrag (act. 2), weshalb die dreimo- natige Strafantragsfrist ohne Weiteres gewahrt wurde. Der genannte Beitrag han- delt von B., weshalb dieser als Geschädigter zur Stellung eines Strafantrages berechtigt ist (Art. 30. Abs. 1 StGB). 2.2. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Straf- antrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben. Durch die Stellung des Strafantrages hat sich der Geschädigte als Privatkläger konstituiert. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft der Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 11): Die Beschuldigte habe den Artikel ... [Titel] am tt.mm.2022 auf D..ch veröffent- licht. Dabei habe die Beschuldigte unter anderem die folgenden Aussagen über den Privatkläger getätigt: 1. "Der bevorstehende Auftritt von B. schreckte einige ... Mitarbeiter und ...-mitglieder auf, wie D..ch von einem Betroffenen erfuhr [...]" 2. "Dem ... [Beruf] und Buchautor B. (60) [Staatsangehöriger des Staa- tes P.] wird eine antidemokratische und antisemitische Gesinnung vorgeworfen" 3. "B. verbreitete Verschwörungsmythen über eine angebliche Kul- turmarxismus-Weltverschwörung der deutsch-jüdischen Frankfurter Schule [...]"
"Das Unternehmen E._____ soll an der Finanzierung der rechtspopulisti- schen Partei «F.» beteiligt gewesen sein" 5. "B. ist auch durch antidemokratische Positionierungen aufgefallen" 6. "C._____ zeigte sich erfreut über die Ausladung von B.. Er sei dank- bar, dass es auch in der Schweiz eine «zunehmende Wachsamkeit gegen- über grenzübergreifendem, häufig rechtslibertärem Antisemitismus» gebe". Durch diesen Artikel sei der Eindruck entstanden, der Privatkläger habe eine anti- semitische Gesinnung, pflege eine Nähe zur (rechtsradikalen) Partei "F." (nachfolgend: F.) und verbreite Verschwörungstheorien. Insgesamt impli- ziere der Artikel damit, der Geschädigte sei aufgrund seines Handelns und seinen (Lebens-)Einstellungen eine verwerfliche Person. 2. Standpunkt des Privatklägers Der Privatkläger lässt ausführen, es seien ehrverletzende Äusserungen getätigt worden und beantragt, dass die Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei (act. 2, act. 10 ff., sinngemäss). 3. Standpunkt der Beschuldigten 3.1. Die Beschuldigte bestreitet nicht, den inkriminierten Artikel verfasst zu ha- ben. Sie habe als Redaktorin die Wochenendschicht gehabt. Der Auftrag sei von ihrem damaligen Vorgesetzten, G. gekommen. Dieser habe die Information von einem Informanten, der anonym bleiben wollte, erhalten, dass ein Vortrag statt- finden sollte und gewisse Leute – auch der Informant selbst – seien diesbezüglich besorgt gewesen. Der Informant habe mitteilen wollen, dass der Vortrag im ... um- stritten gewesen sei. Es sei genau die Aufgabe des D., über solche Vorgänge in der ... zu berichten. Die Beschuldigte erklärte sodann, sie habe den Artikel von zuhause aus geschrieben. Nachdem ihr Vorgesetzter den Artikel gesehen habe, habe sie diesen auf der Webseite D..ch aufgeschaltet (vgl. act. 14/1 F/A 12 ff.).
