Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV260003-H / U Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw T. Kazik Gerichtsschreiberin M.A HSG J. Steiger Verfügung vom 4. März 2026 in Sachen 1.A., 2.B., 3.C., Kläger 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X. gegen Politische Gemeinde D._____, Beklagte betreffend Beseitigung einer Feuerstelle
Rechtsbegehren: (act. 2) "1.Die Beklagte sei zu verpflichten, die Feuerstelle E._____ und die Abfalltrennanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1, D., innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Urteil zu entfernen; 2.unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von 8.1% zu- lasten der Beklagten." Erwägungen: 1. Mit Klage vom 23. Januar 2026 (Poststempel vom 24. Januar 2026) inkl. Klage- bewilligung sowie weiterer Beilagen liessen die Kläger das vorliegende Verfahren hier anhängig machen (act. 2, 3 und 4/1-3 sowie 4/6-19). 2. Mit der Klage wird verlangt, dass die Beklagte verpflichtet werde, die Feuer- stelle E. und die Abfalltrennanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 in D._____ zu entfernen (act. 2 S. 2). 3. Zur gewählten Verfahrensart: 3.1. Die Klage ist explizit an das Einzelgericht im summarischen Verfahren gerich- tet (act. 2 S. 1), wobei die Kläger den Hintergrund dieser gewählten Verfahrensart nicht näher erläutern. 3.2. Ein zulässiger Anwendungsfall einer Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 250 lit. a Ziff. 4 ZPO) liegt nicht vor, da diesfalls ein Leistungsurteil vorausgesetzt würde, was aber zu Recht nicht geltend gemacht wird. 3.3. Das Vorliegen eines Verzugstatbestands wird nicht behauptet, sodass ein zu- lässiger Anwendungsfall einer Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 250 lit. a Ziff. 5 ZPO) auch nicht vorliegt. 3.4. Weiter liegt kein zulässiger Anwendungsfall aus dem Sachenrecht vor, der im summarischen Verfahren zu behandeln wäre (Art. 249 lit. d Ziff. 1 bis 11 ZPO). 3.5. Schliesslich liegt mit Blick auf das Vereinbarungsprotokoll vom 10. August 1982 eine derart auslegungsbedürftige Urkunde vor (vgl. die Ausführungen in act.
2 S. 15 ff. N 29 ff.), sodass weder Sachverhalt noch Rechtslage derart liquid ist, dass Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden könnte (Art. 257 ZPO). 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die gewählte Verfahrensart für das von den Klägern gestellte Begehren nicht als zulässig. Die Zulässigkeit der Verfahrensart stellt eine Prozessvoraussetzung dar (statt vieler: BSK ZPO, GEHRI, Art. 59 N 2). Dementsprechend ist auf die Klage nicht einzutreten. Gleiches gilt, sofern Recht- schutz in klaren Fällen verlangt wurde (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 3.7. Nach dem Gesagten liegt nicht eine Unzuständigkeit des angerufenen Ge- richts vor, sondern eine Unrichtigkeit der gewählten Verfahrensart, weshalb kein Weiterleitungstatbestand vorliegt (Art. 143 Abs. 1 bis ZPO). 4. Zur Zuständigkeit: 4.1. Vorbringen der Kläger: 4.1.1. Vorliegend wird mit dem Rechtsbegehren der Kläger die Beseitigung einer Feuerstelle sowie einer Abfalltrennanlage verlangt, wobei der sich von ihnen erach- tete Anspruch vor allem aus einem Dokument namens "Vereinbarungsprotokoll" vom 10. August 1982 (act. 4/14, nachfolgend Vereinbarungsprotokoll) ableiten soll: 4.1.2. Nach klägerischem Vorbringen handelt es sich beim Vereinbarungsprotokoll um einen privatrechtlichen Vertrag, welcher Ausfluss davon sei, dass die Beklagte den Klägern gegenüber im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke eine Zusicherung gemacht habe, was den Ausbau der "E." betreffe, indem unter anderem auf die Feuerstelle verzichtet werde. Ohne diese Zusicherung hätten die Kläger vom Kauf abgesehen (act. 2 N 31 f.). Das Vereinbarungsprotokoll sei als integrierender Bestandteil der Grundstückkaufverträge zwischen den Klägern und der Beklagten mit Servitutscharakter zu qualifizieren (act. 2 N 37). 4.1.3. Aus diesem Vereinbarungsprotokoll ergebe sich u.a. die Pflicht der Beklag- ten, auf einen weiteren Ausbau der "E." zu verzichten. Da die Beklagte aber in der Folge auf dem fraglichen Grundstück eine Feuerstelle sowie eine Abfalltren-
