Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV240004-E / U01 Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Wolfensperger und Gerichtsschreiber MLaw D. Lüthold Urteil vom 9. Mai 2025 in Sachen A., Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X., gegen 1.B., 2.C., Beklagte 1, 2 vertreten durch lic. iur. Y._____, betreffend gerichtliches Verbot
Rechtsbegehren: der Klägerin (act. 36) "1.Es sei die Einsprache von B._____ und C., dat. 19. Juni 2023, beim Bezirksgericht Hinwil eingegangen am 21. Juni 2023, für unwirksam zu erklären. 2.Es sei anzuerkennen, dass das vom Bezirksgericht Hinwil mit Ur- teil vom 7. März 2023 (G-Nr. EH230005) angeordnete und am 31. März 2023 publizierte gerichtliche Verbot betreffend Grund- stück Kat. Nr. 1, D.-strasse 2, ... E._____ ZH, auch für die Beklagten gilt. 3.Es sei die Widerklage vom 16. Juli 2024 vollumfänglich abzuwei- sen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 4.Es sei die Teilwiderklage vom 16. Juli 2024 vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST auf der Parteientschädigung) zulasten der Beklagten; unter soli- darischer Haftung für die Parteientschädigung." der Beklagten (act. 24) I. Anträge "1.Die Klage betreffend Aufhebung der Einsprache nach Art. 260 ZPO gegen das Gerichtliche Verbot vom 31. März 2023, sowie auf Anerkennung der Anwendbarkeit des Gerichtlichen Verbots auf die Beklagten sei, sofern darauf einzutreten ist, abzuweisen. 2.Unter Kostenfolgen und Parteientschädigung (inkl. MwSt. und 5% Zins, wo anwendbar), zur vollständigen Entlastung der Beklag- ten." II. Widerklage (Im Sinne von Art. 684ff. ZGB i.V.m Art. 679 ZGB) "1.Das Gerichtliche Verbot vom 31. März 2023 betreffend Parkver- bot sei aufzuheben. 2.Der Widerbeklagten sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verbieten, in der Hofstatt der D.- strasse 2, ... E., zu parkieren, sowie parkieren zu lassen. 3.Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB sei es der Widerbeklagten überdies zu verbieten, die Widerkläger, sowie ihre Besucher und/oder deren Fahrzeuge in der Hofstatt zur D.-strasse 2, ... E., zu fotografieren oder zu fil- men.
4.Sofern solche Rechnungen nicht durch Parteientschädigung ab- gegolten werden, sei die Widerbeklagte zu verpflichten, den Wi- derkläger Ersatz für entstandene Kosten für Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht(en) (inkl. Anwaltskosten: Rechnung F., E.____, sowie Rechnung G., Zürich) zu leisten (inkl. MwSt. und 5% Zins, soweit anwendbar), dies zur vollständi- gen Entlastung der Widerkläger. 5.Die Widerbeklagte sei zur Bezahlung der bis anhin angefallenen Mietkosten für den durch die Widerkläger angemieteten Garagen- platz zu verpflichten (inkl. MwSt. und 5% Zins, wo anwendbar), dies zur vollständigen Entlastung der Widerkläger. 6.Unter Kostenfolgen und Parteientschädigung (inkl. MwSt. und 5% Zins, wo anwendbar), zur vollständigen Entlastung der Beklag- ten." III. Teilwiderklage (Im Sinne von Art. 684ff. ZGB i.V.m. Art. 679 ZGB) "1.Die Teil-Widerbeklagte sei zu verpflichten, für andauernde und übermässige Beeinträchtigung der Zufahrt (Hofstatt) zur Liegen- schaft D.-strasse 3, ... E. ZH, sowie für Immissionen durch Fahrzeuge (akustisch, olfaktorisch, optisch), den Teil-Wi- derkläger einen Schadenersatz von CHF 10.–/Tag (inkl. 5% Zins) für die Dauer vom 28.11.2003 – 16.7.2024 (7'537 Tage) zu be- zahlen. 2.Eventualiter sei die Teil-Widerbeklagte wegen andauernder und übermässiger Beeinträchtigung (gemäss Ziff. 1) zur Bezahlung ei- nes anderen, angemessenen Schadenersatzes nach Ermessen des Gerichts zu verpflichten. 3.Unter Kostenfolgen und Parteientschädigung (inkl. MwSt. und 5% Zins, wo anwendbar), zur vollständigen Entlastung der Beklag- ten."