3.2. Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, sie habe einen Ver- dachtsmoment geäussert. Sie habe nicht geschrieben, dass der Beschuldigte ein Antisemit sei, sondern, dass ihm dies von Herrn C._____ vorgeworfen werde. Sie habe der Einschätzung von C._____ als Experte, welcher offiziell ... eines Bundes- landes sei, vertraut. Deshalb dürfe man von ihm auch eine fundierte Einschätzung erwarten. Sodann sei sie der Ansicht, dass zum allgemeinen Wahlrecht gehöre, dass jeder Bürger, der mündig ist, sich aktiv oder passiv am Wahlrecht beteiligen dürfe, auch wenn er Sozialhilfe beziehe. Nach Ansicht des Privatklägers sollten Sozialhilfebezüger vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Nach Dafürhalten der Beschuldigten sei dies keine demokratische Einstellung, wenn gewisse Leute von den politischen Rechten ausgeschlossen würden. Die Beschuldigte macht sodann geltend, sie habe sich keine Gedanken dazu gemacht, was diese Passagen bei den Lesern bewirken könnten. Sodann erklärte die Beschuldigte, sie habe nur kurz Zeit gehabt, um den Artikel zu verfassen. Sie sei aber in der Lage, in dieser Zeit einen seriösen Artikel zu schreiben und die diesbezüglich verwendeten Quellen rechtsgenügend abzuklären. Sie räumt jedoch ein, dass man mehr Zeit hätte ein- rechnen müssen, hätte man den Privatkläger mit den Vorwürfen konfrontiert. Das müsse man machen, um der Person die Möglichkeit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es sei ein Fehler gewesen, dass man den Privatkläger nicht mit den Vorwürfen konfrontiert habe (vgl. act. 14/1 F/A 28 ff.). 3.3. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte die Verfasserin des Artikels "..." ist (vgl. Prot. S. 7 ff., act. 28). Die Aussagen der Beschuldigten bezüglich des äusseren Sachverhalts decken sich mit dem Untersuchungsergebnis. Die Beschul- digte macht aber geltend, sie habe sich auf die Aussagen des Experten C._____ verlassen dürfen, sodann sei sie der Ansicht, dass der Privatkläger eine antidemo- kratische Gesinnung habe, weshalb sie zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zuzulassen sei (act. 28 S. 1 f.). Auf die Vorbingen der Beschuldigten ist nachfolgend in der rechtlichen Würdigung einzugehen.
III. Rechtliche Würdigung 1. Allgemein Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als üble Nach- rede. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob diese rechtliche Würdigung zutreffend ist, gegebenenfalls ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist und ob ihr dieser gelingt. 2. Tatbestand der üblen Nachrede 2.1. Voraussetzungen 2.1.1. In objektiver Hinsicht macht sich der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig, wer die Ehre eines anderen durch eine Tatsachenbehaup- tung, ein gemischtes Werturteil oder durch eine entsprechende Verdächtigung ge- genüber einem Dritten verletzt. 2.1.2. Ehrverletzende Äusserungen im Sinne einer üblen Nachrede können nur Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Verletzten sein, wel- che gegenüber einem Dritten gemacht wurden (BSK StGB–R IKLIN, Art. 173 N 6). Reine Werturteile, sog. Formalinjurien, fallen demgegenüber unter den Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und sind nicht vom Tatbestand der üblen Nach- rede nach Art. 173 StGB umfasst. 2.1.3. Die Äusserung muss die Ehre bzw. die ethische Integrität angreifen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestim- mung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vor- werfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Entscheidend für ein tatbestandsmässiges Verhalten ist das Vorwerfen eines individual- oder sozialethisch verpönten Verhal- tens (BGE 118 IV 248 E. 2.b).
2.1.4. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Recht- sprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; 131 IV 23 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017, E. 1.4). 2.1.5. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter mit Wissen und Wollen handelt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tat- sächliche Schädigung des Rufs zu beziehen. Der Täter muss sich nur der Ehren- rührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben ha- ben. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört das Bewusstsein ihrer Unwahrheit nicht zum Vorsatz (BSK StGB–R IKLIN, Art. 173 N 9 ff.). 2.2. Würdigung 2.2.1. Objektiver Tatbestand 2.2.1.1. Die genannten Passagen im auf D._____.ch veröffentlichten Artikel zeich- nen ein bestimmtes Gesamtbild des Beschuldigten. Beim unbefangenen Durch- schnittsadressaten wird anhand der gegenständlichen Passagen der Eindruck er- weckt, dass es sich beim Privatkläger um eine Person aus dem rechtslibertären Umfeld handle, welche sowohl eine antisemitische als auch antidemokratische Ge- sinnung habe und Verschwörungstheorien verbreite, bzw. dass ihm dies zumindest von einer Vielzahl von Personen vorgeworfen werde. Die Unterstellung, eine anti- semitische Gesinnung zu haben, ist zweifelsohne geeignet, die Ehre des Privatklä- gers zu verletzen, schliesslich hat auch das Bundesgericht entschieden, dass die Ehre beim Vorwurf oder der Unterstellung, eine Person habe Sympathien für das Naziregime, betroffen sei (BGE 121 IV 76, 82; 137 IV 313, 315). Auch der Vorwurf, der Privatkläger habe eine antidemokratische Gesinnung, wiegt schwer und ist ohne Weiteres geeignet, die Ehre des Privatklägers zu verletzen. Gerade in der