nanlage habe errichten lassen, habe sie gegen diese sich aus dem Vereinbarungs- protokoll ergebenden Pflicht verstossen (act. 2 N 29). 4.2. Rechtliches: 4.2.1. Bei der sachlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozessvorausset- zung, welche zwingend erfüllt sein muss, damit das Gericht die Beurteilung der Hauptsache an die Hand nehmen kann (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 4.2.2. Die sachliche Zuständigkeit liegt (anders als zuweilen die örtliche) ausser- halb der Dispositionsfreiheit der Parteien. Eine Einlassung auf das unzuständige Gericht ist damit ausgeschlossen (BGE 140 III 355, E. 2.4). Bei Fehlen dieser Pro- zessvoraussetzung erkennt das Gericht von Amtes wegen auf Nichteintreten (Art. 60 ZPO und Art. 236 Abs. 1 ZPO). 4.2.3. Gemäss dem in Art. 1 lit. a ZPO verankerten Grundsatz zur sachlichen Zu- ständigkeit der Gerichtsbehörden werden privatrechtliche Ansprüche vom Zivilge- richt entschieden, während öffentlich-rechtliche Angelegenheiten vor den Verwal- tungsbehörden und vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen sind ( vgl. dazu § 1 VRG). Ob im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO oder § 1 VRG eine streitige Zivilsache oder eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstands, welcher durch das Klagebegehren und die klä- gerischen Sachvorbringen bestimmt wird (BGE 129 III 415, E. 2.1; 128 III 250, E. 1a). 4.2.4. Entscheidend ist, ob die umstrittene Regelung ausschliesslich oder vorwie- gend privaten oder öffentlichen Interessen dient (Interessentheorie), sie die Erfül- lung öffentlicher Aufgaben oder Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit zum Gegen- stand hat (Funktionstheorie), die handelnde Organisation dem Privaten als Träger hoheitlicher Gewalt gegenübertritt (Subordinationstheorie) oder die Norm zivil- bzw. öffentlich-rechtliche Wirkungen oder Folgen nach sich zieht (modale Theorie) (BGer 2C_386/2014 und 2C_394/2014 vom 18. Januar 2016, E. 2). 4.2.5. Bei der Abgrenzung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht wenden Lehre und Praxis die verschiedenen Theorien (Subordinationstheorie-, Interessen-
und Funktionstheorie sowie modale Theorie) kombiniert im Sinne eines Methoden- pluralismus auf den Einzelfall an. Damit wird gemäss Praxis des Bundesgerichts dem Umstand Rechnung getragen, dass der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht ganz verschiedene Funktionen zukommen, je nach Rege- lungsbedürfnissen und Rechtsfolgen, die im Einzelfall in Frage stehen (BSK ZPO, VOCK/AEPLI, Art. 1 N 4 m.w.H.). 4.3. Würdigung: 4.3.1. Mit Blick auf die Subordinationstheorie ist im vorliegenden Fall den Klägern zuzustimmen (act. 2 N 42), als dass sich aus dem Wortlaut des Vereinbarungspro- tokoll kein Subordinationsverhältnis ergibt und die Beklagte da nicht hoheitlich auf- getreten ist. Diese Theorie spräche demnach eher für die Qualifikation der vorlie- genden Streitsache als Zivilsache, wobei bereits hier vorzubehalten ist, dass ver- tragliches Auftreten einer Gemeinde auch im öffentlichen Recht möglich ist (na- mentlich bei verwaltungsrechtlichen Verträgen). 