Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV240021-H / U Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw R. Meli Gerichtsschreiberin MLaw F. Benz Urteil vom 16. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.____, gegen B., Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y., betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 2 und 9) " 1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 20'094.65 zzgl. 5% Zins seit dem 26. Juni 2023 zu bezahlen. 2.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungs- kosten des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Pfäffikon vom 11. Juli 2023 (Nr. 1) über CHF 103.30 zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklag- ten." Antwortbegehren: (act. 12) " 1.Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Klägerin." Streitwert: Fr. 20'094.65 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (act. 2) reichte die Klägerin, unter Bei- lage der Klagebewilligung (act. 1) sowie weiterer Unterlagen (act. 3, 4/2,4-10), eine unbegründete Klage ein und machte damit das vorliegende Verfahren am hiesigen Gericht mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren anhängig. 2.Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. 5) wurde der Klägerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher innert Frist einging (vgl. Prot. S. 3). Die Parteien wurden daraufhin mit Vorladung vom 11. März 2025 zur Hauptverhandlung auf den 20. Mai 2025 vorgeladen (act. 7). 3.Zur Hauptverhandlung erschienen C._____ für die Klägerin in Begleitung von Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie die Beklagte in Begleitung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ (Prot. S. 5).
4.Anlässlich der Verhandlung hielten die Parteien je zwei mündliche Parteivor- träge und nahmen jeweils zu den Noven Stellung (Prot. S. 5 ff.). 5.Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1.Örtliche und sachliche Zuständigkeit 1.1Die Klage hat eine Forderung über einen Betrag von Fr. 20'094.65 zum Ge- genstand, womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in D._____. Damit ist das hiesige Einzelgericht sowohl in örtlicher (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO) als auch in sachlicher Hinsicht (§ 24 lit. a GOG in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO) zuständig. 1.2Die aus dem vorausgehenden Schlichtungsverfahren resultierende Klage- bewilligung des Friedensrichteramts Pfäffikon ZH datiert vom 25. September 2024 (act. 1 S. 2). Die mit der Klagebewilligung eingereichte Klage trägt den Poststempel vom 19. Dezember 2024 (vgl. act. 2), womit die Klage innerhalb der 3-Monats-Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO und damit fristgerecht eingereicht worden ist. Hinweise auf das Fehlen anderer Prozessvoraussetzungen liegen nicht vor, weshalb auf die Klage einzutreten ist. 2.Behauptungs- und Substantiierungslast 2.1Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sach- verhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich muss somit jede Partei die Tatsachen, welche vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sollen, behaupten (sog. Behauptungslast). Die klagende Partei muss dem Gericht den Sachverhalt schildern, der aus ihrer
Sicht rechtserheblich ist, und die beklagte Partei hat vorzubringen, was ihrer Ver- teidigung dient. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien die Tat- sachen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind, in allgemeiner, den Gewohnheiten des Lebens entsprechender Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen benennen. Ein dergestalt vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsa- chenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungs- last hinausgehende Substantiierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Die behauptungsbelastete Partei muss rechtserhebliche Tatsachen dann nicht nur pauschal, sondern detailliert genug behaupten, dass das Gericht diese unter eine bestimmte Gesetzesbestimmung subsumieren kann. Pau- schale Behauptungen genügen nicht (LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/LÖT- SCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, Art. 221 N 41 ff). Wie konkret und detailliert die Be- hauptungen substantiiert werden müssen, ist jeweils nach den Umständen des Ein- zelfalls zu beurteilen. Die Partei kann sich jedenfalls nicht mit allgemeinen, globalen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben; denn die Durchführung eines sol- chen setzt entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (vgl. BGer 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 2.b.; HGer ZH, HG110023-O vom 26.11.2012, E. III.A). Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgelebt, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so behandelt wird, wie wenn sie beweislos wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005, E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 4C.82/2006 vom 27. Juni 2006 m.w.H.). Daran vermögen auch prozesskonform ge- stellte Beweisanträge, etwa auf Beizug eines Sachverständigen, nichts zu ändern, denn fehlende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweis- verfahrens ersetzen (statt vieler: BGer 5A_837/2019 E. 4.1).