Erwägungen: 1.Prozessgeschichte 1.1.Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Kat. Nr. 1 an der D.-strasse 2 in ... E. ZH. Die Beklagten sind die Eigentümer des an- grenzenden Grundstückes Kat. Nr. 4 an der D.-strasse 3 in ... E. ZH. Die Zufahrt von der D.-strasse auf das Grundstück der Beklagten erfolgt durch einen Korridor, über die sogenannte Hofstatt, auf dem Grundstück der Klä- gerin (act. 5/7). Im Jahre 1903 wurde zulasten des Grundstückes der Klägerin und zugunsten des Grundstückes der Beklagten eine Grunddienstbarkeit (Fuss- und Fahrwegrecht) mit folgendem Wortlaut im Grundbuch eingetragen (act. 5/4, act. 5/5, act. 26/2): "Der Eigentümer des berechtigten Grundstückes hat jederzeitiges Fuss- und Fahrwegrecht über das belastete Grundstück und zwar über den in der Hofstatt angelegten Weg, östlich an Assek. Nr. 5 (resp. 6) entlang von und nach der Landstrasse nach H.." Des Weiteren wurde mit selben Datum zugunsten und zulasten beider Grundstücke der Parteien folgende Grunddienstbarkeit (Ablagerungsverbot) eingetragen (act. 5/4, act. 5/6, act. 26/2): "Die Hofstatt zwischen Assek. Nr. 7 (resp. 8) und 5 (resp. 6) muss, be- hufs ungehinderter Zufahrt immer offen bleiben, darf also von keinem der beiden Nachbarn als Ablagerungsplatz benutzt werden." Zwischen den Parteien besteht ein nachbarschaftlicher Konflikt. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie bzw. deren Besucher, namentlich der Lebenspartner der Beklagten, würden ihre Fahrzeuge auf dem Grundstück der Klägerin unberechtigt abstellen und damit ihr Eigentumsrecht stören. Die Beklagten vertreten den Stand- punkt, die Klägerin bzw. deren Mieter, der Bruder der Klägerin, würden durch das Abstellen ihrer Autos in der Hofstatt, die Zufahrt zum und die Wegfahrt vom Grund- stück der Beklagten behindern. 1.2.Am 28. Februar 2023 beantragte die Klägerin beim Einzelgericht im summa- rischen Verfahren des Bezirks Hinwil den Erlass eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 ZPO mit dem Inhalt, allen Unbefugten das Abstellen von Fahr- zeugen aller Art auf der Liegenschaft der Klägerin Kat. Nr. 1 an der D._____-strasse
2 in ... E._____ ZH zu verbieten. Das Einzelgericht hiess das beantragte Verbot mit Urteil vom 7. März 2023 gut und hielt fest, dass nur Eigentümer, Mieter und deren Besucher sowie Kunden der Liegenschaft D.-strasse 2 berechtigt seien (act. 5/1, Geschäfts-Nr. EH230005-E/U01). Das Urteil wurde rechtskräftig und am 31. März 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 5/3). Nach- dem die Signalisation mit dem Abstellverbot auf dem Grundstück der Klägerin an- gebracht worden war, erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 19. Juni 2023 frist- gerecht Einsprache gegen das Verbot (act. 5/2, act. 5/7). 1.3.Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 samt Klagebewilligung des Friedensrich- teramt E. vom 23. November 2023 machte die Klägerin die vorliegende Klage anhängig (act. 1 und act. 2 bis act. 5/1-7, vgl. auch act. 36). Mit Verfügung vom 4. März 2024 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an- gesetzt, welcher fristgerecht einging (act. 7, act. 9). Mit Verfügung vom 13. März 2024 wurde den Beklagten Frist angesetzt, um zur Klage Stellung zu nehmen, wor- auf diese mit Schreiben vom 23. März 2024 auf eine schriftliche Stellungnahme verzichteten (act. 10, act. 12). In der Folge wurden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen (act. 13, act. 14). Diese musste, nachdem die Beklagten den Lebens- partner der Beklagten als Vertreter mandatiert hatten, auf dessen Gesuch hin, auf den 16. Juli 2024 verschoben werden (act. 15 bis act. 21). Anlässlich der Verhand- lung wurde die Klage begründet und beantwortet und die verbleibende Zeit für Ver- gleichsgespräche genutzt, welche scheiterten (act. 22 bis act. 26/1-9 sowie Prot. S. 9 ff.). Am 