4.3.2. Mit Bezug auf die Interessentheorie vertreten die Kläger die Ansicht, dass im fraglichen Vereinbarungsprotokoll es v.a. um die Wahrung ihrer (naturgemäss) pri- vaten Interessen gegangen sei (act. 2 N 43 bis 45): Es seien durch das Vereinba- rungsprotokoll die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des öffentlichen Grund- stücks, welche die Beklagte zugunsten der Öffentlichkeit hätte umsetzen können, im Interesse der Kläger eingeschränkt worden (act. 2 N 45). Diese Ansicht überzeugt nicht. Denn wie die Kläger in dieser Argumentation selber vorbringen, existieren mit Blick auf das hier fragliche Vereinbarungsprotokoll mit- streitende öffentliche Interessen mit Bezug auf die Gestaltungsmöglichkeiten des dortigen öffentlichen Geländes. Es mag zwar zutreffend sein, dass nach nachvoll- ziehbarer Lesart der Kläger nach Massgabe des Vereinbarungsprotokolls die Be- klagte den privaten Interessen der Kläger vor den allfälligen öffentlichen Interessen an einem Weiterausbau des Geländes damals im Jahr 1982 den Vorzug gegeben haben. Dies (also die im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung) ist aller- dings für die Abgrenzung, ob es sich um eine Sache des Zivilrechts oder des öf- fentlichen Rechts handelt, nicht entscheidend, sondern vielmehr die Frage, ob die
Tätigkeit an sich (also die Frage des Ausbaus eines öffentlichen Geländes) eher öffentlichem oder privatem Interesse dient. Die Bebauung bzw. Nutzung von öffent- lichem Gelände ist vor diesem Hintergrund klarerweise grundsätzlich und haupt- sächlich als den öffentlichen Interessen dienend zu qualifizieren bzw. hat sich je- denfalls an diese Interessen zu richten. Die Kläger führen denn auch selber aus, dass die Feuerstelle seit deren Errichtung Anziehungspunkt für Jugendliche und junge Erwachsene sei (act. 2 N 22), womit sie das Vorhandensein eines öffentli- chen Interesses mit Bezug auf den Streitgegenstand anerkennen. An dieser Stelle ist zudem anzumerken, dass sich die Interessen im Laufe der Zeit ändern können. Es muss demgemäss keinen Widerspruch darstellen, dass die Er- richtung der Feuerstelle 1982 nicht oder nur in kleinem Ausmass im Interesse der Öffentlichkeit lag, hingegen im 2008/2009 allenfalls schon. Nach dem Gesagten spricht aufgrund der im vorliegenden Fall mit auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen die Interessentheorie für eine Zuordnung der An- gelegenheit zum öffentlichen Recht. 4.3.3. Mit Bezug auf die Funktionstheorie führen die Kläger selber und in überzeu- gender Art aus, dass diese für die Zuweisung des Rechtsverhältnisses zum öffent- lichen Recht spreche, da es um die Gestaltung eines Grundstücks in der öffentli- chen Hand gehe (act. 2 N 46). Das dabei gestalterische Vorgaben aufgrund eines Legats mitzuberücksichtigen sind oder waren, vermag daran nichts zu ändern, da solche Vorgaben nur ein Element von vielen zu berücksichtigenden Interessen und Gegebenheiten bei der Gestaltung und Nutzung eines öffentlichen Grundstücks darstellt. 4.3.4. Ebenfalls zuzustimmen ist der Ansicht der Kläger, wonach die modale The- orie für die Abgrenzung nicht weiterhilft, da ein Beseitigungsanspruch bzw. Rück- bau sich als Sanktion sowohl des privaten als auch öffentlichen (Bau-) Recht erge- ben kann. 4.3.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Subordinationstheorie für die Zuordnung des Falls zum Privatrecht spricht, wäh-
rend die Interessen- wie auch Funktionstheorie für öffentliches Recht sprechen. Gesamthaft überwiegen damit die Umstände, die für eine Qualifikation des Falles als öffentlich-rechtliche Angelegenheit sprechen. Dies nicht nur in mit Bezug auf die für die Abgrenzung anzuwendenden dargestellten Theorien quantitativer Hin- sicht, sondern v.a. auch qualitativ: Denn zentral scheint es vorliegend um die Nut- zungsart eines öffentlich zugänglichen Grundstücks zu gehen, womit ein gewichti- ges Interesse der Öffentlichkeit tangiert ist. Dass die Beklagte – in gewissem Sinn als Vertreterin der Öffentlichkeit – mittels privatrechtlichen Vertrags im Jahr 1982 weitreichende die öffentliche Nutzung beschränkende Dispositionen gemacht ha- ben soll, erscheint deshalb (auch wenn die privaten Interessen der Kläger nachvoll- ziehbar sind) nicht als überzeugend und die Zulässigkeit solchen Verhaltens hat sich dem öffentlichen Recht und folglich den dafür zuständigen Verwaltungsbehör- den und -Gerichten zu unterwerfen, sodass die Angelegenheit als öffentlich-recht- liche Streitigkeit zu betrachten ist. Auch die Rechtsprechung scheint Konstellatio- nen der vorliegenden Art eher dem öffentlichen Recht zuzuweisen (vgl. namentlich Entscheid des Baurekursgericht des Kantons Zürich, BRGE I Nr. 0090/2019, vom 5. Juli 2019, in: BEZ 2020 Nr. 10; oder z.B. BGE 102 II 55 E. 1, wo ein Vertrag zwischen Gemeinwesen und Eigentümerschaft über die Erschliessung von Baupa- rzellen als verwaltungsrechtlicher Vertrag und damit öffentlich-rechtliche Streitigkeit qualifiziert wurde). 