Schweiz oder in P., welche sich als demokratische Länder verstehen, impli- ziert der Vorwurf einer antidemokratischen Gesinnung auch eine bestimmte Staats- feindlichkeit. Entsprechend ist auch diese Äusserung als ehrverletzend zu qualifi- zieren. All dies wird noch zusätzlich unterstützt durch die suggerierte Nähe des Privatklägers zu der von der Beschuldigten als rechtspopulistisch bezeichneten Partei "F.". 2.2.1.2. Die Beschuldigte macht geltend, sie habe lediglich einen Verdachtsmo- ment geäussert: Sie habe nicht geschrieben, dass der Beschuldigte ein Antisemit sei, sondern lediglich, dass ihm dies von C._____ vorgeworfen werde. Die Beschul- digte verkennt dabei, dass sich bereits tatbestandsmässig verhält, wer eine ent- sprechende Verdächtigung aufstellt oder verbreitet. Sodann hat die Beschuldigte den Artikel auf der Website D._____.ch veröffentlicht und damit die Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserungen einer unbestimmten Anzahl von Dritten ermög- licht. 2.2.1.3. Im Lichte der obigen Ausführungen und des Umstands, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Passagen um ehrenrührige Tatsachenbehaup- tungen handelt, ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt zu be- trachten. Dass die gegenständlichen Textpassagen geeignet sind, den Ruf des Pri- vatklägers zu schädigen, wurde des Weiteren auch nicht von der Beschuldigten bestritten. 2.2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte den gegenständlichen Artikel verfasst hat und darum wusste, dass die gegen den Pri- vatkläger im Artikel erhobenen Vorwürfe ein negatives Bild von ihm als Person zeichnen. Ebenfalls musste sie darum wissen, dass eine Kenntnisnahme durch Dritte erfolgte, schliesslich hat sie den Artikel auf einer frei zugänglichen Webseite veröffentlicht. Die Beschuldigte handelte damit wissentlich und willentlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist. 2.2.3. Fazit
Nach dem Gesagten handelte die Beschuldigte in Bezug auf die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig. 3. Entlastungsbeweis Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist, wer eine ehrverletzende Äusserung gemacht hat, nicht strafbar, wenn er beweist, dass die Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahr- heitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). 3.1. Wahrheitsbeweis Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht ge- ahndet. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (OFK-StGB–D ONATSCH, Art. 173 StGB N. 26 mit Hinweisen; BSK StGB–R IKLIN, Art. 173 N 18 m.w.H.). Der Wahrheitsbeweis kann sich auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (OFK-StGB–DONATSCH, Art. 173 StGB N 28 m.w.H.). 3.2. Gutglaubensbeweis 3.2.1. Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter dartun, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Zweck kann er sich – anders als beim Wahrheitsbeweis – nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren (OFK-StGB–D ONATSCH, Art. 173 N 30 mit Hinweisen). 3.2.2. Wie beim Wahrheitsbeweis trägt der Verletzer die Beweislast und das Be- weislastrisiko. Der gute Glaube alleine genügt noch nicht, die beschuldigte Person muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, um die Wahrheit seiner Äusse- rungen zu glauben. So kann sich beispielsweise eine Journalistin entlasten, wenn sie darlegt, dass sie eine falsche Behauptung deshalb in guten Treuen für wahr
hielt, weil diese in einem Polizeibericht stand (BSK StGB–RIKLIN, Art. 173 N 21 a.A.). 3.2.3. Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind einzelfallabhängig. Sie sind dann tiefer, wenn die beschuldigte Person in der Wahrung höherer bzw. be- rechtigter Interessen handelte, diese nicht in anderer Weise wahren konnte, in feh- lender Beleidigungsabsicht handelte und über keine besonderen Fähigkeiten ver- fügt(e), die Verdachtsmomente richtig einzuschätzen. Je schwerer der Eingriff in die Ehre ist, umso weitreichender sind die entsprechenden Informations- und Sorg- faltspflichten des Verletzers hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts. Die Schwere des Eingriffs in die Ehre hängt dabei einerseits vom Vorwurf und an- derseits vom Verbreitungsgrad der Äusserung ab (BSK StGB–R IKLIN, Art. 173 N 21). 3.3. Voraussetzungen für die Zulassung zum Entlastungsbeweis 3.3.1. Zum Entlastungsbeweis ist die beschuldigte Person nicht zuzulassen, wenn die ehrverletzende Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurde, dem Verletzten Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). 3.3.2. Falls kein begründeter Anlass für die ehrverletzende Äusserung bestand, ist ihr Urheber nur dann vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen, wenn er vorwiegend mit Beleidigungsabsicht handelte. Sie liegt vor, wenn es dem Täter vorwiegend da- rum ging, jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu bringen". Dass dies zutrifft, darf nicht einfach aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung gefol- gert werden (OFK-StGB–D ONATSCH, Art. 173 N 23 mit Hinweisen). 3.3.3. Dass jemand zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen wird, kommt selten vor (BSK StGB–R IKLIN, Art. 173 N 29 a.E.). Dies hängt damit zusammen, dass die beiden Voraussetzungen für die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis – fehlende begründete Veranlassung, überwiegende Beleidigungsabsicht – kumulativ erfüllt sein müssen.