2.2Was jede Partei inhaltlich zu behaupten (und somit auch zu substantiieren) hat, wird durch das materielle Recht bestimmt. Zu behaupten und inhaltlich zu sub- stantiieren ist der Sachverhalt, welcher den generell abstrakten Tatbestand der an- gerufenen Norm erfüllt (vgl. BGE 123 III 183 E. 3e; BGE 108 II 337 E. 2 und 3). Aufgabe des Gerichts ist es, das Recht auf die von den Parteien behaupteten und ferner auch substantiierten Tatsachen anzuwenden (Art. 57 ZPO) und den Streit zwischen den Parteien zu entscheiden. Die Partei, die ihre Substantiierungspflicht verletzt, hat die Folgen davon zu tragen. 3.Bestreitungslast Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Bestreitungs- last. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche be- stritten werden. Pauschale Bestreitungen genügen dafür nicht; auch diesbezüglich sind substantiierte Ausführungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultie- ren würde; die behauptungspflichtige Partei kann sich folglich nicht mit Verweis auf unsubstantiierte Bestreitungen von ihren Substantiierungslasten befreien. Es ist le- diglich zu verlangen, dass die Bestreitungen einer bestimmten Tatsachenbehaup- tung zugeordnet werden könne (WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], BK - Ber- ner Kommentar, N 191 ff. zu Art. 8 ZGB). 4.Beweis 4.1Um zum Beweis zugelassen zu werden, hat die klagende Partei die genann- ten von ihr zu beweisenden Tatsachen zunächst rechtsgenügend zu behaupten, wobei die Anforderungen daran – wie dargelegt – insbesondere vom Verhalten der Gegenpartei abhängen. Dabei hat die klagende Partei ihrer Behauptungs- und Sub- stantiierungspflicht grundsätzlich in den Rechtsschriften und Parteivorträgen selber nachzukommen. Der blosse Verweis auf Beilagen erfüllt die Behauptungslast in aller Regel nicht. Denn es ist nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, sich die Grundlagen des Anspruchs aus den Beilagen zusammenzusuchen (BGer 4A_317/2014 E. 2.2).
4.2Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO ist der Beweis über rechtserhebliche, streitige Tat- sachen zu führen. Tatsachen sind feststellbare Geschehnisse, die sich in der Ver- gangenheit verwirklicht haben. Das Recht, Beweis zu führen (Art. 152 Abs. 1 ZPO) befreit die Parteien nicht davon, ihre Sachdarstellungen substantiiert vorzubringen. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, ungenügende Parteivorbringen zu vervoll- ständigen. Über einen nicht substantiiert behaupteten Sachverhalt ist kein Beweis abzunehmen. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im An- schluss an die Tatsachenbehauptungen, die damit bewiesen werden sollen, aufzu- führen (BGer 4A_56/2013, E.4.4). 4.3Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechts- begründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsauf- hebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Par- tei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Kann eine Partei den ihr auferlegten Beweis nicht er- bringen, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (MEIER, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 274 f.). Mithin wird die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache angenommen und zu Lasten der beweisbelasteten Partei entschieden. 4.4Wie die Beweise im Einzelnen zu erbringen sind, ergibt sich aus der Zivil- prozessordnung. Gemäss Art. 157 ZPO würdigt das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung (Prinzip der freien Beweiswürdigung). Dabei stellt sich die Frage, welches Mass der Überzeugung der Beweis erreichen muss. Grundsätzlich ist als Regelbeweismass der strenge oder volle Beweis zu erbringen (BGE 140 III 610 E. 4.1.). Das strenge Beweismass ist erfüllt, wenn das Gericht von der Richtig- keit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn das Ge- richt am Vorliegen der Tatsachenbehauptung keine ernsthaften Zweifel mehr hat, absolute Gewissheit wird nicht verlangt (BSK ZPO-GUYAN, Art. 157 N 8). 4.5Das Recht auf Beweis – der sog. Beweisanspruch – ist ein wesentlicher Aus- fluss des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO). Es gewährleistet den Parteien, für
rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, sofern das beantragte Beweismittel tauglich ist sowie form- und fristgereicht vorgebracht wird. Das Recht auf Beweis bedeutet indessen nicht, dass das Gericht allen Beweisan- trägen unbeschränkt stattgeben muss (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], BBl 2006 7221, S. 7312). Dieses zentrale Parteirecht steht im Spannungsfeld zu der sog. vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung: Danach kann das Gericht Beweisanträge ablehnen und die Bewertung eines Be- weismittels vor dessen Abnahme vornehmen, wenn es seine Überzeugung durch andere Beweismittel bereits gewonnen hat oder wenn es das offerierte Beweismit- tel für untauglich hält (vgl. HASENBÖHLER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN- BERGER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 152 N 18 ff. m.w.H.). III. Materielles 1.Parteistandpunkte 1.1.Klägerin Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie der Beklagten auf deren Wunsch hin am 16. Juli 2022 eine Kostenschätzung für Maler- und Gipserarbeiten, kleinere Rückbauten, sowie das Ersetzen bestehender Rollladenkästen an der Zweitwoh- nung der Beklagten an der E.-strasse 2 in D., unterbreitete. Dabei seien Arbeiten im Bereich Bad, WC und Wintergarten nicht angedacht gewesen, da diese erst zu einem späteren Zeitpunkt hätten umgebaut werden sollen (act. 9, Rz 3 f.). Die Kostenschätzung habe sich auf Fr. 39'687.45 beziffert und sei der Be- klagten per WhatsApp zugestellt und von dieser mündlich angenommen worden (Prot. S. 25 und 30; act. 9 Rz 4 und 6). Beide Parteien seien sich dabei einig gewe- sen, dass es sich beim in der Kostenschätzung angegebenen Preis um einen Pau- schalpreis gehandelt habe (Prot. S. 26). Da die Beklagte und deren Tochter bei den Arbeiten ebenfalls haben mithelfen wollen, habe die Klägerin bei den Arbeiten, bei welchen sie von der Beklagten bzw. deren Tochter unterstützt wurde, nachträglich einen Abzug bei der Kostenschätzung vorgenommen und entsprechend weniger
verrechnet (act. 9 Rz 7 f und 10). Während den Renovationsarbeiten habe sich die Beklagte sodann dazu entschieden, auch noch das Bad und die Sanitäranlagen zu sanieren. Aufgrund günstiger Konditionen habe sich die Klägerin bereit erklärt, die Sanitärartikel über eine ihr nahe stehende Firma zu beziehen. Es sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass diese Kosten zusätzlich zu den in der Kostenschät- zung enthaltenen Kosten hinzukommen würden (act. 9 Rz 16). Aufgrund Unstim- migkeiten zwischen den Parteien habe die Beklagte die Klägerin sodann am 28. Oktober 2022 aufgefordert, die Baustelle zu räumen. In der Folge habe die Klägerin keinen Zutritt zur Wohnung mehr gehabt und daher die noch ausstehenden Schrei- nerarbeiten nicht zu Ende bringen können (act. 9 Rz 18, Prot. S. 28). 1.2.Beklagte Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, sie habe die Wohnung an der E.-strasse 2 in D. teilweise renovieren wollen und sie habe hierfür ver- schiedene Arbeiten selbst vorgenommen und vornehmen lassen (act. 12 Rz 5). Sie bestreitet, dass sie die Klägerin zur Ausführung der von dieser behaupteten Arbei- ten beauftragt habe und ihr hierfür einen Werklohn schulde (act. 12 Rz 9). Ebenso bestreitet sie, dass die gemäss der Klägerin vereinbarten Werkleistungen vollendet und abgeliefert worden seien, insbesondere die Neukonstruktion Rollladenabde- ckung unter Einarbeitung von Dämm-Materialien habe die Klägerin nicht ausgeführt (act. 12 Rz 14 f.). Weiter bestreitet sie, dass die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbart hätten (Prot. S. 6). Die Beklagte führt weiter aus, dass ein Werklohn, sollte dafür eine vertragliche Grundlage angenommen werden, nicht fällig sei, da das Werk gemäss den Arbeiten in der Kostenschätzung nicht vollendet worden sei. Weiter macht die Beklagte gel- tend, dass die Klägerin aufgrund mehrerer Eigenleistungen ihrerseits oder ihrer Tochter, gerade eben einige Arbeiten gemäss Kostenschätzung nicht ausgeführt habe (act. 12 Rz 15). Folglich habe die Klägerin ein allfälliges Werk nicht vollendet. Die Beklagte sei sodann auch von dem von der Klägerin behaupteten Werkvertrag zurückgetreten, als sie der Klägerin im Oktober 2022 keinen Zutritt mehr zur Woh- nung gewährt habe (act. 12 Rz 17, Prot. S. 17).