4.3.6. Diese Auffassung schienen offenbar einst auch die Kläger selbst vertreten zu haben, gelangten sie doch mit ihrem Gesuch um Demontage der Feuerstelle E._____ zuerst an die Beklagte selbst im Sinne des verwaltungsrechtlichen Weges (act. 2 N 27). Mit Beschluss der Beklagten vom 1. November 2022 wurde das An- liegen auf Demontage der Feuerstelle aber abgewiesen und dieser Entscheid wurde gemäss Mitteilungssatz auch den Klägern wie auch deren Rechtsvertreter eröffnet (act. 4/19 S. 3 f. Dispositiv-Ziffern 2 und 6). Ob nicht die Beklagte diesen Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen sollen (§ 10 Abs. 1 VRG) und ob die Kläger – offenbar damals bereits anwaltlich vertreten – diesen Entscheid zur Wahrung des Rechtsmittelwegs und nach Massgabe des grundsätzlichen Prin- zips der Einmaligkeit des Rechtsschutzes nicht dennoch hätte anfechten könnten bzw. sollen und/oder ob den Klägern allenfalls ein staatshaftungsrechtlicher An-
spruch zur Verfügung steht (§ 1, § 2 und § 6 HG), sind Fragen, die wiederum dem öffentlichen Recht zuzuordnen und demnach gegebenenfalls durch die dafür zu- ständigen Behörden zu behandeln sind. 4.3.7. Demnach ist im Sinne einer Eventualbegründung festzuhalten, dass selbst bei Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart ein Nichteintreten zu erfolgen hätte wegen des Umstands, dass es sich beim Anliegen der Kläger um ein solches öf- fentlich-rechtlicher Natur handelt und nicht um eine Zivilsache. Demnach fehlt es an der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 4.3.8. Das Gesagte gilt auch, soweit die Kläger die Klage auf Art. 684 ZGB stützen. Offensichtlich handelt es sich beim fraglichen Grundstück um eine Sache im Ge- meingebrauch, sodass für die Anwendbarkeit von Art. 684 ZGB u.a. vorausgesetzt wäre, dass den Klägern ein schwerer Schaden entsteht (BSK ZGB II, REY/STREBEL, Art. 684 N 39 m.w.H.). Nachdem die Kläger den Streitwert – mithin ihr vermögens- rechtliches Interesse an der Streitsache – auf bloss Fr. 3'000.– festlegen, liegt ein schwerer Schaden offensichtlich nicht vor und wird demnach zu Recht auch nicht behauptet. 4.3.9. Der Anwendungsbereich von Art. 143 Abs. 1 bis ZPO ist nicht eröffnet, da nach dem Gesagten die Eingabe nicht in den Geltungsbereich von Art. 1 ZPO fällt (DIKE ZPO, TANNER, Art. 143 N 20). 4.3.10. Eine Gehörsgewährung an die Kläger vorab zum vorliegenden Entscheid zur Frage der sachlichen Zuständigkeit erübrigt sich, nachdem sie sich bereits in der Klage ausführlich zu diese Abgrenzungsfrage geäussert haben und eine solche Gehörsgewährung einem prozessualen Leerlauf gleich käme, weshalb darauf ver- zichtet werden kann. 5. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin angegebenen Streitwerts, wovon in diesem Stadium auszugehen ist, sowie der einschlägigen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 und § 8 sowie § 10 GebV OG) erscheint es als angemessen, die Entscheid- gebühr auf Fr. 100.– anzusetzen. Die Kläger gelten als unterliegend und sind daher kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre-
chend: Den Klägern nicht zufolge Unterliegens und der Beklagten nicht, da ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe angefallen sind. Es wird verfügt: 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– angesetzt. 3.Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt. 4.Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Gerichtsschreiberin: M.A. HSG J. Steiger