sollten Sozialhilfebezüger vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Nach Dafürhal- ten der Beschuldigten sei dies keine demokratische Einstellung, wenn gewisse Leute von den politischen Rechten ausgeschlossen werden würden, womit der Wahrheitsbeweis erbracht sei (act. 14/1 F/A 32 ff., 45 ff.; act 28 S. 6). 4.1.3. Betreffend die Aussage, der Privatkläger würde Verschwörungsmythen über eine angebliche Kulturmarximus-Weltverschwörung der deutsch-jüdischen Frank- furter Schule verbreiten (vgl. Aussage 3), habe sich die Beschuldigte ebenfalls auf die Einschätzung von C._____ gestützt. Sie habe die Aussage in ihren Text rein- genommen und nicht auf deren Richtigkeit überprüft, sondern dem Experten ver- traut (act. 14/1 F/A 37 ff.). 4.1.4. Die Aussage 6, wonach sich C._____ erfreut über die Ausladung des Privat- klägers gezeigt habe und dankbar dafür sei, dass es auch in der Schweiz eine zu- nehmende Wachsamkeit gegenüber grenzübergreifendem, häufig rechtslibertärem Antisemitismus gebe, habe die Beschuldigte im Auftrag ihres Vorgesetzten in den Text reingenommen. Dieser habe C._____ angefragt, ob er einen Kommentar oder Statement geben würde, nachdem Letzterer erfahren habe, dass der Vortrag ab- gesagt worden sei (act. 14/1 F/A 42 ff.). Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass C._____ eine zuverlässige Quelle sei, schliesslich habe sich dieser bereits in der Vergangenheit mit den Büchern des Privatklägers auseinandergesetzt. Ent- sprechend könne auch diesbezüglich der Gutglaubensbeweis erbracht werden (act. 28 S. 7 f.). 4.1.5. Betreffend die Aussage, der Privatkläger sei an der Finanzierung der rechts- populistischen F._____ beteiligt gewesen, führt die Beschuldigte aus, der Informant habe geschrieben, dass der Privatkläger als F.-nahe gelte (vgl. Aussage 4). Sie habe dazu recherchiert und diese Aussage auf K. [Zeitung] gefunden, welche sich ihrerseits auf Recherchen des L.s [Zeitung] und der M. [Zeitung] berufen habe. Da diese Beiträge schon lange zurückliegen würden und immer noch online abrufbar seien (Beitrag des L.s vom tt.mm.2018; Beitrag der M. vom tt.mm.2018), habe die Beschuldigte davon ausgehen können, dass die Vermutungen korrekt seien. Auch damit könne der Gutglaubensbeweis erbracht werden (act. 14/1 F/A 42 ff., act. 28 S. 6; act. 13/4/6-7).
