Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: FV170149-L / U2
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. R. Bantli Keller Gerichtsschreiber MLaw F. Hürlimann
Urteil vom 23. Januar 2018 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
A. ________, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
gegen
C._________, Beklagter
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'929.60 zu zahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf die genannte Forderung einen Verzugszins von 5 % seit 1. Dezember 2015 zu leisten. 3. Der durch den Beklagten in der Betreibung Nr. 21701000 des Be- treibungsamtes Y. erhobene Rechtsvorschlag sei im Umfang der gemäss Ziff. 1 und 2 der vorliegenden Rechtsbegehren gestellten Forderungen zu beseitigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten."
Erwägungen: I. (Prozessgeschichte) 1. Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs machte die Klägerin das vorlie- gende Verfahren am 14. März 2017 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich (Kreise 11 + 12) rechtshängig (act. 1). Nach gescheiterter Schlichtungsverhand- lung vom 26. April 2017 erteilte dieses der Klägerin die Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO an das zuständige Gericht Zürich (act. 1). 2. Die Klägerin hat die vorliegende Klage mit den obgenannten Rechtsbe- gehren am 28. Juli 2017 rechtzeitig beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich eingereicht (act. 2). Daraufhin wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses angesetzt, welchen sie fristgerecht bezahlte (act. 6 und 10). In der Folge wur- de dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klageschrift angesetzt (act. 11). Trotz ordnungsgemässer Zustellung der Verfügung der Einzelrichterin vom 15. September 2017 an den Beklagten persönlich (act. 12/2) und rechtzeitig gestelltem Fristerstreckungsbegehren durch diesen (act. 13 - 15) reichte er innert erstreckter Frist keine Stellungnahme ein. 3. Daraufhin wurden die Parteien zur Haupt- und Instruktionsverhandlung auf den 19. Januar 2018 ordnungsgemäss vorgeladen (act. 16/1-4), zu welcher zwei Vertreter der Klägerin erschienen. Der Beklagte ist unentschuldigt nicht er- schienen (Prot. S. 6). An der Hauptverhandlung erstattete die Klägerin die Klage- begründung und sie wurde zur Sache befragt (Prot. S. 6 ff.). Am 23. Januar 2018 wurde die Klage gutgeheissen und das Urteil den Parteien im Dispositiv zuge- sandt (Prot. S. 14 f., act. 20-22). 4. Mit Eingabe vom 4. März 2018 ersucht der Beklagte rechtzeitig um Zustel- lung des "kompleten" Urteils, weshalb die Begründung gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO nachzuliefern ist.
II. (Prozessuales) 1. Das Gericht prüft zunächst, ob die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind, namentlich ob die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist (Art. 60 ZPO). 2. Die Klägerin, welche heute ihren Sitz in X._______ hat, beruft sich für die Zuständigkeit des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich auf die mit dem Be- klagten getroffene Gerichtsstandsvereinbarung im Internet-Systemvertrag vom 1. Dezember 2011. In Ziffer 10 Abs. 6 der AGB, die der Beklagte als wesentlichen Bestandteil des Vertrags unterschriftlich anerkannt habe, hätten die Parteien zwar die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich vereinbart. Die Kläge- rin macht unter Berufung auf einen Entscheid der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts jedoch geltend, diese Klausel sei so auszulegen, dass auch in Fäl- len, in welchen der Streitwert für das Handelsgericht nicht erreicht werde, die ört- liche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte als vereinbart gelte (act. 2 S. 2 f). An der Hauptverhandlung liess die Klägerin ferner ausführen, ihr Sitz habe sich damals in Zürich befunden. Das Handelsgericht sei aus Unwissenheit vereinbart worden; es sei in erster Linie darum gegangen, den örtlichen Gerichtsstand Zürich zu regeln. Dieser zentrale Gerichtsstand Zürich sei auch nach Umzug der Klägerin in den AGBs beibehalten worden (Prot. S. 11). 3. Die Darlegungen der Klägerin zur Auslegung der Gerichtsstandsklausel erscheinen nachvollziehbar und zutreffend. Zwar bezieht sich der genannte Ent- scheid der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichtsgerichts auf Fälle, in welchen am Sitz bzw. Wohnort beider Parteien ein Handelsgericht besteht. Die Auslegung zugunsten einer allgemeinen örtlichen Zuständigkeit der Zürcher Gerichte erweist sich jedoch auch im vorliegenden Fall als sachgerecht, zumal die Klägerin damals ihren Sitz in Zürich hatte und Sinn und Zweck der Vereinbarung gewesen sein dürfte, Streitigkeiten aus allen vertraglichen Beziehungen der Klägerin an einem zentralen Gerichtsstand führen zu können. Die örtliche Zuständigkeit des Einzel-
