Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV250018-E / U02 Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Wolfensperger und Gerichtsschreiberin MLaw M. Niederberger Urteil vom 2. März 2026 (begründete Fassung) in Sachen A., Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 2, S. 2) "1.Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 21'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1. April 2025 zu bezahlen. 2.Der Rechtsvorschlag gemäss dem Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2025 in der Betreibung - Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon sei aufzuheben. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten." Erwägungen: 1.Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Wetzikon ZH vom 14. August 2025 und Klageschrift vom 11. September 2025 machte der Kläger seine Forderungsklage mit den obengenannten Rechtsbegehren anhängig (act. 1 und act. 2). Den ihm auferlegten Kostenvorschuss leistete er fristgerecht (act. 7 bis act. 9). Der Beklagte liess die ihm mit Verfügung vom 25. September 2025 ange- setzte Frist zur schriftlichen Stellungnahme ungenutzt verstreichen (act. 10 f.). Am 11. November 2025 wurden die Parteien zur heutigen Verhandlung vorgeladen (act. 12 f.). Es erschienen der Kläger und sein Rechtsvertreter. Der Beklagte ist der Verhandlung ferngeblieben und liess sich auch nicht vertreten (Prot. S. 6). Das Ver- fahren ist spruchreif. 2.Der Kläger führt zur Begründung der Klage zusammengefasst Folgendes aus: Er habe am 29. März 2025 per Handschlag mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über seinen Porsche Carrera 4 für einen Kaufpreis von Fr. 21'000.– abgeschlossen und ihm das Fahrzeug sofort übergeben. Die Bankverbindung zur Überweisung des Kaufpreises habe er dem Beklagten am gleichen Tag per SMS mitgeteilt. In den folgenden Tagen habe er den Beklagten mehrfach zur Bezahlung aufgefordert. Am 6. April 2025 habe er den Beklagten darauf hingewiesen, dass er die Bezahlung des Kaufpreises auf den 1. oder 2. April 2025 versprochen habe. Nachdem er den Beklagten weitere Male zur Kaufpreiszahlung ermahnt und wiederholt vertröstet worden sei, habe er ihn mit Schreiben vom 15. Mai 2025 letztmals erfolglos aufge- fordert, die Kaufpreisforderung bis spätestes am 27. Mai 2025 zu begleichen (act. 2, act. 14 und Prot. S. 6 f.).
Der Beklagte ist - trotz ordnungsgemässer Vorladung - unentschuldigt nicht zur Ver- handlung erschienen. Es ist deshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten und gestützt auf die Vorbringen des Klägers zu entscheiden (Art. 234 Abs. 1 ZPO). 3.Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kauf- gegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer ver- pflichtet, ihre Leistungen - Zug um Zug - zu erfüllen (Art. 184 Abs. 2 OR). Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Klägers haben die Par- teien am 29. März 2025 einen mündlichen Kaufvertrag über einen Porsche Carrera 4 zum Preis von Fr. 21'000.– abgeschlossen. Demnach haben sie sich über die wesentlichen Vertragspunkte, nämlich die Kaufsache und den Kaufpreis, geeinigt. Der Kaufvertrag ist gültig zustande gekommen. Der Kläger hat den Porsche so- gleich an den Beklagten übergeben und ihm das Eigentum daran verschafft. Damit hat er seine vertragliche Hauptflicht als Verkäufer erfüllt. Der Beklagte ist seiner vertraglichen Pflicht als Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises nicht nachgekom- men. Die Kaufpreisforderung ist mit der Übergabe des Kaufgegenstandes, mithin am 29. März 2025, fällig geworden (Art. 213 Abs. 1 OR). Dennoch hat der Beklagte den Kaufvertrag bis heute nicht erfüllt. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten nach wie vor einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Bezahlung des Kaufprei- ses im Betrag von Fr. 21'000.–. Die Klage ist im Umfang der geltend gemachten Hauptforderung gutzuheissen. Der vom Kläger ab 1. April 2025 verlangte Verzugszins ist gemäss den zwischen den Parteien ausgetauschten Chatnachrichten ab 6. April 2025 ausgewiesen (act. 5/3). Der Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2025 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2025) zu beseitigen (Art. 79 SchKG).
4.Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beklagte kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 21'000.– (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'200.– und die Parteient- schädigung für den Kläger auf Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird erkannt: 1.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2025 zu bezahlen. 2.Der Rechtsvorschlag gemäss dem Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2025 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wetzikon wird im Umfang von Fr. 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2025 aufgehoben. 3.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt. 4.Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die Entscheidgebühr werden dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von Fr. 420.– zu ersetzen. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss wird diesem vollumfänglich zurückerstat- tet. 5.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Wetzikon (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziff. 2). 7.Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
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