Betreffend der von der Klägerin erwähnten Änderungswünsche und der ausserver- traglich bezogenen Materialien macht die Beklagte zusammenfassend geltend, dass diese nicht vereinbart worden seien und etwaige Abreden mit der Tochter der Beklagten, welche nicht Partei sei, irrelevant seien. Die Klägerin vermöge nicht eine Anspruchsgrundlage substantiiert zu behaupten und zu beweisen, wonach folglich auch kein Anspruch auf eine Vergütung bestehe (act. 12 Rz 20 ff.). 2.Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beklagte die Wohnung an der E._____-strasse renovieren wollte und sie diese Arbeiten von verschiedenen Personen verrichten liess (act. 9 Rz 3 ff.; Prot. S. 11). Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin der Beklagten in diesem Zusammenhang eine Kostenschätzung zustellte (act. 9 Rz 4; Prot. S. 14). Die Beklagte hat zudem unbestrittenermassen am 24. August 2022 und 3. Ok- tober 2022 zwei Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 18'000.– respektive Fr. 12'000.– an die Klägerin geleistet (act. 4/5; act. 9 Rz 20; act. 12 Rz 3; Prot. S. 16). Zudem wurde mit Datum vom 19. Dezember 2022 eine dritte Akontorechnung gestellt, welche jedoch nicht beglichen wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte eine Gesamtabrechnung erstellen wollte (act. 9 Rz 21; Prot. S 16). Weiter führen die Parteien übereinstimmend aus, dass die Arbeiten an den Rollladenkästen nicht vollendet wurden (vgl. act. 9 Rz 10 und Rz 56; Prot. S. 13 f. und S. 27 f.). 3.Qualifikation Vertragsverhältnis 3.1.Die Beklagte bestreitet pauschal, dass ein (Werk-)Vertrag zwischen den Par- teien zustande gekommen ist (act. 12 Rz. 8 und 9). 3.2.Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Das Werk, das der Unternehmer herzustellen und abzuliefern hat, muss auf Grund der übereinstimmenden Willenserklärungen bestimmt, zumindest aber genügend be- stimmbar sein, damit ein Werkvertrag zustande kommt (Peter Gauch, Der Werk- vertrag, 6. Auflage 2019 Zürich, Basel, Genf, N 382). Der Begriff der Herstellung
eines Werkes beinhaltet auch Arbeitsergebnisse, die auf Veränderung oder Erhal- tung bestehender Sachen gerichtet sind, wie zum Beispiel ein Umbau, ein Ausbau oder eine Renovation (BSK OR I-Antognini/Fey/Zindel/Schott, Art. 363 N 10). Der Werkvertrag unterliegt sodann keinen Formvorschriften und kann somit auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 OR). Eine kon- kludente Willenserklärung beim Werkvertrag kann typischerweise angenommen werden, wenn der Unternehmer ohne weitere Vorbehalte mit der Ausführung der Werkarbeiten beginnt beziehungsweise der Besteller eine (Akonto-) Zahlung an den Unternehmer leistet. 3.3.Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, welche Maler- und Gipser- arbeiten aller Art erbringt (vgl. act. 4/2). Beide Parteien führen aus, dass die Be- klagte ihre Wohnung an der E.-strasse renovieren wollte und die Klägerin der Beklagten eine Kostenschätzung unterbreitete. Zudem stellte die Klägerin der Be- klagten zwei, von beiden Parteien als Akontorechnungen bezeichnete, Rechnun- gen über Fr. 12'000.– respektive Fr. 18'000.–, welche die Beklagte bezahlte (act. 9 Rz 20; Prot. S. 16). Wie ausgeführt fallen auch Umbau- und Renovationsarbeiten unter den Begriff der Herstellung eines Werks. Die Kostenschätzung der Klägerin beinhaltet Positionen zu Maler- und Gipserarbeiten. Dabei handelt es sich um klas- sische Renovationsarbeiten, was auch mit den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien, dass die Beklagte die Wohnung an der E.-strasse sanieren wollte, in Einklang steht. Ausserdem geht aus den Ausführungen beider Parteien hervor, dass sich der Vertreter der Klägerin in der Wohnung an der E._____-strasse aufgehalten habe und Ende Oktober oder November 2022 das letzte mal vor Ort gewesen sei (act. 9 Rz 18 und act. 12 Rz 16). Die Beklagte anerkennt zwar nicht, dass zwischen den Parteien überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, bietet aber keine Erklärung dafür, für was diese Akonto-Zahlungen bezahlt wurden, wenn nicht im Zusammenhang mit einem Vertrag zwischen den Parteien. Es ist daher davon auszugehen, dass die Akonto-Zahlungen in einem Zusammenhang mit Ar- beiten der Klägerin an der Wohnung der Beklagten stehen. Dies geht auch aus dem von der Klägerin als Beweis offerierten Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 15. März 2023 (act. 10/18) hervor, in welchem die Beklagte schrieb, dass sie den Vertreter der Klägerin als Handwerker für den Umbau ihrer Wohnung ausge-
wählt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Parteien darüber einig- ten, dass die Klägerin gewerbliche Arbeiten in der Wohnung der Beklagten erbrin- gen und ihr die Beklagte hierfür ein Entgelt bezahlten sollte. Somit sind die Tatbe- standsmerkmale der Herstellung eines Werks und der Leistung einer Vergütung erfüllt und es wurde zwischen den Parteien ein Werkvertrag abgeschlossen. 4.Art der vereinbarten Vergütung 4.1. Die Höhe der Vergütung muss nicht im Vorherein festgelegt sein. Der Unter- nehmer trägt die Beweislast dafür, dass eine Vergütung vereinbart wurde. Es be- steht jedoch eine natürliche Vermutung dafür, wenn die Herstellung des Werks nach den Umständen nur gegen Leistung einer Vergütung zu erwarten war, insbe- sondere wenn das Unternehmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit tätig war (BSK OR I-Antognini/Fey/Zindel/Schott, Art. 363 N 5). 