4.2. Standpunkt des Privatklägers Der Privatkläger stellt sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte sei nicht zum Gut- glaubensbeweis zuzulassen. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Privatkläger be- treffend die Vorwürfe zu kontaktieren und seine Stellungnahme einzuholen. Schliesslich müsse die Beschuldigte als Journalistin gemäss Rechtsprechung im Hinblick auf den Gutglaubensbeweis einen erhöhten Sorgfaltsmassstab anwenden (Prot. S. 10 ff.). 4.3. Zulassung zum Entlastungsbeweis Die Beschuldigte hat von ihrem Vorgesetzten den Auftrag erhalten, über den im ... umstrittenen Vortrag zu berichten. Als angestellte Journalistin des D.s hatte die Beschuldigte begründete Veranlassung über die genannten Vorkommnisse zu berichten. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigte die in- kriminierten Passagen vorwiegend in der Absicht vorbrachte, um dem Privatkläger Übles vorzuwerfen. Bei dieser Sachlage ist die Beschuldigte zum Entlastungsbe- weis zuzulassen. 4.4. Würdigung 4.4.1. Im verfahrensgegenständlichen Artikel wird impliziert, es gäbe diverse Stim- men, die dem Beschuldigten eine antidemokratische und antisemitische Gesinnung vorwerfen und er stehe der F. nahe. Namentlich ist im Untertitel geschrieben, dem Privatkläger werde eine antidemokratische und antisemitische Gesinnung vor- geworfen. Dies vermittelt den Eindruck, dass nicht nur eine Person diese Ansicht vertritt, sondern vielmehr, dass es notorisch ist, dass der Privatkläger eine derartige Gesinnung hat bzw. dass ihm eine solche vorgeworfen wird. In der Tat stützen sich die Vorwürfe betreffend Antisemitismus jedoch gemäss Aussage der Beschuldigten nur auf die Aussagen von einer Person, nämlich C._____. Da die Beschuldigte mit ihrer allgemein gehaltenen Wortwahl implizierte, dass dem Privatkläger von einer Vielzahl von Personen eine antisemitische Gesinnung vorgeworfen werde, die Be- schuldigte jedoch selbst geltend macht, sich dabei einzig auf die Meinung von
C._____ abgestützt zu haben, misslingen diesbezüglich sowohl der Gutglaubens- als auch der Wahrheitsbeweis. 4.4.2. Die von der Beschuldigten im Artikel zitierte Aussage von C.: "B. verbreitete Verschwörungsmythen über eine angebliche Kulturmarxismus-Weltver- schwörung der deutsch-jüdischen Frankfurter Schule" ist zudem für einen Laien nicht verständlich. Es wäre Wissen über die deutsch-jüdische Frankfurter Schule, die Bedeutung von Kulturmarxismus und die angeblich damit zusammenhängende Weltverschwörung der deutsch-jüdischen Frankfurter Schule erforderlich. Und schliesslich müsste man auch noch wissen, wie die angeblich vom Privatkläger desbezüglich verbreiteten Verschwörungsmythen lauten, um den vollen Gehalt der Aussage von C._____ verstehen zu können. Selbst wenn die Aussage von C._____ zutreffen sollte, könnte aus ihr nicht einfach abgeleitet werden, der Privatkläger habe eine antisemitische Gesinnung, also Grundhaltung und Denkweise. So schreibt denn auch C._____ in seinem von der Beschuldigten eingereichten Artikel in den N., in welchem er sich zum Privatkläger und dessen Buch "..." äussert: "Für mich als Religionswissenschaftler ist hier der Brückenschlag zum auch christ- lichen Fundamentalismus, Dualismus und Antisemitismus unverkennbar." (act. 13/4/3 S. 2). Dass für einen Religionswissenschaftler, welcher auch noch Antise- mitismus-... ist, in einem Buch des Privatklägers der Brückenschlag zum Antisemi- tismus unverkennbar sei, heisst – sofern die Ansicht von C. zutreffen sollte – , dass Aussagen des Privatklägers in seinem Buch aufgrund des Brückenschlags zum Antisemitismus als antisemitische Äusserungen angesehen werden könnten. Selbst darauf könnte jedoch nicht auf eine grundsätzliche, antisemitische Gesin- nung des Privatklägers geschlossen werden. Der Beschuldigten misslingen mithin auch der Gutglaubens- und Wahrheitsbeweis hinsichtlich einer allfälligen antisemi- tischen Gesinnung des Privatklägers. 4.4.3. Die Beschuldigte stützte ihre Aussage betreffend antidemokratische Gesin- nung darauf, dass der Privatkläger die Meinung vertrete, Sozialhilfebezügern bzw. allgemein Empfängern von staatlichen Leistungen sollte das Wahlrecht aberkannt werden. Die Ausgestaltung einer Demokratie unterscheidet sich von Land zu Land und erfuhr bzw. erfährt im Laufe der Zeit auch immer wieder Änderungen. Die