18. Juli 2024 (Datum des Poststempels) verlangten die Beklagten den Ausstand des verfahrensleitenden Einzelrichters (act. 30/1). Das Bezirksgericht Hinwil wies das Ausstandsgesuch der Beklagten mit Beschluss vom 13. August 2024 ab (act. 30/12, Geschäfts-Nr. BV240005-E/U01). Mit Verfügung vom 2. Sep- tember 2024 wurde ein zusätzlicher Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt, welche samt Beilagen innert erstreckter Frist am 11. Ok- tober 2024 einging (act. 31 bis act. 38/1-2). Daraufhin wurde den Beklagten mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 eine Frist von 20 Tagen zur Duplik angesetzt (act. 39). Diese Verfügung wurde dem Vertreter der Beklagten am 30. Oktober 2024 zugstellt (act. 40B). Die Frist zur Einreichung der Duplik lief am 19. November 2024 unbenützt ab. Die Beklagten gaben ihre Duplik erst am 20. November 2024
und damit nach Ablauf der angesetzten Frist zur Post, weshalb die Duplik unbe- achtlich ist (act. 41 bis act. 43). In der Folge machten die Parteien mit weiteren Eingaben vom 27. November 2024 und 4. Dezember 2024 von ihrem Recht zur Stellungnahme Gebrauch (act. 44 bis act. 51). Das Verfahren erweist sich nun als spruchreif. 2.Parteistandpunkte 2.1.Die Klägerin bringt zur Begründung im Wesentlichen folgendes vor (act. 2 S. 4 ff., act. 36 S. 3 ff., Prot. S. 9 ff.): Das mit Urteil vom 7. März 2023 erlassene allgemeine richterliche Parkverbot tan- giere weder das Fuss- und Fahrwegrecht der Beklagten über den in der Hofstatt angelegten Weg noch das Ablagerungsverbot in der Hofstatt. Den Beklagten komme keine weitergehende Berechtigung als das Fuss- und Fahrwegrecht zu, ins- besondere keine Berechtigung zum Abstellen ihrer Fahrzeuge auf dem Grundstück der Klägerin. Entsprechend sei auch den Beklagten das Abstellen ihrer Fahrzeuge auf dem Grundstück Kat. Nr. 1 der Klägerin verboten. Dennoch hätten unbefugte Drittpersonen, insbesondere auch die Beklagten sowie der Lebenspartner der Be- klagten, ihre Fahrzeuge auf dem Grundstück der Klägerin wiederholt abgestellt. Die Einsprache der Beklagten gegen das gerichtliche Parkverbot sei für unwirksam zu erklären und es sei anzuerkennen, dass das Parkverbot auch für die Beklagten gelte. 2.2.Die Beklagten lassen zusammengefasst was folgt vorbringen (act. 23, Prot. S. 12 ff.): Sie würden ihre servitutarischen Rechte auf dem Grundstück der Klägerin ausüben und die Eigentumsrechte der Klägerin nicht verletzen. Daher fehle es der Klägerin am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Anerkennungsklage. Die Beklagten würden auch gar keinen Parkplatz in der Hofstatt beanspruchen. Sie hätten ihre Fahrzeuge in der Hofstatt abgestellt, weil die Klägerin sie dazu genötigt habe. Die Klägerin habe sowohl das ungehinderte Durchfahrtsrecht der Beklagten sowie das Ablagerungsverbot verletzt, indem sie selbst in der Hofstatt parkiert habe oder andere Personen dort habe parkieren lassen. Die Beklagten hätten das Fahr-
zeug dann in der Hofstatt abgestellt, um diese nicht umständlich, gefährlich und widerrechtlich rückwärts wieder verlassen zu müssen. Die Klägerin beanspruche für sich selber, ihre Mieter sowie Kunden und Besucher der Liegenschaft D.- strasse 2 Parkplätze in der Hofstatt und missbrauche das richterliche Parkverbot um ihre unbegründeten Ansprüche zu sichern. Die Ausnahmeregelung des richter- lichen Parkverbotes erlaube einem breiten Personenkreis - Eigentümer, Bewohner, Besucher sowie Kunden der Liegenschaft D.-strasse 2 - Fahrzeuge in der mit dem Ablagerungsverbot sowie dem Fuss- und Fahrwegrecht belasteten Hof- statt zu parkieren und wiederspreche Wortlaut, Inhalt und Zweck der eingetragenen Dienstbarkeiten. Das richterliche Parkverbot verstosse gegen die eingetragenen Dienstbarkeiten und sei rechtswidrig. Während das Ablagerungsverbot für die ge- samte Hofstatt gelte, beschränke sich das Fuss- und Fahrwegrecht auf den östlich der Hausfassade der Liegenschaft D.