4.2.Wie erwähnt ist unbestritten, dass die Beklagte der Klägerin im August und Oktober je eine Akontozahlung geleistet hat. Weiter handelt es sich bei der Klägerin um eine GmbH, welche Maler- und Gipserarbeiten aller Art erbringet (vgl. act. 4/2). Entsprechend greift hier die Vermutung, dass für die werkvertraglich vereinbarten Arbeiten eine Vergütung abgemacht wurde. Für die Bezifferung der von der Be- klagten geschuldeten Vergütung ist zunächst massgeblich, welche Art von Vergü- tung die Parteien vereinbart haben. Das Gesetz unterscheidet in Bezug auf die Höhe der Vergütung beim Werkvertrag zwischen der Vereinbarung eines festen Werklohns (Art. 373 OR) und der Werkherstellung ohne festen Preis, bei der der Preis zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden ist. In diesem Fall bestimmt sich der Werklohn nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers (Art. 374 OR). 4.3.Die Klägerin behauptet, dass die Kostenschätzung vom 16. Juli 2022 (act. 4/4) von der Beklagten angenommen worden sei und zusätzlich weitere, se- parat vereinbarte, Leistungen dazugekommen seien (vgl. act. 9 Rz 6 und 16). Bei der Kostenschätzung handle es sich um einen Pauschalpreis während die zusätz- lich vereinbarten Leistungen nach Aufwand bzw. Materialkosten abgerechnet wor- den seien (act. 9 Rz 42 und 53 ff.). Die Beklagte macht hingegen geltend, die Klä-
gerin habe nicht substantiiert dargelegt, welche Werkleistungen überhaupt verein- bart und geleistet worden seien und bestreitet, dass eine Pauschalvergütung ver- einbart gewesen sein soll (act. 12 Rz 13, Prot. S. 6 f.). 4.4.Vergütung gemäss Pauschalpreis 4.4.1. Eine Übernahme zu einem Pauschalpreis liegt vor, wenn sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass der Unternehmer das von ihm geschuldete Werk als Ganzes zu einer vertraglich fixierten Geldsumme (Pauschalpreis) herstellen wird. Der Pauschalpreis ist Höchst- und Mindestpreis zugleich und unterscheidet sich so vom "Circa-Preis" (GAUCH, a.a.O. N 1014). Grundsätzlich unerheblich ist, ob die Vereinbarung der Pauschale auf grober Schätzung oder auf genauer Kostenana- lyse beruhte (BSK OR I-ANTOGNINI/FEY/ ZINDEL/SCHOTT N 6 zu Art. 373). Bei Unei- nigkeit darüber, ob eine feste Vergütung, z.B. ein Pauschalpreis, vereinbart wurde oder sich die Vergütung nach Aufwand (gemäss Art. 374 OR) berechnet, trägt die- jenige Parte die Beweislast, die eine feste Übernahme behauptet. Ob eine Verein- barung über einen Pauschalpreis getroffen wurde, ist durch Interpretation des kon- kreten Vertrags zu ermitteln, wobei im Zweifelsfall die Vermutung gegen einen Pau- schalpreis spricht (GAUCH, a.a.O. N 900 f.). 4.4.2. Vorliegend macht die Klägerin geltend, dass sich die Parteien auf eine Pau- schalvergütung geeinigt hätten und leitet daraus ab, dass die Beklagte der Klägerin grundsätzlich den in der Kostenschätzung aufgeführten Betrag, zuzüglich der Kos- ten für den Mehraufwand, schuldet (act. 9 Rz 55). Die Beklagte bestreitet, dass eine Pauschalvergütung verabredet worden sei und erklärt, dass sie selbst stets davon ausgegangen sei, dass die Arbeiten nach effektiv angefallenem Aufwand abge- rechnet werden würden (Prot. S. 6 f.). Da die Vereinbarung einer Pauschalvergü- tung somit umstritten ist und die Klägerin das Vorliegen einer solchen behauptet und daraus Rechte ableitet, liegt es an ihr zu beweisen, dass ein solcher Pauschal- preis vereinbart wurde. 4.4.3. Die Klägerin führte anlässlich ihres Plädoyers in der Hauptverhandlung aus, dass die Beklagte die Kostenschätzung vom 16. Juli 2022 vorbehaltlos akzeptiert habe (act. 9 Rz 36). Sodann sei ein Pauschalpreis immer dann anzunehmen, wenn
die vom Unternehmer zu leistenden Einheiten im Vorherein festgelegt worden seien. In der Kostenschätzung seien für jede einzelne Aufgabe detaillierte Preispo- sitionen festgesetzt worden. Es sei auch von der Beklagten bis zur Hauptverhand- lung des vorliegenden Verfahrens nie bestritten worden, dass es sich nicht um ei- nen Pauschalpreis gehandelt hätte. Die Beklagte habe erst mit Schreiben vom 15. März 2023 eine Stundenabrechnung gefordert und davor Akontorechnungen geleistet, ohne eine Abrechnung gesehen haben zu wollen (Prot. S. 25 f.). Die Klä- gerin offeriert als Beweismittel für ihre Behauptung, dass eine Pauschalentschädi- gung vereinbart worden sei, die Kostenschätzung vom 16. Juli 2022 (act. 4/4), so- wie die Befragung des Geschäftsführers der Klägerin (act. 9 Rz 41 und Prot. S. 26). 