gerichts am Bezirksgericht Zürich ist demnach zufolge gültiger Gerichtsstands- vereinbarung zu bejahen. Gemäss § 24 lit. a GOG ist ferner das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich für die im vereinfachten Verfahren zu behandelnde Klage zuständig. III. (Zur Klage im Einzelnen) 1. Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbrin- gen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 ZPO). Mangels abwei- chender Regelung für das vorliegend durchzuführende vereinfachte Verfahren und weil kein Anwendungsfall gemäss Art. 247 ZPO vorliegt, ist der Entscheid somit aufgrund der Akten sowie in Anwendung der Verhandlungs- und Dispositi- onsmaxime aufgrund der als unbestritten zu betrachtenden Behauptungen der Klägerin an der Verhandlung zu fällen (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 58 Abs. 1 ZPO). 2. Die Klägerin stützt ihre Klage auf den zwischen den Parteien abgeschlos- senen Internet-Systemvertrag vom 1. Dezember 2011. Darin habe sie sich ver- pflichtet, dem Beschuldigten einen Internet-Auftritt zu erstellen sowie den Betrieb und Unterhalt des Auftritts während der Vertragslaufzeit von 48 Monaten sicher- zustellen. Der Leistungsumfang Premium habe das ständige Hosting der Internet- seite, die viertel- oder halbjährliche Anpassung auf den neusten Stand der Tech- nik sowie ein Unternehmensvideo umfasst (Prot. S. 11). Im Gegenzug habe sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einmalige Anschlusskosten von Fr. 324.00 sowie monatlich Fr. 248.40 zu bezahlen. Es sei vereinbart worden, dass der Be- klagte die Anschlusskosten sowie das erste monatliche Entgelt bei Vertragsunter- zeichnung bezahle und die weiteren regelmässigen Verbindlichkeiten jeweils mo- natlich im Voraus leiste. Die Klägerin habe ihre Leistungen vollumfänglich er- bracht. Der Beklagte habe, nachdem er zunächst Fr. 993.60 bezahlt gehabt habe, seine Zahlungen indessen grundlos eingestellt. Trotz Mahnungen und ausserge- richtlichen Vergleichsgesprächen habe er keine weiteren Leistungen mehr er- bracht (act. 2 ). An der Hauptverhandlung hielt die Klägerin an ihren Ausführun-
gen in der Klageschrift fest und führte weiter aus, der Beklagte sei mit der Ausfüh- rung des Internetsauftritts zufrieden gewesen, habe weder Einwände vorgebracht noch Mängel gerügt. Die Klägerin habe ferner auf Wunsch des Beklagten ver- schiedene Anpassungen vorgenommen. Die Klägerin reichte zu ihren Behaup- tungen die E-Mail-Korrespondenz der Parteien zu den Akten (Prot. S. 7, act. 18/1/4-6). Der Beklagte habe zwar nachträglich behauptet, es seien Nebenabre- den, wie ein Abendessen und die Einrichtung einer Facebook-Fanpage, verein- bart worden. Diese Einwände seien aber erst später und nach Erstellung der Homepage erhoben worden. Überdies seien nie Nebenabreden getroffen worden. Der Beklagte sei auch später mit dem Produkt der Klägerin sehr zufrieden gewe- sen. Aus Kulanz habe ihm diese ohne Rechtspflicht eine sogenannte Facebook- Fanpage im Nachhinein gratis erstellt. Sie habe sich um den Kläger sehr bemüht und rund 40 Stunden Aufwand für diesen betrieben. Da der Beklagte seine Zah- lungen nicht wieder aufgenommen habe, habe die Klägerin ihre Bemühungen ebenfalls eingestellt, zumal der Beklagte vertraglich zur Vorleistung verpflichtet gewesen sei (Prot. S. 7 ff. und 12). 3. Aufgrund der unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sowie des Ver- tragsdokuments (act. 4/3) haben die Parteien einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Dem Beklagten wurde das Recht eingeräumt, die von der Klägerin erstellte und während der Laufzeit des Vertrags zu pflegenden Internetseite zu nutzen. Die Rechte am Webdesign, der Software und der Infrastruktur der Webseiten verblie- ben ausschliesslich bei der Klägerin, während dem Beklagten unter Vorbehalt der Bezahlung des Entgelts ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an der Webseite zustand (act. 4/3 AGB Ziffer 9). Der Lizenzvertrag gilt als Inominatskontrakt. Auf das Verhältnis der Parteien sind daher in erster Linie die konkret vertraglich ver- einbarten Bestimmungen anwendbar. Beim Lizenzvertrag als Dauerschuldver- hältnis sind bei der Frage der Vertragsauflösung zusätzlich die Art. 2 und Art. 27 ZGB zu beachten. 4. Im schriftlichen Vertrag hat der Beklagte unterschriftlich bestätigt, dass die umseitig abgedruckten AGBs wesentlicher Vertragsbestandteil der Vereinbarung bilden. Aus Ziffer 3 der AGBs gilt demnach als vereinbart, dass der Beklagte zur