-strasse 2 angelegten Weg, ohne die- sen zu bemessen. Als ungemessene Dienstbarkeit sei das Fuss- und Fahrwegrecht nach den Bedürfnissen der Beklagten zu interpretieren. Um von der D.- strasse her vorwärts zu ihrem Grundstück zu gelangen und dieses auch wieder vorwärts zu verlassen, müssten die Beklagten ihre Fahrzeuge in der Hofstatt wen- den können. Auf die D.-strasse dürfe als Kantonstrasse prinzipiell nur vor- wärts eingefahren werden. Damit beinhalte das Fuss- und Fahrwegrecht der Be- klagten auch das Recht der Beklagten, ihre Fahrzeuge in der Hofstatt zu wenden. Das Abstellen von Fahrzeugen durch Personen aus dem Kreis der Klägerin in der Hofstatt erschwere den Beklagten, nach erfolgter Einfahrt von der D.-strasse zu ihrem Grundstück auf dem Grundstück der Klägerin zu wenden, um danach wie- der vorwärts in die D._____-strasse einzubiegen. Die Ausübung der Dienstbarkeit durch die Beklagten in diesem Sinne sei rechtmässig und kein unrechtmässiger Eingriff in die Eigentumsrechte der Klägerin. Dass die Beklagten ihre Fahrzeuge wiederholt in der Hofstatt vor ihrem Gartentor hätten stehen lassen müssen, weil sie ihre Fahrzeuge nicht hätten wenden können, dürfe ihnen in Anbetracht der auf- genötigten Umstände nicht vorgeworfen werden. 3.Entscheidgründe 3.1.Klage
3.1.1. Die Klägerin beantragt im Sinne einer Feststellungsklage, die Wirksamkeit des gerichtlichen Verbots vom 7. März 2023 (Geschäfts Nr. EH230005-E) gegen- über den Beklagten anzuerkennen und die von den Beklagten gegen das Verbot erhobene Einsprache für unwirksam zu erklären. 3.1.2. Wenn ein Grundeigentümer ein gerichtliches Verbot erwirkt (Art. 258 Abs. 1 ZPO), ist dieses öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen (Art. 259 ZPO). Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung (Art. 260 ZPO). Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam (Art. 260 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 3.1.3. Die Beklagten haben gegen das mit Urteil vom 7. März 2023 angeordnete allgemeine richterliche Abstellverbot Einsprache erhoben, worauf die Klägerin die vorliegende Klage anhängig gemacht hat. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat sich in einem vergleichbaren Fall mit der Rechtsnatur der Klage auf Durchsetzung des Verbots auseinandergesetzt und festgehalten, da der ein- sprechenden Person die Störung einer dinglichen Berechtigung der klagenden Par- tei untersagt werden solle, liege es nahe, die Klage als Unterlassungsklage zu for- mulieren. Allerdings sei auch gegen die Formulierung der Klage als Feststellungs- klage nichts einzuwenden. Insbesondere könne ein Rechtsschutzinteresse (Fest- stellungsinteresse) nicht verneint werden. Ein solches Feststellungsinteresse be- stehe nach der Rechtsprechung, wenn die Rechtsbeziehung zwischen den Par- teien ungewiss sei, wenn die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht zugemutet werden könne und wenn die Ungewissheit nicht auf anderem Weg als durch Feststellungsklage beseitigt werden könne. Unerlässlich sei, dass das Feststellungsurteil nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage kläre, sondern der klagen- den Partei einen Nutzen bringe. Diese Voraussetzungen seien im Fall einer Fest- stellungsklage gegen die einsprechende Person zur Durchsetzung eines gerichtli- chen Verbots erfüllt (vgl. Urteil Obergericht des Kantons Zürich vom 26. März 2019,