4.4.4. Die Kostenschätzung (act. 4/4) gibt keinen Aufschluss darüber, ob es sich bei den aufgeführten Zahlen um eine Schätzung des voraussichtlichen Aufwands handelt oder ob das Angebot im Sinne eines Pauschalpreises zu verstehen ist. Die Klägerin erklärte hingegen selbst, dass die Beklagte die Kosten durch Eigenleis- tungen habe reduzieren wollen und dass sie bei der Rechnungsstellung diese Ei- genleistungen der Beklagten berücksichtigt und von den ursprünglich in der Kos- tenschätzung enthaltenen Beträgen Abzüge vorgenommen habe. So führte die Klä- gerin aus, die Tochter der Beklagten habe die Wände in Wohnzimmer, Korridor, Küche und Schlafzimmer selbst gestrichen und es sei auf das freundschaftliche Verhältnis der Parteien zurückzuführen gewesen, dass die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit gab, Eigenleistungen einzubringen (act. 9 Rz 7, 10 und 27). Diese Darstellung steht in einem Spannungsverhältnis zur behaupteten Vereinbarung ei- nes Pauschalpreises. Wären sich die Parteien, wie von der Klägerin behauptet, von Beginn an einig gewesen, dass ein Pauschalpreis vereinbart worden ist, hätte die Beklagte jedoch gar keine Möglichkeit gehabt, durch Eigenleistungen die Kosten zu reduzieren. Die von den Parteien geführten Gespräche über Kostenreduktionen durch Eigenleistungen sprechen vielmehr dafür, dass eine Abrechnung nach effek- tivem Aufwand vorgesehen war. Auf die Abnahme der offerierten Parteibefragung kann verzichtet werden, da der Geschäftsführer als Vertreter und einziger Gesell- schafter der Klägerin an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, die Darstellung der Klägerin kennt und davon auszugehen ist, dass er diese stützen würde. Jedoch wird die Klägerin selbst bei Durchführung einer Parteibefragung das Regelbeweis-
mass für den Nachweis einer Pauschalpreisabrede nicht erfüllen können. Die vor- handenen Anhaltspunkte reichen nicht aus, um beim Gericht die erforderliche Über- zeugung vom Bestehen eines Pauschalpreises zu begründen. Es verbleiben Zwei- fel daran, ob tatsächlich ein Pauschalpreis vereinbart wurde. 4.4.5. Wie oben dargelegt ist im Zweifelsfall nicht von einer Pauschalvergütung aus- zugehen. Da der Klägerin der Beweis, dass zwischen den Parteien eine Pauscha- lvergütung und somit eine zum Voraus genau bestimmte Vergütung vereinbart wurde, misslingt, ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Werkvertrag keine feste Übernahme im Sinne von Art. 373 OR vereinbart wurde und sich die Höhe der Vergütung somit nach Art. 374 OR bestimmt. 4.5.Vergütung nach Aufwand 4.5.1. Die Höhe der Vergütung, die nach Art. 374 OR geschuldet ist, richtet sich nach der Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unterneh- mers. Der Aufwand besteht dabei im Personal-, Sach- und übrigen Aufwand, der dem Unternehmer durch die Ausführung des Werks entstanden ist. Dieser Aufwand ist nach Massgabe der effektiven Selbstkosten zu vergüten, unter Hinzurechnung eines angemessenen Zuschlags für Risiko und Gewinn (GAUCH, a.a.O., Rz 948). Massgebend ist grundsätzlich der tatsächliche Aufwand des Unternehmers, wobei jedoch nur derjenige Aufwand zu vergüten ist, der bei sorgfältigem Vorgehen des Unternehmers zur Ausführung des Werkes genügt hätte (BSK OR I-ANTO- GNINI/FEY/ZINDEL/SCHOTT N 13 zu Art. 374). Denn der Unternehmer ist als Teilgehalt der werkvertraglichen Sorgfaltspflicht verpflichtet, bei der Ausführung des Werks sorgfältig vorzugehen und die Interessen des Bestellers in guten Treuen zu wahren (vgl. BGE 96 II 58 E. 1; BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 6.1; BGer 4A_15/2011 von 3. Mai 2011 E. 3.3). Ist der Umfang des vom Unternehmer gehab- ten Aufwands strittig, obliegt es diesem den geltend gemachten Aufwand so darzu- legen, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden können. Der Unternehmer muss nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten, den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden, den effektiven Selbstkosten sowie dem Zuschlag für Risiko und Gewinn machen (KÖNIG, in: Berner Kommentar, Der Werk- vertrag, Art. 363–379 OR, N 61 zu Art. 374 OR; GAUCH, a.a.O. Rz 1019 f.). Der