Schweiz – als Beispiel – versteht sich ohne Weiteres schon seit langem als Demo- kratie. Jedoch durften bis vor nicht allzu langer Zeit in der Schweiz Frauen nicht wählen und abstimmen. Und auch heute noch haben Ausländer, welche in der Schweiz wohnen, arbeiten und Steuern bezahlen, in der Regel kein Stimm- und Wahlrecht, ebenso wenig urteilsfähige Minderjährige. Dies zeigt, dass durchaus unterschiedliche Vorstellungen darüber bestehen können, wem das Stimm- und Wahlrecht zukommen soll, ohne dass ein Land deswegen als nicht (mehr) demo- kratisch angesehen würde. Den Vorschlag des Privatklägers, das Stimm- und Wahlrecht von einer – durchaus sachlichen – Unterscheidung, dem Erhalt von staatlichen Leistungen, abhängig zu machen, mag man gut oder schlecht finden. Da mit dem Stimm- und Wahlrecht regelmässig auch Entscheidungen über den Einsatz staatlicher Mittel einhergehen, würde ein Ausschluss von Empfängern staatlicher Leistungen vom Stimm- und Wahlrecht den vielerorts geltenden Aus- standspflichten bei Interessenkollisionen entsprechen. Im Lichte der erwähnten, auch in der Schweiz noch bis vor kurzem und auch heute vorgenommenen Abgren- zungen zum Stimm-und Wahlrecht, lässt sich nicht rechtfertigen, aus dem Vor- schlag des Privatklägers auf eine antidemokratische Gesinnung des Privatklägers zu schliessen bzw. ihn dessen zu bezichtigen. Auch diesbezüglich misslingen der Gutglaubens- und der Wahrheitsbeweis. 4.4.4. Die Beschuldigte beschreibt in ihrem Artikel den Privatkläger als CEO und Sprecher der Geschäftsführung der E._____ GmbH. Etwas weiter im Artikel, unter der fetten Überschrift "Finanzierung der F.?", schreibt sie: "Das Unternehmen E. soll an der Finanzierung der rechtspopulistischen Partei 'F.' beteiligt gewesen sein." und verweist auf entsprechende Online-Artikel. Zwar schreibt die Beschuldigte nicht direkt, dass der Privatkläger selbst – allenfalls über die E. – an der Finanzierung der F._____ beteiligt war, doch wird ein solcher Zusammen- hang durch die Art, wie es die Beschuldigte schreibt, ohne Weiteres suggeriert, was sich denn auch nahtlos in die weiteren Vorwürfe einreiht. Aus den von der Beschul- digten eingereichten Online-Artikeln (act. 13/4/5-7) ergibt sich jedoch lediglich, dass der damalige Eigentümer der E., O., die F._____ in der Anfangs- zeit mitfinanziert haben solle, sowie, dass das Unternehmen E._____ in der An- fangsphase der F._____ dieser bei ihren ...-geschäften geholfen habe. Dies alles
betrifft jedoch eine Zeit, lange bevor der Privatkläger bei der E._____ tätig wurde, und es werden in diesem Zusammenhang in den Artikeln auch keinerlei Verbindun- gen zum Privatkläger hergestellt. Die Beschuldigte durfte daher nicht in gutem Glauben suggerieren, dass der Privatkläger direkt oder indirekt etwas mit der Fi- nanzierung der F._____ zu tun hatte und es misslingt diesbezüglich auf der Wahr- heitsbeweis. 5. Rechtfertigungsgrund 5.1. Es gibt verschiedene Konstellationen, bei denen die Weiterverbreitung einer ehrverletzenden Behauptung, Verdächtigung oder eines Gerüchts grundsätzlich zulässig sein sollte. Bei der Wiedergabe ehrverletzender Aussagen im Rahmen der Berichterstattung über sog. Ereignisse der Zeitgeschichte können sich Medien- schaffende im Rahmen des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter In- teressen auch auf die Kommunikationsfreiheitsrechte stützen, sofern an den inkri- minierten Passagen ein Informationsinteresse besteht. Das Bundesgericht hat zur Frage, ob insbesondere aus den Grundrechten der Informations-, Meinungsäusse- rungs- und Pressefreiheit hergeleitete Rechtfertigungsgründe angenommen wer- den können, betont, die Ehrverletzungstatbestände seien verfassungskonform aus- zulegen, wobei im Einzelfall eine Güterabwägung zwischen diesen Grundrechten und den tangierten Persönlichkeitsrechten vorzunehmen sei (BGE 118 IV 153, 162 f.; vgl. auch 116 IV 31, 41 und 131 IV 160 sowie Vor Art. 173 N 65 und 68). 5.2. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt das private Interesse des Privatklägers, dass über die Vorwürfe nicht berichtet werde, würde das öffentliche Interesse an der Berichterstattung nicht überwiegen (vgl. act. 28 S. 8). Entgegen der Ansicht der Verteidigung geht der Artikel weit über das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinaus. Der Anspruch des Privatklägers auf den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, überwiegt das Informationsinteresse der Leserschaft. Es hätte zu- dem auch durchaus zurückhaltender darüber berichtet werden können, dass der Vortrag abgesagt wurde, da der Privatkläger als Redner umstritten gewesen sei.