Vorauszahlung verpflichtet ist (act. 4/3). Auch die weiteren von der Klägerin be- haupteten Vertragskonditionen (Laufzeit von 48 Monaten: act. 4/3 Ziffer 4 AGB, monatliches Entgelt einschliesslich Zahlungsmodalitäten: act. 4/3 Vorderseite) er- geben sich aus dem Vertragsdokument. Im Weitern lässt sich der eingereichten Korrespondenz sowie den Ausführungen der Klägerin an der Hauptverhandlung entnehmen, dass sie sich redlich um eine vertragsgemässe Erfüllung bemühte (act. 18/1/1 ff.). Mangelhafte Vertragserfüllung oder gar Vertragsverletzung ihrer- seits lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zu erwähnen bleibt, dass die Parteien im schriftlichen Vertrag ausdrücklich festhielten, dass mündliche Nebenabreden oder Vertragsergänzungen nicht getroffen wurden (act. 4/3 Vorderseite). Mangels anderslautenden Behauptungen und Beweisen des Beklagten ist als erstellt zu betrachten, dass die Klägerin ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen ist, während der Beklagte seine finanziellen Verpflichtungen lediglich im Umfang von Fr. 993.60 erfüllt hat. Die von der Klägerin eingeklagte Forderung von 11'923.20 lässt sich anhand der erwiesenen Laufzeit des Vertrags sowie des monatlichen Entgelts von Fr. 248.40 lückenlos nachvollziehen (act. 2 S. 5). Aufgrund der Vor- leistungspflicht des Beklagten war die Klägerin schliesslich nach Art. 82 OR in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 OR berechtigt, ihre Leistungen einzustellen und vom Beklagten die Vertragserfüllung bzw. die Zahlung des gesamten noch ge- schuldeten Entgelts zu verlangen. Da der Beklagte nicht behauptet, die Klägerin habe den Vertrag vor Ablauf der 48 monatigen Vertragsdauer gestützt auf Ziffer 5 AGB vorzeitig gekündigt und keine anderen Auflösungsgründe ersichtlich sind, ist erstellt, dass er der Klägerin die eingeklagte Summe von Fr. 10'929.60 für die noch nicht bezahlten Raten bis Ablauf der vierjährigen Laufzeit schuldet. Die Kla- ge ist folglich gutzuheissen. Die Parteien haben vereinbart, dass das Entgelt monatlich im Voraus zu be- zahlen ist (act. 4/2 Vorderseite). Ziffer 3 der AGB bestimmt, dass das vertraglich geschuldete Entgelt am Tag des Vertragsschlusses und jeweils am selben Tag des folgenden Monats monatlich im Voraus fällig wurde (act. 4/3 Ziffer 3). Damit liegt eine Verfalltagsabrede vor. Der Vertrag wurde am 1. Dezember 2011 ge- schlossen, weshalb der vorleistungspflichtige Beklagte spätestens am ersten Tag nach Eintritt der Fälligkeit der letzten Rate, somit am 2. November 2015, für die
ganze geschuldete Leistung in Verzug geriet. Demzufolge ist der Klägerin auch der geltend gemachte gesetzliche Verzugszins von 5% (Art. 73 OR) ab 1. De- zember 2015 zuzusprechen. 5. Zusammenfassend ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21701000 des Betreibungsamtes Y. (Zah- lungsbefehl vom 19. Januar 2017) aufzuheben.
III. (Kosten und Entschädigung) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Prozesses dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 OR). Ebenso ist er zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemes- sene Parteientschädigung gemäss Anwaltsgebührenordnung sowie die ausge- wiesenen Kosten des Schlichtungsverfahren von Fr. 400.– (act. 1) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'929.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. 21701000 des Betreibungsamtes Y. (Zahlungs- befehl vom 19. Januar 2017) aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'880.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleiste- ten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'880.– zurückzuerstatten.
Zürich, 19. März 2018
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MLaw F. Hürlimann