Unternehmer hat aufzuzeigen, an welchem Datum welche Mitarbeiter wie viele Stunden aufwendeten und die ausgeführten Arbeiten zu substantiieren (BSK OR I- ANTOGNINI/FEY/ZINDEL/SCHOTT, N 18 zu Art. 374). Ungenügend sind namentlich blosse tabellenförmige Zusammenstellungen, oder Stichworte bzw. vage und un- verständliche Beschreibungen (BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 6.1; BGer 4A_291/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 3.4). 4.5.2. Die Klägerin macht geltend, die Kostenschätzung vom 16. Juli 2022 sei von der Beklagten vorbehaltlos angenommen worden (act. 2 Rz 7 und act. 9 Rz 36). Diese sowie die Rechnung vom 1. März 2025 würden die von der Klägerin erbrach- ten Leistungen detailliert aufführen und seien auch so erbracht worden. Davon aus- genommen seien nicht vollendete Schreinerarbeiten und das Streichen von Wän- den im Wohnzimmer, Korridor, Küche und Schlafzimmer, da die Tochter der Be- klagten diese Malerarbeiten selbst übernommen habe (Prot. S. 25 und act. 9 Rz 10 und 18). Die Beklagte habe sich zudem während des Umbaus zusätzlich zur Re- novation des Badezimmers sowie der Einlegung anderer Platten in sämtlichen Räu- men entschieden. Die Kosten für Material und Aufwand dieser Positionen seien in der Kostenschätzung noch nicht berücksichtigt gewesen (act. 9 Rz 29). Ausserdem seien diverse zusätzlich ausgeführten Mehraufwände der Klägerin der Beklagten nicht verrechnet worden (act. 9 Rz 24 f.). 4.5.3. Die Beklagte bestreitet demgegenüber, dass die von der Klägerin behaupte- ten vereinbarten Werkleistungen vollendet und abgeliefert worden seien (act. 12 Rz 14). Sodann bestreitet sie im Einzelnen, dass die Klägerin die Baustelle eingerich- tet, Rückbauten und Entsorgung vorgenommen, Abdeckarbeiten, Arbeiten wie Kratzen etc., Saugverhalten egalisieren etc., Vorfüllen etc., eine vollflächige Flie- seneinbettung, das Abglätten der Decken, die Reprofilierung aussenliegender Ecken durch das Setzen von Kantenschützen, das Auftragen von Quarzbrücken, das Aufziehen des gewünschten Abriebs, Abdeckarbeiten, Malerarbeiten sowie die Demontage sämtlicher Rollladenkästen ausgeführt habe (act. 14). 4.5.4. Nach der Bestreitung der Beklagten wäre es Sache der Klägerin, ihre vorerst pauschale Behauptung, dass die Kostenschätzung vorbehaltlos angenommen und alle in der Kostenschätzung aufgeführten Arbeiten ausgeführt wurden, zu substan-
tiieren und darzulegen, wann welche Arbeiten wo ausgeführt wurden und schliess- lich zu beweisen, dass ihr ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht. Dabei ist zu beachten, dass seitens der Klägerin Akonto-Zahlungen der Beklagten in der Höhe von Fr. 30'000.– anerkannt werden (act. 9 Rz 20). Aus den Ausführun- gen der Parteien geht nicht hervor, für welchen Teil der Arbeiten diese Zahlungen genau erfolgten. Entsprechend hat die Klägerin nicht nur eine Forderung in der Höhe des eingeklagten Betrages zu beweisen. Vielmehr obliegt ihr der Beweis da- für, dass über die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten hinaus ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe besteht. 4.5.5. Die Klägerin verweist auf die Kostenschätzung (act. 4/4) sowie auf die Rech- nung vom 1. März 2023 (act. 4/5) und erklärt, dass die Leistungen darin detailliert und mit jedem vorgenommenen Arbeitsschritt aufgeführt worden seien (Prot. S. 25). Zudem könne der Geschäftsführer der Klägerin in allen Details über jeden einzelnen Arbeitsschritt in der Wohnung Auskunft geben (Prot. S. 25). Die Klägerin legt weder konkret dar, welche Arbeiten im Einzelnen wann und in welchen Räumen ausgeführt wurden, noch, wie viele Arbeitsstunden hierfür aufgewendet worden sind und wie sich die in Rechnung gestellten Beträge auf die einzelnen Leistungen verteilen. Vielmehr verweist sie pauschal auf die Beilagen und die offe- rierte Parteibefragung. Wie bereits ausgeführt, kann eine Partei sich nicht mit all- gemeinen Vorbringen begnügen, in der Meinung, die Begründung werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Mit dem blossen Verweis auf die durchzuführende Parteibefragung des Geschäftsführers der Klägerin, welcher detailliert Auskunft zu den ausgeführten Arbeiten werde machen können, wird jedoch genau dies getan. Die Klägerin ist somit in dieser Hinsicht ihrer Substantiierungspflicht nicht ausrei- chend nachgekommen. Die Kostenschätzung sowie die Rechnung enthalten ihrer- seits keine hinreichend differenzierten Angaben darüber, wie die jeweiligen Zahlen auf die aufgeführten Positionen verteilt sind. Mangels gehöriger Substantiierung er- übrigt sich die Abnahme der offerierten Beweise. Nachdem somit aufgrund der un- genügenden Angaben der Klägerin keine gerichtliche Beurteilung des geltend ge- machten Aufwands vorgenommen werden kann, muss die Notwendigkeit und An- gemessenheit des Aufwands zulasten der Klägerin als behauptungs- und beweis- belasteter Partei verneint werden.