einen Strafrahmen von drei bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (Art. 34 Abs. 1 StGB). 2.2. Strafschärfungs- sowie Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des or- dentlichen Strafrahmens begründen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Viel- mehr sind die konkreten Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straf- erhöhend bzw. strafmindernd zu berücksichtigen. 3. Tatkomponente 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Artikel schwerwiegende Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hat. Je- doch ist bei der Beschuldigten keine erhebliche kriminelle Energie auszumachen. Sodann ist festzuhalten, dass die Webseite D..ch wohl eine deutlich gerin- gere Reichweite aufweist als herkömmliche Medienportale. Die objektive Tat- schwere ist somit als noch leicht zu bezeichnen. 3.2. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte nicht aus rein egoistischen Beweggründen, was entlastend ins Gewicht fällt. Das Motiv der Beschuldigten scheint darin zu liegen, dass sie es als ihre Pflicht gesehen hat, über die Vorkomm- nisse in der ... zu berichten. Dass es der Beschuldigten lediglich um die Diskredi- tierung des Privatklägers gegangen ist, ist nicht ersichtlich. Sodann handelte die Beschuldigte unter Zeitdruck. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tat- schwere nicht zu relativieren. 4. Täterkomponente Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab die Beschuldigte an, in einer Partner- schaft zu sein (act. 3 F/A 56). Im Rahmen der Hauptverhandlung führte die Be- schuldigte auf Befragen aus, sie habe ursprünglich eine kaufmännische Ausbildung absolviert. Nach Abschluss der Dolmetscherschule habe sie ein Studium an der Q. in Zeitgeschichte, öffentlichem Recht und Religionswissenschaften absol- viert. Seit dem Jahr 2009 arbeite sie als Journalistin (Prot. S. 6 f.). Die Beschuldigte
weist keine Vorstrafen auf (act. 25), wobei Straflosigkeit erwartet wird. Auch im Üb- rigen ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 5. Sanktionsart Für die vorliegend auszusprechende Strafe kommt nur eine Geldstrafe in Frage (Art. 41 Abs. 1 StGB). 6. Höhe der Strafe und des Tagessatzes 6.1. Vorliegend erscheint nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 30 Tagessät- zen als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. 6.2. Die Höhe des Tagessatzes berechnet sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach dem Nettoeinkommensprinzip. Ausgangspunkt für die Bemessung sind die persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. 6.3. Die Beschuldigte erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 15. November 2023 sie arbeite in einem 80 %-Pensum und erziele ei- nen monatlich Nettolohn von Fr. 5'276.–. Sie habe keine Schulden, dafür verfüge sie über ein Vermögen in der Höhe von ca. Fr. 205'000.– (act. 14/1 F/A 81 ff.). Ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 120.– erscheint deshalb vorliegend als angemessen. 7. Fazit Die Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– zu be- strafen. V. Vollzug der Strafe 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer
ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Bei der Beurteilung ist eine Gesamtwürdi- gung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Cha- raktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (H EIMGARTNER, a.a.O., Art. 42 N 6 ff.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 2. Vorliegend ist eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– auszufällen, womit die objektive Voraussetzung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt ist. Die Beschuldigte ist – wie erwähnt – nicht vorbestraft (act. 25). Auch im Übrigen bestehen keine konkreten Anzeichen für eine negative Legalprognose. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug zu gewäh- ren, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren anzusetzen ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wird die beschuldigte Person verurteilt, hat sie in der Regel die Kosten des Pro- zesses zu tragen (Art. 426 Abs.1 StPO). Vorliegend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss der Beschuldigten aufzuerlegen. Die gerichtliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 14 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein); − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 23. Januar 2023
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter:
lic. iur. H. Kronauer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Largo
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.