Geschäfts-Nr. LB180045-O, Erw. 2.1. mit weiteren Hinweisen auf BGE 135 III 523 E. 5, 135 III 378 E. 2.2, 131 III 319 E. 3.5, und 122 III 279 E. 3a). 3.1.4. Die wiedergegebenen Überlegungen des Obergerichtes des Kantons Zürich gelten auch für die vorliegend zu beurteilende Klage. Wenn im Falle einer Gutheis- sung der Klage entsprechend dem Rechtsbegehren der Klägerin festgestellt bzw. anerkannt wird, dass das vom Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 7. März 2023 angeordnete Verbot, für dessen Missachtung die Bestrafung mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.– angedroht wird, auch gegenüber den Einsprechern – also den Beklag- ten – gilt, wird nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage geklärt, sondern die Klägerin hat den konkreten Nutzen, dass sie bei einer Missachtung des Verbots durch die Beklagten das gerichtliche Verbot durch Anzeige bei der Polizei durchsetzen kann. Insofern hat die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an einer entsprechenden Fest- stellung bzw. Anerkennung. Dass auch eine Unterlassungsklage denkbar gewesen wäre, ändert daran nichts. Auch in diesem Fall müsste die Klägerin bei einer Wi- derhandlung der Beklagten gegen das Verbot eine Anzeige bei der Polizei erstat- ten. Somit ist für die Durchsetzung des Verbots nicht relevant, ob die Klägerin eine Feststellungs- oder Unterlassungsklage erhebt. Dass die Klägerin anstelle einer Leistungs- eine Feststellungklage erhoben hat, schadet ihr also nicht. Ebenso spielt es keine Rolle, ob das Gericht ein Feststellungs- oder Unterlassungsurteil aus- spricht. In beiden Fällen kann die Klägerin das Verbot im Zuwiderhandlungsfall durch Anzeige bei der Polizei, die anschliessend den Störer angemessen zu büs- sen haben wird, direkt durchsetzen. Ob im Fall einer Gutheissung der Klage fest- gestellt wird, dass das Abstellverbot für Fahrzeuge auf dem Grundstück der Kläge- rin unter Androhung von Busse im Widerhandlungsfall auch gegenüber den Be- klagten gilt, oder ob den Beklagten unter Androhung einer Busse verboten wird, Fahrzeuge auf dem Grundstück der Klägerin abzustellen, läuft praktisch betrachtet auf dasselbe hinaus. Im Ergebnis ist das Feststellungs- und damit das Rechtsschut- zinteresse der Klägerin zu bejahen. Auf die Klage ist einzutreten. 3.1.5. Der Eigentümer einer Sache hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vor- enthält, heraus zu verlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Einwirkung muss «ungerechtfertigt» sein, d.h. wider-
rechtlich. Der Störer darf sich somit auf keinen Rechtfertigungsgrund berufen kön- nen. Solche rechtfertigenden Gründe können sich aus dem Gesetz ergeben oder sie können auf der Zustimmung des Berechtigten beruhen (GRAHAM-SIEGENTHALER, Berner Kommentar, Art. 641 N 188). Gemäss Art. 928 ZGB kann der Eigentümer auch, wenn er durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitz an der Sache gestört wird, gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet (Art. 928 Abs. 1 ZGB). Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Un- terlassung fernerer Störung und Schadenersatz (Art. 928 Abs. 2 ZGB). 3.1.6. Die Beklagten haben anerkannt, dass sie selber sowie ihr Vertreter ihre Fahr- zeuge wiederholt auf dem Grundstück der Klägerin abgestellt haben, was durch die eingereichten Fotografien ebenso belegt ist (act. 22, act. 23 Ziff. 5 und Ziff. 110, Prot. S. 16 f.). Damit steht fest, dass sowohl die Beklagten als auch deren Vertreter in der Vergangenheit wiederholt auf das Grundeigentum der Klägerin eingewirkt und die Klägerin in ihrem Grundbesitz gestört haben. Die Beklagten sind der An- sicht, das Abstellen der eigenen Fahrzeuge auf dem Grundstück der Klägerin sei gerechtfertigt und für sie gelte kein Parkverbot. Die Argumente womit sie ihren Standpunkt begründen, sind widersprüchlich und gehen daneben. Sie berufen sich im Kern auf das zugunsten ihres Grundstückes im Grundbuch eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht sowie das zu Lasten beider Grundstücke der Parteien eingetra- gene Ablagerungsverbot und leiten daraus ihre Berechtigung zum Abstellen ihrer Fahrzeuge auf dem Grundstück der Klägerin ab. Die Beklagten halten das Abstel- len ihrer Fahrzeuge auf dem Grundstück der Klägerin dann für gerechtfertigt, wenn für sie zufolge abgestellter Fahrzeuge aus dem Kreise der Klägerin in der Hofstatt zu wenig Platz übrig bleibe, um ihre eigenen Fahrzeuge nach der Einfahrt von der D.