4.5.6. Die Klägerin verweist mit Bezug auf den angefallenen Sachaufwand weiter auf die Materialaufstellung, Rechnungen und Offerten sowie Chatverläufe (act. 9 Rz 15 und 32, act. 4/8, act. 10/14, act. 10/19, act. 10/20 und act. 10/26-27). Aus der Materialaufstellung (act. 4/8) ist ersichtlich, dass die Offerten der F._____ und der G._____ AG (act. 10/26 und 10/27) nicht zu den dort angegebenen Preisen zustande kamen sondern die aufgeführten Materialien zu günstigeren Konditionen bezogen wurden. Insgesamt handelt es sich bei den geltend gemachten Material- kosten um Positionen in der Höhe von insgesamt Fr. 22'983.90 inkl. MWST (vgl. act. 4/8). Die Klägerin verweist weiter auf das Schreiben der Beklagten vom 15. März 2023 (act. 10/18), aus welchem ersichtlich sein soll, dass die Beklagte in die entsprechenden Bestellungen eingewilligt habe (act. 9 Rz 31). Die Klägerin stellt somit im Betrag von Fr. 22'983.90, zumindest teilweise, substantiierte Behauptun- gen auf. Dieser Position stehen die unbestrittenen Akonto-Zahlungen im Umfang von Fr. 30'000.– gegenüber. Selbst wenn die Klägerin also in Bezug auf die sub- stantiiert behauptete Summe obsiegen würde, gelingt es ihr nicht, einen für die Be- rechnung ihres Werklohnanspruchs zu berücksichtigenden Aufwand, der die unbe- strittenermassen von der Beklagten geleisteten Akontozahlungen übersteigen würde, nachzuweisen. Entsprechend ist eine Restwerklohnforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht ausgewiesen und die Klage abzuweisen. Folglich kann offen gelassen werden, ob der substantiiert behauptete Teil der Forderung berechtigt wäre. 5.Fazit Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass es der Klägerin nicht gelingt, den Bestand der Forderung im eingeklagten Umfang zu beweisen. Da die pauschalen Behauptungen sowie die eingereichten Unterlagen betreffend Aufwand der Klägerin, für die Begründung der Forderung nicht genügen, wären lediglich die in den Parteivorträgen näher begründeten Positionen im Zusammenhang mit dem Materialaufwand zu berücksichtigen. Da die Klägerin selbst bei einem in dieser Hin- sicht vollumfänglichen Obsiegen lediglich eine Forderung in der Höhe von Fr. 22'983.90 nachweisen könnte und die anerkannten Akonto-Zahlungen über die- sen Betrag hinausgehen, besteht keine substantiierte bzw. bewiesene Mehrforde-
rung der Klägerin und ist die Klage über die Forderung im Umfang von Fr. 20'094.65 abzuweisen. IV. Betreibungskosten 1.Die Klägerin beantragt die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Be- treibungskosten des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Pfäffikon vom 11. Juni 2023 (Nr. 1) über Fr. 103.30 zu bezahlen. Dies begründet sie damit, dass sie gegen die Beklagte aufgrund der gemäss ihrer Auffassung bestehenden und oben abgehandelten Forderung die Betreibung einleitete und die Beklagte Rechts- vorschlag erhoben habe. Die dabei angefallenen Betreibungskosten seien durch die Klägerin bevorschusst worden und die Beklagte sei zur Rückerstattung ver- pflichtet (act. 2 Ziff. 11 f.). Die Beklagte äussert sich nicht weiter zu diesem Antrag der Klägerin und beantragt lediglich generell, dass die Klage vollumfänglich abzu- weisen sei. 2.Da es der Klägerin, wie unter Ziff. 5 ausgeführt, nicht gelingt, ihre Forderung nachzuweisen, ist auch eine Betreibung der Beklagten aussichtslos und sie würde aufgrund eines fehlenden Rechtsöffnungstitels in einem Rechtsöffnungsverfahren unterliegen. Die Klage ist auch in diesem Punkt abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beläuft sich auf Fr. 20'094.65. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'100.– festzusetzen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie Art. 111 Abs. 1 ZPO sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen und im Betrag von Fr. 1'550.– mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
2.Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Beklagten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten wird die Entschädigung gemäss Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) bestimmt. Aus- gehend vom obgenannten Streitwert und in Anwendung von §§ 2 und 4 Abs. 1 An- wGebV ist die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt. und Aus- lagen) festzusetzen. Die Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten diese Parteien- tschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). VI. Rechtsmittel Der Streitwert liegt vorliegen über Fr. 10'000.–. Gegen den Entscheid ist folglich das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage ab Zustellung dieses Ent- scheids (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'100.– festgesetzt. 3.Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und im Betrag von Fr. 1'550.– mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4.Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.– zu bezahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6.Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON Einzelgericht Ersatzrichter: MLaw R. Meli Gerichtsschreiberin: MLaw F. Benz