-strasse in die Hofstatt auf dem Grundstück der Klägerin zu wenden und danach wieder vorwärts in die D.-strasse einbiegen zu können. Den Beklag- ten ist nicht zu folgen. Das Fuss- und Fahrwegrecht berechtigt die Beklagten unbe- hindert auf dem Grundstück der Klägerin über die Hofstatt zu laufen oder zu fahren. Das Fuss- und Fahrwegrecht sowie das Ablagerungsverbot berechtigen die Be- klagten indessen nicht dazu, ihre Fahrzeuge auf dem Grundstück der Klägerin zu wenden. Es trifft wohl zu, dass nur vorwärts von der D.-strasse in die Hofstatt eingefahren werden respektive von dort auch nur vorwärts in die D.-strasse
ausgefahren werden darf. Es besteht aber kein schützenswertes Bedürfnis und kein Recht der Beklagten, ihre Fahrzeuge auf der mit dem Fuss- und Fahrwegrecht belasteten Grundstücksfläche der Klägerin zu wenden. Die Beklagten können und müssen ihre Fahrzeuge auf ihrem eigenen Grundstück wenden. Zu diesem Zweck hat die Raumplanungs- und Baukommission in der baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Autoabstellplatzes auf dem Grundstück der Beklagten vom 14. März 2005 als Auflage explizit festgehalten, dass der Wendeplatz freizuhalten ist und nicht überstellt werden darf (act. 26/47). Die Klägerin ist auch berechtigt, Fahrzeuge auf ihrem eigenen Grundstück abzustellen, soweit die Beklagten da- durch nicht an der Zufahrt bzw. Wegfahrt von ihrem Grundstück behindert werden. Diese Befugnis fliesst aus dem Eigentumsrecht der Klägerin und sie gilt ebenso für den Mieter sowie Besucher der Liegenschaft D.-strasse 2 in ... E. ZH. Entgegen den Vorbringen der Beklagten trifft denn auch nicht zu, dass das im Grundbuch eingetragene Ablagerungsverbot für die gesamte Hofstatt gelten würde. Das Ablagerungsverbot beschränkt sich auf die Fläche der Hofstatt zwischen der Liegenschaft der Klägerin und derjenige der Beklagten und bezweckt, die ungehin- derte Zufahrt entsprechend dem Fuss- und Fahrwegrecht zu gewährleisten. Das Ablagerungsverbot beschränkt sich damit auf die Fläche des Fuss- und Fahrweg- rechtes, also auf den Weg in der Hofstatt östlich der Liegenschaft der Klägerin zwi- schen D.-strasse und dem Grundstück der Beklagten. Dass die Beklagten durch abgestellte Fahrzeuge der Klägerin, des Mieters oder von Besuchern der Liegenschaft D.-strasse 2 an der blossen Zufahrt zu ihrer Liegenschaft bzw. der Wegfahrt von ihrer Liegenschaft behindert worden wären, haben sie nicht sub- stantiiert dargetan, weshalb auch nicht davon auszugehen ist. Das allgemeine ge- richtliche Abstellverbot gemäss Urteil vom 7. März 2023 beeinträchtigt weder Fuss- und noch Fahrwegrecht der Beklagten über den in der Hofstatt angelegten Weg noch das im Grundbuch eingetragene Ablagerungsverbot in der Hofstatt. Das Ab- stellverbot für Fahrzeuge von Unbefugten auf dem Grundstück der Klägerin hat damit auch für die Beklagten zu gelten. 3.2.Im Ergebnis können sich die Beklagten auf keinen Rechtfertigungsgrund be- rufen, welcher ihnen das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grundstück der Klä- gerin erlauben würde. Es ist festzustellen, dass das gerichtliche Parkverbot auch
für die Beklagten gilt. Dementsprechend ist den Beklagten das Abstellen von Fahr- zeugen aller Art auf der Liegenschaft der Klägerin unter Androhung von Busse bis Fr. 2'000.-- bei Zuwiderhandlung zu verbieten 3.3.Widerklage Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der gel- tend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten erhoben mit der Klageantwort fünf Widerklagebegehren sowie unter dem Titel Teilwiderklage drei zusätzliche Rechtsbegehren (act. 24). Die Beklagten beziffern den Streitwert der Widerklage mit rund Fr. 15'279.– und denjenigen der Teilwiderklage mit Fr. 80'000.-- (Prot. 16). Was die Beklagten mit der Unterscheidung zwischen Widerklage und Teilwider- klage genau bezwecken, bleibt unklar, ist aber auch nicht wesentlich. Entscheidend ist, dass sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren bestimmt und die geltend gemachten Ansprüche bei Klagenhäufung zusammen zu rechnen sind (Art. 91 Abs. 1 ZPO und Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten haben mit ihrer Wider- und Teilwiderklage Rechtsbegehren anhängig gemacht, deren Streitwert gemäss ihren eigenen Angaben zusammengerechnet mehr als Fr. 95'000.-- ergibt. Die (Haupt- )Klage ist vorliegend im vereinfachen Verfahren zu beurteilen, welches gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– zulässig ist. Der zusam- mengerechnete Streitwert von Wider- und Teilwiderklage übersteigt diesen Wert bei weitem. Vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- sind im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Art. 219 ZPO i.V.m. 243 Abs. 1 ZPO). Für Haupt- und Widerklage samt Teilwiderklage kommt demnach nicht dieselbe Verfahrensart zur Anwendung. Auf die Wider- und Teilwiderklage ist nicht einzutreten. 4.Kosten und Entschädigungsfolgen 4.1.Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'000.– ist die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'150.– festzusetzen. Die Kosten des Schlichtungs-
verfahrens vor dem Friedensrichteramt E._____ ZH (GV.2023.00021) in Höhe von Fr. 525.– sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). 4.2.Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von den Klägern geleisteten Kos- tenvorschuss zu beziehen. 4.3.Die Beklagten sind bei diesem Verfahrensausgang zu verpflichten, der Klä- gerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten, welche sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren bemisst (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Grund- gebühr für die Erarbeitung der Klagebegründung sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist auf Fr. 3'900.– anzusetzen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Erarbeitung der Replikschrift ist ein Zuschlag von Fr. 1'500.– zu gewähren (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Die Beklagten sind somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. 5.Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ff. ZPO). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Es wird erkannt: 1.Den Beklagten wird das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegen- schaft der Klägerin Kat. Nr. 1, D.-strasse 2, ... E. ZH, verboten. Missachten die Beklagten dieses Verbot, werden sie auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2'000.– bestraft. 2.Auf die Wider- und Teilwiderklage wird nicht eingetreten. 3.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'150.– festgesetzt.
4.Die Gerichtskosten werden den Beklagten unter solidarischer Haftung aufer- legt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin diese Kosten zu ersetzen. 5.Die Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt E._____ ZH (Verfahren GV.2023.0021, Klagebewilligung vom 23. November 2023) in der Höhe von Fr. 525.– werden zur Hauptsache geschlagen. Die Beklagten wer- den unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin diese Kosten zu er- setzen. 6.Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu bezah- len. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 8.Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab der Zustel- lung im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind zweifach mit Verzeichnis beizulegen. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Der Einzelrichter: lic. iur. A. Wolfensperger Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Lüthold versandt am: